8C_5/2009
Urteil vom 2. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
A._, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV), Langgrabenweg,
7320 Sargans,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 24. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene A._ war seit 1. Oktober 2004 als Maschinenführer
für die Firma V._ angestellt. Seit einem Arbeitsunfall vom 17.
Januar 2006 konnte er diese Tätigkeit nicht mehr verrichten,
weshalb die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober
2006 durch Kündigung auflöste. Die Agrisano Krankenkasse
richtete Krankentaggelder aus. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007
kündigte sie per 23. Juli 2007 eine Reduktion der Taggeldzahlungen
auf 50 % an. Am 14. August 2007 meldete sich A._ bei der
Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an. In seinem Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. August 2007 gab er an, er
sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens im Umfang
eines 50%igen Arbeitspensums, erwerbstätig zu sein. Die Kantonale
Arbeitslosenkasse St. Gallen leistete Taggelder auf der Basis eines
anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % (bzw. auf der Basis eines
versicherten Verdienstes von Fr. 2275.- [50 % von Fr. 4550.-]). Am 28.
Februar 2008 liess A._ mitteilen, auf den 17. März 2008 werde er
bei seiner Krankentaggeldversicherung ausgesteuert, und mit Hinweis auf
die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung um Anpassung der
Arbeitslosentaggelder ersuchen. Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV) verfügte daraufhin am 24.
April 2008, der anrechenbare Arbeitsausfall betrage nach wie vor 50 %,
womit er im "Umfang von fünfzig Prozent vermittlungsfähig"
sei. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom
19. Mai 2008).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Oktober 2008).
C.
A._ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, "die
Vermittlungsfähigkeit bzw. der anrechenbare Arbeitsausfall" sei ab
18. März 2008 auf 100 % festzulegen und es seien ihm entsprechende
Arbeitslosentaggelder auszurichten.
Das RAV reicht keine Vernehmlassung ein. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97
Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Es darf nicht über die Begehren
der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle
der einem 50 %igen Arbeitsausfall entsprechenden, seit 14. August 2007
ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung ab 18. März 2008
Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung hat. Er war in
der vorliegend relevanten Zeit vom 18. März 2008 bis zum Erlass
des Einspracheentscheides (vom 19. Mai 2008) nach nicht beanstandeter
vorinstanzlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen nur zu
50 % arbeitsfähig und hat seine Arbeitsbemühungen auf
Teilzeitstellen mit 50%igem Pensum beschränkt. Im Zeitpunkt der
Einstellung des Krankentaggeldes (17. März 2008) absolvierte er im
Rahmen eines 50 %-Pensums eine arbeitsmarktliche Massnahme. Sein
Rechtsvertreter hat ihn ab 18. März 2008 unter Verweis auf die
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung als ganz arbeitslos
gemeldet. Die Invalidenversicherung hat bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des Einspracheentscheides (19. Mai 2008) über den angemeldeten
Leistungsanspruch noch nicht verfügt und sich mit Blick auf die
Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme vorläufig nicht
an der stationären Abklärung des Gesundheitszustandes
beteiligt.
3.
3.1 Das kantonale Gericht lehnt den Anspruch auf eine volle
Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV
ab, weil der Beschwerdeführer sich lediglich zu 50 % als
arbeitsfähig halte und demzufolge auch nur bereit sei, sich in
diesem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Für
eine ein 50 %-Pensum übersteigende Stelle sei er offensichtlich
vermittlungsunfähig, weshalb insoweit keine Vorleistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung bestehe. Dieses Ergebnis werde durch den
Ablauf der Bezugsberechtigung für Taggeldleistungen der
Krankenversicherung - ohne Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse - nicht beeinflusst.
3.2 Der Versicherte lässt dagegen einwenden, der Begriff der
Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesse
graduelle Abstufungen aus. Gleiches müsse für das subjektive
Element der Vermittlungsfähigkeit gelten. Die
Arbeitslosenversicherung sei daher ab 18. März 2008 im Umfang von
100 % vorleistungspflichtig, nachdem sich der Beschwerdeführer als
voll arbeitslos angemeldet habe. Eine Einschränkung der
Vermittlungsfähigkeit oder des anrechenbaren Arbeitsausfalls
würde Art. 70 ATSG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art.
