4A_385/2007
Urteil vom 28. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Klett,
Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
X._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans
Henzen,
gegen
A._, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer.
Arbeitsvertrag; Kündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 21. August 2007.
Sachverhalt:
A. A._ (Beschwerdegegner) trat am 1. Mai 2006 bei der X._ AG
(Beschwerdeführerin) eine Stelle als Facharzt für
Anästhesie mit einem Pensum von 80 % an. Am 15. Mai 2006 fand
zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verwaltungsratspräsidenten
der Beschwerdeführerin eine Besprechung statt. Per E-Mail vom 16.
Mai 2006 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit,
er wolle nicht, dass sein Name für Inserate im Zusammenhang mit
der geplanten Schmerzklinik verwendet werde und halte das Inserat zum
jetzigen Zeitpunkt für verfrüht und kontraproduktiv. Die
Chance für einen späteren geordneten Aufbau der Schmerzklinik
werde vertan.
B. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006, noch innerhalb der Probezeit,
löste die Beschwerdeführerin den Vertrag mit dem
Beschwerdegegner auf den 31. Mai 2006 auf. Der
Verwaltungsratspräsident führte zur Begründung aus, er
habe sich vorgestellt, dass der Beschwerdegegner neben seiner 80 %
Tätigkeit als Anästhesiearzt die Schmerztherapie in einer 20
% Tätigkeit in der Klinik und für die Belegärzte
übernehmen werde. Leider habe er nach einer Sitzung feststellen
müssen, dass der Beschwerdegegner mit der Vorgehensweise und dem
Zeitpunkt des Beginns der Schmerztherapie nicht einverstanden sei. Da
man nicht die Zeit habe, noch einige Monate zu warten, und im Juni 2006
mit der Schmerztherapie starten möchte, kam der
Verwaltungsratspräsident zum Schluss, die Stelle entspreche nicht
der Vorstellung der Parteien, so dass man sich für eine andere
Lösung entschieden habe.
C. Am 14. Juli 2006 reichte der Beschwerdegegner beim Arbeitsgericht
Rorschach Klage ein und verlangte von der Beschwerdeführerin als
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung Fr.
26'800.--, entsprechend zwei Monatslöhnen, nebst Zins.
Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, sprach das
Kantonsgericht St. Gallen dem Beschwerdegegner am 21. August 2007 in
teilweiser Gutheissung der kantonalen Berufung Fr. 20'000.-- nebst Zins
zu. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Entscheid
Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht im
Wesentlichen, die Klage abzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1. Mit Fr. 26'800.-- übersteigt der Streitwert die für die
Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen in arbeitsrechtlichen
Fällen vorgesehene Grenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
BGG), so dass sich die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt als
zulässig erweist.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das setzt
voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem
kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können.
Nach Art. 237 Abs. 1 lit. a des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember
1990 (sGS 961.2; ZPO/SG) unterliegen Urteile,
Erledigungsbeschlüsse und Teilentscheide des Kantonsgerichtes St.
Gallen grundsätzlich der Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht. In Angelegenheiten, in denen der Streitwert Fr.
30'000.-- nicht übersteigt oder das Bundesrecht ein einfaches,
rasches Verfahren vorschreibt (vgl. Art. 343 Abs. 2 OR), ist die
Nichtigkeitsbeschwerde indessen ausgeschlossen (Art. 238 lit. a und c
ZPO/SG; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N. 3 zu Art. 238 lit. c
ZPO/SG). Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als
letztinstanzlich.
1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es
kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die
Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1
BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen
nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit
es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter
verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel
ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die
Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende
Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu
begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach
den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern
diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der
von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche
Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.). 1.3 Dies verkennt insbesondere der Beschwerdegegner, der dem
Bundesgericht in seiner Beschwerdeantwort ohne substantiierte
Sachverhaltsrüge einen Sachverhalt unterbreitet, der in
verschiedenen Punkten über die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid hinausgeht. Damit ist er nicht zu
hören.
