8C_359/2007
Urteil vom 4. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.
M._, Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22,
3011 Bern, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
30. Mai 2007.
Sachverhalt:
A. Der 1956 geborene M._ war bei der Firma X._ als Sachbearbeiter im Reisebüro
sowie als Reiseleiter tätig. Auf Ende Januar 2006 kündigte er seine Stelle
und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2006. In der Folge
hatte M._ die Möglichkeit, vom 14. Oktober bis 5. November 2006 eine Reisegruppe
behinderter Menschen nach Y._ zu begleiten. Er teilte dies der regionalen
Arbeitsvermittlung (RAV) mit, wartete aber deren Antwort nicht ab und meldete
sich ohne eine Zusage der zuständigen Behörde für den Sozialeinsatz an.
Die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
von M._ für die Zeit vom 14. Oktober bis 6. November 2006 wurde vom beco
Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) geprüft und durch Verfügung vom 13.
Oktober 2006 verneint. Dagegen erhob M._ am 9. November 2006 Einsprache,
die das beco mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 im Wesentlichen
mit der Begründung abwies, dass M._ während dem betreffenden Zeitraum landesabwesend
gewesen sei und keine Bewilligung einer zuständigen Behörde vorgelegen habe.
B. Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Mai 2007 insoweit gut, als die Vermittlungsfähigkeit
für den 6. November 2006 bejaht wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde
ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2007
und verbesserter Eingabe vom 15. August 2007 stellt M._ das Rechtsbegehren,
es sei die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen.
Die überdies beantragte unentgeltliche Rechtspflege hat das Bundesgericht
mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 abgewiesen.
Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
D. Am 16., 23. und 31. August sowie am 5. September 2007 legte M._ weitere
Eingaben samt Beilagen ins Recht.
Erwägungen:
1. Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttretens des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen. Die Beschwerde untersteht
somit dem neuen Recht (Art. 132 Abs.1 BGG).
Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher
nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze
über die Vermittlungsfähigkeit als eine Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit
(Art. 15 Abs. 1 AVIG), sowie die Voraussetzungen für die Vermittlungsfähigkeit
bei freiwilliger Tätigkeit (Art. 15 Abs. 4 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob das beco dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit
für die Zeit seiner unbezahlten Tätigkeit in Y._ vom 14. Oktober bis 5. November
2006 zu Recht abgesprochen hat.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt eine versicherte Person
gemäss Art. 15 Abs. 4 AVIG auch als vermittlungsfähig, wenn sie mit Bewilligung
der kantonalen Behörde im Rahmen von Projekten eine freiwillige Tätigkeit
im Inland ausübt. Bei dem Einsatz in Y._ handelt es sich um eine freiwillige
Tätigkeit. Es liegt hier jedoch unbestrittenermassen weder eine Bewilligung
einer kantonalen Amtsstelle noch eine freiwillige Tätigkeit im Inland vor.
Deshalb muss die Vermittlungsfähigkeit verneint werden (vgl. Kreisschreiben
des Seco über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE Januar 2007] Ziff. B261).
3.2 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei der betreffenden
Tätigkeit um Weiterbildung, vermag daran nichts zu ändern. Wenn die Tätigkeit
in Y._ als Weiterbildungskurs angesehen würde und, wie in diesem Fall, keine
Bewilligung vorliegt, kann die Vermittlungsfähigkeit nur bejaht werden, wenn
die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit zu
Gunsten einer Stelle abzubrechen um eine Stelle anzutreten. Dies wäre bei
einem Kurs im Ausland zumindest fraglich (Urteil C 132/04 vom 11. Oktober
2004). Der Versicherte bekräftigte überdies, dass während dem Einsatz mit
Behinderten eine kurzfristige Verfügbarkeit seinerseits nicht gegeben war
(vgl. Nussbaumer Thomas, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer, Ulrich [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicherheit, 2.
Auflage, Basel 2007, Rz. 268).
3.3 Des Weitern fusst die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Versicherte
am 6. November 2006, da er sich bereits wieder in der Schweiz aufhielt, vermittlungsfähig
war, weder auf einer offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
(Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht
daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Demnach ist dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit in der fraglichen
Zeit grundsätzlich abzusprechen. Zu klären bleibt die Frage, ob sich der
Beschwerdeführer auf Vertrauensschutz berufen kann.
4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher
den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt,
können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde
in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 E. 6.1, 129 I 170 E. 4.1, 126
II 387 E. 3a, 122 II 123 E. 3b/cc, 121 V 66 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S.
223).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund falscher Informationen
der Arbeitslosenkasse (ALK) und des Beschäftigungsprogramms L._ für den Einsatz
in Y._ zugesagt habe.
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich aus den in
Frage stehend Auskünften keine Rechte ableiten.
Die Aussagen der Arbeitslosenkasse (ALK) bezogen sich ausdrücklich auf Zwischenverdiensttätigkeiten
und können deshalb in Bezug auf einen Sozialeinsatz ohne Verdienst gerade
nicht als verbindlich angesehen werden. Zudem erfolgte die Auskunft der ALK
ohne das Wissen um einen weiteren Einsatz und bezog sich nicht auf eine konkrete
Situation. Somit handelt es sich hierbei nicht um eine vertrauensschutzbegründende
Auskunft.
Da das L._ eine private, nicht hoheitlich handelnde Organisation ist, kann
auch aus diesen Auskünften kein Recht aus Treu und Glauben abgeleitet werden
(vgl. E-mail vom 29. September 2006). Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer
um die Notwendigkeit einer Bewilligung hätte wissen müssen, da er vom Reisebüro,
welches die Reise nach Y._ organisierte, darauf hingewiesen wurde. Er selbst
hat dann auch beim zuständigen RAV mit E-mail vom 31. August 2006 eine entsprechende
Anfrage getätigt und sich in der Folge, ohne eine Antwort abgewartet zu haben,
am 6. September 2006 für die Reisebegleitung in Y._ angemeldet. Überdies
war der Versicherte - auch nach Erhalt der negativen Antwort der RAV-Personalberaterin
am 11. September 2006, welche unmissverständlich ausführte, dass er diesen
Einsatz nur unter Bezug von kontrollfreien Tagen leisten könne - nicht bereit,
darauf zu verzichten oder entsprechend kontrollfreie Tage zu beziehen (vgl.
E-mail vom 11. September 2006 und Schreiben vom 4. und 10. Oktober 2006).
Damit geht aus den Akten hervor, dass dem Versicherten die Problematik der
fehlenden behördlichen Zusage bewusst war, weshalb auch mit Blick auf den
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz der vorinstanzliche Entscheid Stand
hält.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts