8C_205/2010
Urteil vom 1. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
T._, vertreten durch Fürsprecher Dr. Lorenz Hirt,
Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg
10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
T._ ist Inhaber der Einzelunternehmung Käserei X._ (nachfolgend:
Käserei). Am 9. Februar 2009 reichte er beim beco Berner
Wirtschaft (nachfolgend: beco) eine Voranmeldung von Kurzarbeit
für den Gesamtbetrieb bei einem voraussichtlichen prozentualen
Arbeitsausfall von 100 % in der Zeit vom 13. Februar bis 2. März
2009 ein. Zur Begründung führte er aus, die
Sortenorganisation Emmentaler Switzerland (nachfolgend:
Sortenorganisation) habe die Produktion des Emmentalerkäses
für das Milchjahr 2007/2008 (recte: 2008/2009) um 20 % und
für das vierte Quartal von Februar bis April 2009 sogar um 25 %
eingeschränkt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 erhob das
beco Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung.
Die dagegen von der Käserei geführte Einsprache lehnte es ab
(Einspracheentscheid vom 8. Juli 2009).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid des Einzelrichters vom 29. Januar 2010).
C.
T._ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides vom 29. Januar 2010 und des Einspracheentscheides
des beco vom 8. Juli 2009 sei der Käserei für den Zeitraum
vom 13. Februar bis 2. März 2009 Kurzarbeitsentschädigung
auszubezahlen. Der Eingabe liegen eine Orientierung des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [EVD] über die
Aussprache zur Situation auf dem Milchmarkt vom 15. September 2009
zwischen Bundesrätin Doris Leuthard und Exponenten der
Milchbranche und eine Medienmitteilung des EVD "Bundesrat
unterstützt Massnahmen der Landwirtschaft zur Stabilisierung der
Märkte" vom 21. Oktober 2009 bei.
Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), zum
anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs.
1 lit. a AVIG; BGE 128 V 305), zu den Voraussetzungen, unter denen die
Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art. 33 Abs. 1
lit. a und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374), sowie zum normalen
Betriebsrisiko (BGE 119 V 498 E. 1 S. 500) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
3.
Es war bereits im Verwaltungsverfahren unbestritten, dass in der
Käserei zu 99 % Emmentaler hergestellt wird, die Produktion dieser
Sorte aber vom 13. Februar bis 2. März 2009 vollständig
eingestellt werden musste, um den Produktionseinschränkungen
(20%ige Reduktion für das Milchjahr 2008/2009 und 25%ige Reduktion
im vierten Quartal [Februar bis April] 2009) der Sortenorganisation,
deren Mitglied der Beschwerdeführer ist, Rechnung zu tragen. Die
für diese Zeit angelieferte Milch verkaufte die Käserei an
eine andere Gesellschaft. Der Produktionsstopp hatte den in der
Anmeldung für Kurzarbeit bezeichneten Arbeitsausfall zur Folge.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass der Arbeitsausfall
zumindest mittelbar auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne von Art.
32 Abs. 1 lit. a AVIG beruhe, weil die von der Sortenorganisation
vorgegebenen Produktionseinschränkungen die Regulierung des
Lagerbestandes (welcher nicht nur von strukturellen Faktoren, sondern
auch von allfälligen Verkaufsrückgängen oder -zunahmen,
also von Marktfaktoren beeinflusst werde) zur Verhinderung
unerwünschter Preisschwankungen und zur
Qualitätsförderung zum Zweck hätten. Mit Beitritt zur
Sortenorganisation seien die Produzenten, somit auch die Käserei
des Beschwerdeführers verpflichtet, die vorgegebenen
Produktionsmengen einzuhalten. Die durchschnittliche
Produktionsfreigabe habe im Milchjahr 2007/2008 generell 92,2 %
betragen. Ab März 2008 sei zufolge der Verkaufsrückgänge
ein erneuter Lageraufbau erfolgt, welcher ab Mitte Juni 2008 tiefere
Freigaben notwendig gemacht habe. Im Milchjahr 2008/2009 sei die
durchschnittliche Produktionsfreigabe - unter Berücksichtigung der
Freigabe von 73 % für das vierte Quartal 2009 - bei generell 79,5
% und im laufenden Milchjahr 2009/2010 bis Oktober 2009 bei 81,5 %
(für den Beschwerdeführer aufgrund einer
qualitätsbedingt höheren Zuteilung 86,5 %) gelegen. Seit dem
Milchjahr 2007/2008 bis zum Datum des vorinstanzlichen
Gerichtsentscheides habe die periodische Produktionsfreigabe im
generellen Durchschnitt 86,3 % betragen. Unter diesen Umständen
sei die vorliegend fragliche Produktionsfreigabe von 73 % im vierten
Quartal 2008/2009 im Vergleich zu den übrigen Perioden zwar klar
unterdurchschnittlich. Die damit für den Betrieb des
Beschwerdeführers verbundene Einschränkung sei jedoch sowohl
im Grundsatz als auch im Ausmass nicht derart aussergewöhnlich,
dass es schlicht unmöglich gewesen wäre, sie im Rahmen der
Unternehmensstrategie zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer fast ausschliesslich Emmentaler herstelle und
damit in besonderem Mass von der Mengenregulierung durch die
Sortenorganisation betroffen sei. Es verhalte sich im Ergebnis nicht
anders als bei einem auf den Verlust eines Grosskunden
zurückzuführenden Arbeitsausfall. Die besagte
Produktionseinschränkung sei demzufolge branchenüblich und
gehöre zum normalen Betriebsrisiko, womit der darauf
zurückzuführende Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei. Das
beco habe den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht
abgelehnt.