2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei der Beschwerdeführerin bei
der Anstellung bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner zumindest
vorübergehend neben der Tätigkeit bei der
Beschwerdeführerin noch einer anderen Arbeit nachging. Beim
Anstellungsgespräch sei über die Aufnahme einer
Tätigkeit im Bereich des Schmerzzentrums gesprochen worden, ohne
dass dem Beschwerdegegner dafür ein definitiver Termin zugesichert
worden sei. Dieser sei dem Beschwerdegegner erst später durch den
Verwaltungsratspräsidenten mitgeteilt worden. Trotzdem habe die
Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner das Vertrauen geweckt,
dass er noch eine bestimmte, länger als einen Monat dauernde
Periode teilzeitlich beschäftigt sein würde. Der
Beschwerdegegner habe nicht damit rechnen müssen, dass von ihm so
rasch erwartet würde, der Beschwerdeführerin zusätzliche
Kapazität zur Verfügung zu stellen, zumal die
Beschwerdeführerin wusste, dass er die restlichen 20 % einer
anderen entgeltlichen Tätigkeit nachging, deren Beendigung in der
Regel nicht so rasch möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar sei.
Aus diesen Gründen erachtete es die Vorinstanz für
widersprüchlich und damit missbräuchlich, wenn die
Beschwerdeführerin trotz des erweckten Vertrauens die
Kündigung aussprach, als der Beschwerdegegner nicht zu einer
sofortigen Aufstockung seiner Tätigkeit bereit war.
3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Ihre
Geschäftsführerin habe ausgesagt, sie habe dem
Beschwerdegegner beim Anstellungsgespräch mitgeteilt, dass es
bezüglich des Schmerzzentrums noch eine Sitzung geben werde, an
welcher der Verwaltungsratspräsident entscheiden werde, wann es
definitiv losgehe, so dass der Beschwerdegegner nicht auf die
Beständigkeit der Teilzeitabrede habe vertrauen können.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ging
davon aus, dem Beschwerdegegner sei kein bestimmter Termin zugesichert
worden. Dies deckt sich mit der zitierten Aussage. Das ändert aber
nichts daran, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass der
Beschwerdegegner einer anderen Arbeit nachging. Dass er ihr binnen
kürzester Zeit (zwei Wochen) zu 100 % zur Verfügung stehen
könnte, durfte sie unter diesen Umständen nicht erwarten. Da
die Beschwerdeführerin beim Abschluss des Vertrages über eine
80 %-ige Anstellung nicht darauf hinwies, dass er sich allenfalls schon
in wenigen Wochen für eine Aufstockung der Tätigkeit bereit
halten müsse, durfte der Beschwerdegegner darauf vertrauen, dass
die Eröffnung der Schmerzklinik in einem zeitlichen Rahmen
festgesetzt wird, der ihm eine Anpassung seiner Arbeitssituation
erlaubt. Sein Wissen darum, dass die Bestimmung des Zeitpunkts, ab
welchem das Schmerzzentrum operativ werden sollte, noch ausstand,
ändert daran nichts. Die Ausführungen der Vorinstanz sind
nicht nur nicht offensichtlich unrichtig, sondern sie treffen
offensichtlich zu, so dass unter diesem Gesichtspunkt nicht massgeblich
ist, dass es sich dabei nicht um eine tatsächliche Feststellung
handelt, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, sondern
vielmehr um die Auslegung der Erklärung der
Beschwerdeführerin nach dem Vertrauensprinzip, welche das
Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 133 III 61
E. 2.2.1 S. 67).
4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Bestimmungen im
Reglement/Arbeitsbedingungen, wonach dem Mitarbeiter längerfristig
eine andere als die vertraglich vereinbarte Arbeit zugewiesen,
beziehungsweise ihm zusätzliche Aufgaben übertragen werden
können, soweit dadurch der Rahmen des Zumutbaren nicht
überschritten wird. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts
für ihren Standpunkt ableiten. Die Vorinstanz hält zu Recht
fest, dass es dabei um die Zuteilung von Arbeit im Rahmen der
vereinbarten 80 % geht und nicht um eine Ausweitung der Tätigkeit
in prozentualer Hinsicht. Aus diesem Grund hilft der
Beschwerdeführerin auch der Hinweis, der Beschwerdegegner habe
sich ja bereits während der ersten drei Wochen teilweise zur
Behandlung von Schmerzpatienten bereit erklärt, nichts, da nicht
festgestellt ist, dass er damit sein 80 % Pensum überschritten
hätte.
