8C_564/2010
Urteil vom 11. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle St. Gallen, Teufenerstrasse 8, 9000
St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
K._,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen
vom 28. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene, ledige K._ war ab Februar 1999 für die L._ AG
tätig. Dieses Arbeitsverhältnis löste sie per Ende
November 2000 durch Kündigung auf, weil sie sich der Betreuung
ihrer am 6. September 2000 geborenen Tochter widmen wollte. Im Oktober
2008 trennte sie sich vom Kindsvater B._ mit welchem sie zuvor
über zehn Jahre im Konkubinat zusammengelebt hatte. Bis anhin war
B._ für den finanziellen Unterhalt der dreiköpfigen Familie
aufgekommen.
Am 5. März 2009 stellte K._ Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung und gab an, sie sei bereit und in der
Lage, teilzeitlich, im Rahmen von 50 % einer
Vollzeitbeschäftigung, erwerbstätig zu sein. Mit
Verfügung vom 1. April 2009 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse
einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung mit der
Begründung, K._ habe weder die Beitragszeit erfüllt, noch
liege ein Befreiungsgrund vor. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 21. August 2009).
B.
In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid
auf, stellte in den Erwägungen fest, K._ sei von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit, und wies die Sache zur
Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zur neuen
Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 28.
Mai 2010).
C.
Die Arbeitslosenkasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen
Gerichts sei aufzuheben.
K._ lässt sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) äussert sich in seiner Stellungnahme in
gutheissendem Sinn.
D.
Am 11. April 2011 hat die I. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zur Erfüllung der
Beitragszeit als Voraussetzung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den im
Allgemeinen geltenden zweijährigen Rahmenfristen für den
Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 AVIG), zur
Verlängerung der Rahmenfristen für versicherte Personen, die
vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, um sich der
Erziehung ihrer Kinder unter 10 Jahren zu widmen, im Besonderen (Art.
9b AVIG) sowie zur Dauer der erforderlichen Beitragszeit innerhalb der
entsprechenden Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
3.
Es steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin innerhalb der für die Erfüllung der
Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 5. März 2005 bis 4.
März 2009 (Art. 9b Abs. 2 AVIG; in der Verfügung der
Arbeitslosenkasse vom 1. April 2009 - nicht korrigiert im
Einspracheentscheid vom 21. August 2009 - wird die Beitragsrahmenfrist
zu Unrecht auf den Zeitraum vom 5. März 2007 bis 4. März 2009
festgelegt) nicht während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1
AVIG). Streitig ist einzig, ob sie wegen Auflösung des Konkubinats
nach Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder
Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des
Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls
einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt
nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr
zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses
Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
4.2 Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle
vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den
Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle
plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte,
die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren
müssen (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125; THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2.
Aufl. 2007, S. 2252 Rz. 243). Gemäss höchstrichterlicher
Praxis bildet namentlich die Auflösung eines Konkubinats keinen
ähnlichen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG, weil die
Beendigung der Lebensgemeinschaft keine rechtliche Unterhalts- und
Beistandspflicht auslöst (BGE 123 V 219).
5.
5.1 Das kantonale Gericht untersucht, ob an dieser Rechtsprechung
festgehalten werden kann und kommt zum Schluss, dass die Auflösung
eines Konkubinats in einer besseren Erkenntnis der ratio legis von Art.
14 Abs. 2 AVIG als ähnlicher Grund für eine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit gelten müsse. Während das
Familienrecht einen rechtlich verbindlichen und klaren Rahmen von
Rechten und Pflichten für nahe menschliche Beziehungen schaffe, um
diesen hinreichenden Schutz zu gewährleisten, verfolge das
Sozialversicherungsrecht die Absicherung der ganzen Bevölkerung
oder eines grossen Teils davon gegen die wirtschaftlichen Folgen
sozialer Risiken und diene dem Ausgleich von damit verbundenen
Schäden oder der Tragung von Lasten. Ein legitimes Interesse an
wirtschaftlichem Ausgleich bestehe aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht auch ausserhalb familienrechtlicher Pflichten. Vergleichbarer
Tatbestand für die Betrachtung der Auflösung des Konkubinats
als ähnlicher Grund bezüglich der Beitragsbefreiung sei die
Scheidung, welche eine familienrechtliche Statusänderung bewirke.
