4C.184/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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Sitzung vom 24. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Leu, Corboz, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und
Gerichtsschreiber Gelzer.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch
Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
gegen
X.________ & Co., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Advokat Dr. Gert Thoenen, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010
Basel,
betreffend
Arbeitsvertrag; Ferienanspruch,
hat sich ergeben:
A.- A.________ (nachstehend: Arbeitnehmer) war seit dem
1. November 1995 als Leiter der Abteilung Maschinenbau bei der
X.________ & Co. (nachstehend: Arbeitgeberin) zu einem Monatslohn
von Fr. 7'500.-- angestellt. Nachdem der Arbeitnehmer die
Aktienmehrheit einer Maschinenfabrik erworben hatte, stellte er in
Aussicht, den Arbeitsvertrag auf den
1. Juli 1996 zu kündigen. Die Parteien kamen jedoch überein,
das Arbeitsverhältnis weiterzuführen und ab 1. Januar 1997
das Arbeitspensum zu reduzieren. Ab diesem Datum war ein Monatslohn von
Fr. 6'000.-- vereinbart.
Im Jahre 1997 verschlechterte sich die Auftragslage der Arbeitgeberin,
welche sich deswegen ausserstande sah, den Arbeitnehmer zu den
bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Parteien führten daher Lohnverhandlungen, in denen der
Arbeitnehmer angab, er sei aus sozialversicherungsrechtlichen
Gründen an einem möglichst hohen Monatslohn interessiert,
weshalb er für die verbleibende Dauer des
Arbeitsverhältnisses effektive monatliche Bezüge in der
bisherigen Höhe wünsche. Die Parteien einigten sich deshalb
darauf, das Monatsgehalt auf nominal Fr. 6'000.-- zu belassen, jedoch
einschliesslich Ferien und 13. Monatslohn. Am 27. Februar 1998
unterschrieben die Parteien eine entsprechende Vereinbarung mit
rückwirkender Geltung ab 1. Januar 1998.
In der Folge beanstandete die Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeitszeit nicht einhalte und kürzte seinen Lohn per 10.
Oktober 1998 auf Fr. 5'500.--.
Ende 1998 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
auf den 31. März 1999, offerierte jedoch zunächst noch die
Weiterführung des Arbeitsvertrages mit reduziertem Lohn. Diese
Offerte zog sie in der Folge zurück. Am 23. Februar 1999 machte
der Arbeitnehmer die Ungültigkeit des Einschlusses des
Ferienlohnes geltend und teilte der Arbeitgeberin mit, er werde in der
folgenden Woche Ferien beziehen.
Die Arbeitgeberin stellte ihn daraufhin unverzüglich frei.
B.- Der Arbeitnehmer klagte am 28. März 1999 beim Gewerblichen
Schiedsgericht Basel-Stadt gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung von Fr.
9'608. 40 als Lohndifferenz ab
1. Oktober 1998 bzw. als Lohn ab Freistellung bis Ende März 1999
und von Fr. 3'976. 20 als Abgeltung nicht bezogener Ferien.
Zudem verlangte er ein Arbeitszeugnis. Die Beklagte erhob Widerklage
auf Zahlung von Fr. 9'551. 90.
Am 3. Mai 1999 verpflichtete das Gewerbliche Schiedsgericht die
Beklagte dazu, dem Kläger Fr. 2'725. 35 als Lohndifferenz ab 1.
Oktober 1998 bis zur Freistellung am 24. Februar 1999 zu bezahlen und
behaftete die Beklagte bei der Bereitschaft, dem Kläger ein
Arbeitszeugnis auszustellen.
Die Mehrforderung und die Widerklage wurden abgewiesen.
Auf Beschwerde des Klägers hin, hob das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt den Entscheid des Gewerblichen Schiedsgerichts
wegen eines Rechenfehlers auf und verurteilte die Beklagte, dem
Kläger Fr. 3'397. 67 als Lohndifferenz ab 1. Oktober 1998 bis zur
Freistellung (abzüglich der bereits geleisteten Fr. 2'725. 35) zu
bezahlen.
C.- Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung und beantragt,
das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben, soweit darin sein
Lohnanspruch während der Freistellung verneint worden sei.
Demzufolge sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 6'336. 25 an den
Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 46 OG ist in Zivilrechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche, soweit nicht eine der
Ausnahmen gemäss Art. 45 OG vorliegt, die Berufung nur
zulässig, wenn der Streitwert vor der letzten kantonalen Instanz
wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Dieser Streitwert wird erreicht,
da vor der Vorinstanz noch Fr. 13'584. 60 strittig waren. Unerheblich
ist, dass vor Bundesgericht nur noch der Teilbetrag von Fr. 6'336. 25
umstritten ist (Peter Münch, in: Prozessieren vor Bundesgericht,
Geiser/Münch Hrsg. , Bd. 1, 2. Aufl. 1998, S. 124 Rz. 4.12.).
2.- Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe ursprünglich
nur Fr. 3'976. 20 Ferienlohn eingeklagt, weshalb eine Erhöhung
dieser Forderung auf Fr. 6'336. 25 im Berufungsverfahren
unzulässig sei. Die Beklagte verkennt dabei, dass der Kläger
nicht die verlangte Abgeltung von Fr. 3'967. 20 für nicht bezogene
Ferien erhöht, sondern vielmehr darauf verzichtet, zumal er mit
der vorliegenden Berufung einzig noch die bereits im kantonalen
Verfahren verlangte Lohnfortzahlung während der Dauer der
Freistellung geltend macht. Es liegt damit kein neues Begehren vor.
3.- Das Appellationsgericht ging davon aus, die Lohnvereinbarung vom
27. Februar 1998 sei ungültig, weil der Einschluss des
Ferienlohnes in den monatlichen Lohnzahlungen gegen die zwingende
Regelung gemäss Art. 329d OR verstosse.
Weiter führte es dem Sinne nach aus, die Berufung des Klägers
auf diese Bestimmung sei gemäss der zutreffenden Annahme des
Gewerblichen Schiedsgerichts als rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren, weil der Kläger aus seiner anderweitigen Stellung
als Arbeitgeber um die Ungültigkeit der Lohnabsprache gewusst, sie
aber auf Grund seines Interesses an einem hohen Monatsgehalt
gegenüber einer ausgewiesenen Lohnkürzung bevorzugt habe. Es
gehe deshalb nicht an, wenn der Kläger sich nunmehr im Nachhinein
auf die Ungültigkeit der Lohnvereinbarung berufe, weshalb er kein
zusätzliches Feriengeld beanspruchen könne. Da der
Kläger nicht geltend mache, die Zeit der Freistellung für die
Arbeitssuche benötigt zu haben, sondern er vielmehr eine Woche
Ferien beziehen und ansonsten bis zum Ablauf des
Arbeitsverhältnisses habe arbeiten wollen, habe die Beklagte
gemäss Art. 329c Abs. 2 OR verlangen können, dass der
Kläger während der Freistellung die ihm noch zustehenden
Ferien beziehe. Der Kläger habe daher während der
Freistellung keinen Lohnanspruch.
Der Kläger rügt, das Appellationsgericht habe die
Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens zu Unrecht bejaht, zumal
nicht leichthin von der zwingenden Vorschrift abgewichen werden
dürfe, wonach jedem Arbeitnehmer zu seiner Erholung bezahlte
Ferien zustünden. Es treffe zwar zu, dass er selbst in einer
kleinen Fabrik Arbeitgeber sei, was jedoch nicht heisse, dass er alle
Feinheiten des Arbeitsrechts kenne.
Die Vorinstanz habe jedenfalls nicht festgestellt, dass er es von
vornherein darauf abgesehen habe, sich die Ferien doppelt zahlen zu
lassen. Es seien vielmehr Motive der sozialversicherungsrechtlichen
Absicherung gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, die
Vereinbarung betreffend Ferienabgeltung zu unterzeichnen, wobei der
Ausgangspunkt die Absicht der Beklagten gewesen sei, den Lohn zu senken.
a) aa) Dem Arbeitnehmer stehen jährlich wenigstens vier Wochen
Ferien zu (Art. 329a Abs. 1 OR), während denen der Arbeitgeber den
gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten hat (Art. 329d Abs. 1
OR). Gemäss Art. 329d Abs. 2 OR dürfen die Ferien
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch
Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Das
Abgeltungsverbot, welches den Realbezug der Ferien gewährleisten
will (vgl. BGE 118 II 136 E. 3b), ist grundsätzlich absolut
zwingender Natur (Art. 361 OR). Ausnahmsweise lässt das
Bundesgericht jedoch Abreden der Parteien über die Abgeltung der
Ferien zu. Dies namentlich bei sehr unregelmässigen Arbeitszeiten
von Teilzeitbeschäftigten, wenn sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie
aus den periodischen Lohnabrechnungen klar hervorgeht, welcher Teil des
Lohnbetrages zur Abgeltung des Ferienanspruchs bestimmt ist (BGE 118 II
136 E. 3b; 116 II 515 E. 4a; vgl. auch Entscheid des BGer. vom 6.
August 1992, abgedruckt in SJ 1993 S. 355 f., E. 2a mit Hinweisen).
bb) Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz
(Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand
der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGE 121 III
60 E. 3d. S. 63 mit Hinweis), wobei die von der Lehre und
Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu
beachten sind (BGE 125 III 257 E. 2a; 120 II 100 E. 3a S. 108 mit
Hinweisen; vgl. ferner Mayer-Maly, Basler Kommentar, N. 46 ff. zu Art.
