8C_900/2010
Urteil vom 20. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
L._,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005
Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des
Kantons Zürich
vom 31. August 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene, geschiedene L._ ist Mutter von vier Kindern, wovon
eines bereits volljährig ist. Sie lebte mit den drei anderen
Kindern, welche in den Jahren 1998, 2000 und 2005 geboren sind und dem
Kindsvater, S._, 12 Jahre lang in einem Konkubinat, bis sie sich am 16.
April 2009 von ihrem Partner trennte. Bis anhin war S._, welcher als
selbstständig Erwerbender ein Grafikatelier betrieb, für den
finanziellen Unterhalt der fünfköpfigen Familie aufgekommen.
Am 27. April 2009 stellte L._ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
und gab an, sie sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, im Rahmen von
60 % einer Vollzeitbeschäftigung, erwerbstätig zu sein. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2009 verneinte die SYNA Arbeitslosenkasse
einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit der
Begründung, L._ habe weder die Beitragszeit erfüllt, noch
liege ein Befreiungsgrund vor. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
und lehnte zudem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Einspracheverfahren ab (Einspracheentscheid vom 23. September 2009).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 31. August 2010).
C.
L._ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung
auszurichten; ferner sei ihr für das Einspracheverfahren und
für den Prozess vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Im Einspracheentscheid werden die Bestimmungen zur Erfüllung der
Beitragszeit als Voraussetzung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und zur
Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die
Beitragszeit für versicherte Personen, die vorübergehend aus
dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, um sich der Erziehung ihrer Kinder
unter 10 Jahren zu widmen (Art. 9b AVIG), zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
3.
Es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin
innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden
Rahmenfrist vom 27. April 2005 bis 26. April 2009 (Art. 9b Abs. 2 AVIG;
THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2215 Rz. 116 und FN. 253; die
Arbeitslosenkasse legt die Beitragsrahmenfrist in der Verfügung
vom 20. Mai 2009 offensichtlich zu Unrecht auf den Zeitraum vom 27.
April 2007 bis 26. April 2009 fest, während die
Beschwerdeführerin ebenfalls unzutreffend von einer
Beitragsrahmenfrist vom 27. April 2001 bis 26. April 2009 ausgehen
will) nicht während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1
AVIG). Entgegen ihrer Ansicht ist sie in dieser Beitragsrahmenfrist mit
Blick auf das Kausalitätsprinzip (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280;
NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2250 Rz. 239) nicht wegen Mutterschaft im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit, nachdem ihr jüngstes Kind am 15. April 2005 geboren ist.
Fraglich kann demnach einzig noch sein, ob sie wegen Auflösung des
Konkubinats nach Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder
Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des
Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls
einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt
nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr
zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses
Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
4.2 Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle
vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den
Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle
plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte,
die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren
müssen (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S.
2252 Rz. 243). Gemäss höchstrichterlicher Praxis bildet
namentlich die Auflösung eines Konkubinats keinen ähnlichen
Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG, weil die Beendigung der
Lebensgemeinschaft keine rechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht
auslöst (BGE 123 V 219).
5.
5.1 Das kantonale Gericht ist der Ansicht, dass es durchaus gute
Argumente für die Gleichbehandlung eines langjährigen
Konkubinats mit einer Ehe gäbe, aber das Bundesgericht in neueren
Urteilen keine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen habe, so
dass kein Anlass für einen abweichenden Entscheid bestehe.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie sei vor der
Auflösung des Konkubinats in einer Lebenssituation gewesen, welche
einer Ehe mit klassischer Rollenverteilung entspreche, indem der Mann
die Ernährerrolle und die Frau die Verantwortung für Haushalt
und Erziehung übernommen habe. Infolge der Trennung nach einem
heftigen Streit sei nun der finanzielle Bedarf der Versicherten nicht
mehr abgedeckt und sie sei gezwungen, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Die bisherige Praxis bedeute im Ergebnis eine bewusste
Schlechterstellung von Konkubinatspartnern gegenüber
Verheirateten, wofür sich keine Begründung finden lasse.
Zudem hätten sich die gesellschaftlichen Werte weiter gewandelt
und in der Rechtsprechung sei eine Tendenz zu erkennen, diesem
Wertewandel Rechnung zu tragen.
6.
6.1 Im kürzlich ergangenen Urteil BGE 8C_564/2010 vom 11. April
2011 prüfte das Bundesgericht eingehend, ob die Praxis, wonach die
Auflösung eines Konkubinats keinen ähnlichen Grund im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt, zu ändern ist.
6.1.1 Im erwähnten Urteil wird zunächst die Entwicklung der
besagten Rechtsprechung aufgezeigt (BGE 8C_564/2010 E. 6.2.1). Sodann
wird unter anderem festgestellt, dass der vorliegend im Vordergrund
stehende Satzteil des Art. 14 Abs. 2 AVIG - Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" -
seit BGE 123 V 219 unverändert geblieben ist, womit nach wie vor
allein gestützt auf die Formulierung der Gesetzesbestimmung eine
Beitragsbefreiung zufolge Konkubinatsauflösung somit
grundsätzlich möglich wäre. In der letztinstanzlichen
Beschwerdeschrift wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass
seitherige Änderungen in anderen Bereichen eingetreten sind. So
wurde namentlich die Rechtsprechung, wonach haushaltführende
Konkubinatspartnerinnen AHV-rechtlich als angestellte
Haushälterinnen zu qualifizieren sind, mit BGE 125 V 205
aufgegeben. Diese Praxis entstand aus dem tatsächlichen
Bedürfnis nach sozialer Absicherung für diese Personen, indem
Art. 5 Abs. 2 AHVG (Beiträge von Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit; massgebender Lohn) analog
zur Anwendung gebracht wurde (BGE 125 V 205 E. 7b S. 216). Eine Frau,
die in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem Mann lebt, den
gemeinsamen Haushalt besorgt und von ihrem Partner Unterhaltsleistungen
erhält, übte nach dieser Praxis eine beitragspflichtige
Beschäftigung aus (BGE 125 V 205 E. 7g S. 217 f.; Urteil C 162/96
vom 27. August 1997 E. 3a, nicht publ. in: BGE 123 V 219, aber in: ARV
1998 Nr. 4 S. 21). Dieser Versicherungsschutz fiel mit der Aufgabe der
Rechtsprechung weg. Gemildert wurde diese Konsequenz zunächst
durch Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni
2003). Gemäss dieser Bestimmung wurden Zeiten, in denen
Versicherte - unabhängig von ihrem Zivilstand - keine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatten, weil sie
sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als
Beitragszeit angerechnet. Die 3. AVIG-Revision führte allerdings
zu einem Systemwechsel: Die Erziehungszeiten werden nunmehr nicht mehr
als Beitragszeiten anerkannt; dafür wird seit Inkrafttreten des
Art. 9b AVIG auf den 1. Juli 2003 im Falle von Erziehungszeiten,
ebenfalls unabhängig vom Zivilstand, unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen entweder die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Art. 9b Abs. 1 AVIG) oder für die Beitragszeit (Art. 9b Abs. 2
AVIG) verlängert. Es ist der Versicherten beizupflichten, dass
diese Entwicklung eine faktische Verschlechterung für
nichteheliche Lebenspartner beim Dahinfallen des Zusammenlebens oder
der aus dem Zusammenleben fliessenden Versorgung bedeutet, wenn sie
sich während mehrerer Jahre der Erziehung der Kinder widmen,
innerhalb der verlängerten Rahmenfrist keine beitragspflichtige
Beschäftigung ausüben und demzufolge wegen der
Nichterfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung haben (Gächter/ Schwendener,
Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Sozialversicherungsrecht, Ein
Beitrag zum Verhältnis von Familien- und Sozialversicherungsrecht,
FamPra.ch 2005 S. 852).
In der bundesrätlichen Verordnung ist zudem seit BGE 123 V 219
eine - nicht abschliessende - Präzisierung der ähnlichen
Gründe erfolgt. Ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs.
2 AVIG liegt nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2003,
insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von
Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a) die
pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war, b) die
betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt
gewohnt haben, und c) die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat. Die
Auflösung des Konkubinats wird in dieser Bestimmung nicht
erwähnt, obwohl der Bundesrat aus diesem Anlass im Vergleich zur
bisherigen Praxis bei Auflösung einer eheähnlichen
Gemeinschaft eine entsprechende Erweiterung des Katalogs der
ähnlichen Gründe hätte vornehmen können.
Aus den Weisungen des SECO ergibt sich nichts anderes. Nach Ziffer B196
des Kreisschreibens des SECO über die
Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), gültig ab Januar 2007,
liegen ähnliche Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG unter
anderem dann nicht vor, wenn ein Konkubinat aufgelöst wird.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004
(Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) auf den 1. Januar 2007 wurde
die eingetragene Partnerschaft im Sozialversicherungsrecht während
ihrer Dauer einer Ehe (Art. 13a Abs. 1 ATSG) und die gerichtliche
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einer Scheidung
gleichgestellt (Art. 13a Abs. 3 ATSG). Mit Blick auf Art. 13a Abs. 1
und 3 ATSG ist somit eine versicherte Person bei gerichtlicher
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gestützt auf Art.