5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu,
dass die Vorinstanz die Kündigung nur bezüglich des allzu
frühen Beginns der Schmerztherapie beurteilt hat, obwohl die
Kündigung auch damit begründet worden sei, dass der
Beschwerdegegner mit dem gesamten Vorgehen des
Verwaltungsratspräsidenten und der weiteren Beteiligten in Bezug
auf das zu errichtende Schmerzzentrum nicht einverstanden war. Die
Vorinstanz erwähnt in ihrem Entscheid vielmehr beide
Begründungen. Sie hält aber gestützt auf das
Kündigungsschreiben, wonach die Beschwerdeführerin leider
keine Zeit habe, noch einige Monate zu warten, und mit der
Schmerztherapie im Juni 2006 starten wolle, für erwiesen, dass der
temporale Aspekt als gewichtigeres Element erscheint. Der Einfluss der
unterschiedlichen Kündigungsgründe ist eine Frage der
natürlichen Kausalität und damit grundsätzlich der
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz (BGE 130 III 699 E. 4.1
S. 702 f.). Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unzutreffend
sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise
dar und genügt damit ihrer Begründungspflicht bezüglich
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht.
Auf die Vorbringen ist nicht einzugehen.
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz
begründe die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung
ausschliesslich mit einer inneren Tatsache, nämlich mit dem
Vertrauen des Beschwerdegegners in die Beständigkeit der
Teilzeitabrede. Da diese innere Tatsache der Beschwerdeführerin
nicht bekannt gewesen sei, könne ihr auch kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, sei doch die
Rechtsmissbräuchlichkeit subjektiv zu beurteilen. Dieser Einwand
ist nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdegegner nach Treu und
Glauben aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, die mit einem 80
% Pensum einverstanden war und um die anderweitige Tätigkeit des
Beschwerdegegners wusste, auf eine gewisse Beständigkeit des
Teilzeitarbeitsverhältnisses schliessen durfte (vgl. E. 3
hiervor), muss sich die Beschwerdeführerin bei diesem
Verständnis behaften lassen. Sie verhält sich
widersprüchlich, wenn sie die Kündigung ausspricht, weil sich
der Beschwerdegegner nicht bereits nach einem Monat zu einer
Aufstockung des vereinbarten Arbeitspensums bereit findet. Ob sie sich
tatsächlich darüber im Klaren war, welche Bedeutung der
Beschwerdegegner ihrer Erklärung beimass, spielt im Rahmen der
Auslegung ihres Verhaltens nach dem Vertrausensprinzip, die greift wenn
sich nicht nachweisen lässt, in welchem Sinne sich die Parteien
tatsächlich übereinstimmend verstanden haben (BGE 133 III 61
E. 2.2.1 S. 67), keine Rolle (Kramer, Berner Kommentar, N. 126 zu Art.
1 OR).
7. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, selbst wenn der
Kündigung ein gewisses Willkürelement anhaften würde,
vermöchte dies keine Rechtsmissbräuchlichkeit nach Art. 336
OR zu begründen, da diese Bestimmung während der Probezeit
nur zurückhaltend anzuwenden sei.
7.1 Ob der sachliche Kündigungsschutz auch während der
Probezeit greift, wird in der Lehre uneinheitlich beurteilt (für
eine Anwendung: Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 335b
OR; Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., in: Schweizerisches
Privatrecht VII/4, S. 234; Streiff/von Kaenel, Der Arbeitsvertrag, 6.
Aufl., N. 9 zu Art. 335b OR, je mit Hinweisen; dagegen Troxler, Der
sachliche Kündigungsschutz nach Schweizer Arbeitsvertragsrecht,
Diss. Basel 1992, S. 36 ff.;
Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/Stampfli/Wanner, Der
Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, N. 1 und 5 zu Art. 335b OR).
Das Bundesgericht hat die Frage nicht abschliessend beurteilt (Urteile
des Bundesgerichts 4A_281/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 5.2 am Ende;
4C.272/1993 vom 6. Januar 1994, E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts C.265/1984 vom 2. Oktober 1984, E. 5, publ. in SJ
1986 S. 295 f.). Es hat allerdings festgehalten, für den Fall,
dass der Kündigungsschutz zur Anwendung kommen sollte, sei nur mit
Zurückhaltung auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung
zu schliessen (zit. Urteil 4A_281/2007, E. 5.2 am Ende; ebenso Wyler,
Droit du travail, S. 332). Der Schutz vor missbräuchlichem
Verhalten ergibt sich indessen bereits aus dem allgemeinen
Rechtsmissbrauchsverbot (Staehelin, a.a.O., N. 8 zu Art. 335b OR), das
durch Art. 336 OR konkretisiert wird, wobei die Aufzählung in Art.