Ein der Scheidung ähnlicher Grund könne aber kein
familienrechtlicher Statusbegriff sein, denn sonst wäre er nicht
nur ähnlich, sondern gleichwertig. Die wirtschaftliche Lage,
welche die Absicherung durch das Sozialversicherungsrecht nötig
mache, sei für die haushaltführende Person nach der
Auflösung des Konkubinats ähnlich wie nach der Scheidung. Die
spezifisch sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Konkubinats
bringe keine unzulässige familienrechtliche Gleichstellung mit
sich.
5.2 Die Arbeitslosenkasse wendet dagegen ein, das frühere
Eidgenössische Versicherungsgericht habe in seiner konstanten
Rechtsprechung dem Grundsatz, wonach das Familienrecht für das
Sozialversicherungsrecht Voraussetzung sei und diesem daher
grundsätzlich vorgehe, stets Rechnung getragen. Die
eheähnliche Lebensgemeinschaft, das Konkubinat, sei im ZGB nicht
geregelt. Zudem seien die "ähnlichen Gründe" gemäss Art.
14 Abs. 2 AVIG in der Zwischenzeit mit Art. 13 Abs. 1bis AVIV
konkretisiert worden. Die eheähnlichen Gemeinschaften seien darin
nicht erwähnt. Es bestehe keine Veranlassung, von der bisherigen
Rechtsprechung abzuweichen. Die Auslegung des kantonalen Gerichts
verletze Bundesrecht. Allenfalls sei eine rechtspolitische Lücke
anzunehmen, welche durch den Gesetzgeber zu füllen sei.
5.3 Nach Auffassung des SECO ist bereits deshalb keine analoge
Anwendung des Eherechts auf das Konkubinat in Betracht zu ziehen, weil
sich die Partner durch die Wahl des Konkubinats bewusst gegen das
Eherecht entschieden hätten. Das Konkubinat und die Ehe seien in
fast allen rechtlichen Gebieten unterschiedlich zu behandeln. Das
Sozialversicherungsrecht sei grundsätzlich
zivilstandsunabhängig ausgestaltet, weshalb Konkubinatspartner
ohne besondere Anordnung alleinstehenden Personen gleichgestellt seien.
So erhalte der überlebende Konkubinatspartner keine AHV-Rente beim
Tod des anderen Partners, eine laufende AHV-Rente erlösche nicht
beim Eingehen eines Konkubinats und im Bereich der Einkommenssteuer
werde allein auf den Zivilstand abgestellt. Bei der kantonalen
Erbschafts- und Schenkungssteuer würden Zuwendungen unter nahen
Verwandten und Ehepartnern niedriger besteuert als jene unter
Konkubinatspartnern. Diese steuerliche Ungleichbehandlung sei vom
Bundesgericht als zulässig erklärt worden. Zwar hätten
sich die gesellschaftlichen Ansichten bezüglich des Konkubinats in
den letzten Jahrzehnten gewandelt. Dies habe aber bisher in
ähnlich gelagerten Fällen nicht zu einer Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung geführt.
6.
Zu prüfen ist, ob die Praxis, wonach die Auflösung eines
Konkubinats keinen ähnlichen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2
AVIG darstellt, zu ändern ist.
6.1 Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im
Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein
müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr
zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet
worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich
nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der
ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder
gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 135 II 78 E. 3.2 S. 85;
135 III 66 E. 10 S. 79; 134 V 72 E. 3.3 S. 76).
6.2
6.2.1 Die in Frage stehende Praxis wurde mit BGE 106 V 58 - in
Anwendung der Verordnung vom 14. März 1977 über die
Arbeitslosenversicherung, in Kraft seit 1. April 1977 (AlVV; AS 1977
498) - begründet. Unter bestimmten Voraussetzungen sah Art. 17
Abs. 1 AlVV eine Beitragsbefreiung für Personen vor, welche nach
dem Schulaustritt, nach einer beruflichen Ausbildung an einer Schule
oder nach einer branchenüblichen Anlehre wegen der
wirtschaftlichen Verhältnisse keine zumutbare Beschäftigung
als Arbeitnehmer finden. Nach Art. 17 Abs. 4 AlVV war Art. 17 Abs. 1
AlVV sinngemäss auf Personen anwendbar, die wegen Scheidung der
Ehe, Tod oder Invalidität des Ehegatten oder eines ähnlichen
Vorkommnisses aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit gezwungen sind. In BGE 106 V 58 wurde
entschieden, die Auflösung einer Wohngemeinschaft falle nicht
unter die "ähnlichen Vorkommnisse" im Sinne des Art. 17 Abs. 4
AlVV. Zur Begründung wurde angegeben, dass eine solche Lebensform,
selbst wenn sie eine moralische Verantwortung mit sich bringe, von
ihrem Wesen her rechtlich unsicher sei, da jeder Beteiligte deren
Beendigung herbeiführen könne, ohne zu irgendwelchen
geldwerten Leistungen, sei es für die Vergangenheit oder für
die Zukunft, verpflichtet zu sein; jeder Beteiligte müsse deshalb
jederzeit auf die Einstellung der Leistungen gefasst sein, die der
andere Partner ihm rechtlich auf freiwilliger Basis erbringe (BGE 106 V
58 E. 3 S. 60).
Mit Art. 14 Abs. 2 AVIG, in Kraft seit 1. Januar 1984, wurde eine
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht nur bei
Eintritt ins Erwerbsleben, sondern auch bei einer beruflichen
Umstellung oder Vervollkommnung vorgesehen. Sinn und Zweck der
bisherigen Regelung auf Verordnungsstufe ist durch die Gesetzesnovelle
nicht berührt worden. Er besteht nach wie vor darin, dass von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sein soll, wer durch einen
bestimmten Grund dazu gezwungen wird, eine Erwerbstätigkeit
erstmals oder erneut aufzunehmen (oder eine bisher in reduziertem
Umfang ausgeübte Erwerbstätigkeit zu erweitern). Eine
Ergänzung erfuhr in Art. 14 Abs. 2 AVIG bloss die Aufzählung
der massgeblichen Gründe und insofern der Personenkreis, der sich
gegebenenfalls auf Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen kann. Zum einen ist nun
ausdrücklich auch die Trennung einer Ehe genannt, in welchem Punkt
der Gesetzgeber übrigens lediglich die Rechtsprechung zu Art. 17
Abs. 4 AlVV kodifizierte (ARV 1980 Nr. 21 S. 40, C 185/78). Zum andern
erwähnt Art. 14 Abs. 2 AVIG neu den Wegfall einer Invalidenrente
als Befreiungsgrund. Trotz dieser Erweiterung des Personenkreises blieb
auch im neuen Recht der Auffangtatbestand der "ähnlichen
Gründe" (altrechtlich: "ähnliche Vorkommnisse") bestehen. Die
Formulierung "aus ähnlichen Gründen" in Art. 14 Abs. 2 AVIG
stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber
bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift
entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können
(Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [BBl 1980 III 565 Ziff. 321.1 ad Art. 13
E-AVIG]). Auch wenn die Aufzählung der massgeblichen Gründe
demnach nicht abschliessend ist, so ändert dies nichts daran, dass
eine Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist, wenn
zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer
Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit ein
Kausalzusammenhang gegeben ist (BBl 1980 III 566 Ziff. 321.1 ad Art. 13
E-AVIG). Dies kommt unter anderem auch im verlangten zeitlichen
Zusammenhang zum Ausdruck (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG).
In BGE 123 V 219 sah das Eidgenössische Versicherungsgericht keine
Veranlassung, auf die mit BGE 106 V 58 begründete Rechtsprechung
zurückzukommen. Zwar stellte es fest, das Konkubinat stelle
zwischenzeitlich keine Besonderheit mehr dar und bleibe auch nicht ohne
rechtliche Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den
Konkubinatspartnern. Da das Sozialversicherungsrecht des Bundes aber
nach wie vor an die Begriffe des Zivilrechts, namentlich des
Familienrechts, anknüpfe, könnten die rechtlichen
Auswirkungen einer Trennung von Konkubinatspartnern nicht denjenigen
einer Trennung oder Scheidung der Ehe angeglichen werden (BGE 123 V 219
E. 2e S. 222).
Der vorliegend im Vordergrund stehende Satzteil des Art. 14 Abs. 2 AVIG
- Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen
Gründen" - ist seit BGE 123 V 219 unverändert geblieben. Nach
wie vor wäre allein gestützt auf die Formulierung der
Gesetzesbestimmung eine Beitragsbefreiung zufolge
Konkubinatsauflösung somit grundsätzlich möglich.
6.2.2 Seitherige Änderungen sind allerdings in anderen Bereichen
zu verzeichnen. So wurde namentlich mit BGE 125 V 205 die
Rechtsprechung, wonach haushaltführende Konkubinatspartnerinnen
AHV-rechtlich als angestellte Haushälterinnen zu qualifizieren
sind, aufgegeben. Diese Praxis entstand aus dem tatsächlichen
Bedürfnis nach sozialer Absicherung für diese Personen, indem
Art. 5 Abs. 2 AHVG (Beiträge von Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit; massgebender Lohn) analog
zur Anwendung gebracht wurde (BGE 125 V 205 E. 7b S. 216). Eine Frau,
die in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem Mann lebt, den
gemeinsamen Haushalt besorgt und von ihrem Partner Unterhaltsleistungen
erhält, übte nach dieser Praxis eine beitragspflichtige
Beschäftigung aus (BGE 125 V 205 E. 7g S. 217 f.; Urteil C 162/96
vom 27. August 1997 E. 3a, nicht publ. in: BGE 123 V 219, aber in: ARV
1998 Nr. 4 S. 21). Dieser Versicherungsschutz fiel mit der Aufgabe der
Rechtsprechung weg. Gemildert wurde diese Konsequenz zunächst
durch Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni
2003). Gemäss dieser Bestimmung wurden Zeiten, in denen
Versicherte - unabhängig von ihrem Zivilstand - keine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatten, weil sie
sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als
Beitragszeit angerechnet. Die 3. AVIG-Revision führte allerdings
zu einem Systemwechsel: Die Erziehungszeiten werden nunmehr nicht mehr
als Beitragszeiten anerkannt; dafür wird seit Inkrafttreten des
Art. 9b AVIG auf den 1. Juli 2003 im Falle von Erziehungszeiten,
ebenfalls unabhängig vom Zivilstand, unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen entweder die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Art. 9b Abs. 1 AVIG) oder für die Beitragszeit (Art. 9b Abs. 2
AVIG) verlängert. Das kantonale Gericht weist zu Recht darauf hin,
dass diese Entwicklung eine faktische Verschlechterung für
nichteheliche Lebenspartner beim Dahinfallen des Zusammenlebens oder
der aus dem Zusammenleben fliessenden Versorgung bedeutet, wenn sie
sich während mehrerer Jahre der Erziehung der Kinder widmen,
innerhalb der verlängerten Rahmenfrist keine beitragspflichtige
Beschäftigung ausüben und demzufolge wegen der
Nichterfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung haben (Gächter/Schwendener,
Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Sozialversicherungsrecht, Ein
Beitrag zum Verhältnis von Familien- und Sozialversicherungsrecht,
FamPra.ch 2005 S. 852).
6.2.3 In der bundesrätlichen Verordnung ist seit BGE 123 V 219
eine - nicht abschliessende - Präzisierung der ähnlichen
Gründe erfolgt. Ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs.
2 AVIG liegt nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2003,
insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von
Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a) die
pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war, b) die
betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt
gewohnt haben, und c) die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat. Die
Auflösung des Konkubinats wird in dieser Bestimmung nicht
erwähnt, obwohl der Bundesrat aus diesem Anlass im Vergleich zur
bisherigen Praxis bei Auflösung einer eheähnlichen
Gemeinschaft eine entsprechende Erweiterung des Katalogs der
ähnlichen Gründe hätte vornehmen können.
Aus den Weisungen des SECO ergibt sich nichts anderes. Nach Ziffer B196
des Kreisschreibens des SECO über die
Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), gültig ab Januar 2007,
liegen ähnliche Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG unter
anderem dann nicht vor, wenn ein Konkubinat aufgelöst wird.
6.2.4 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004
(Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) auf den 1. Januar 2007 wurde
die eingetragene Partnerschaft im Sozialversicherungsrecht während
ihrer Dauer einer Ehe (Art. 13a Abs. 1 ATSG) und die gerichtliche
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einer Scheidung
gleichgestellt (Art. 13a Abs. 3 ATSG). Mit Blick auf Art. 13a Abs. 1
und 3 ATSG ist somit eine versicherte Person bei gerichtlicher
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gestützt auf Art.
14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, falls
die übrigen Voraussetzungen (namentlich finanzielle Notwendigkeit,
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu
erweitern) gegeben sind. Der Gesetzgeber hat es bisher unterlassen,
für unverheiratete Paare unterschiedlichen Geschlechts eine Art.
13a ATSG entsprechende Bestimmung zu erlassen.
6.3 Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Vorgaben, welche
eine versicherte Person, die infolge Auflösung eines Konkubinats
gezwungen ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfüllen
muss, um Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu haben, seit BGE 123 V
219 strenger geworden sind (E. 6.2.2 hiervor). Gleichzeitig haben
Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, Grundlagen für eine
spezielle sozialversicherungsrechtliche Absicherung von (ehemaligen)
Konkubinatspartnern zu schaffen (E. 6.2.3 f. hiervor).
Unverändert geblieben ist seitdem die - im Gegensatz zur Ehe -
während der Dauer einer eheähnlichen Gemeinschaft mangelnde
gesetzliche Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt. Wird eine
lebensprägende Ehe geschieden, so haben die Partner Anspruch auf
Fortführung der ehelichen Lebenshaltung (BGE 135 III 59 E. 4.1 S.
61). Die Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft unterliegt
keinerlei Schranken materieller oder formeller Art; sie kann jederzeit
formlos aufgelöst werden und begründet weder eine
gegenseitige Unterstützungspflicht noch einen Unterhaltsanspruch
für die Zeit danach. Das Konkubinat verschafft den Partnern mit
anderen Worten nach wie vor keine rechtlich geschützte
Vertrauensposition (BGE 135 III 59 E. 4.2 S. 63). Dennoch hat die
faktische Leistung von regelmässigem Unterhalt an einen
Konkubinatspartner für diverse Rechtsgebiete Folgen (vgl. die
Zusammenstellung in: Aebi-Müller/Widmer, Die nichteheliche
Gemeinschaft im schweizerischen Recht, Jusletter vom 12. Januar 2009 S.
5 ff.).
Es ist dem SECO beizupflichten, dass sich die gesellschaftlichen
Ansichten in Bezug auf das Konkubinat in den letzten Jahrzehnten -
allerdings weniger seit BGE 123 V 219 bis heute, viel stärker im
Zeitraum zwischen BGE 106 V 58 und BGE 123 V 219 - gewandelt haben,
dies aber keine entsprechende Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die
Gleich-/Ungleichbehandlung von Ehe und Konkubinat bewirkt hat. Der
Versuch einer sozialen Absicherung für die haushaltführende
Konkubinatspartnerin in AHV-rechtlicher Hinsicht wurde mit BGE 125 V
205 namentlich deshalb aufgegeben, weil ein entscheidender Unterschied
zwischen ehelicher und eheähnlicher Gemeinschaft durch die
Revision des Eherechts an Bedeutung verloren hat, indem die
Rollenverteilung während der Ehe gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB
in der Fassung vom 5. Oktober 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988,
nunmehr auf dem Konsens der Ehegatten beruht. Diese Wandlung, welche
ins Gesetz eingeflossen ist, stand der Weiterführung der
bisherigen Praxis entgegen (BGE 125 V 205 E. 7c S. 216). Die in BGE 125
V 205 erwähnten Veränderungen sind allerdings nicht geeignet,
die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtsprechung gemäss BGE
123 V 219 in Frage zu stellen. Zum einen geht es in casu um die Folgen
der Auflösung eines Konkubinats, während in BGE 125 V 205 die
Wirkungen des eheähnlichen Zusammenlebens im Vordergrund stehen.
Zum anderen wurde mit der Änderung der Rechtsprechung in BGE 125 V
205 nicht zuletzt der Problematik von Richterrecht im gesetzlich nicht
geregelten Bereich des Konkubinatsverhältnisses Rechnung getragen.
Diese Praxisänderung bestärkt die auch in anderen
Rechtsgebieten gewonnene Erkenntnis, dass eine allfällige
Korrektur der mitunter als ungerecht empfundenen Rechtslage, welche
insbesondere auf dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren
Konkubinatspartners beruht, durch die Ausstattung stabiler und
lebensprägender Partnerschaften mit angemessenen Rechtswirkungen
Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.3 S. 63
bezüglich Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinats
beim nachehelichen Unterhalt).
7.
Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts liegt der zur Diskussion
stehenden Rechtsprechung keine unzulässige Diskriminierung einer
Lebensform im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV zugrunde. Ehe und Konkubinat
sind unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit unterschiedlichen
Rechtswirkungen. Am Umstand, dass die Konkubinatspartner keine
gegenseitige Unterstützungspflicht, welche mit Art. 163 ZGB
vergleichbar wäre, trifft, und noch weniger ein Unterhaltsanspruch
für die Zeit danach besteht, womit das eheähnliche
Zusammenleben den Partnern im Vergleich zur Ehe keine rechtlich
geschützte Vertrauensposition verschafft, hat sich nichts
geändert. Damit liegt weiterhin ein sachlicher Grund für die
im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG unterschiedliche Behandlung der
betroffenen Personen nach Ehetrennung oder -scheidung einerseits und
nach Auflösung eines Konkubinats anderseits vor und es besteht
keine im Sinne des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV
unzulässige oder willkürliche (Art. 9 BV) Differenzierung.
Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (E. 6.1 hiervor)
sind nicht erfüllt.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat unbestrittenermassen die Rahmenfrist
für die Beitragszeit nicht erfüllt. Gestützt auf die
bisherige Praxis, an welcher festzuhalten ist, fehlt es auch an einem
Befreiungstatbestand, weshalb die von der Arbeitslosenkasse mit
Einspracheentscheid vom 21. August 2009 bestätigte Ablehnung des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung rechtens ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Prozesses hat grundsätzlich die
unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen. Mit
Blick darauf, dass das kantonale Gericht gestützt auf eine
sorgfältige Abwägung von der bisherigen Rechtsprechung
abgewichen ist, das Bundesgericht aber nach gründlicher
Prüfung von einer Praxisänderung absieht, rechtfertigt es
sich, für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2010
aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2011