8C_644/2008
Urteil vom 19. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter
Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
S._, vertreten durch Rechtsdienst Integration
Handicap, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005
Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 11. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1969 geborene, als
Lebensmittelverkäuferin
tätige S._ meldete sich am 19. März 2001 unter Hinweis auf
eine beidseitige
Hüfterkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Berufsberatung,
Umschulung) an. Die IV-Stelle Luzern klärte die Verhältnisse
in
beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab und liess die
Versicherte in eine angepasste Bürotätigkeit umschulen. Nach
Abschluss der
entsprechenden Eingliederungsmassnahmen wurde ein Rentenanspruch auf
der Basis
eines Invaliditätsgrades von 33 % verneint (Verfügung vom 28.
November 2003),
woran die Verwaltung auf Einsprache hin festhielt ([unangefochten in
Rechtskraft erwachsener] Einspracheentscheid vom 20. September 2004).
A.b Am 27. September 2004 liess S._ der
IV-Stelle
mitteilen, dass sie anfangs 2005 ein Kind zur Welt bringen werde; auf
Grund des
dadurch bedingten Statuswechsels sei ihr Anspruch auf Rentenleistungen
erneut
zu prüfen. Die Verwaltung holte abermals ärztliche
Auskünfte ein und liess u.a.
einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 18./26. Juli 2005)
erstellen. Gestützt
darauf verfügte sie am 20. April 2006 unter Annahme einer ohne
Gesundheitsschaden neben einer 90%igen Beschäftigung im Haushalt
zu 10 % ausgeübten
Erwerbstätigkeit, einer uneingeschränkten
Erwerbsfähigkeit sowie einer
Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 40,5 %, d.h. einer
-
gewichteten - Invalidität von 36 % ([0,1 x 0 %] + [0,9 x 40,5 %]),
die
Ablehnung des Rentenanspruchs. Die dagegen erhobene Einsprache wurde
insofern
teilweise gutgeheissen, als die IV-Stelle die Beeinträchtigung im
Rahmen der
Kinderbetreuung von 20 auf 40 % erhöhte, woraus ein
Invaliditätsgrad von 40 %
resultierte. Für die Zeit ab dem dritten Lebensjahr der Tochter
der
Versicherten wurde die entsprechende Einschränkung infolge
vermehrter
Selbstständigkeit des Kindes wiederum auf 20 % reduziert. Auf
dieser Grundlage
sprach die IV-Stelle S._ eine auf die Zeitspanne vom 1. April 2005 bis
31. März
2007 befristete Viertelsrente zu (Einspracheentscheid vom 29. August
2007).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Juni 2008
ohne
Begründung ab, da es sich um einen klaren Fall nach § 8a Abs.
1 des kantonalen
Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
1972 (VGOG,
in seiner bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung
[nachfolgend
aVGOG]; SRL Nr. 41) handle; gleichzeitig wies es darauf hin, dass
innert
dreissig Tagen ab Zustellung des Entscheids eine schriftliche
Begründung unter
Kostenfolge verlangt werden könne.
C.
S._ lässt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid mit
der Feststellung aufzuheben, dass dieser Bundesrecht verletze, und die
Sache
mit voller Kognition materiell zu beurteilen. Ferner sei ihr auch
für die Zeit
nach dem 31. März 2007 eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei
die Sache an
das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses einen mit den
Vorgaben
gemäss Art. 61 lit. h ATSG vereinbaren Entscheid erlasse; dabei
seien die
Kosten nicht höher anzusetzen als diejenigen für einen
unbegründeten Entscheid.
D.
Mit Verfügung der I. sozialrechtlichen
Abteilung des
Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 wurden die Akten an das
Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern zurückgesandt, damit es den angefochtenen
Entscheid im Sinne
der Erwägungen verbessere, namentlich diesen begründe. Zum
entsprechend
ergänzten Entscheid vom 11. Juni 2008 liess S._ mit Eingabe vom 5.
Dezember
2008 Stellung nehmen.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle
schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) lässt
sich in der Sache vernehmen, verzichtet aber auf eine Antragstellung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Entscheid des
kantonalen Verwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts.
Eine Ausnahme gemäss dem in Art. 83 BGG enthaltenen Katalog liegt
nicht vor.
Die Beschwerde ist daher zulässig (Art. 82 lit. a BGG). Die
Beschwerdeführerin
ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihr Begehren abweist,
beschwert und
nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
2.
Mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
BGG) und
von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. Soweit
sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt,
welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die
Überprüfung durch
das Bundesgericht demgegenüber inhaltlich auf die erhobenen und
begründeten
Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und thematisch auf die Frage, ob die
Anwendung des
kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Was die
Feststellung
des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur
beanstandet
werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 I 201
E. 1 S.
203 mit Hinweisen). Ansonsten sind die vorinstanzlichen Feststellungen
verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in
formeller Hinsicht
vorab die mangelnde Bundesrechtskonformität des § 8a Abs. 1
aVGOG, wonach das
kantonale Gericht in klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne
Begründung
zustellen konnte. Insbesondere widerspreche die betreffende
Gesetzesnorm Art.
61 lit. h ATSG, nach welcher Bestimmung Entscheide kantonaler
Versicherungsgerichte u.a. versehen mit einer Begründung
schriftlich zu
eröffnen sind. Eine Ausnahme vom Begründungserfordernis sei
gemäss Art. 61
Ingress ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 VwVG in
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten lediglich für den -
vorliegend
nicht gegebenen - Fall vorgesehen, dass den Begehren der Parteien voll
entsprochen werde und keine Partei eine Begründung verlange.
4.
4.1 Die Organisation der Gerichtsbarkeit und
die
Regelung des Beschwerdeverfahrens sind - innerhalb des durch Art. 57
und 61
ATSG vorgegebenen Rahmens - Sache des kantonalen Rechts. Dessen
Anwendung prüft
das Bundesgericht, soweit die Beschwerde führende Partei nicht in
einer den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise die
Verletzung von
Vorschriften nach Art. 95 lit. c-e BGG geltend macht, lediglich unter
dem Aspekt
einer Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Völkerrecht).
Die Auslegung
und Anwendung der kantonalen Bestimmungen als solche ist
bundesrechtswidrig,
wenn der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
vorgeworfen
werden muss (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131
I 467
E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Willkürfrei ausgelegtes
kantonales Recht
kann nur darauf hin überprüft werden, ob es im Ergebnis zu
einer Verletzung von
Bundes- oder Völkerrecht führt (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.2 S.
115).
4.2 Gemäss § 8a Abs. 1 aVGOG kann
der Richter in
klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne die Begründung
zustellen. Den
Parteien, den Vorinstanzen und allfälligen beschwerdeberechtigten
Instanzen ist
- laut Abs. 2 der Bestimmung - mitzuteilen, dass sie innert zehn Tagen
seit
Zustellung des Rechtsspruchs schriftlich eine Begründung verlangen
können,
ansonsten das Urteil oder der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Wird
eine
Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit
Zustellung des
begründeten Urteils oder Entscheids zu laufen (Abs. 3).
5.
Die bundesrechtliche Grundlage zur Frage der
Möglichkeit des Verzichts eines kantonalen Versicherungsgerichts
auf eine
Entscheidbegründung stellt sich wie folgt dar:
5.1
5.1.1 Art. 112 BGG regelt die Eröffnung
der
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
Derartige
Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und
müssen u.a. die
Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und
Prozesserklärungen der
Parteien, soweit nicht aus den Akten hervorgehend, sowie die
massgebenden
Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die
Angabe der zugrunde
gelegten Gesetzesbestimmungen, enthalten (Abs. 1 lit. a und b). Abs. 2
der
Bestimmung stipuliert sodann, dass, wenn es das kantonale Recht
vorsieht, die
Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen kann.
Die Parteien können
diesfalls innert dreissig Tagen eine vollständige Ausfertigung des
Entscheids
verlangen. Dieser ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder die
genannte
Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung
eröffnet worden
ist.
