8C_240/2008
Urteil vom 24. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, Freudenbergstrasse
24, 9240 Uzwil,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen
vom 7. Februar 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene A.________ war als Tachyon-Gesundheitsberater
teilzeitlich vom 15. Oktober 2001 bis 30. November 2004 bei der Firma
X.________ AG und vom 20. Januar 2003 bis 30. April 2004 bei der Praxis
Y.________ tätig gewesen. Ab Mai 2004 war A.________ sodann
AHV-rechtlich als Selbstständigerwerbender erfasst. Am 20. Februar
2006 ersuchte er um Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 16.
Februar 2006, wobei er angab, im Umfang von 50 % Arbeit zu suchen. Das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thurgau meldete den
Versicherten per 31. Mai 2006 wegen Selbstständigkeit von der
Arbeitslosenversicherung ab, nachdem ihm bis dahin
Arbeitslosenentschädigung zugesprochen worden war. Nach einem
Wohnortswechsel in den Kanton St. Gallen beantragte A.________ ab 27.
Juli 2006 wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit
Verfügung vom 18. April 2007 verneinte die Kantonale
Arbeitslosenkasse St. Gallen den Taggeldanspruch ab 16. Februar 2006
mangels Erfüllung der Beitragszeit. Daran hielt sie auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung
der Rahmenfrist für die Beitragszeit gestützt auf Art. 9a
Abs. 2 AVIG wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit
Entscheid vom 7. Februar 2008 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Beschwerde und das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erfüllung
der Beitragszeit als Voraussetzung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), die
vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen geltenden
zweijährigen Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die
Beitragszeit (Art. 9 AVIG) sowie die Dauer der erforderlichen
Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1
AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen
nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre
verlängert, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für
den Leistungsbezug läuft (lit. a) und der Versicherte im Zeitpunkt
der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die
Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen
Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht
erfüllt (lit. b).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den
Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug
von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der
selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um
zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG).
3.
3.1 Das kantonale Gericht kam zum Schluss, der Versicherte habe keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil er - wie aus den
erzielten Zwischenverdiensten hervorgehe - auch nach seiner Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung seine selbstständige
Erwerbstätigkeit als Gesundheitsberater in reduziertem Umfang
weitergeführt habe, womit diese nicht definitiv aufgegeben worden
sei. Der Versicherte könne überdies auch aus dem angerufenen
Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nicht geltend
gemacht habe, bei entsprechender Beratung hätte er aufgrund der
Anspruchsgefährdung die selbstständige Tätigkeit
aufgegeben.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht
vollständig aufgegeben worden sei, da er sich bei der
AHV-Ausgleichskasse abgemeldet habe und sich dies auch durch seine
Handlungsweise (keine Werbung mehr, Mitteilung der Praxisaufgabe an den
Verband für natürliches Heilen) ergäbe. Im Weiteren habe
ihm eine zuständige Behörde eine zumindest
unvollständige Auskunft erteilt, und es sei gerichtsnotorisch,
dass er bei korrekter und vollständiger Auskunft seine
selbstständige Tätigkeit aufgegeben hätte, weshalb er
sich auf den Gutglaubensschutz berufen könne.
3.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in den zwei der
Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Jahren (16. Februar 2004 bis
15. Februar 2006) während lediglich 9.467 Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und insoweit die
Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs.
1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG
nicht erfüllt ist und auch kein Befreiungsgrund gestützt auf
Art. 14 AVIV vorliegt. Unbestrittenermassen übte der Versicherte
sodann die vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2005 als
Selbstständigerwerbender im Haupterwerb ausgeführte
Tätigkeit als Gesundheitsberater in reduziertem Umfang (mit einem
durchschnittlichen Einkommen von ca. Fr. 550.- monatlich) während
seiner Arbeitslosigkeit weiter aus, welches Einkommen er als
Zwischenverdienst jeweils abrechnete. Entgegen seiner Ansicht wurde
damit die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht definitiv
aufgegeben, was nach den Kriterien gemäss der mit BGE 123 V 234
begründeten Rechtsprechung zu beurteilen ist (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, Rz. 108, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit,
2. aktualisierte Auflage, Basel 2007). Trotz Abmeldung bei der
AHV-Ausgleichkasse als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb und
wie geltend gemacht wird, durch sein Verhalten gegen aussen, bestand zu
jeder Zeit die Möglichkeit, die Geschäftsaktivitäten
wieder auszudehnen, womit der Versicherte jegliche unternehmerische
Dispositionsfreiheit behielt, was zumindest das Risiko eines
Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung in sich barg. Damit fehlt es
grundsätzlich an der für die Rahmenfristverlängerung
nach Art. 9a Abs. 2 AVIG vorausgesetzen definitiven
Geschäftsaufgabe, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte.
4.
4.1 Zu prüfender Streitpunkt bleibt, ob die Verwaltung - wie in
der Beschwerde behauptet - mit der Anrechnung der Einkünfte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst ihre
Informationspflichten gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt hat und
der Beschwerdeführer infolgedessen gestützt auf den Grundsatz
von Treu und Glauben Versicherungsschutz beanspruchen kann.
4.1.1 Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf
Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede
versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten
Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und
Pflichten verlangen (BGE 131 V 476 E. 4.1). Das Bundesgericht hat
bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG
verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen
sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der
Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam
zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 479 f. E. 4.3 in fine).
4.1.2 Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der
Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter
(BGE 124 V 215 E. 2b S. 221, 113 V 71 E. 2 S. 71, 112 V 115 E. 3b S.
120; ARV 2003 S. 125 [C 417/00], 2002 S. 114 [C 239/99], 2000 S. 95 [C
125/97]) und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltenden
Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481) einer falsch erteilten
Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in
Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern
sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutzes (dazu: BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit Hinweisen)
erfüllt sind.
4.2 Mit Blick auf die Zeit seiner Meldung als Arbeitsloser beim RAV
Thurgau (16. Februar bis 31. Mai 2006) steht aufgrund der Aktenlage
ausser Frage, dass der zuständige Personalberater die Erzielung
eines Zwischenverdienstes in Form der selbstständigen
Erwerbstätigkeit unterstützt und den Versicherten
entsprechend informiert hat. Hinsichtlich des Zeitraumes ab 27. Juli
2006 (Anmeldung beim RAV St. Gallen) ist den Akten nicht zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer auf die Gefährdung seines
Leistungsanspruchs durch die Ausübung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Zwischenverdienst aufmerksam gemacht worden
wäre. Mit den Hinweisen "Hat demnächst ZV SE in
Graubünden." und "Hatte Auftrag (ZV SE) Ende September;" ergibt
sich aus den Protokollen der Beratungsgespräche vom 5. September
und 2. Oktober 2006 vielmehr, dass die RAV-Personalberatung die
selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines
Zwischenverdienstes ebenfalls zumindest akzeptiert hat. Die Darstellung
des Beschwerdeführers ist daher als glaubwürdig einzustufen,
wonach er sich nach seinem Zuzug in den Kanton St. Gallen beim
zuständigen Personalberater des RAV St. Gallen erneut erkundigt
hat, ob dieser Zwischenverdienst für ihn keine Nachteile bringen
würde, und bestätigt wurde, dass er die bisherige Praxis
weiter verfolgen solle, da ein Zwischenverdienst finanzielle Vorteile
biete sowie seinen Arbeitswillen dokumentiere. Entgegen der
vorinstanzlichen Ansicht ist sodann in Würdigung der gesamten
Sachlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
entsprechender Information über die Gefährdung seines
Leistungsanspruchs die selbstständige Tätigkeit
vollständig aufgegeben hätte, zumal sich auch aus den
umfangreichen Arbeitsbemühungen und dem aus Eigeninitiative vom
30. August bis 20. Dezember 2007 besuchten Pflegehelferkurs des
Schweizerischen Roten Kreuzes schliessen lässt, dass der
Versicherte zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durchaus bereit
gewesen wäre, zu Gunsten einer Arbeitnehmertätigkeit seine
Selbstständigkeit aufzugeben. Unter diesen Umständen darf ihm
aus der falschen Beratung und dem fehlenden Hinweis der Behörden
hinsichtlich der Gefährdung seines Leistungsanspruchs durch
Weiterführung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit,
kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 27 ATSG; Nussbaumer, a.a.O. Rz.
325). In Erfüllung der weiteren Kriterien für die
erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutz (vgl. BGE 131 V 472 E. 4 und 5 S. 477 ff.) ist der
Versicherte abweichend vom Gesetz zu behandeln und seine Rahmenfrist
für die Beitragszeit gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG zu
verlängern, womit der Leistungsanspruch nicht wegen fehlender
Erfüllung der Beitragszeit in der ordentlichen Rahmenfrist
verneint werden kann. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid
bundesrechtswidrig. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen wird
über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Juli
2006 nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu
befinden haben.
5.
Den kantonalen und privaten Arbeitslosenkassen ist gemeinsam, dass sie
bei Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis
erfüllen (Art. 81 Abs. 1 AVIG; Seiler/von Werdt/Güngerich,
a.a.O. N. 49 zu Art. 66 BGG). Dabei verfolgen sie eigene
Vermögensinteressen (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O. N. 54
zu Art. 66 BGG). Sie sind für die Auszahlung der Leistungen
zuständig (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Somit fallen
Arbeitslosenkassen nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs.
4 BGG, weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Arbeitslosenkasse
aufzuerlegen sind (BGE 133 V 637). Dem Ausgang des Verfahrens
gemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ausserdem eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2008 und
der Einspracheentscheid der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom
24. Mai 2007 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die Kantonale
Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückgewiesen, damit sie über
den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab 27. Juli 2006 neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2008