4P.77/2005
Urteil vom 27. April 2005
I. Zivilabteilung
Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.
A. _ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erich
Vogel,
gegen
X._, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Diego F.
Schwarzenbach, Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer.
Art. 9 BV (Zivilprozess; Willkür; Arbeitsvertrag),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Zivilkammer, vom 25. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A. X. _ (Kläger und Beschwerdegegner) war vom 31. Dezember 2000
bis 31. Januar 2003 als Schichtverkäufer bei der A._ GmbH, Davos
(Beklagte und Beschwerdeführerin), im 24-Stunden-Shop in St.
Moritz angestellt. Am 29. Oktober 2002 schlossen die Parteien einen
neuen Arbeitsvertrag ab. Dabei setzten sie den Bruttolohn auf monatlich
Fr. 3'200.-fest und wandelten das Arbeitsverhältnis in ein
unbefristetes Verhältnis.
Am 7. August 2002 wies die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner
in einem als "Verwarnung" betitelten Schreiben darauf hin, dass der
Konsum von Alkohol und das Kiffen während der Arbeitszeit sowie
die Entwendung von Waren und Geld untersagt sei. Zudem wurde er darauf
aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsstunden in den Rapporten zu
erfassen seien und letztere jeweils am Sonntagabend abzugeben seien. Am
24. September 2002 wurde der Beschwerdegegner schriftlich verwarnt,
weil er ohne den Geschäftsführer zu informieren, am Morgen
desselben Tages das Geschäft geschlossen hatte. Ausserdem wurde er
aufgefordert, die geleisteten Stunden in den Stundenblättern
einzutragen. Für den Fall einer erneuten Verfehlung dieser Art,
wurde ihm die fristlose Kündigung angedroht. Einen Tag
später, am 25. September 2002, wurde der Beschwerdegegner erneut
von der Beschwerdeführerin verwarnt, weil er das
Überwachungssystem verstellt und den Merkzettel entfernt hatte,
der darauf hinwies, dass die Einstellungen der Kameras und der Monitore
nur vom Shopmanager geändert werden dürften. Am 30. Januar
2003 war der Beschwerdegegner für die Frühschicht eingeteilt.
An diesem und dem darauf folgenden Tag erschien er nicht zur Arbeit. Am
31. Januar 2003 fand ein Telefongespräch zwischen B._, dem
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, und dem
Beschwerdegegner statt. Über den Inhalt des Gesprächs sind
sich die Parteien nicht einig. Vom 1. bis 3. Februar 2003 war der
Beschwerdegegner wegen einer viralen Gastroenteritis hospitalisiert und
laut Arztzeugnis am 4. und 5. Februar 2003 zu 100 %
arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 teilte ihm die
Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht mehr in der Lage, das
Arbeitsverhältnis mit ihm aufrecht zu erhalten; aufgrund der
mündlichen Kündigung des Beschwerdegegners vom 31. Januar
2003 sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst im Sinne von Art.
337d OR.
B. Nachdem sich die Parteien in der Folge nicht einigen konnten, erhob
der Beschwerdegegner am 26. März 2003 Klage beim Vermittleramt des
Kreises Oberengadin. Er stellte folgende Rechtsbegehren: "1.Die
Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr.
9'600.-abzüglich der ordentlichen
Sozialversicherungsbeiträge, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar
2003 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'400.-gemäss Art.
337c Abs. 3 OR zu bezahlen.
3. (Austellung eines Arbeitszeugnisses)" Anlässlich der
Vermittlungsverhandlung vom 12. Juni 2003 beantragte die
Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 30.
Dezember 2003 prosequierte der Beschwerdegegner die Klage
unverändert an das Bezirksgericht Maloja. Mit Urteil vom 30. Juni
2004 hiess das Bezirksgericht Maloja die Klage teilweise gut und
verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung von brutto CHF
7'100.-zuzüglich Zins an den Beschwerdegegner. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 9. August 2004 Beschwerde beim
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Das Kantonsgericht von
Graubünden, Zivilkammer, nahm diese Eingabe als zivilrechtliche
Berufung entgegen und wies sie mit Urteil vom 25. Oktober 2004 ab. Das
Kantonsgericht erwog im Wesentlichen, das Bezirksgericht habe zu Recht
das Vorliegen einer einvernehmlichen Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses verneint; ausserdem sei die fristlose
Entlassung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin ohne
wichtigen Grund erfolgt und daher ungerechtfertigt im Sinne von Art.
337c OR. Die aufgrund dieser Bestimmung dem Beschwerdegegner vom
Bezirksgericht zugesprochene Lohnersatzund Entschädigungsleistung
bestätigte das Kantonsgericht ebenfalls als rechtmässig bzw.
angemessen.
C. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden staatsrechtliche Beschwerde. Sie
rügt eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV.
Namentlich beanstandet die Beschwerdeführerin die
Beweiswürdigung sowie die Feststellung des Sachverhalts durch das
Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag und der
fristlosen Kündigung.
D. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdegegner ersuchte vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 23.
März 2005 wurde die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners zwar
bejaht. Es wurde indessen für zweckmässig erachtet, über
die Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
sowie der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung noch nicht
zu entscheiden, sondern zunächst zu prüfen, ob über die
Beschwerde geurteilt werden könne, ohne dass eine Vernehmlassung
des Beschwerdegegners eingeholt werden müsse. Daher wurde die dem
Beschwerdegegner gesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
zurückgenommen; gleichzeitig wurde verfügt, dass über
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden
werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat eine staatsrechtliche Beschwerde
die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 129 II 297 E.
2.2.2). Denn es ist nicht seine Aufgabe, von sich aus die
Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheides unter allen
denkbaren Gesichtspunkten zu untersuchen (BGE 115 Ia 183 E. 3, mit
Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 130 I 258 E. 1.3; 129 I 113 E. 2.1, je mit Hinweisen). Es
genügt namentlich nicht, in der Beschwerde mit pauschalen
Vorbringen zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Vielmehr ist substanziiert darzulegen, weshalb und
inwiefern das kantonale Gericht Art. 9 BV verletzt haben soll (BGE 127
I 38 E. 3c).
Soweit die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht
genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, hat sie
unbeachtet zu bleiben. Insbesondere begnügt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift verschiedentlich damit,
den angefochtenen Entscheid aus ihrer Sicht als willkürlich zu
beanstanden. Sie legt dabei nicht detailliert dar, inwiefern das
angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar sei, mit der
tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem
Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1b). Auf die Beschwerde ist nur soweit
einzutreten, als eine willkürliche Rechtsanwendung oder
Beweiswürdigung rechtsgenügsam gerügt wird.
2. 2.1Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe in
unhaltbarer Weise das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags mit der
Begründung abgelehnt, dass zwischen den Parteien kein
Einverständnis über alle wesentlichen Vertragspunkte erzielt
wurde. Das Gericht sei dabei in Willkür verfallen, da die Einigung
über die Ferienansprüche und weitere Punkte nicht
Voraussetzung für den (rechtsgenügenden) Abschluss eines
Aufhebungsvertrages sei; der Schluss des Gerichts, die
Ferienansprüche seien nicht geregelt, womit kein Aufhebungsvertrag
bestehe, komme einer willkürlichen Beweiswürdigung im Sinne
von Art. 9 BV gleich.
2.2 Das Kantonsgericht hat festgestellt, der Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin habe nach eigener Aussage den
Beschwerdegegner in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2003 angerufen
und ihm mitgeteilt, er müsse am nächsten Tag zur Arbeit
erscheinen; der Beschwerdegegner habe geantwortet, er werde nicht am
Arbeitsort erscheinen, da ihm schlecht sei; der
Geschäftsführer habe erwidert, der Beschwerdegegner
müsse zur Arbeit erscheinen und zumindest ein Arztzeugnis
mitbringen; der Beschwerdegegner habe darauf hin nochmals betont, er
werde nicht zur Arbeit kommen, worauf der Geschäftsführer
gesagt habe, in diesem Falle müsse er gar nicht mehr kommen; der
Beschwerdegegner habe abschliessend geantwortet, er werde demnach nicht
mehr zur Arbeit erscheinen ("Ok, dann komme ich nicht mehr.").
Das Kantonsgericht hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vom Einverständnis über alle wesentlichen Vertragspunkte
abhängig gemacht. Es hat ausgeführt, dass durch den
Aufhebungsvertrag auf den Kündigungsschutz verzichtet werde,
weshalb bei Bejahung eines stillschweigenden Abschlusses grosse
Vorsicht geboten sei. Diese Erwägungen entsprechen konstanter
Rechtsprechung und herrschender Lehre zum Aufhebungsvertrag. Danach ist
ein konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag nur zurückhaltend
anzunehmen, weshalb der Aufhebungswille aus den Willensäusserungen
der Parteien unzweifelhaft bzw. eindeutig erkennbar sein muss (BGE 102
Ia 417 E. 3c; bestätigt in folgenden, zahlreiche Literaturhinweise
enthaltenden Urteilen: 4C.310/1998 vom 8. Januar 1999 E. 2c, SJ 1999 I
S. 279; 4C.194/2001 vom 26. November 2001 E. 3b; 4C.27/2002 vom 19.
April 2002 E. 2, SJ 2003 I S. 222; 4C.397/2004 vom 15. März 2005
E. 2.1; vgl. auch 4C.185/2001 vom 16. November 2001 E. 2a sowie BGE 118
II 58 E. 2b; Staehelin, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 334 OR);
zudem muss eine Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte
erzielt worden sein (Rehbinder, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 335 OR).
In Übereinstimmung mit Lehre und Praxis hat das Gericht weiter
erwogen, das blosse Nicht-Reagieren genüge in keinem Fall für
die Annahme einer entsprechenden konkludenten Willenserklärung
(vgl. dazu insbesondere Urteil 4C.310/1998 vom 8. Januar 1999 E. 2c, SJ
1999 I S. 277; Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 335 OR; vgl. auch
Staehelin, a.a.O., N 19 zu Art. 334 OR; Gonzenbach, Basler Kommentar, N
6 zu Art. 115 OR; Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N 17 zu Art.
335 OR); aus der abschliessenden Bemerkung des Beschwerdegegners, er
werde demnach nicht mehr zur Arbeit erscheinen, könne nicht
geschlossen werde, es habe seinem Willen entsprochen, das
Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen; vielmehr
sei die Erklärung des Geschäftsführers als klare
Willenserklärung zu verstehen, seinerseits den Arbeitsvertrag
aufzulösen, falls der Beschwerdegegner am nächsten Tag nicht
zur Arbeit erscheinen sollte; keinesfalls sei diese Äusserung des
Geschäftsführers als Angebot zur einvernehmlichen
Vertragsauflösung zu qualifizieren; schliesslich hätten sich
die Parteien auch nicht über alle wesentlichen Vertragspunkte
geeinigt, da während des besagten Telefonats nicht über die
Abgeltung des Ferienanspruchs des Beschwerdegegners gesprochen worden
sei; daher sei zwischen ihnen kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen.
2.3 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen
Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127
I 60 E. 5a, mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar darzutun,
weshalb Art. 9 BV verletzt sein soll (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.6). Wird
inbesondere eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt,
ist aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 125 I 492 E. 1b). Vorliegend
hat das Kantonsgericht, wie dargelegt, in Übereinstimmung mit
Lehre und Rechtsprechung und damit willkürfrei das Zustandekommen
eines Aufhebungsvertrages verneint. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist die entsprechende Beweiswürdigung
nicht unhaltbar, zumal das Gericht sich auf die Zeugenaussage ihres
Geschäftsführers gestützt hat. Im Übrigen verkennt
die Beschwerdeführerin, dass im Bereich der Beweiswürdigung
dem Sachgericht ein weiter Spielraum des Ermessens zusteht, in den das
Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur eingreift, sofern
diese sich als willkürlich erweist. Das ist etwa der Fall, wenn
die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt worden ist,
das Gericht ohne Begründung unterlassen hat, ein wesentliches
Beweismittel zu berücksichtigen oder auf der Grundlage der
vorhandenen Beweise völlig unvertretbare, einseitige Schlüsse
gezogen hat (BGE 127 I 38 E. 2a; 118 Ia 28 E. 1b S. 30, mit Hinweis).
Dass dies hier der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Denn das
Kantonsgericht hat die abschliessende Aussage des Beschwerdegegners als
bloss feststellende Äusserung in dem Sinne verstanden, dass er als
Arbeitnehmer nicht mehr erwünscht sei und demnach nicht mehr zur
Arbeit kommen werde. Diese Beweiswürdigung erscheint angesichts
der von Lehre und Praxis geforderten Eindeutigkeit des
Aufhebungswillens weder völlig unvertretbar noch einseitig; kaum
vertretbar wäre es wohl im Gegenteil gewesen, diese Aussage als
konkludente Zustimmung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu
deuten.
3. 3.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Kantonsgericht sei
ohne ("begründete") Beweise davon ausgegangen, der
Beschwerdegegner sei am 30. und 31. Januar 2003 krankheitsbedingt nicht
zur Arbeit erschienen; dieser Schluss beruhe lediglich auf Vermutungen
sowie Spekulationen und sei willkürlich.
Das Kantonsgericht hat sich entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf zwei Beweismittel
gestützt, nämlich die Aussage eines Zeugen und die
schriftliche Auskunft einer Ärztin. C._, Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin, sagte als Zeuge aus, der Beschwerdegegner habe
ihm (bzw. dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) am
frühen Morgen des 31. Januar 2003 mitgeteilt, es sei ihm schlecht.
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass somit die Beschwerdeführerin
spätestens am Morgen des 31. Januar darüber im Bilde war,
dass der Beschwerdegegner krank war und aus diesem Grund am Vortag
nicht zur Arbeit erschienen war. Entscheidend war jedoch für das
Gericht die schriftliche Auskunft der Ärztin Dr. med. D._, die den
Beschwerdegegner während seines Spitalaufenthaltes vom 1. bis 3.
Februar 2003 betreut hatte. Gemäss Dr. D._ wies der
Beschwerdegegner bei seiner Einweisung am 1. Februar 2003 einen
reduzierten Allgemeinzustand auf und gab während der Untersuchung
Schmerzen im Unterbauch an. Nach ihrer Einschätzung könne es
zutreffen, dass der an einer viralen Gastroenteritis leidende
Beschwerdegegner schon vor dem Spitaleintritt zwei Tage akut krank
gewesen sei. Das Kantonsgericht erwog, dass die Krankheit des
Beschwerdegegners einen wichtigen Grund für eine
Arbeitsabwesenheit darstelle, womit die Voraussetzungen von Art. 337d
OR nicht erfüllt seien. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat sich das Kantonsgericht nicht von blossen
Vermutungen leiten lassen, sondern in verfassungskonformer Weise auf
die erwähnten Beweise abgestellt und gestützt darauf auf eine
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners in der
fraglichen Zeit geschlossen. Inwiefern ein von der
Beschwerdeführerin geforderter weiterer Nachweis für die
Krankheit des Beschwerdegegners erforderlich gewesen wäre, ist im
Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag
nicht darzulegen, das Kantonsgericht habe auf der Grundlage der
abgenommenen Beweise völlig unvertretbare, einseitige
Schlüsse gezogen (oben E. 2.3). Die Willkürrüge ist
unbegründet.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei
willkürlich, wenn das Kantongericht das Vorliegen eines wichtigen
Grundes im Sinne von Art. 337 OR und damit auch ihre Berechtigung zur
fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages verneint habe; denn der
Beschwerdegegner sei am 30. und 31. Januar 2003 grundlos nicht zur
Arbeit erschienen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die
unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers in keinem Fall einen
wichtigen Grund darstellt (Art. 337 Abs. 3 OR). Nachdem das
Kantonsgericht willkürfrei auf eine krankheitsbedingte und damit
unverschuldete Arbeitsverhinderung des Beschwerdegegners geschlossen
hat, ist die Rüge unbegründet.
