8C_359/2009
Urteil vom 24. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
H.________,
vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
16. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene H.________ arbeitete für die Firma C.________ AG
im Stundenlohn und im Rahmen eines Leiharbeitsvertrages war er ab 13.
März 2006 bis Ende Oktober 2007 bei der Firma T.________ AG als
Verfahrensingenieur tätig, bei welcher er bereits von August 1994
bis 31. Dezember 2004 angestellt gewesen war. Am 1. November 2007
meldete sich H.________ erneut arbeitslos. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland setzte den für die Taggeldabrechnungen
massgebenden versicherten Verdienst ab 1. Januar 2008 auf Fr. 9'760.-
fest (Verfügung vom 25. Februar 2008). Daran hielt das Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA),
Einspracheinstanz der Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland, mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2008 fest.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene
Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 9. Mai
2008 aufhob und dem Versicherten ab 1. Januar 2008 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten
Verdienst von monatlich Fr. 10'500.- zusprach (Entscheid vom 16. Januar
2009).
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 9.
Mai 2008 zu bestätigen.
H.________ lässt Abweisung der Beschwerde beantragen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen
Grund gutheissen und es kann die Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Immerhin überprüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit
Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es
kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst
der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während
eines Bemessungszeitraumes (gemäss Art. 37 AVIV; vorliegend nach
Abs. 2 der Bestimmung [Durchschnittslohn der letzten zwölf
Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug])
aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt
wurde.
Ausgehend vom Grundsatz, dass die Arbeitslosenversicherung nur für
eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit
Versicherungsschutz bietet und demnach keine Entschädigung
für Erwerbseinbussen ausrichten soll, die aus dem Ausfall einer
Überbeschäftigung stammen, wurden sowohl die Überzeit-
wie auch die Überstundenentschädigung als im Rahmen der
Ermittlung des versicherten Verdienstes unbeachtlich qualifiziert (BGE
129 V 105 E. 3 S. 107 ff. mit Hinweisen; Urteile C 185/03 vom 12.
Februar 2004 E. 3.1 und C 1/01 vom 21. August 2001, E. 4a mit
Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2288 Rz 366 mit Verweis
auf FN 778). Sowohl mit Überzeit als auch mit
Überstundenarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn
erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers
regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder
branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, dass je nach
wirtschaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in
nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu
der Arbeitnehmer im Übrigen laut Art. 321c Abs. 1 OR soweit
verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu
und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von
Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht aber nicht
entscheidend (BGE 129 V 105 E. 3.2 S. 108).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der gesamte, bei der Firma
T.________ AG tatsächlich erzielte Verdienst in die Ermittlung des
versicherten Verdienstes einfliesst, oder ob ein Teil davon als Entgelt
für Überstunden bei der Berechnung des versicherten
Verdienstes ausser Acht zu bleiben hat, da er nicht als "normalerweise"
erzielter Lohn im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu qualifizieren
ist.
3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Versicherte habe im gesamten
massgeblichen Zeitraum bei einer durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 45,66 Stunden beträchtlich mehr als die
gemäss Rahmenvertrag vereinbarten 41 Stunden pro Woche gearbeitet,
weshalb in Abweichung der schriftlichen Vereinbarung von einer
konkludenten Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und -geber
über eine höhere persönliche wöchentliche
Arbeitszeit auszugehen sei. Damit errechne sich der versicherte
Verdienst auf der Grundlage der tatsächlichen Lohnbezüge, da
demzufolge keine Überstundenarbeit geleistet worden sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den
Standpunkt, gemäss dem mit der Firma C.________ AG abgeschlossenen
Temporär-Arbeitsvertrag vom 14./15. März 2006 sei von einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden auszugehen, zumal auch in
der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. November 2007 eine
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden
angegeben und ebenso die vertragliche Normalarbeitszeit des
Versicherten mit 41 Stunden beziffert worden sei. Nichts anderes ergebe
sich aus den Zwischenverdienstbescheinigungen der Firma C.________ AG
der Monate März bis Juni 2006, worin die Arbeitgeberin wiederholt
festgehalten habe, dass eine betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41 Stunden gelte und mit dem Beschwerdegegner auch
nichts Abweichendes vereinbart worden sei.
3.3 Nach unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung hat der
Beschwerdegegner im relevanten Bemessungszeitraum während
zwölf Monaten rund 2'283,24 Stunden im Einsatzbetrieb gearbeitet,
was eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 45,66
Stunden ergibt und einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
von 9,13 Stunden entspricht. Mit Blick auf die vereinbarte
Normalarbeitszeit bringt die Arbeitslosenkasse zu Recht vor, dass die
Firma C.________ AG wiederholt und unmissverständlich sowohl die
betriebliche, als auch die vertragliche Normalarbeitszeit mit 41
Stunden pro Woche angegeben hat. Der Vorinstanz kann daher insoweit
nicht gefolgt werden, als sie trotz der mehrfachen schriftlichen
Bestätigung einer für den Versicherten geltenden
Normalarbeitszeit von wöchentlich 41 Stunden, von einer
anderslautenden, stillschweigenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin
und Arbeitnehmer ausging. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die
Parteien hätten sich stillschweigend auf ein die Vertragsgrundlage
bildendes, den Beschäftigungsgrad von 100 % übersteigendes
Arbeitspensum geeinigt, stützt sich einzig auf den Umstand, dass
die geleisteten Überstunden nicht mit einem entsprechenden
Überstundenzuschlag entschädigt und die Überzeit
während einer Dauer von rund 20 Monaten geleistet worden seien.
Dies allein vermag diese Annahme hingegen nicht zu rechtfertigen, zumal
die Vereinbarung über die zu leistende Normalarbeitszeit ein
wesentliches Element des Arbeitsvertrages bildet (vgl. nicht
publizierte E. 2b und c von BGE 123 III 84 [4C.381/1996]). Die
Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, wenn sie den versicherten
Verdienst auf der Grundlage einer die Normalarbeitszeit von 41 Stunden
übersteigenden, wöchentlichen Arbeitszeit von 45,66 Stunden
errechnete. Die über die 41 Stunden pro Woche geleistete
Arbeitszeit ist vielmehr als Überstundenarbeit zu qualifizieren
und rechtsprechungsgemäss (E. 2) bei der Ermittlung des
versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der
Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. Januar
2009 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für
Wirtschaft und dem Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Baselland, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. August 2009