8C_1026/2008
Urteil vom 30. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
Firma L.________ AG, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln,
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003
Bern.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
II, vom 10. November 2008.
Sachverhalt:
A.
Die Firma L.________ AG bezog von der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Baselland für die Monate Januar und Februar 2005
sowie Januar, Februar und März 2006
Schlechtwetterentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 164'354.65. Im
Nachgang zur Betriebskontrolle vom 15. November 2006 verfügte das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 13. Dezember 2006, die
Gesellschaft habe der Arbeitslosenkasse die gesamte
Schlechtwetterentschädigung zurückzuerstatten, weil die
Versicherungsleistungen unrechtmässig geltend gemacht worden
seien. Daran hielt das SECO auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007).
B.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde im Betrag von Fr. 76'838.35 infolge Teilanerkennung
durch die Firma L.________ AG ab und lehnte die Beschwerde betreffend
Rückforderung von Fr. 87'516.30 ab (Entscheid vom 10. November
2008).
C.
Die Firma L.________ AG lässt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das
Rechtsbegehren stellen, die Sache sei zur Neubeurteilung an "die
Vorinstanz" zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht und die Arbeitslosenkasse beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Das SECO schliesst dem Sinn nach ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen
Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97
Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist
auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor
Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132
lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin
überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399).
2.
Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zutreffend dargelegt wird, haben
gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in
denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42
Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 65 AVIV), Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43
AVIG) erleiden. Nach Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3
lit. a AVIG keinen Anspruch haben unter anderem Arbeitnehmer, deren
Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht
ausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b AVIV schreibt vor, dass die
genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche
Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die
Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf
Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2). Es soll damit sichergestellt werden,
dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der
Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (GERHARD GERHARDS,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art.
1-58], 1988, N. 34 zu Art. 31 AVIG).
Die Vorinstanz hat ferner auch die Bestimmungen und Grundsätze
über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25
ATSG) und die dazu notwendigen Voraussetzungen für ein
wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die formell
rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte
Leistungszusprechung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 126 V 23 E. 4b, 42
E. 2b S.46, 399 E. 2b S. 400, 122 V 367 E. 3 S. 268 mit Hinweisen)
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Beschwerde
abgeschrieben, soweit die Beschwerdeführerin eine Teilforderung im
Betrag von Fr. 76'838.35 anerkannt habe. Dabei ist ihm ein
offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Den Akten ist nirgends zu
entnehmen, dass die Gesellschaft den gesamten Rückforderungsbetrag
für die in den Monaten Januar und Februar 2005 bezogene
Schlechtwetterentschädigung in der Höhe von Fr. 76'838.35
anerkannt hätte. Vielmehr hat sie die Rückforderungssumme -
wie sie letztinstanzlich zu Recht beanstandet - nur im Umfang der
für 28,5 Manntage in den Monaten Januar und Februar 2005 bezogenen
Schlechtwetterentschädigung akzeptiert. In diesem Sinn ist der
Wille der Prozesspartei auch im Protokoll der öffentlichen
Verhandlung vor Bundesverwaltungsgericht vom 23. Oktober 2008
ausdrücklich festgehalten worden. Die Abschreibung der Beschwerde
bezogen auf den Teilrückforderungsbetrag von Fr. 76'838.35 beruht
auf einer Fehlinterpretation der entsprechenden prozessualen
Erklärung der Beschwerdeführerin, weshalb sie aufzuheben ist,
soweit sie über die für 28,5 Manntage in den Monaten Januar
und Februar 2005 ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung
hinausgeht. Wie sich im Folgenden ergibt, ist die Rückforderung
aber ohnehin zu schützen, auch soweit sie nicht anerkannt wird.
Eine genaue Bezifferung der anerkannten Rückforderungssumme kann
folglich an dieser Stelle unterbleiben. Von einer Neuverlegung der
Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren kann abgesehen werden. Die
Änderung des angefochtenen Gerichtsentscheides führt im
Ergebnis nicht zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin
(reformatio in peius), weshalb das Bundesgericht diese Korrektur
vornehmen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG; NICOLAS VON WERDT, in:
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 3 zu Art. 107 BGG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Würdigung der gesamten
Aktenlage festgestellt, die vom SECO anlässlich der
Betriebskontrolle vom 15. November 2006 aus dem Lohnordner der
Beschwerdeführerin kopierten, die Monate Januar und Februar 2005
betreffenden Stundenblätter für neun Mitarbeiter seien nicht
in Übereinstimmung zu bringen mit den zwei Tage später von
der Gesellschaft per Fax nachgereichten Stundenblättern für
dieselben Mitarbeiter in der gleichen Zeitperiode. Letztere würden
an insgesamt über 170 Tagen wetterbedingte Arbeitsausfälle
bei verschiedenen Mitarbeitern ausweisen, während in den
anlässlich der Betriebskontrolle vorgefundenen
Stundenblättern kein einziges Mal ein wetterbedingter Ausfall
verzeichnet sei; entweder hätten die betreffenden Angestellten
gearbeitet oder sie seien wegen Krankheit, Unfall oder Ferien als
abwesend eingetragen worden. Diese Unstimmigkeiten könne man nicht
auf einzelne, versehentlich erfolgte Fehlbuchungen oder - wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf die Überforderung
der mit der Buchhaltung und den Abrechnungen beauftragten Firma
zurückführen. Die Unterschiede zwischen den anlässlich
der Kontrolle eingesehenen und den nachgereichten Stundenblätter
seien erheblich und würden aus objektiver Sicht den Eindruck
erwecken, es seien systematisch Änderungen vorgenommen worden, um
einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung zu erwirken. Die
per Fax nachgereichten Stundenblätter für die Jahre 2005 und
2006 seien nicht mit fortlaufenden Erfassungsnummern versehen, sondern
mit solchen, die insbesondere für die Zeiten, in welchen
wetterbedingte Ausfälle geltend gemacht würden, gleich
lauteten. Dies deute darauf hin, dass die Stundenblätter
nachträglich erstellt oder abgeändert worden seien. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Computer die
Erfassungsnummern automatisch eingebe, vermöge die Sachlage nicht
zu klären. Zudem wechselten sich in einigen Stundenblättern
die Ausfälle infolge Schlechtwetter mit krankheits- oder
unfallbedingten Ausfällen fast täglich ab - eine
Konstellation, welche unwahrscheinlich sei. Unter diesen Umständen
und insbesondere im Hinblick darauf, dass die Stundenblätter des
Jahres 2005 nach der Betriebskontrolle nachweislich abgeändert
oder neu erstellt worden seien, müsse davon ausgegangen werden,
dass es sich auch bei den Stundenblättern des Jahres 2006 um
nachträglich erstellte Dokumente handle. Da nachträglich
erstellte Unterlagen keine tauglichen Mittel zur Überprüfung
von Arbeitszeit und Ausfallstunden seien, könne der geltend
gemachte Arbeitsausfall von Januar bis März 2006 nicht
kontrolliert werden. Demzufolge bestehe kein Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung und die Rückforderung im Umfang
von Fr. 164'354.65 sei rechtens.
4.2
4.2.1 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich die
Würdigung von Indizien und fallbezogene
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betreffen Tatfragen (Urteil
8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.3; ULRICH MEYER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG, und
MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29
zu Art. 95 BGG, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht lediglich auf
offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu
überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2
hiervor). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung ändern an deren Verbindlichkeitswirkung
gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die Hinweise in Urteil
9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.2).
4.2.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen in casu nicht als offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Die Arbeitgeberin
verkennt, dass sich die Vorinstanz auch mit der
Schlechtwetterentschädigung für die Monate Januar und Februar
2005 auseinandergesetzt hat und diesbezüglich ebenfalls zur
Auffassung gelangt ist, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht
gegeben. Insoweit entfällt eine Notwendigkeit zur Rückweisung
(ob die Beschwerdeführerin eine Rückweisung ans SECO oder an
das Bundesverwaltungsgericht verlangt, wird in der letztinstanzlichen
Beschwerde nicht klar), damit auf die diesbezüglichen Vorbringen
der Gesellschaft eingegangen werden könne, bereits aus diesem
Grund. In der letztinstanzlich eingereichten Beschwerde wird sodann
eingewendet, das SECO hätte nur bei jenen
Entschädigungsbeträgen von zweifellos unrichtiger
Leistungszusprechung ausgehen dürfen, welchen in den bei der
Betriebskontrolle vorgefundenen Unterlagen (Originale der
Stundenblätter und entsprechende Lohnabrechnungen) und in den
einige Tage später eingereichten Stundenblättern im
Einzelfall voneinander abweichende Begründungen für den
Arbeitsausfall (Ferien, Krankheit oder Unfall einerseits,
wetterbedingte Ausfälle anderseits) zugrunde lägen. Die
Beschwerdeführerin wehre sich dagegen, dass sie quasi als Strafe
sämtliche Entschädigungen, auch die rechtmässig
bezogenen, zurückzahlen müsse, nachdem sie nur für
wenige Tage (im Januar 2005 10 Tage und im Februar 2005 18,5 Tage) und
wenige Arbeitnehmer zu Unrecht Schlechtwetterentschädigung bezogen
habe. Das SECO habe es fälschlicherweise unterlassen, die
Unterlagen im Einzelnen zu prüfen und hernach nur bei zweifellos
unrichtigen Stundenblättern einzugreifen. Dieser Argumentation
kann nicht beigepflichtet werden. Am 15. November 2006 kopierte der
Kontrolleur im Betrieb der Beschwerdeführerin die vorhandenen
Unterlagen. Nur bezogen auf diese Akten war ein direkter Vergleich mit
den nachgereichten Stundenblättern möglich, aus welchem auf
eine systematische Unrichtigkeit der Zeitkontrollen durch
nachträgliche Abänderung oder Neuerstellung der
Stundenblätter geschlossen werden musste. Trotz fehlender
Vergleichsmöglichkeit der übrigen Angaben in den
nachgereichten Stundenblättern der Jahre 2005 und 2006 ergeben
sich - wie von der Vorinstanz dargelegt - auch aus diesen Unterlagen
Hinweise auf eine nachträgliche Erstellung oder eventuelle
Abänderung der Stundenblätter (keine fortlaufenden
Erfassungsnummern, wetterbedingte Ausfälle wechseln bei einzelnen
Mitarbeitern fast täglich mit Ausfällen wegen Krankheit oder
Unfall ab). Demgemäss ist von einer insgesamt nicht
beweistauglichen Arbeitszeitkontrolle auszugehen. Diese kann sich
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur auf die
nachweislich abgeänderten Positionen beziehen. Es verhält
sich insofern ähnlich wie mit der kaufmännischen
Buchführung (Art. 957 OR). Wer buchführungspflichtig ist, hat
diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und
aufzubewahren, die nach Art und Umfang des Geschäfts notwendig
sind, um namentlich die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre
festzustellen (vgl. Art. 957 Abs. 1 OR). Die Buchhaltung muss genau und
vollständig sein (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 129 IV 130 E. 2.3 S.
135), ansonsten sie ihren Zweck, die Vermittlung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, nicht erfüllen kann. Im
übertragenen Sinn kann auch eine Arbeitszeitkontrolle im
Zusammenhang mit der Prüfung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls
(gemäss Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a
AVIG und Art. 46b Abs. 1 AVIV) nur beweistauglich sein, wenn sie -
abgesehen von einzelnen Fehlern, welche immer vorkommen können -
keine Unstimmigkeiten aufweist. Die Vorinstanz geht zudem zu Recht
davon aus, dass die nachträgliche Zusammenstellung der
Arbeitspläne kein adäquates Mittel für die Kontrolle des
Arbeitsausfalles darstellt, weil es ihr am Erfordernis der täglich
fortlaufenden Aufzeichnung fehlt (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 64/04 vom 19. August 2004 E. 2.1). Ob und
allenfalls welche Stundenblätter in casu nachträglich
erstellt wurden, kann offen bleiben, da es bereits infolge der
Ungereimtheiten in den nachgereichten Stundenblättern am
Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs.
1 AVIV fehlt, weshalb die Zusprechung von
Schlechtwetterentschädigung für Arbeitsausfälle in den
Monaten Januar und Februar 2005 sowie Januar bis März 2006
insgesamt zweifellos unrichtig gewesen ist. Aus dem Einwand der
Beschwerdeführerin, bisher habe ihr niemand vorgeworfen, eine
strafbare Handlung begangen zu haben (das SECO weist letztinstanzlich
darauf hin, dass die diesbezüglich relevanten
Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen seien), lässt sich
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3 Die Rückforderungssumme ist - auch nach Abzug der
anerkanntermassen zu Unrecht geleisteten
Schlechtwetterentschädigung für insgesamt 28,5 Manntage -
erheblich, weshalb das wiedererwägungsweise Zurückkommen der
Verwaltung auf die Leistungszusprechung korrekt war.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2009