15 Abs. 3 AVIV widersprechen.
3.3 Das SECO vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, der
Beschwerdeführer als bei der Invalidenversicherung angemeldete,
ganz arbeitslose Person, die sich infolge Teilarbeitsunfähigkeit
nur im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von
50 % einsatzbereit erkläre, habe zunächst Anspruch auf ganze
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Es sei der Entscheid der
Invalidenversicherung abzuwarten und hernach sei die
Leistungsausrichtung der Arbeitslosenkasse rückwirkend und pro
futuro in Anwendung von Art. 40b AVIV zu korrigieren. Damit sei ein den
Absichten des Gesetz- und Verordnungsgebers entsprechender,
rechtsgleicher und systemkonformer Vollzug gewährleistet.
4.
Die Vorinstanz einerseits und der Beschwerdeführer sowie das SECO
anderseits interpretieren Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV
unterschiedlich.
4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.
Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei
namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf
die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die
der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Vorarbeiten
sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch
für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz
entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers
unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere
sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der
Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im
Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für
Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich
für den Richter und die Richterin können nur die Normen
selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der
hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun
nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären;
sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder
verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein
wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit
falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare
Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich.
Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der
Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat
dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so
ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der
Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer
nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen,
ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese
Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden
(BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich
bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus
leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element
abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige
Lösung ergab (BGE 134 I 184 E. 5.1 S. 193; 134 V 1 E. 7.2 S. 5;
133 III 497 E. 4.1 S. 499).
4.2 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die
gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm
eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu
berücksichtigen (BGE 128 V 20 E. 3a S. 24, 126 V 468 E. 5a S. 472,
122 V 85 E. 5a/aa S. 93). Dazu gehört auch der Wille des
Gesetzgebers, wie er bei der Schaffung des neuen AVIG in der ab 1.
Januar 1984 geltenden Fassung von Art. 15 Abs. 2 AVIG Ausdruck gefunden
hat, der Art. 15 Abs. 3 AVIV zugrunde liegt.
4.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.
Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das
Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen
Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch
interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133
V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
5.
5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem)
vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der
Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im
Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV
und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V
124 E. 2 S. 126, 125 V 51 E. 6a S. 58). Die Vermittlungsfähigkeit
kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen,
während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein
kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die
Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht
erfüllt sein.
5.2 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu
unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten
Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände
sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach
Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in
Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung
zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E.
3a und b, S. 127; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2264 Rz. 280). Bei
länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die
Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes
Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der
körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig,
wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter
Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine
zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche
Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die
kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf
Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz
zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art.
15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat
in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter (nachfolgend
auch als "Neubehinderter" bezeichnet, womit ein Behinderter gemeint
ist, bei welchem die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der
Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht
abgeklärt ist: GERHARD GERHARDS, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 93
zu Art. 15 AVIG), der unter der Annahme einer ausgeglichenen
Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und
der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung
nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen
Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
5.3 Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person
Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch
auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel
darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu
erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die
Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme
durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,
vorleistungspflichtig.
6.
6.1 Das kantonale Gericht qualifiziert den Versicherten für eine
ein 50 %-Pensum übersteigende Stelle als offensichtlich
vermittlungsunfähig und anerkennt eine Vermittlungsfähigkeit
in Bezug auf eine 50%ige Teilzeittätigkeit. Dementsprechend geht
es von einem hälftigen Taggeldanspruch aus. Indem in Art. 15 Abs.
3 AVIV die Vermittlungsfähigkeit der offensichtlichen
Vermittlungsunfähigkeit gegenübergestellt wird und nicht von
teilweiser oder gradueller Vermittlungsfähigkeit die Rede ist,
kann sich die vom kantonalen Gericht vorgenommene Differenzierung
jedenfalls nicht auf den Wortlaut der Verordnungsbestimmung
stützen.
