8C_367/2008
Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg
10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene S.________ war seit 29. August 1988 als Mitarbeiterin
Abteilung Produktion I bei der O.________ AG tätig, ab 1. Mai 2004
- nach der Geburt des ersten Kindes am 8. August 2003 - in einem
50%igen Arbeitspensum. Infolge Umstrukturierung mangels Auftragsbestand
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 25. Oktober 2006 auf 31. Januar 2007. Nachdem sich
S.________ am 2. November 2006 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet
hatte, stellte sie am 1. Februar 2007 einen Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum und gab an, eine
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von (höchstens) 50 % zu
suchen.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 verneinte das beco Berner
Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend: beco) die
Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung von S.________ ab 1. Mai 2007. Die
Einsprache der Versicherten hiess das beco mit Entscheid vom 15. August
2007 in dem Sinne teilweise gut, als die Vermittlungsfähigkeit ab
1. August 2007 bejaht werde und die Anspruchsberechtigung im Umfang von
50 % gegeben sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt seien, wohingegen die Vermittlungsfähigkeit für
die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 verneint werde.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 20. März 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei ihr auch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007,
eventualiter vom 2. bis 31. Juli 2007 die gesetzliche
Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG),
und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
1.2 Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen
Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine
Rechtsfrage. Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche
Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung
(Urteil 8C_172/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der
Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit
Art. 15 Abs. 1 AVIG), die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 520
E. 3a S. 521 mit Hinweisen) und die Rechtsprechung zur
Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen, die sich im
Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere
persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages-
oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (BGE 123 V 214 E. 3
S. 216, 120 V 385 E. 3a S. 388 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Zu betonen ist, dass für die Frage der
Vermittlungsfähigkeit die konkreten Aussichten auf eine Anstellung
auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden
allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen
Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen
Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entscheidend sind.
Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte
sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre
Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände
lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich
betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine
Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen,
allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt
indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des
Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen
nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer
passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle
sehr ungewiss ist (vgl. BGE 123 V 214 E. 3 S. 216, 120 V 385 E. 3a S.
388 mit Hinweisen; ARV 2004 Nr. 29 S. 278 E. 3.1, C 255/02 und 1991 Nr.
2 S. 18 E. 3a, C 45/90).
3.
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der
Versicherten für die Zeit ab 1. Mai bis 31. Juli 2007.
3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ab 1988 bei der
O.________ AG als Mitarbeiterin Abteilung Produktion tätig war,
wobei sie das Arbeitspensum nach der Geburt des ersten Kindes ab 1. Mai
2004 auf 50 % reduziert hatte, und dass das Arbeitsverhältnis
infolge Umstrukturierung mangels Auftragsbestand durch die
Arbeitgeberin per 31. Januar 2007 aufgelöst worden ist. In der
Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab die Beschwerdeführerin an,
eine 50 %-Stelle vormittags/nachmittags als Hilfsarbeiterin für
normale Arbeiten, als Monteurin mechanischer Teile oder als
Lagerarbeiterin zu suchen. Anlässlich der Beratungsgespräche
von Februar bis April 2007 bezeichnete der damals zuständige
Berater die Marktchancen als "etwas eingeschränkt infolge der 50 %
Vermittelbarkeit, jedoch durchaus vorhanden in den bekannten Bereichen
wie Lager, Montage, Spedition, Hilfsarbeiten...". Anlässlich des
Gesprächs vom 7. Mai 2007 bei der neu zuständigen Beraterin
wurde vermerkt, dass die Versicherte bei der O.________ AG jeweils eine
Woche vormittags, eine Woche nachmittags dem Schichtwechsel des
Ehemannes angepasst, gearbeitet hatte, weshalb die Beraterin die
Marktchancen als gering bezeichnete. Nachdem die
Beschwerdeführerin im Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme"
am 7. Mai 2007 als mögliche Arbeitszeiten vormittags 07.00 bis
12.00 Uhr und nachmittags 14.00 bis 18.00 Uhr angegeben und unter dem
Stichwort "Bemerkungen" festgehalten hatte, "Nur in Gegenschicht mit
Ehemann. Arbeitszeiten wechselnd: 1 Woche vormittags, 1 Woche
nachmittags." ,überwies das RAV die Sache dem beco zum Entscheid
über die Vermittlungsfähigkeit. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs teilte die Versicherte dem beco mit, das Arbeiten in
Gegenschicht zu ihrem Ehemann und die dadurch gewährte
Kinderbetreuung hätten gut funktioniert. Sie suche deshalb wieder
eine Arbeit im Umfang von 50 % in Gegenschicht zu ihrem Ehemann; die
Kinder würden weder durch Privatpersonen noch in einer Krippe
betreut.
3.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 verneinte das beco die
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007
mit der Begründung, auf Grund der angegebenen möglichen
Arbeitszeiten in Gegenschicht zum Ehemann seien der
Beschwerdeführerin bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes so enge
Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle unmöglich erscheine.
Die Versicherte erklärte daraufhin dem beco mit Schreiben vom 19.
Juni 2007, es sei zu einem Missverständnis gekommen. Sie suche
nach wie vor eine 50 %-Stelle und habe in den Bewerbungsschreiben
nichts von Gegenschicht erwähnt. Wenn es nicht anders gehe, nehme
sie auch eine Stelle an, bei der sie nicht in Gegenschicht zum Ehemann
arbeiten könne. In Ergänzung der Einsprache liess die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2007 ausführen,
sobald sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, der Wunsch nach Arbeit
in Gegenschicht zu ihrem Ehemann könnte ihrer
Vermittlungsfähigkeit entgegenstehen, habe sie klargestellt, dass
sie auch eine Stelle annehmen würde, bei welcher dies nicht
möglich sei, wobei in diesem Fall die Kinderbetreuung durch ihre
im gleichen Dorf lebenden Eltern gewährleistet würde. Eine
entsprechende Bestätigung der Eltern reichte sie am 31. Juli 2007
nach. Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2007 bejahte das beco die
Vermittlungsfähigkeit ab 1. August 2007, da gestützt auf die
am 31. Juli 2007 eingereichte Bescheinigung der Eltern der
Beschwerdeführerin der Nachweis der Kinderbetreuung ab 1. August
2007 erbracht sei.
3.3 Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit des
Einspracheentscheids bestätigt, indem es ebenfalls davon ausging,
das Finden einer 50 %-Stelle in Gegenschicht zum Ehemann sei sehr
ungewiss. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht
seitens des RAV-Beraters wäre sodann - so die Vorinstanz -
spätestens mit Schreiben des beco vom 18. Mai 2007 geheilt worden,
da dort die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit geäussert
worden seien. Die Versicherte habe jedoch diesbezüglich nicht
reagiert, sondern an ihren Vorstellungen festgehalten und bis zum 31.
Juli 2007 keinen Betreuungsnachweis erbracht.
4.
4.1 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus familiären
Gründen ein 50 %-Pensum grundsätzlich in Gegenschicht zu
ihrem Ehemann arbeiten möchte, reduziert - wie Vorinstanz und
Verwaltung ausgeführt haben - ihre reellen Chancen, auf dem ihr
offen stehenden Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Die
Vermittlungsfähigkeit darf jedoch rechtsprechungsgemäss nicht
leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint
werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz
Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in
der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu
verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (Urteil C 29/07
vom 10. März 2008 E. 4.1). Sämtliche dieser Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin war seit 1.
Mai 2004 neben der Kinderbetreuung in einem 50 %-Pensum in Gegenschicht
zu ihrem Ehemann tätig und verlor diese Stelle infolge
Umstrukturierung der Arbeitgeberin. Ihre konkreten Aussichten, auf dem
für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt vormittags zwischen
07.00 und 12.00 Uhr oder nachmittags zwischen 14.00 und 18.00 Uhr
wieder in einem 50 %-Pensum einer ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgehen zu können, sind unter Berücksichtigung der
zeitlichen Verfügbarkeit, der regelmässigen Schichtarbeit des
Ehemannes und der konjunkturellen Verhältnisse - entgegen
Vorinstanz und Verwaltung - als intakt zu beurteilen. Für die
Versicherte kommen nämlich in erster Linie Hilfs- oder
Lagerarbeiten in Frage, bei welchen sowohl Schichtarbeit wie
stundenweise Einsätze zu unterschiedlichen Tageszeiten üblich
und möglich sind.
4.2 Was sodann die Frage des Nachweises der Kinderbetreuung anbelangt,
ist darauf hinzuweisen, dass - wie auch im Kreisschreiben ALE, Januar
2007, Rz. B 225 ausgeführt - die Kinderbetreuung der versicherten
Person überlassen ist. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs
der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer
Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheine, müsse die
zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick
auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und
einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch
ist somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des
Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen
(ARV 2006 Nr. 3 S. 62, C 88/05, mit Hinweis), sondern auf plausible
Angaben abzustellen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 267).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, nachdem allfällige
Probleme hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit wegen der Arbeit
in Gegenschicht zum Ehemann sowie der Kinderbetreuung thematisiert
worden waren, darauf hingewiesen, dass ihre im gleichen Dorf lebenden
Eltern bei Bedarf einspringen würden, und eine entsprechende
Bestätigung nachgereicht. Auf diese plausiblen Angaben kann
abgestellt werden. Eine frühere Überprüfung war nach
Gesagtem nicht angezeigt.
4.3 Zusammenfassend haben Vorinstanz und beco die
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die
Zeit ab 1. Mai bis 31. Juli 2007 zu Unrecht verneint.
5.
Dem beco als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen, weil es in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht im
eigenen Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V
640).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 20. März 2008 und der Einspracheentscheid des
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst vom 15. August
2007 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007 vermittlungsfähig war.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2008