3.3 Als unhaltbar beanstandet die Beschwerdeführerin auch den
Schluss des Kantonsgerichts, wonach sie als Arbeitgeberin die
Verfehlungen des Beschwerdegegners (Alkoholkonsum während der
Arbeitszeit, unkorrekte Eintragung der Arbeitsstunden usw.) trotz
schriftlicher Verwarnungen akzeptiert habe. Sofern die
Beschwerdeführerin damit sinngemäss vorbringt, das
Kantonsgericht habe bezüglich dieser Verfehlungen willkürlich
eine Verwirkung ihres ausserordentlichen Kündigungsrechts
angenommen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, eine fristlose Kündigung
müsse sofort nach Kenntnis des massgeblichen wichtigen Grundes
erklärt werden; andernfalls sei das Recht zur fristlosen
Kündigung verwirkt; denn wer in Kenntnis des wichtigen Grundes mit
der ausserordentlichen Kündigung zuwarte, gebe damit zu erkennen,
dass für ihn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
unzumutbar sei. Da der Grund für die fristlose Entlassung vom 31.
Januar 2003 nicht eine erneute Verfehlung wie etwa der früher
bereits beanstandete Alkoholkonsum während der Arbeitszeit gewesen
sei, sondern das (krankheitsbedingte und damit unverschuldete)
Nichterscheinen am Arbeitsplatz, habe die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegner ohne wichtigen Grund entlassen. Die Erwägungen im
angefochtenen Urteil zur Verwirkung des ausserordentlichen
Kündigungsrechts infolge verspäteter Geltendmachung des
wichtigen Grundes entsprechen Lehre und Rechtsprechung zu Art. 337 OR
(BGE 127 III 310 E. 4b S. 315 mit Hinweisen; 127 III 153 E. 2b;
Rehbinder/Portmann, a.a.O., N 2, 11 f. zu Art. 337 OR; Staehelin,
a.a.O., N 35 zu Art. 337 OR; Rehbinder, a.a.O., N 16 zu Art. 337 OR);
sie sind daher zutreffend und jedenfalls nicht willkürlich. Da
zudem die vom Kantonsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene
Beweiswürdigung weder völlig unvertretbar noch einseitig
erscheint, ist ein Verstoss gegen Art. 9 BV nicht gegeben.
4. Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin
schliesslich die im angefochtenen Urteil dem Beschwerdegegner infolge
der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung zugesprochenen
Geldleistungen. Aufgrund des Ausgeführten ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein sollte,
wenn es dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 337c OR den ihm im
Falle einer ungerechtfertigten Kündigung gesetzlich zustehenden
Lohnersatz (Abs. 1) und eine entsprechende Entschädigung (Abs. 3)
zusprach (vgl. BGE 121 III 64 E. 3c, wonach bei ungerechtfertigter
Kündigung grundsätzlich stets eine Entschädigung
geschuldet ist). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
unbegründet.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem
Streitwert unter Fr. 30'000.-handelt, wird keine Gerichtsgebühr
erhoben (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Hingegen hat die unterliegende
Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner
für das vorliegende Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs.
1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c). Bei der Festlegung der
Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass zwar der
Beschwerdegegner bzw. sein Rechtsvertreter keine Vernehmlassung
eingereicht hat, jedoch zur Verfassung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege einen gewissen Aufwand betreiben musste. Daher ist eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-zuzusprechen.
Der Beschwerdegegner hat um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ersucht. Er hat seine
Bedürftigkeit belegt. Die übrigen Voraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist daher zu bewilligen. Die ihm
zustehende Parteientschädigung ist im Falle der Uneinbringlichkeit
seinem Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-zu entschädigen. Im
Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird
Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach, St. Moritz, aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-ausgerichtet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2005