8C_31/2007
Urteil vom 25. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin
Heine.
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 32,
Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
F._, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. Januar 2007.
Sachverhalt:
A. F._ meldete sich zur Vermittlung einer Vollzeitstelle ab 1. November 2005
bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. April 2006 stellte
das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Versicherten
für die Dauer von 4 Tagen ab 1. April 2006 wegen ungenügenden persönlichen
Arbeitsbemühungen im Monat März 2006 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran
hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 fest.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich gut (Entscheid vom 3. Januar 2007).
C. Das AWA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid
zu bestätigen.
F._ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 172.110), dem 1. Januar
2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.
105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Die Verwaltung hat die Bestimmungen über die Pflichten der versicherten
Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit
und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher
Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung (E. 1.1) anwendbar, ist aufgrund der
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (E. 1.2) Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einer
allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen
hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher
Hinsicht (Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle
(BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen Art. 132
lit. c OG) Bindung an die Parteianträge.
3. Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (BGE 125 V 413 E. 2a S.
415 ff.). Es ist zunächst klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare Rechtsfragen
(Art. 95 BGG) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das
Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG), vorliegen.
3.1 Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen
Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG).
Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rt. 95 N 9). Diese
basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich
ist die Höhe der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung vorliegt.
3.2 Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist praxisgemäss
weiter zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein
und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten
Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden
Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, deren Beurteilung durch
die Vorinstanz für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 BGG verbindlich
ist. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei
überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand
angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben
berufen kann (vgl. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; ARV 2005 S. 70 E. 3.1, C 70/03).
3.3 Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von
Tat- und Rechtsfragen ergibt sich folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden,
sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung
hat das kantonale Gericht die Arbeitsbemühungen im Monat März als ungenügend
erachtet. Gestützt auf das Vertrauensprinzip (Art. 9 BV) hob es die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung indessen wegen Unrechtmässigkeit auf. Dem vorinstanzlichen
Entscheid ist zu entnehmen, der Versicherte habe gestützt auf den Grundsatz
von Treu und Glauben und wegen dem widersprüchlichen Verhalten des RAV-Beraters
davon ausgehen können, seine Arbeitsbemühungen seien ausreichend.
Der Einwand in der Beschwerde, der Personalberater habe nur die Arbeitsbemühungen
für die Monate November und Dezember 2005 überprüft, weshalb kein Vertrauensverhältnis
habe entstehen können, ist nicht stichhaltig. Die neun Arbeitsbemühungen
für den Monat November und die neun für den Monat Dezember 2005 enthielten
jeweils viermal dieselbe Bewerbung, dennoch qualifizierte der RAV-Berater
anlässlich zweier Beratungsgespräche (19. Dezember 2005 und 26. Januar 2006)
den Monat November als "dem Markt entsprechend gut" und den Monat Dezember
als "i.O.". Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig
festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz von einem widersprüchlichen
Verhalten des RAV-Beraters ausgehen, so dass auch die Begründung gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere die Bejahung der gebotenen
Aufmerksamkeit Bundesrecht nicht verletzt (Seiler, a.a.O., Art. 95 N 10).
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Rechtsprechungsgemäss
ist die amtliche Mitwirkung von Behörden an bundesgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich kostenfrei, folgerichtig haben solche Behörden bei Obsiegen
auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Kostenbefreiung
gilt jedoch nur, wenn kumulativ im amtlichen Wirkungskreis und nicht im eigenen
Vermögensinteresse gehandelt wird (Art. 66 Abs. 4 BGG; Seiler, a.a.O., S.
234 Rz. 51).
4.2 Bereits unter dem alten Recht durften gemäss Art. 156 Abs. 2 OG "dem
Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne
dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch
nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde
geführt wird", in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Dieser
Text findet sich bereits als Art. 156 Abs. 2 in der Botschaft zum OG vom
9. Februar 1943 (BBl 1943 97, 208). Er wurde mit geringen sprachlichen Änderungen
aus Art. 221 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
vom 22. März 1893 übernommen (BBl 1893 I 1107, 1165). Die Gerichtspraxis
befreite im Bereich der Arbeitslosenversicherung die kantonalen Amtsstellen
von Gerichtskosten (ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E. 5 S. 240; Urteil C 49/04 vom
2. August 2004).
4.3 Die Grundsätze der Kostentragungspflicht vor Bundesgericht (Art. 66 BGG)
sind weitgehend vom bisherigen Recht übernommen worden (Botschaft zum BGG
vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4305). Kostenpflichtig ist grundsätzlich
die unterliegende (Abs. 1) oder die unnötige Kosten verursachende (Abs. 3)
Partei. Diese Regelung kennt ausdrücklich erwähnte Ausnahmen: Von den Gerichtskosten
befreit sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie - neu - die mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, sofern sie in ihrem
amtlichen Wirkungskreis handeln und es nicht um ihr Vermögensinteresse geht
(Abs. 4). Das Bundesgericht kann die Gerichtskosten anders verteilen oder
auf die Kostenerhebung verzichten, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs.
1 zweiter Satz). Das Bundesgericht kann auf die Erhebung von Gerichtskosten
ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder
Vergleich erledigt wird (Abs. 2). Aus dem Vergleich des Wortlauts von Art.
156 Abs. 2 OG und Art. 66 Abs. 4 BGG wird deutlich, dass die bisher für Bund,
Kantone und Gemeinden geltende Kostenbefreiung auf die Organisationen mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben erweitert werden sollte. Dieser Begriff fand
sich bereits bisher in Art. 159 Abs. 2 OG, so dass die zu dieser Bestimmung
ergangene Rechtsprechung übernommen werden kann (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich,
a.a.O., Art. 66 N 46).
4.4 Es steht ausser Frage, dass das AWA das Bundesgericht in seinem amtlichen
Wirkungskreis (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden
persönlichen Arbeitsbemühungen, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AVIG) angerufen
hat.
4.5 Es stellt sich die Frage, ob das AWA in Leistungsstreitigkeiten der Arbeitslosenversicherung
im eigenen Vermögensinteresse handelt. Die Kantone und die mit dem Vollzug
betrauten kantonalen Durchführungsorgane (Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG) richten
keine Leistungen aus, da hierfür die Kassen zuständig sind (Art. 81 Abs.
1 lit. c AVIG). Sodann hat das AWA kein Vermögensinteresse daran, ob das
Bundesgericht die verfügte Leistungseinstellung bestätigt oder nicht (Art.
85 Abs. 1 lit. g AVIG). Es sind daher der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG), was auch der bisherigen Rechtsprechung
zum OG entspricht (vgl. E. 4.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts