8C_967/2010
Urteil vom 20. April 2011 / I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung: Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard, Gerichtsschreiberin Polla.
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln, Beschwerdeführerin,
gegen
L._, Beschwerdegegnerin.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. August 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene L._ war als Striptease-Tänzerin bei
verschiedenen Arbeitgebern tätig. Am 30. September 2008 meldete
sie sich zur Arbeitsvermittlung und am 3. Oktober 2008 zum
Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2008 an.
Mit Verfügung vom 6. August 2009 lehnte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland den Antrag auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit
innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008
ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. November 2009 fest.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde der L._ hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. August 2010 gut und bejahte die
Erfüllung der Beitragszeit. Zur Prüfung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen zum Taggeldbezug wies es die Sache an die
Verwaltung zurück.
C.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland führt Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren
um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. August 2010.
Während L._ sinngemäss Abweisung der Beschwerde beantragt,
hat das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme
verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da
das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung
auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient,
um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit -
alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
Die Vorinstanz hob den Entscheid der Beschwerdeführerin mit der
Feststellung auf, die Beschwerdegegnerin habe die Mindestbeitragszeit
für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt.
Hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand, so wäre die
Arbeitslosenkasse unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens
rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese
könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei
in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten
rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale
Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht
wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen
(vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG),
und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
2.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für
Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf
arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde und befristete
Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und
die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen
Gegebenheiten regeln (Art. 13 Abs. 4 AVIG). Dies hat er in Art. 12a
AVIV (unter Verweis auf Art. 8 AVIV) getan, wonach Versicherten in
solchen Berufen die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit
für die ersten dreissig Kalendertage eines befristeten
Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird.
3.
3.1 Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz besass die
Beschwerdegegnerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1.
Oktober 2006 bis 30. September 2008 während insgesamt elf Monaten
keine zu einer Erwerbstätigkeit berechtigende
Aufenthaltsbewilligung (vgl. ARV 2002 S. 47 E. 3a), weshalb sie in
dieser Zeit keine Beitragszeit erwerben konnte. In den verbleibenden
dreizehn Monaten übte sie während zehn Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung als Striptease-Tänzerin bei
verschiedenen Cabarets und Clubs aus, wobei sie jeden Monat an einem
anderen Ort bei einem anderen Arbeitgeber tätig war, sodass
unbestrittenermassen die erforderliche Beitragszeit von mindestens
zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt ist.
Einzig streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin
unter Anwendung der Ausnahmeregelung nach Art. 13 Abs. 4 AVIG in
Verbindung mit Art. 12a AVIV die Beitragszeit erfüllt hat.
3.2 In Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge führte
das kantonale Gericht aus, es hätte sich ausnahmslos um auf einen
Monat befristete, von den Vermittlungsagenturen, den Arbeitgebern und
der Beschwerdegegnerin im Voraus für mehrere Monate abgeschlossene
Verträge gehandelt. Die Vermittlungsagenturen hätten dabei -
ohne Arbeitgeberfunktion - einzig die Aufgabe, die Tänzerinnen an
entsprechende Bars/Clubs/Cabarets zu vermitteln und die
Einreiseformalitäten zu erledigen. Die paritätischen
Lohnbeiträge seien deshalb jeweils von den einzelnen
Bars/Clubs/Cabarets an die Ausgleichskasse überwiesen worden.
Damit sei die Beschwerdegegnerin in einem Beruf mit häufig
wechselnden, befristeten Anstellungen im Sinne von Art. 8 AVIV
tätig gewesen, was alleinige Voraussetzung sei, um unter die
Ausnahmebestimmung von Art. 13 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 12a
AVIV zu fallen. Eine Wertung der einzelnen Beschäftigungen
entspräche nicht dem Sinn des Verordnungsgebers, welcher in Art. 8
AVIV auf eine abschliessende Aufzählung und damit auf eine
Einschränkung auf gewisse Berufskategorien verzichtet habe.
Die Beitragszeit von zehn Monaten sei vorliegend dementsprechend zu
verdoppeln, womit in der vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008
dauernden Rahmenfrist eine Beitragszeit von insgesamt zwanzig Monaten
anzurechnen sei.
3.3 Die beschwerdeführende Kasse stellt sich dagegen auf den
Standpunkt, die historische und die teleologische Auslegung zeigten,
dass der Gesetzgeber den Kreis der unter Art. 13 Abs. 4 AVIG
subsumierten Berufsleute auf den Bereich der Kunst- und
Kulturschaffenden habe beschränken wollen. Die mit der am 1. Juli
2003 in Kraft getretenen AVIG-Revision eingeführte Regelung habe
den Sinn, den faktischen Ausschluss vom Versicherungsschutz zu
verhindern, welcher den Personen drohe, die aufgrund ihrer Berufe mit
den üblichen Beschäftigungslücken zwischen den einzelnen
Engagements kaum je die dannzumal auf zwölf Monate
verlängerte Beitragszeit zu erreichen vermöchten. Es
könne nicht angehen, dass Personen, die nachweislich während
elf Monaten dem Arbeitsmarkt mangels Aufenthaltsbewilligung nicht zur
Verfügung standen, und denen es möglich gewesen wäre,
Arbeitseinsätze ohne Beschäftigungslücken zu
vereinbaren, in den Genuss der Beitragszeitverdoppelung nach Art. 12a
AVIV kämen. Die Beschwerdegegnerin gehöre, ohne ihre Arbeit
als Striptease-Tänzerin werten zu wollen, nicht in den Kreis jener
Personen, die der Gesetzgeber mit der in Art. 13 Abs. 1 AVIG
getroffenen Sonderregelung habe privilegieren wollen.
4.
4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.
Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut
darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich
aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck
oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 135 II
78 E. 2.2 S. 81; 135 V 215 E. 7.1 S. 229, 249 E. 4.1).
Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht
entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des
Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt)
aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung
getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts
bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder
Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht
vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 129 I
12 E. 3.3 S. 16; 129 V 95 E. 2.2 S. 98).
4.2 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als nach dem Wortlaut
von Art. 12a AVIV sämtlichen Versicherten mit häufig
wechselnden oder befristeten Anstellungen die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
ermittelte Beitragszeit für die ersten dreissig Kalendertage eines
befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt werden. Es fragt sich
indessen, ob diese rein grammatikalische Lesart der streitigen
Verordnungsbestimmung einer zweckgerichteten, die Entstehungsgeschichte
berücksichtigenden und systematischen Betrachtung standhält.
4.3 Von entstehungsgeschichtlicher Warte aus lässt sich den
Materialien entnehmen, dass die Ausnahmeregelung auf einen Antrag von
Nationalrat Galli zurückgeht, der ausführte, dass die in Art.
13 AVIG vorgeschlagene Verlängerung der Mindestbeitragszeit von
sechs auf zwölf Monate für Berufsleute im Bereich der
Bühnen- und Szenenkünste mit befristeten und deshalb
häufig wechselnden Anstellungen fatale Folgen haben könne,
nämlich beinahe den faktischen Ausschluss aus der
Arbeitslosenversicherung. Betroffen seien insbesondere die
künstlerischen Berufe von Schauspielern und Schauspielerinnen,
Balletttänzern und Balletttänzerinnen, Spielleitern und
Spielleiterinnen, Regisseuren und Regisseurinnen, Theater- und
Filmtechnikern bzw. -technikerinnen, Musikern und Musikerinnen des
E-Bereichs bis zur Volksmusik, Sprecher und Sprecherinnen sowie
Personen bzw. Journalisten und Journalistinnen mit einer kurzfristigen
Anstellung bei audiovisuellen Medien. Nationalrat Galli fügte
weiter an, dass einige Tausend Temporärbeschäftigte im
Bereich von Bühne, Film, Audiovision, E- und Volksmusik aufgrund
der spezifischen Arbeitssituation auch unfreiwillig ohne
Festanstellungen arbeiten müssten und Arbeitslosigkeit entstehen
könne, wenn ein Engagement zu Ende gehe, ohne dass ein neues in
Aussicht stehe, wobei die Einsätze in diesen Berufen oft einen Tag
bis einige Wochen dauern würden. Bei gewissen Engagements seien
die Kunstschaffenden nur an bestimmten Tagen engagiert und könnten
ohne Selbstverschulden in der Zwischenzeit keine andere geregelte
Arbeit annehmen (Amtl. Bull. NR 2001 S. 1890-1893). Am 7. März
2002 führte im Ständerat Christine Beerli für die
Kommission aus, dass bei Artikel 13 Absatz 4 AVIG von der Kommission
die richtigen Gedanken des Nationalrates aufgenommen worden seien, aber
mit Hilfe der Verwaltung sei eine etwas präzisere Formulierung
beschlossen worden, die sich dann auch auf andere unregelmässige
Tätigkeiten als die künstlerischen beziehen könne. Dem
Antrag der Kommission wurde diskussionslos zugestimmt (Amtl. Bull. StR
2002 S. 72).
4.4 Auch aus systematischer und teleologischer (zweckbezogener) Sicht
wird klar, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber damit, wie der Verweis
auf Art. 8 AVIV zeigt, eine erleichterte Erfüllung der
Beitragszeit für die in Art. 8 AVIV genannten Personengruppen
verfolgte, die exemplarisch aufgezählt werden (Musiker,
Schauspieler, Artisten, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio,
Fernsehen oder Film, Filmtechniker, Journalist). Der beispielhafte,
nicht abschliessende Charakter der Norm steht der vorinstanzlichen
Subsumtion der Cabaret-Tänzerin hierunter grundsätzlich nicht
entgegen. Den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen ist jedoch
eigen, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder
längerfristige Einsätze mit (möglichen)
Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet ist und
die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und
projektbezogenen Charakters nicht immer planbar ist. Die
Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringt demnach
naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder kann sie
zumindest mit sich bringen.
Die Ausnahmebestimmung von Art. 12a AVIV ist Folge der im Rahmen der
Änderung des AVIG vom 22. März 2002 [3. AVIG-Revision] von
sechs auf zwölf Monaten erhöhten Mindestbeitragszeit, um
einem drohenden, faktischen Ausschluss von Berufsleuten im Kunst- und
Kulturbereich und von anderen unregelmässigen Tätigkeiten
aufgrund der berufsimmanenten (drohenden)
Beschäftigungslücken entgegenzuwirken (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2.
Aufl. 2007, S. 2241 Rz. 211).
4.5
4.5.1 Die vorliegenden, im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung
geleisteten Arbeitseinsätze waren dem entgegen gerade nicht (wie
bei den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen) unregelmässig
und mit unplanbaren Beschäftigungslücken verbunden, wie sich
bereits aus der entsprechenden ausländerrechtlichen Regelung
ergibt: Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. d des am 1. Januar 2008
in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20; mit welchem
sich an der bisherigen Praxis nichts änderte [vgl. Botschaft zum
AuG vom 8. März 2002; BBl 2002 3787]) sieht Art 34 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom
24. Oktober 2007 (SR 142.201; in Kraft seit 1. Januar 2008) vor, dass
der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz von
Cabaret-Tänzerinnen mit Kurzaufenthaltsbewilligung höchstens
einen Monat betragen darf. Nach einer mehr als einen Monat dauernden
Erwerbslosigkeit besteht daher grundsätzlich eine Ausreisepflicht.
Dieser Bestimmung lässt sich weiter entnehmen, dass die
Tänzerinnen in der Regel längstens während acht Monaten
in der Schweiz tätig sind und anschliessend das Land für
mindestens zwei Monate verlassen müssen. Die Bewilligung wird
überdies u.a. nur erteilt, wenn die Cabaret-Tänzerin ein
Engagement für mindestens vier aufeinander folgende Monate
nachweisen kann.
4.5.2 Diese Sach- und Rechtslage erlaubte es der Beschwerdegegnerin, im
Voraus über die Vermittlungsagenturen die neuen Einsätze zu
planen und ohne Unterbruch einmonatige Arbeitsverhältnisse mit den
jeweiligen Cabarets für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung
einzugehen, wobei der monatliche Stellenwechsel Teil der Arbeit als
Cabaret-Tänzerin darstellt (Fachstelle für Frauenhandel
unter: www.fiz-info.ch mit Hinweis auf eine Studie über die
Arbeits- und Lebensbedingungen von Cabaret-Tänzerinnen in der
Schweiz, Janine Dahinden, Fabienne Stants, SFM, 2006). Von der
Beschwerdegegnerin wurde denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht,
dass fehlende Angebote weiterer Engagements als Cabaret-Tänzerin
zu Beschäftigungslücken oder zur Antragsstellung auf
Arbeitslosenentschädigung geführt hätten. Als Grund
für die Stellenlosigkeit gab sie im Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung dementsprechend an, dass ihr die Arbeit
im Cabaret nicht gefalle; einzig ihr Wunsch, nicht mehr in diesem
Milieu tätig zu sein und sich nach einem neuen
Beschäftigungsfeld umzusehen, war für die Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung ausschlaggebend, weshalb nicht fehlende neue
Engagements der Erfüllung der zwölfmonatigen
Mindestbeitragszeit entgegenstanden. Innerhalb der zweijährigen
Beitragsrahmenfrist war sie vielmehr während elf Monaten mangels
Aufenthaltsbewilligung nicht berechtigt, in der Schweiz einer
beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und im verbleibenden
Zeitraum wäre es ihr nach dem Gesagten grundsätzlich
möglich gewesen, sich eine Beitragszeit von zwölf Monaten zu
erarbeiten.
4.6 Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass bei den
Cabaret-Tänzerinnen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) mit
Blick auf die rechtlichen- und organisatorischen Rahmenbedingungen
ihrer Tätigkeit nicht die gleichen Arbeitseinsätze von
unregelmässiger Dauer und Häufigkeit verbunden mit
unterschiedlich langen Beschäftigungslücken zwischen den
einzelnen Engagements vorliegen wie bei den in Art. 8 AVIV
aufgezählten Personengruppen, zumal die Tänzerinnen ohnehin
nur einen Beschäftigungsunterbruch von einem Monat aufweisen
dürfen, sofern sie die Schweiz nicht verlassen wollen. Die
Interpretation von Art. 13 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 12a AVIV
führt nach den übrigen normunmittelbaren Auslegungskriterien
daher zum Ergebnis, dass sich der Anwendungsbereich dieser
Sonderregelung nicht auf Cabaret-Tänzerinnen mit
Kurzaufenthaltsbewilligung erstreckt.
Aufgrund der gemäss Art. 34 VZAE getroffenen Regelung kann eine
solche Tänzerin überdies mangels Vermittlungsfähigkeit
und fehlender Berechtigung in der Schweiz in einer anderen Branche
tätig zu sein, ohnehin nicht in den Genuss von
Arbeitslosenentschädigung kommen. Die in casu durch Heirat am 3.
Oktober 2008 erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) hätte
der Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit
zwar ermöglicht, ein Anspruch auf Taggeld der
Arbeitslosenversicherung hätte aber die Erfüllung der
Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG bedingt. Dies führt zur
Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) wird ausnahmsweise verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
vom 13. August 2010 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem
Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kantonalen Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2011