336 OR nicht abschliessend ist (BGE 132 III 115 E. 2.1 S. 116 f. mit
Hinweisen). Selbst Troxler, der die Anwendung des sachlichen
Kündigungsschutzes grundsätzlich ablehnt, anerkennt
Ausnahmen, namentlich wenn eine Kündigung während der
Probezeit ausgesprochen wird, um Ansprüche des Arbeitnehmers zu
vereiteln oder wenn sie als Reaktion auf in guten Treuen erhobene
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt (Troxler, a.a.O.,
S. 45). Soweit die Lehre die Missbrauchsbestimmungen nicht oder nur
einschränkend zur Anwendung kommen lassen will, rechtfertigt sie
dies mit Hinweis auf den Sinn und Zweck der Probezeit
(Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/Stampfli/Wanner, a.a.O., N.
1 zu Art. 335b OR; Troxler, a.a.O., S. 36 ff.; Streiff/von Kaenel,
a.a.O., N. 9 zu Art. 335b OR; Wyler, a.a.O., S. 332). Damit ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass auch eine Kündigung
während der Probezeit missbräuchlich sein kann. Zu
prüfen bleibt aber im Einzelfall, ob die Kündigung, welche
einen Tatbestand nach Art. 336 OR erfüllt oder sonst in einem
gewöhnlichen Arbeitsverhältnis als missbräuchlich
angesehen würde, mit Blick auf den durch die Probezeit verfolgten
Zweck zulässig erscheint.
7.1.1 Die Probezeit soll den Parteien die Möglichkeit bieten,
einander kennenzulernen, was zur Schaffung eines
Vertrauensverhältnisses notwendig ist (Vischer, a.a.O., S. 234).
Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen
Erwartungen erfüllen (vgl. BGE 120 Ib 134 E. 2a), und sie werden
in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige
Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen (BGE 129
III 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts RK.2/2005 vom 5. Oktober 2005, E. 4.3; 4C.272/1993 vom
6. Januar 1994, E. 2). Das Recht, während der Probezeit mit
verkürzter Frist zu kündigen, ist ein Ausfluss der
Vertragsfreiheit (vgl. Troxler, a.a.O., S. 38). Bei Abschluss des
Vertrages liegt es grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers,
welchen von mehreren Kandidaten er einstellen will. Ebenso entscheidet
der Arbeitnehmer frei, für welche Arbeitsstelle er sich bewirbt.
Nach Art. 335b OR wirkt diese Abschlussfreiheit in die Probezeit nach,
indem die Parteien grundsätzlich den Entscheid über eine
langfristige Bindung aufgrund der in der Probezeit gewonnenen
Erkenntnisse frei treffen können. Soweit sich die Kündigung
an diesem Zweck der Probezeit orientiert, ist allein darin, dass ihr
etwas "Willkürliches" anhaftet, in der Tat kein Rechtsmissbrauch
zu erblicken. Die zulässige "Willkür" entspricht der Freiheit
der Parteien, darüber zu entscheiden, ob sie sich langfristig
binden wollen (zit. Urteil des Bundesgerichts C.265/1984, E. 5; vgl.
Wyler, a.a.O., S. 332; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 9 zu Art. 335b
OR).
7.1.2 Der zu beurteilende Fall liegt indessen anders. Die
Beschwerdeführerin wusste bei Vertragsabschluss, dass der
Beschwerdegegner zu 20 % für einen anderen Arbeitgeber tätig
war. Es musste ihr klar sein, dass dem Beschwerdegegner eine sofortige
Aufgabe dieser Tätigkeit kaum möglich oder zumutbar sein
würde. Indem die Beschwerdeführerin in den
Vertragsverhandlungen lediglich eine Pensumsaufstockung in unbestimmter
Zukunft thematisierte, gab sie dem Beschwerdegegner nach Treu und
Glauben zu verstehen, dass seine anderweitige Tätigkeit, die einem
sofortigen Ausbau seiner Arbeit für die Beschwerdeführerin
entgegenstand, keinen Hinderungsgrund für dessen Anstellung
bildete. Wenn sie dennoch umgehend wegen der mangelnden sofortigen
Verfügbarkeit des Beschwerdegegners kündigte, liegt darin
nicht eine vom Zweck der Probezeit erfasste, "zulässige
Willkür", sondern ein Verhalten, das im Widerspruch zu erwecktem
Vertrauen steht und keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Troxler, a.a.O.,
S. 38), zumal es nicht in Erkenntnissen gründet, die erst aufgrund
der Arbeit während der Probezeit gewonnen wurden. Die
Kündigung erfolgte zudem als Reaktion darauf, dass der
Beschwerdegegner seinen Anspruch auf die vorläufige Einhaltung der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 80 % geltend gemacht hatte
(vgl. Troxler, a.a.O., S. 45). Damit hat die Vorinstanz die
Kündigung zu Recht als missbräuchlich qualifiziert.
8. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die
Entschädigung von Fr. 20'000.-- sei zu hoch. Angesichts der
speziellen Situation (Probezeit, lediglich drei Arbeitswochen,
wegweisender Entscheid für die Zukunft der Klinik), sei einem
allfälligen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der
Beschwerdeführerin mit Fr. 5'000.-- hinreichend Rechnung getragen.
8.1 Art. 336a OR sieht als Sanktion für eine missbräuchliche
Kündigung eine Strafzahlung von maximal sechs Monatslöhnen
vor. Sie hat sich entscheidend nach der Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeit der gekündigten Partei, der Enge der
vertraglichen Beziehungen sowie der Art und Weise der Kündigung
des vertraglichen Verhältnisses zu richten (BGE 123 III 246 E. 6a
S. 255, 391 E. 3c S. 394, je mit Hinweisen).
8.2 Die Höhe der Entschädigung wird vom Sachgericht nach
pflichtgemässem Ermessen auf Grund der Umstände des
Einzelfalles festgesetzt (BGE 123 III 246 E. 6a S. 255, 391 E. 3c S.
394, je mit Hinweisen). Ermessensentscheide überprüft das
Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend
hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das
Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen
(BGE 130 III 504 E. 4.1 S. 508; 129 III 380 E. 2 S. 382, je mit
Hinweisen).
8.3 Der Gesetzgeber hat als Referenzgrösse den Monatslohn des
Arbeitnehmers angegeben. Die Fr. 20'000.-- dürfen daher nicht
davon losgelöst betrachtet werden. Der Beschwerdegegner hat nach
den Feststellungen der Vorinstanz ursprünglich zwei
Monatslöhne gefordert, entsprechend Fr. 26'800.--. Diesen Betrag
hat die Vorinstanz gerade mit Hinweis auf die Probezeit und die kurze
Tätigkeit von nur rund drei Wochen (zur Frage, ob die Dauer des
Arbeitsverhältnisses überhaupt zu berücksichtigen ist,
vgl. BGE 123 III 246 E. 6a S. 256 mit Hinweisen) unterschritten. Sie
hat diese von der Beschwerdeführerin angeführten Tatsachen
also nicht ausser Acht gelassen. Was die Beschwerdeführerin unter
dem "wegweisenden Entscheid für die Zukunft" versteht und was sich
daraus zu ihren Gunsten ableiten lassen sollte, legt sie nicht dar.
Soweit sie sich auf die Notwendigkeit der Eröffnung der
Schmerzklinik bezieht, wirkt sich der Aspekt nicht zu ihren Gunsten
aus. Sie hat dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass die Entscheidung
über den Zeitpunkt der Eröffnung der Schmerzklinik
bevorstand. War sie darauf angewiesen, dass der angestellte Arzt binnen
kürzester Frist seine Tätigkeit um 20 % erhöhen kann,
ist nicht nachvollziehbar, dass sie beim Anstellungsgespräch nicht
darauf hinwies (vgl. E. 3 hiervor).
8.4 Wenngleich die Entschädigung eher hoch angesetzt ist,
erscheint der angefochtene Entscheid nicht als offensichtlich unbillig
oder in stossender Weise ungerecht, namentlich im Hinblick darauf, dass
der Beschwerdegegner angeboten hat, im Rahmen seiner 80 %
Tätigkeit einzelne Schmerzpatienten zu behandeln. Die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist somit ausschliesslich
von der Beschwerdeführerin zu verantworten. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdegegner nach den Feststellungen der Vorinstanz seine
frühere unselbständige Tätigkeit eingeschränkt
hatte, wodurch die Kündigung einschneidende Wirkungen zeitigte,
was bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen
war. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, und es ist auch nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz zu ihren Lasten Umstände
berücksichtigt hätte, die keine Rolle hätten spielen
dürfen. Somit besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in
das weite Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
9. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG). Da es
sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem
Streitwert von unter Fr. 30'000.-- handelt, kommt gemäss Art. 65
Abs. 4 BGG nur eine reduzierte Gerichtsgebühr in Ansatz. Hingegen
ist die volle Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2007