6.2 Aus der Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (BBl 1980 III 489) geht hervor, dass die
Ausrichtung von Leistungen an arbeitslose Kranke oder Behinderte
infolge der Vernehmlassungen von Grund auf neu überdacht und mit
Art. 15 und 28 (gemäss Entwurf des Bundesrates: Art. 14 und 27)
AVIG "grosszügig ausgestaltet" worden ist (BBl 1980 III 549). Das
Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit als einer der zentralen
Punkte der Arbeitslosenversicherung sei bei Behinderten stark
abgeschwächt und in Beziehung zu ihrer Behinderung gesetzt worden
(BBl 1980 III 567 f.). Dem Protokoll der Sitzung (der vorberatenden
Kommission des Nationalrates) vom 25. August 1980 lässt sich
entnehmen, dass nach Koordinationsmöglichkeiten mit der
Invalidenversicherung gesucht wurde. Mit der neuen Regelung sollte
erreicht werden, dass einerseits die Aufgaben zwischen Arbeitslosen-
und Invalidenversicherung klar aufgeteilt sind und anderseits
verhindert werden, dass die von einer Invalidität betroffenen
Personen "zwischen Stuhl und Bank" fallen. In der Detailberatung der
Eidgenössischen Kammern stellte Nationalrat Leuenberger Antrag auf
Aufnahme eines Art. 15 (bzw. gemäss Entwurf des Bundesrates: Art.
14) Abs. 4 AVIG, wonach die Kasse Taggelder bis zur Ablösung durch
eine andere Sozialversicherung vorzuschiessen habe, wenn dem
Versicherten aufgrund dieser Untersuchung (gemeint ist die
vertrauensärztliche Untersuchung nach Art. 15 Abs. 3 AVIG) die
Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde, wobei sie im Ausmass
ihrer Leistungen in die Rechte des Arbeitslosen eintrete (AB 1981 N 629
f.). Nach seinem Votum ist der vertrauensärztliche Befund
gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIG nicht mit einer Abklärung
bezüglich Invalidität identisch, weshalb die betroffene
Person (in diesem Zeitpunkt) auch keine Leistungen der
Invalidenversicherung erhalte. Mit dem beantragten Abs. 4 solle
erreicht werden, dass die Kasse so lange Vorschussleistungen erbringe,
bis die Betroffenen in den Genuss der Leistungen der
Invalidenversicherung kämen. Andernfalls würden die
Versicherten ausgerechnet in der schwierigsten Zeit keine Taggelder
erhalten, was nicht Sinn des Abs. 3 sein könne, weil sie ja
schliesslich vorher gearbeitet und Beiträge an die
Arbeitslosenkasse geleistet hatten. Der Antrag fand in der Folge keine
Ratsmehrheit. Allerdings hat Bundesrat Honegger vorgängig der
Abstimmung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bezüglich
Konkurrenz zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung gemäss
Art. 15 Abs. 2 AVIG der Bundesrat die Koordination mit der
Invalidenversicherung regle und hier "mit Herrn Leuenberger keine
grossen Differenzen" bestehen würden (AB 1981 N 630).
6.3 GERHARD GERHARDS (a.a.O., N. 99 zu Art. 15 AVIG) erwähnt
ebenfalls (vgl. den Hinweis auf das Protokoll der Sitzung der
vorberatenden Kommission des Nationalrates vom 25. August 1980 in E.
6.2 hiervor), dass der Behinderte, vor allem mit Blick auf die lange
Wartezeit bei der Invalidenversicherung nicht "zwischen Stuhl und Bank
fallen" solle. Dies verhindere Art. 15 Abs. 3 AVIV, aus welchem sich
eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ergebe. Unter den
Bedingungen von Art. 15 Abs. 2 AVIG gelte ein Neubehinderter entweder
grundsätzlich oder überhaupt nicht als
vermittlungsfähig. Denn zur Verhinderung von
Entschädigungslücken solle er zunächst einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung besitzen, wie wenn er nicht
behindert wäre. Bei der Berechnung der Entschädigung werde
nicht nach dem "Grad der Vermittlungsfähigkeit" gefragt (GERHARDS,
a.a.O., N. 94 zu Art. 15 AVIG; in diesem Sinne wohl auch THOMAS
NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2265 Rz. 283, und UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl. 2009, N. 21 f. zu Art. 70 ATSG). Auch Jacques-André
Schneider (LAI, Perte de gain maladie et LACI: quel suivi
individualisé pour l'assuré?, in: Kahil-Wolff/Simonin
[Hrsg.], La 5e révision de l'AI, 2009, S. 78) ist der Ansicht,
die arbeitslose Person habe Anspruch auf Arbeitslosentaggelder,
basierend auf einem 100%igen Arbeitsausfall, falls sie nicht
offensichtlich als vermittlungsunfähig erscheine und bereit sei,
eine ihrer - nicht notwendigerweise ärztlich attestierten -
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit entsprechende Anstellung zu
suchen bzw. anzunehmen. Es handle sich um eine provisorische oder
vorsorgliche Kostentragung, durch welche vermieden werden solle, dass
arbeitslose Personen während der Dauer der notwendigen
Abklärungen durch die Invalidenversicherung auf
Versicherungsleistungen verzichten müssten.
6.4 Die Weisungen des SECO zu Art. 15 Abs. 3 AVIV sind klar. Nach
Ziffer B254 des Kreisschreibens des SECO über die
Arbeitslosenentschädigung, gültig ab Januar 2007 (KS ALE) ist
das Taggeld auf der Basis eines 100%igen Arbeitsausfalls festzulegen,
falls nicht von offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit
auszugehen und die versicherte Person grundsätzlich bereit ist, im
Umfang der allenfalls ärztlich festgestellten
Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit anzunehmen,
wobei sich die geäusserte Bereitschaft in den
Arbeitsbemühungen widerspiegeln muss, ansonsten Sanktionen zu
verfügen sind. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf
Stellen beziehen, die hinsichtlich Umfang und Anforderungen zumutbar
sind für die versicherte Person (gleichlautend: AVIG-Praxis
2005/29, Weisung des SECO zur Koordination ALV-IV).
7.
7.1 Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert die gesetzliche Vermutung der
grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von
Behinderten. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der
Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG), was er in
Art. 15 Abs. 3 AVIV getan hat. Wie sich bereits aus dem
Gesetzeswortlaut und der Verordnungsbestimmung selbst, aber auch aus
den Materialien zur Entstehung des Art. 15 Abs. 2 AVIG ergibt, liegt
der Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 AVIV darin, für die Zeit, in
welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung
abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand),
Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70
Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15
Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die
Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung
angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre
Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch
auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht
namentlich, wenn die voll arbeitslose Person nurmehr aus
gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten
könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits
attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und
bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten.
Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.
70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV ist auf die Dauer des
Schwebezustandes begrenzt, denn sobald das Ausmass der
Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst (Art.
23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV) - gemäss Art. 25
ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG sowie Art. 95 Abs. 1bis AVIG
- im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst (BGE 133 V 530 E. 4.1.2 S. 534).
Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nämlich gemäss Art. 40b
AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit entspricht. Art. 40b AVIV betrifft die Abgrenzung
der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber
anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der
Erwerbsfähigkeit. Mit dieser Verordnungsbestimmung wird die
Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang
beschränkt, welcher sich nach der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer
der Arbeitslosigkeit auszurichten hat (BGE 133 V 524). Der Sinn der
vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der
Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen
Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der
Invalidenversicherung (oder der anderen Versicherung im Sinne von Art.
15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIV). Es ist den
Ausführungen des SECO in seiner Vernehmlassung beizupflichten,
dass Neubehinderte zur Verhinderung von Entschädigungslücken
zunächst einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
besitzen sollen, als wenn sie nicht behindert wären (GERHARD
GERHARDS, a.a.O., N. 94 zu Art. 15 AVIG). In dieser Phase kann bei der
Berechnung der ALV-Taggelder die verbleibende Erwerbsfähigkeit
noch nicht berücksichtigt werden, weil die diesbezüglichen
Abklärungen bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen
Versicherung) noch nicht abgeschlossen sind. Die Erwerbsfähigkeit
kann auch nicht mit der subjektiven oder der ärztlich attestierten
Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Deshalb gelten
Neubehinderte entweder grundsätzlich oder überhaupt nicht als
vermittlungsfähig. Erst wenn die Erwerbsfähigkeit von der
anderen Versicherung abgeklärt ist, erfolgt die Koordination
über Art. 40b AVIV.