2 ZGB). Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu
zählen, welche ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu
einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen
würde (BGE 123 III 200 E. 2b S. 203; 120 II 100 E. 3a S. 108 mit
Hinweisen). Ebenso kann allgemein gesagt werden, dass die
Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im
Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte
berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 125 III 257 E. 2 mit
Hinweisen). Um den Schutzzweck des zwingenden Rechts nicht zu umgehen,
ist jedoch der Widerspruch zwischen der Zustimmung zu einer
Vereinbarung und der nachträglichen Geltendmachung ihrer
Ungültigkeit nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu
begründen, wenn nicht zusätzliche besondere Umstände
gegeben sind (BGE 126 III 337 E. 7 S. 344; 110 II 168 E. 3c mit
Hinweis). Solche Umstände können vorliegen, wenn eine Partei
sich auf zwingendes Recht beruft, welche die dagegen verstossende
Vereinbarung in eigenem Interesse und in Kenntnis ihrer
Unzulässigkeit selber vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb
unredlich gehandelt hat (vgl. BGE 81 II 627 E. 3 S. 632; Urteil des
Zürcher Handelsgerichts vom 1. Dezember 1949, ZR 49/1950, S. 367
ff.; Entscheid des bernischen Appellationshofes vom 25. März 1946,
ZBJV 86/1950, S. 40 ff. E. 2; vgl. zum unredlichen Rechtserwerb: BGE
114 II 79 E. 3a; Mayer-Maly, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 2 ZGB;
Merz, Berner Kommentar, N. 540 ff. zu Art. 2 ZGB). Besondere
Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als
missbräuchlich erscheinen lassen, sind auch zu bejahen, wenn die
von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder
sonstwie gewahrt wurden. So kann der Mieter dem Vermieter die mangelnde
Einhaltung der Formerfordernisse, die das Gesetz für die
einseitige Erhöhung des Mietzinses vorschreibt, dann nicht
entgegenhalten, wenn der gesetzliche Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wurde (BGE 123 III 70 E. 3 S. 72 ff.; vgl. auch das
Urteil des BGer. vom 28. August 1998, abgedruckt in Pra 1999, Nr. 8 S.
44 ff., E. 2 mit Hinweisen).
b) Das Appellationsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die
Lohnvereinbarung vom 27. Februar 1998 verstosse gegen Art. 329d Abs. 2
OR, weil sie den Einschluss des Ferienlohnes vorsieht, ohne dessen
Höhe prozentual oder ziffernmässig auszuweisen. Es gilt
demnach zu prüfen, ob die Berufung auf den zwingenden Charakter
von Art. 329d Abs. 2 OR als missbräuchlich zu qualifizieren ist.
Dabei ist gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen des Appellationsgerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) davon
auszugehen, dass beide Parteien mit einer Lohnreduktion ab 1. Januar
1998 einverstanden waren, welche der Kläger jedoch nach aussen
nicht zum Ausdruck bringen wollte, um gegebenenfalls in den Genuss
höherer Sozialversicherungsleistungen zu gelangen.
Damit ist der Anstoss zur ungültigen Vereinbarung von ihm
ausgegangen, wobei sich die Beklagte damit abfand, weil sie in
wirtschaftlicher Hinsicht ihrem Verhandlungsziel entsprach.
Zudem steht fest, dass der Kläger, der selbst Arbeitgeber war, das
Abgeltungsverbot des Ferienanspruchs kannte. Er hat die Vereinbarung
demnach im eigenen Interesse und im Bewusstsein ihrer
Unzulässigkeit veranlasst, womit er - unabhängig davon, ob er
bereits damals die Absicht hatte, den Ferienlohn doppelt einzufordern -
unredlich handelte, weshalb die nachträgliche Geltendmachung der
Verletzung zwingenden Rechts als qualifiziert widersprüchlich und
stossend erscheint. Dazu kommt, dass der Kläger während der
Dauer der Freistellung tatsächlich Ferien beziehen konnte und
insoweit der Zweck des Abgeltungsverbots, den Realbezug von Ferien
sicherzustellen, gewahrt wurde. Auf Grund dieser besonderen
Umstände hat das Appellationsgericht die Berufung des Klägers
auf die zwingende Natur von Art. 329d Abs. 2 OR zu Recht als
offensichtlich rechtsmissbräuchlich qualifiziert, weshalb eine
Lohnfortzahlungspflicht während der Dauer der Freistellung zu
verneinen und die Berufung abzuweisen ist.
4.- Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis besteht bis
zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- Kostenfreiheit (Art. 343 Abs. 2
und 3 OR). Dies gilt auch für das bundesgerichtliche Verfahren
(BGE 115 II 30 E. 5a, mit Hinweis).
Hingegen hat die obsiegende Partei auch in Verfahren, die gemäss
Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(BGE 115 II 30 E. 5c), weshalb der Kläger die Beklagte für
das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (BGE 115 II
30 E. 5c).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt vom 4. Februar
2000 wird bestätigt.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht
(Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS