8C_382/2007
Urteil vom 7. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterinnen Widmer,
Leuzinger, Gerichtsschreiber Grünvogel.
G._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto
Savoldelli, Hauptgasse 20, 4600 Olten,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Neumarkt 2, 5200 Brugg, Beschwerdegegnerin.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 5. Juni 2007.
Sachverhalt:
A. Der 1960 geborene G._ war seit 1. September 2002 als
Systemadministrator bei der Firma A._ AG angestellt. Am 27. Februar
2006 kündigte diese ihm das Arbeitsverhältnis fristlos,
worauf er sich bei der Arbeitslosenkasse SYNA, zur Arbeitsvermittlung
anmeldete und Taggelder ab 28. Februar 2006 beantragte. Mit
Verfügung vom 28. Juni 2006 stellte die Kasse G._ wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 29. September
2006 hielt sie an ihrer Auffassung fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juni 2007 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt G._ die Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen
Entscheids, eventualiter eine angemessene Reduktion der
Einstellungsdauer, beantragen.
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu
Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und
kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
1.1 Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein.
Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder
unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel
ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die
Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende
Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach
den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern
diese Feststellungen dem Willkürverbot widersprechen oder unter
Verletzung einer anderen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der
von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (Urteil 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E.
1.4; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2
BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.; vgl. auch BGE 9C_292/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 2).
1.2 Sachverhaltsfeststellungen sind Feststellungen auf Grund eines
Beweisverfahrens, namentlich auch Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen, wie z.B. was jemand wusste oder nicht wusste
(Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 12 zu Art. 97; BGE 124 III
182 E. 3 S. 184; siehe auch Schott, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, N 28 f. zu Art. 95). Rechtsfragen sind
demgegenüber das richtige Verständnis von Rechtsbegriffen und
die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnormen (Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., N 13 zu Art. 97; Schott, a.a.O., N 28 zu
Art. 95).
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG),
namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die
dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV;
BGE 124 V 234 E. 3b S. 236; ARV 1998 Nr. 9 41 E. 2b S. 44; 1993/94 Nr.
26 181 E. 2a S. 183; Urteil C 14/03 vom 27. August 2003 E. 1.2), sowie
über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 45
Abs. 2 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers durch eigenes Verschulden eingetreten ist und er
deswegen zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung um 31 Tage
eingestellt wurde. Die 31 Tage liegen am untersten Ende der in Art. 45
Abs. 2 lit. c AVIV für ein schweres Verschulden vorgesehenen
Einstellungstage (31 bis 60).
4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Belege, Aussagen der damaligen
Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers auf wiederholt
verspätetes morgendliches Erscheinen am Arbeitsplatz seit Oktober
2005 bis zur Kündigung per Ende Februar 2006 geschlossen. Sodann
verglich sie die elektronisch erfassten Zutritte des Versicherten,
insbesondere der Samstage, mit den von ihm beim Arbeitgeber
abgerechneten Arbeitszeiten und stellte dabei fest, dass er im
Unterschied zu werktags das Gebäude innerhalb der abgerechneten
Arbeitszeit regelmässig einmal verlassen und später wieder
betreten hatte, wobei auf Grund der zwischen dem zweiten Zutritt zum
Gebäude und dem geltend gemachten Arbeitsende jeweils gelegenen
Zeitraum das Nachholen des versehentlich ausgebliebenen "Ausstempeln"
beim Arbeitszeiterfassungssystem, von einer Ausnahme abgesehen,
auszuschliessen sei. Das kantonale Gericht folgerte daraus, der
Versicherte habe sich an den Samstagen wiederholt nicht beruflich
begründet von der Arbeitsstätte entfernt, ohne sich zugleich
beim Zeiterfassungssystem auszutragen, was mit Blick auf die gesamten
Umstände, insbesondere das Bestehen eines erheblichen Minussaldos
auf dem Arbeitszeitkonto, als Versuch, sich unrechtmässig
Arbeitszeit anzueignen, gewertet werden müsse. Diese
Erwägungen, die eine Sachverhaltsfeststellung darstellen, sind
nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies
erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits
im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen oder er stellt
der Beweiswürdigung des kantonalen Versicherungsgerichts seine
eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne eine Ausnahme von der
bundesgerichtlichen Bindung an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt hinreichend geltend zu machen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 BGG), was weitere Ausführungen dazu hinfällig macht (E.
1.1 hiervor).
5. Gestützt auf diese Erwägungen schloss das kantonale
Gericht zu Recht auf eine zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung
berechtigende selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Wie bereits von der
Vorinstanz dargetan, bedarf es hierfür nicht eines Fehlverhaltens
des Versicherten, das die Arbeitgeberin zu einer fristlosen
Kündigung berechtigen würde. Ebenso wenig ist eine der
Kündigung vorangegangene Abmahnung durch die Arbeitgeberin
erforderlich. Entscheidend ist allein das Wissen bzw. das
Wissenkönnen und -müssen des Versicherten um die
Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken
(Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, mit Verweis auf
Urteile C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 und C 282/00 vom 11. Januar
2001 E. 2b; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 831),
was angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten (E. 4 hiervor) mit
der Vorinstanz zu bejahen ist.
6. Was die vorinstanzliche Wertung des Verschuldens als schwer im Sinne
von Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV anbelangt, so ist diese nicht zu
beanstanden, zumal der Versicherte nicht nur über einen
längeren Zeitraum wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen
ist, sondern auch zwischenzeitig generierte Minusstunden durch das
Erfassen von tatsächlich nicht geleisteter Arbeitszeit mehrfach zu
kompensieren versuchte. Zwar mag es aus Sicht des
Beschwerdeführers unverständlich gewesen sein, dass ihn die
Firma im Wissen um seine neben der Arbeit absolvierte Weiterbildung und
der damit verbundenen Zusatzbelastung wie die übrigen Mitarbeiter
zum Frühdienst eingeteilt hat. Ein mehrfaches Zuspätkommen
und unrechtmässiges Aneignen von Arbeitszeit ist damit aber nicht
begründet.
7. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des
Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des
Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2008