7.2 Das SECO weist zu Recht darauf hin, dass eine vorgängige
Korrektur der Taggeldhöhe nach Massgabe des "Grades der
Vermittlungsfähigkeit" im Sinne des angefochtenen
Gerichtsentscheides die koordinationsrechtlichen Bestimmungen (Art. 15
Abs. 2 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV und Art. 70 Abs. 1 ATSG) ihres Sinnes
entleeren würde. Die Bestimmung des
"Vermittlungsfähigkeitsgrades" könnte zudem nur gestützt
auf die ärztlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit - welche
für sich allein keine Rückschlüsse auf die
Erwerbsunfähigkeit zulässt - erfolgen. Allein die
Erwerbsfähigkeit ist allerdings für die Anpassung der
Leistungen von behinderten Personen massgebend. Das SECO führt
zutreffend aus, dass das Abstellen auf die Erwerbsfähigkeit im
Rahmen der Anwendung von Art. 40b AVIV auch zur Berücksichtigung
der Arbeitsfähigkeit führt, welche sowohl Teilaspekt der
Erwerbs- als auch der Vermittlungsfähigkeit bildet. So würde
wohl die vorgängige Anpassung der Taggelder an den "Grad der
Vermittlungsfähigkeit" nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit bei
anschliessender Korrektur im Sinne von Art. 40b AVIV eine mehrfache
Berücksichtigung des Aspekts der Arbeitsfähigkeit bedeuten.
Für das SECO ist demzufolge fraglich, ob die durch die
Invalidenversicherung festgestellte Erwerbsunfähigkeit in
demjenigen Ausmass, in welchem diese durch die Arbeitsunfähigkeit
bestimmt sei, noch als neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne
qualifziert werden könne und demgemäss Art. 40b AVIV in
diesem Umfang Anwendung finden würde. Wie es sich damit
verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. Der in der
Vernehmlassung des SECO geäusserte Einwand der Rechtsungleichheit
bei einer vorgängigen Anpassung der ALV-Taggelder an den "Grad der
Vermittlungsfähigkeit" lässt sich jedenfalls nicht von der
Hand weisen. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung
würde nämlich bei der vom kantonalen Gericht gewählten
Vorgehensweise von der Art der Behinderung abhängen: Während
Neubehinderte, welche unfähig sind, vollzeitlich bzw. im
ursprünglich ausgeübten Pensum tätig zu sein, lediglich
eine Teilarbeitslosenentschädigung im Ausmass des der
Teilarbeitsfähigkeit entsprechenden "Grades der
Vermittlungsfähigkeit" beziehen könnten, würde
denjenigen Neubehinderten, welche in einzelnen (leidensangepassten)
Beschäftigungen vollständig arbeitsfähig sind, ein
volles Arbeitslosentaggeld ausgerichtet, obwohl in beiden
Fallbeispielen das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit gleich hoch sein
kann.
7.3 Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG
beschlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die
Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage der
Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur (THOMAS NUSSBAUMER,
a.a.O., S. 2258 Rz. 261). Während die Arbeitsberechtigung bei
Neubehinderten natürlich gleichermassen vorliegen muss wie bei
nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei
Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen
präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht.
Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die
Vermittlungsbereitschaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen
Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der
ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (vgl. E.
5.1 i.f.). Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser
(Rest-)Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15
Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine
ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei
voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen
würde. Arbeitslose Neubehinderte werden während des
Verfahrens bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen
Versicherung (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG) mit
nicht behinderten Arbeitslosen in dem Sinne gleich behandelt, dass
beide eine volle Arbeitslosenentschädigung erhalten, wenn (aber
nur dann) sie sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit dem
Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung stellen; von beiden
wird nicht mehr gefordert, als sie leisten können. Will eine
versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung
allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber
als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig.
Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung
vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der
neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe,
bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels
Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die
versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-)Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (Jacques-André Schneider, a.a.O., S.
77).
7.4 Die in Erwägung 6.4 hiervor erwähnten
Verwaltungsweisungen stellen eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben dar und lassen eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu
(vgl. E. 4.3 hiervor). In der Literatur wird keine abweichende Meinung
vertreten (E. 6.3 hiervor). Würde demgegenüber für die
in Art. 15 Abs. 3 AVIV definierte Übergangszeit mit dem kantonalen
Gericht angenommen, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
bestehe nur in dem Umfang, welcher der (vorläufigen)
Restarbeitsfähigkeit entspricht, so würde der
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung die Anwendung versagt,
was der Intention der Verordnungsbestimmung (und Art. 70 Abs. 2 lit. b
ATSG), aber auch der Gesetzesgrundlage, welche eine Koordination
zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung auf Verordnungsstufe
vorsieht (Art. 15 Abs. 2 AVIG), zuwiderlaufen würde. Zu Recht
beruft sich der Beschwerdeführer auf ARV 2008 S. 236, 8C_78/2007
E. 4.2, worin festgehalten wird, dass ein - nicht offensichtlich
vermittlungsunfähiger - Versicherter, der sich lediglich noch
für eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 60 %
einsatzfähig und taggeldbezugsberechtigt hält und daher nur
Arbeit in einem Teilzeitpensum von 60 % sucht, nach Art. 27 ATSG von
der Verwaltung darüber aufzuklären ist, dass er bis zum
Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt und
daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruchs wegen eines nur
teilweise anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen muss. In
gleichem Sinn wurde auch im Urteil C 119/06 vom 24. April 2007 E. 4.3
festgehalten, dass die (im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV) nicht
offensichtlich vermittlungsunfähige versicherte Person eine
Einschränkung ihres Taggeldanspruches wegen
Arbeitsunfähigkeit [unter dem Titel des anrechenbaren
Arbeitsausfalles] nicht hinzunehmen braucht (vgl. auch Urteil
8C_749/2007 vom 3. September 2008 E. 5.3 und Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 335/05 vom 14. Juli 2006 E. 3.3). Soweit in
ARV 2004 S. 124, C 272/02, andere Schlüsse gezogen wurden, kann
daran nicht festgehalten werden.
7.5 Es ist dem kantonalen Gericht zwar beizupflichten, dass das Ende
des Anspruchs auf Taggelder der Krankenversicherung in der vorliegenden
Konstellation keinen Anlass zur Überprüfung der
Taggeldhöhe der Arbeitslosenversicherung bildet. Allerdings hat
sich der Versicherte auf den 18. März 2008 bei der
Arbeitslosenkasse als voll arbeitslos registrieren lassen und er hat
sich zudem bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet.
Die Invalidenversicherung hat zumindest bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 19. Mai 2008 noch nicht über ihre
Leistungspflicht entschieden.
Die Vorinstanz hat die Vermittlungsbereitschaft des Versicherten in
Frage gestellt. Sie hat ausgeführt, er erachte sich lediglich im
Umfang von 50 % als arbeitsfähig und sei daher auch nur in diesem
Umfang bereit, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Daraus kann allerdings nichts zu Ungunsten des Versicherten abgeleitet
werden. Er war während der massgebenden Zeit bereit, im Ausmass
der ihm ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle
anzunehmen; Gegenteiliges hat er nie signalisiert und ergibt sich auch
nicht aus den Akten. Der Versicherte war daher nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV. Wäre er
gesund gewesen, hätte er eine vollzeitliche Anstellung gesucht,
womit er als ganz arbeitslos gilt. Weil er aus gesundheitlichen
Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähig war, kommt die
Vorleistungspflicht zum Tragen, weshalb er entsprechend seinem
Rechtsbegehren (vgl. E. 1 in fine hiervor) ab 18. März 2008
Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung hat.
8.
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das
unterliegende RAV handelt in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht
in seinem Vermögensinteresse. Es trägt daher keine
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 640), hat jedoch dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2008 und
der Einspracheentscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
Sargans (RAV) vom 19. Mai 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an das
RAV zurückgewiesen, damit es die Arbeitslosenentschädigung im
Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2010