14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, falls
die übrigen Voraussetzungen (namentlich finanzielle Notwendigkeit,
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu
erweitern) gegeben sind. Der Gesetzgeber hat es bisher unterlassen,
für unverheiratete Paare unterschiedlichen Geschlechts eine Art.
13a ATSG entsprechende Bestimmung zu erlassen (BGE 8C_564/2010 vom 11.
April 2011 E. 6.2).
6.1.2 Die Vorgaben, welche eine versicherte Person, die infolge
Auflösung eines Konkubinats gezwungen ist, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfüllen muss, um Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder zu haben, sind seit BGE 123 V 219 strenger
geworden (BGE 8C_564/2010 vom 11. April 2011 E. 6.2.2). Dies entspricht
auch der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin in der vorliegenden
Streitsache. Allerdings misst das Bundesgericht - anders als die
Versicherte - dem Umstand, dass Gesetz- und Verordnungsgeber dennoch
davon abgesehen haben, Grundlagen für eine spezielle
sozialversicherungsrechtliche Absicherung von (ehemaligen)
Konkubi-natspartnern zu schaffen, ein grosses Gewicht zu (BGE
8C_564/2010 vom 11. April 2011 E. 6.3).
Unverändert geblieben ist seitdem die - im Gegensatz zur Ehe -
während der Dauer einer eheähnlichen Gemeinschaft mangelnde
gesetzliche Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt. Wird eine
lebensprägende Ehe geschieden, so haben die Partner Anspruch auf
Fortführung der ehelichen Lebenshaltung (BGE 135 III 59 E. 4.1 S.
61). Die Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft unterliegt
keinerlei Schranken materieller oder formeller Art; sie kann jederzeit
formlos aufgelöst werden und begründet weder eine
gegenseitige Unterstützungspflicht noch einen Unterhaltsanspruch
für die Zeit danach. Das Konkubinat verschafft den Partnern mit
anderen Worten nach wie vor keine rechtlich geschützte
Vertrauensposition (BGE 135 III 59 E. 4.2 S. 63). Dennoch hat die
faktische Leistung von regelmässigem Unterhalt an einen
Konkubinatspartner für diverse Rechtsgebiete Folgen (vgl. die
beispielhafte Zusammenstellung in: Aebi-Müller/ Widmer, Die
nichteheliche Gemeinschaft im schweizerischen Recht, Jusletter vom 12.
Januar 2009 S. 5 ff.).
Das Bundesgericht geht ebenso wie die Versicherte davon aus, dass sich
die gesellschaftlichen Ansichten in Bezug auf das Konkubinat in den
letzten Jahrzehnten - allerdings weniger seit BGE 123 V 219 bis heute,
viel stärker im Zeitraum zwischen BGE 106 V 58 und BGE 123 V 219 -
gewandelt haben. Gleichzeitig hat dies aber keine entsprechende
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf
die Gleich-/Ungleichbehandlung von Ehe und Konkubinat bewirkt. Der
Versuch einer sozialen Absicherung für die haushaltführende
Konkubinatspartnerin in AHV-rechtlicher Hinsicht wurde mit BGE 125 V
205 namentlich deshalb aufgegeben, weil ein entscheidender Unterschied
zwischen ehelicher und eheähnlicher Gemeinschaft durch die
Revision des Eherechts an Bedeutung verloren hat, indem die
Rollenverteilung während der Ehe gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB
in der Fassung vom 5. Oktober 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988,
nunmehr auf dem Konsens der Ehegatten beruht. Diese Wandlung, welche
ins Gesetz eingeflossen ist, stand der Weiterführung der
bisherigen Praxis entgegen (BGE 125 V 205 E. 7c S. 216). Der
Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden, soweit sie
die in BGE 125 V 205 erwähnten Veränderungen als Anlass
sieht, die zur Diskussion stehende Rechtsprechung gemäss BGE 123 V
219 in Frage zu stellen. Zum einen geht es in casu um die Folgen der
Auflösung eines Konkubinats, während in BGE 125 V 205 die
Wirkungen des eheähnlichen Zusammenlebens im Vordergrund stehen.
Zum anderen wurde mit der Änderung der Rechtsprechung in BGE 125 V
205 nicht zuletzt der Problematik von Richterrecht im gesetzlich nicht
geregelten Bereich des Konkubinatsverhältnisses Rechnung getragen.
Diese Praxisänderung bestärkt die auch in anderen
Rechtsgebieten gewonnene Erkenntnis, dass eine allfällige
Korrektur der mitunter als ungerecht empfundenen Rechtslage, welche
insbesondere auf dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren
Konkubinatspartners beruht, durch die Ausstattung stabiler und
lebensprägender Partnerschaften mit angemessenen Rechtswirkungen
Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.3 S. 63
bezüglich Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinats
beim nachehelichen Unterhalt; BGE 8C_564/2010 vom 11. April 2011 E.
6.3).
6.2 Nach dem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil liegt der
bisherigen Rechtsprechung keine unzulässige Diskriminierung einer
Lebensform im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV zugrunde. Ehe und Konkubinat
sind unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit unterschiedlichen
Rechtswirkungen. Am Umstand, dass die Konkubinatspartner keine
gegenseitige Unterstützungspflicht, welche mit Art. 163 ZGB
vergleichbar wäre, trifft, und noch weniger ein Unterhaltsanspruch
für die Zeit danach besteht, womit das eheähnliche
Zusammenleben den Partnern im Vergleich zur Ehe keine rechtlich
geschützte Vertrauensposition verschafft, hat sich nichts
geändert. Damit liegt weiterhin ein sachlicher Grund für die
im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG unterschiedliche Behandlung der
betroffenen Personen nach Ehetrennung oder -scheidung einerseits und
nach Auflösung eines Konkubinats anderseits vor und es besteht
keine im Sinne des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV
unzulässige oder willkürliche (Art. 9 BV) Differenzierung.
Demnach werden in BGE 8C_564/2010 vom 11. April 2011 die
Voraussetzungen für eine Praxisänderung verneint. Für
die vorliegende Streitsache kann nichts anderes gelten.
7.
Die Beschwerdeführerin hat die Rahmenfrist für die
Beitragszeit nicht erfüllt und ist nicht im Sinne von Art. 14 Abs.
1 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Gestützt
auf die bisherige Praxis, an welcher das Bundesgericht festhält
(BGE 8C_564/2010 vom 11. April 2011), fehlt es auch an einem
Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG, weshalb die von
der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 23. September 2009
und vom kantonalen Gericht mit Entscheid vom 31. August 2010
bestätigte Ablehnung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung rechtens ist.
8.
8.1 Die Arbeitslosenkasse hat die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Einspracheverfahren (Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei,
fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und sachliche
Gebotenheit des Anwaltsbeizugs) richtig dargelegt (Art. 2 und 37 Abs. 4
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG; Einspracheentscheid vom 23.
September 2009). An die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen
Verbeiständung ist ein sehr strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V
200 E. 5.1.3 S. 204).
8.2 Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird unter Hinweis auf die
konkreten rechtlichen Fragen ein Ausnahmefall verneint, welcher den
Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren,
rechtfertigen könnte. Der Einspracheentscheid sei deshalb auch
bezüglich der Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung zu
bestätigen.
Das Bundesgericht hat die bisherige Praxis, wonach die Auflösung
eines Konkubinats keinen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2
AVIG darstellt, im kürzlich ergangenen, mehrfach zitierten Urteil
einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es trifft zwar zu, dass die
Tatsachenlage im vorliegenden Streitfall einfach zu erfassen war. Schon
im Einspracheverfahren stellten sich aber schwierige rechtliche Fragen,
die eine fachliche Kompetenz voraussetzten, welche die Versicherte
nicht aufweist und die ihr nur durch Beiordnung eines Rechtsanwalts
oder einer Rechtsanwältin verschafft werden konnte. Eine
erhebliche Tragweite der Sache ist zu bejahen. Insgesamt war es
geboten, dass sie sich im Einspracheverfahren anwaltlich vertreten
liess. Die Einsprache kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und
die Beschwerdeführerin war schon zu jenem Zeitpunkt
bedürftig. Damit sind die Voraussetzungen für die
unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren erfüllt.
Die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie
über die Entschädigungshöhe verfüge.
9.
Die Rückweisung der Sache an die Arbeitslosenkasse gemäss E.
8.2 hiervor gilt bezüglich der Verfahrenskosten als Obsiegen der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V
215 E. 6.1 S. 235); im Übrigen unterliegt sie. Somit sind die
Verfahrenskosten zu drei Vierteln ihr und zu einem Viertel der Kasse
aufzuerlegen. Die unentgeltliche Rechtspflege kann der Versicherten,
soweit sie unterliegt, gewährt werden, da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und
die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG). Sie hat der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64
Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
31. August 2010 und der Einspracheentscheid der SYNA Arbeitslosenkasse
vom 23. September 2009 in Bezug auf die unentgeltliche
Verbeiständung für das Einspracheverfahren aufgehoben werden
und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägung 8.2 verfüge. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu drei Vierteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die Arbeitslosenkasse hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
5.
Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird als unentgeltlicher
Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'100.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 201