8C_481/2007
Urteil vom 5. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichter Lustenberger,
Frésard, Gerichtsschreiberin Heine.
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, 4509
Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
T._, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese,
Burgstrasse 8, 4410 Liestal.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 30. Juli 2007.
Sachverhalt:
A. T._ stand in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma L._ AG
welches von der Arbeitgeberin am 28. Dezember 2005 fristlos
gekündigt wurde. In der Folge beantragte T._
Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. November 2006
stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn für die
Dauer von 34 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der
Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 fest.
B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung
an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 30. Juli 2007).
C. Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während T._ auf
Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das
Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S.
481). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit u.a. -
alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
2. Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachender Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für
die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht behoben
werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007
vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der Sache an die
Arbeitslosenkasse zu ergänzender oder weiterer Abklärung und
neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie
Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2 [in BGE 133 V 504 nicht
publiziert]), was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht wird. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nach
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ferner zulässig, wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Verfahren erspart wird, was in der Beschwerde nicht
dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist (Urteil vom 23. Oktober
2007 E. 2. [8C_224/2007]). Das im vorinstanzlichen Entscheid
Angeordnete wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar
sein, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG sind
demnach nicht gegeben.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG;
BGE 133 V 637). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner steht eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2008