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen
weitgehend seinen Einwänden im kantonalen Gerichtsverfahren
entsprechen, vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu
ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche
Würdigung ist bundesrechtskonform. Soweit letztinstanzlich geltend
gemacht wird, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts
könne die frühere Mengensteuerung durch die Käseunion
und den Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten, welche an eine
staatliche Abnahmegarantie gekoppelt gewesen sei, nicht mit der
privaten Mengenregulierung im heutigen Sinn verglichen werden, die
Strukturen seien nun - nach dem Wandel in den Jahren 2003 und 2004 -
bereinigt und marktkonform, kann daraus nichts anderes abgeleitet
werden. Die Produktionseinschränkungen gehören zum normalen
Risiko und sind, bezogen auf die Herstellung von Emmentaler geradezu
typisch branchenüblich. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang,
dass der Beschwerdeführer nach den unbestritten gebliebenen,
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hiervor) als Mitglied
der Sortenorganisation in der vorliegend relevanten Zeit an die
angeordneten Produktionsbeschränkungen gebunden war. Mit der
Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler war er in einem
beträchtlichen Umfang abhängig von den Vorgaben der
Sortenorganisation und diese wiederum musste auf die Bewegungen des
Marktes reagieren. Somit führt der Einwand des
Beschwerdeführers, es sei zu wenig beachtet worden, dass die in
Frage stehende Produktionseinschränkung auf die
Weltwirtschaftskrise zurückzuführen sei, ins Leere. Eine
Ungleichbehandlung im Vergleich mit Käsereien, welche Emmentaler
produzieren, ohne der Sortenorganisation angeschlossen zu sein,
lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
feststellen. Während er die Vorgaben der Sortenorganisation zu
beachten hat, welche ihrerseits den Marktverhältnissen Rechnung
tragen, müssen die nicht an die Mengensteuerung der Sorte
gebundenen Käsereien direkt auf die sinkende Nachfrage reagieren.
Bei beiden Betriebsarten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wobei die
ungebundenen Käsereien allenfalls mehr Möglichkeiten haben,
ihre Produktion fliessend anzupassen. Theoretische Erwägungen dazu
erübrigen sich allerdings an dieser Stelle. In der zu
beurteilenden Konstellation war das Risiko nach den nicht zu
beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid jedenfalls
vorhersehbar, bei veränderten Verhältnissen einen
Umsatzeinbruch zu erleiden. Das Klumpenrisiko wurde von der
Käserei mit dem Beitritt zur Organisation in Kombination mit der
Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler in Kauf genommen. Unter
diesen Umständen konnte die Vorinstanz offen lassen, ob der
Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre (ARV 2008 Nr. 9 S. 158,
8C_279/2007). Das kantonale Gericht hat demnach mit seiner Beurteilung,
der Arbeitsausfall sei auf ein normales Betriebsrisiko
zurückzuführen, kein Bundesrecht verletzt.
3.3 Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen gemäss Art. 99 Abs.
1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden
Tatsachen etwa erst durch den vorinstanzlichen Entscheid
rechtswesentlich, so sind die im letztinstanzlichen Verfahren neu dazu
eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs.
1 BGG zu qualifizieren (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht
Berichte und Analysen zu den Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise auf
den Milchmarkt zu den Akten geben lassen. Seine letztinstanzlich neu
eingereichten Belege sollen der Präzisierung im Zusammenhang mit
seinen Ausführungen zur generellen Beurteilung des Marktes
für Emmentaler dienen. Allerdings wurde bereits im
vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, dass die
Weltwirtschaftskrise in ihrem Ausmass nicht voraussehbar war. Dies
ändert aber nichts an der im angefochtenen Entscheid implizierten
Tatsache, dass bei der Nachfrage nach Emmentaler, einer Sorte, welche
mehrheitlich für den Export bestimmt ist, auch nach der
Strukturbereinigung durchaus mit grösseren Schwankungen in der
Höhe, wie sie im vierten Quartal des Milchjahres 2008/2009
verzeichnet wurden, zu rechnen war. Damit hat vorliegend nicht erst der
Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung der genannten Akten Anlass
gegeben. Diese neuen Beweismittel sind unzulässig im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG, weshalb sie im letztinstanzlichen Verfahren nicht
berücksichtigt werden können.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2010