5.1.2 Dem kantonalen Recht steht es somit
grundsätzlich frei, eine Regelung vorzusehen, wonach eine
(schriftliche)
Entscheidbegründung nur auf Verlangen geliefert wird. Diese
Massnahme dient in
erster Linie der Verfahrensbeschleunigung, kann sich aber auch aus
finanziellen
Gründen als sinnvoll erweisen. Fehlt eine derartige kantonale
Grundlage, ist
eine Eröffnung ohne Begründung nicht zulässig (vgl.
Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N 16 f. zu Art. 112 BGG; Bernhard
Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 12 ff.
zu Art.
112 BGG; Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar,
2006, N 3 zu
Art. 112 BGG).
5.2
5.2.1 Im Bereich des
Sozialversicherungsrechts hat der
Bundesgesetzgeber seit jeher Bestimmungen zur Ordnung des kantonalen
Gerichtsverfahrens vorgesehen, welche im Wesentlichen vom Bestreben
geprägt
waren, die im kantonalen Verfahren sozial schwächere Partei - die
versicherte
Person - zu schützen. Dabei verblieben den Kantonen jedoch stets
auch eigene
Regelungsbereiche (vgl. dazu im Detail Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl.
2009, N 2 f. zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen; Entwurf der Kommission des
Ständerates zum Gesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts
vom 27. September 1990, BBl 1991 II 186 ff., insb. 264). Dem Anliegen,
besondere, auf die Eigenheiten des sozialversicherungsrechtlichen
Verfahrens
zugeschnittene (Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des
kantonalen
Beschwerdeprozesses zu stellen, hat der Bundesgesetzgeber sodann auch
bei der
Legiferierung des ATSG Rechnung getragen (Ulrich Meyer-Blaser, Die
Rechtspflegebestimmungen des ATSG, in: HAVE 5/2002 S. 326 ff, insb. S.
332). In
Art. 61 ATSG werden im 3. Abschnitt ("Rechtspflegeverfahren") unter
dem Titel "Verfahrensregeln" die entsprechenden bundesrechtlichen
Rahmenbedingungen kodifiziert. Die Ordnung des Verfahrens vor
kantonalen
Beschwerdebehörden bleibt damit zwar weiterhin grundsätzlich
den Kantonen
überlassen (vgl. etwa die Ausgestaltung des Gerichts, die
Verhandlungssprache,
die Kriterien zur Bemessung der Parteientschädigung, die Frage,
wer kantonale
Entscheide zu unterzeichnen hat, etc.; Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 61
ATSG),
die aber wie bis anhin gewisse bundesrechtliche Rahmenvorschriften zu
beachten
haben (Vertiefte Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994 zur
Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1994 V 921
ff.,
insb. 940 ff.).
5.2.2 Gemäss Art. 61 Ingress ATSG,
welche Norm auch
für den hier vorliegenden Bereich der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zur
Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 IVG [die in
Art. 69
Abs. 1bis IVG vorgesehene Abweichung betrifft die Kostenpflicht und
damit nicht
die vorstehend zu behandelnde Thematik]), bestimmt sich das Verfahren
vor dem
kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG
nach
kantonalem Recht. Es hat insbesondere den unter lit. a-i der Bestimmung
genannten Anforderungen zu genügen. Lit. h deklariert in diesem
Zusammenhang,
dass Entscheide, versehen mit einer Begründung und einer
Rechtsmittelbelehrung
sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts,
schriftlich zu
eröffnen sind.
5.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der
Bundesgesetzgeber den kantonalen Versicherungsgerichten für das
Verfahren im
Rahmen von Art. 61 ATSG grundsätzlich eine schriftliche
Entscheidbegründungspflicht auferlegt hat (vgl. dazu etwa auch
Art. 20a Abs. 2
Ziff. 4 SchKG [für das Verfahren vor den kantonalen
Aufsichtsbehörden]).
Fraglich erscheint, ob dennoch - trotz der in Art. 61 lit. h ATSG
normierten
Minimalanforderungen - ein Begründungsverzicht nach Massgabe des
Art. 112 Abs.
2 BGG, sofern kantonalrechtlich vorgesehen, zulässig ist. Dies
kann aus
folgenden Gründen bejaht werden.
5.3.1 Zum einen handelt es sich bei Art. 112
Abs. 2
BGG, welcher generell, bei Vorliegen des entsprechenden kantonalen
Verfahrensrechts, die Möglichkeit des Verzichts auf eine
Entscheidbegründung
vorsieht, wenn die Parteien eine solche innert dreissig Tagen verlangen
können,
gegenüber Art. 61 ATSG (wie auch Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 35 Abs. 3
VwVG; vgl. dazu E. 5.3.3 hiernach) um die neuere - und damit
massgebliche
("lex posterior derogat legi priori") - Regelung. Diese Sichtweise
wird, soweit aus der sachbezüglichen Literatur erkennbar, auch
seitens der
Lehre befürwortet. So führen etwa Spühler/Dolge/Vock
(a.a.O., N 3 zu Art. 112 BGG)
und Ehrenzeller (a.a.O., N 16 zu Art. 112 BGG) aus, dass Bestimmungen
anderer
Bundesgesetze über die schriftliche Eröffnung von Entscheiden
(z.B. Art. 61
lit. h ATSG, Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 ff. VwVG, Art. 20a
Abs. 2
Ziff. 4 SchKG) im Zweifel wohl im Sinne des neueren Art. 112 Abs. 2 BGG
auszulegen seien, d.h. eine schriftliche Eröffnung im Dispositiv,
mit der
Möglichkeit eine Begründung zu verlangen, zuzulassen sei,
soweit das kantonale
Recht dies vorsehe. Auch Kieser opponiert einer derartigen Betrachtung
nicht,
sondern hält dafür, dass die kantonalen Gerichte ihre
Entscheide unter den in
Art. 35 Abs. 3 VwVG (in Verbindung mit Art. 61 Ingress ATSG und Art. 1
Abs. 3
VwVG; vgl. E. 5.3.3 hiernach) genannten Voraussetzungen (den Begehren
der
Parteien wird voll entsprochen und keine Partei verlangt eine
Begründung) bzw.
nach Massgabe des Art. 112 Abs. 2 BGG (samt entsprechender
kantonalrechtlicher
Grundlage), woraus sich "Ähnliches" ergebe, unbegründet
erlassen
können (a.a.O., N 20, 126 in fine und 131 zu Art. 61 ATSG; ders.,
Auswirkungen
auf die Sozialversicherungsrechtspflege, in: Die Reorganisation der
Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, 2006,
S. 466
unter Verweis auf FN. 130).
5.3.2 Im Übrigen wird die mit Art. 61
lit. h ATSG
normierte Entscheidbegründungspflicht kantonaler
Versicherungsgerichte durch
die Möglichkeit eines Verzichts weder verletzt, noch ihrer
Schutzfunktion
beraubt. Indem jede Partei mit einer blossen formlosen Mitteilung eine
Begründung verlangen und hierauf entscheiden kann, ob sie den
Entscheid
anfechten will oder nicht, ist sie stets in der Lage, einen mit Art. 61
lit. h
ATSG konformen Entscheid zu erwirken. Gegen ihren Willen darf dieser
bundesrechtlich vorgegebene Mindeststandard durch kantonales
Prozessrecht nicht
unterschritten werden. Liegt indessen kein Bedürfnis nach
näherer schriftlicher
Begründung der Entscheidfindung vor, kann die Partei - wohl im
Regelfall unter
verminderter Kostenfolge (so auch Ehrenzeller, a.a.O., N. 15 zu Art.
112 BGG;
Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 21 f. zu Art. 112 BGG) - auf
diese
verzichten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Empfänger
eines
unbegründeten Gerichtsentscheids sähe sich gezwungen, den
Entscheid darüber, ob
er anfechten wolle oder nicht, ohne Kenntnis der Motive der Vorinstanz
zu
treffen, sticht vor diesem Hintergrund nicht. Ebenso wenig wird sich
das
Bundesgericht in Anbetracht von Art. 100 Abs. 1 sowie Art. 112 Abs. 2
und 3 BGG
je mit der Situation konfrontiert sehen, eine Beschwerde ohne Vorliegen
eines
begründeten vorinstanzlichen Entscheids beurteilen zu müssen
(vgl. Ehrenzeller,
a.a.O., N 12 in fine zu Art. 112 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich,
a.a.O., N 18
zu Art. 112 BGG). Kein Raum bleibt nach dem Gesagten schliesslich auch
für über
den Kerngehalt des Art. 112 Abs. 2 BGG hinausgehendes kantonales Recht,
welches
den mit Art. 61 lit. h ATSG in diesem Verfahrensbereich abschliessend
gesetzten
Standard schmälert, aushöhlt oder gar vereitelt (vgl. dazu
Meyer, a.a.O., S.
332). Kantonale Vorschriften, wonach eine Begründung erst dann
erfolgte, wenn
eine der Parteien den Entscheid weiterziehen würde, wären
mithin, da nicht mit
Sinn und Zweck der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV)
fliessenden Begründungspflicht vereinbar, von Art. 112 Abs. 2 BGG
nicht gedeckt
(Ehrenzeller, a.a.O., N 14 zu Art. 112 BGG). Die Bestimmungen des Art.
61 lit.
h ATSG und Art. 112 Abs. 2 BGG stellen nach dem Gesagten zwei
verschiedene
Regelungstatbestände dar: Die Anforderungen an den
begründeten Entscheid, wenn
ein solcher denn zugestellt werden muss, einerseits und die
Möglichkeit des
Verzichts darauf anderseits.
5.3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt
alsdann der in
Art. 61 Ingress ATSG enthaltene Verweis auf das VwVG. Nach Art. 1 Abs.
3 Satz 1
VwVG finden auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die
gestützt auf
öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen,
die Art. 34-38 VwVG
Anwendung, welche sich zu den Eröffnungsmodalitäten
äussern. Art. 35 Abs. 3
VwVG sieht dabei namentlich vor, dass die Behörde auf
Begründung und
Rechtsmittelbelehrung verzichten kann, wenn sie den Begehren der
Parteien voll
entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Diese
Bestimmung, auf
welche indirekt somit zwar auch für das Verfahren vor den
kantonalen
Versicherungsgerichten Bezug genommen wird, stellt
charakteristischerweise eine
allgemeine Regelung im Rahmen verwaltungsinterner Verfahren dar - so
befindet
sie sich im zweiten Abschnitt des VwVG, der in den Art. 7-43 die
allgemeinen
Verfahrensgrundsätze des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens
normiert, und
hat durch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG ihren Niederschlag denn auch
für das
Sozialversicherungsverfahren gefunden -, die auf Grund ihres
Kerngehalts nicht
auf den Beschwerdeprozess zugeschnitten ist. Die darin verankerte
Bedingung,
nach der für einen Begründungsverzicht den Begehren der
Parteien voll
entsprochen werden muss, kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens -
vorbehältlich der prozessualen Erledigung im Sinne etwa eines
Rückzugs (vgl.
dazu aber die in jüngster Zeit insofern präzisierte
Rechtsprechung, als der
Beschluss, mit welchem ein kantonales Versicherungsgericht das
Verfahren
infolge eines vor ihm geschlossenen Vergleichs abschreibt, zumindest
eine
summarische Begründung enthalten muss, die darlegt, dass und
inwiefern der
Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt [BGE 135 V 65
E. 2 S. 71 ff.
mit Hinweisen]) - kaum je erfüllt werden, gibt es im strittigen
Zwei- oder
Mehrparteienverfahren doch stets einen Verfahrensbeteiligten, der mit
seinem
Ersuchen unterliegt. Im Verwaltungsverfahren kommt es demgegenüber
vor, dass
eine Verfügung gleichläufige Rechte und Pflichten von
Adressaten regelt und den
Begehren der Parteien mithin vollumfänglich entsprochen werden
kann. Der in
Art. 61 Ingress ATSG enthaltene Verweis auf Art. 1 Abs. 3 VwVG (und
Art. 34-38
VwVG) lässt folglich nicht auf eine spezifische bundesrechtliche
Normierung des
Begründungsverzichts im Rahmen kantonaler
Versicherungsgerichtsentscheide
schliessen und steht einer Anwendbarkeit des Art. 112 Abs. 2 BGG - bei
entsprechender kantonalrechtlicher Grundlage - nicht entgegen.
5.4
5.4.1 Vor diesem Hintergrund erweist sich
§ 8a Abs. 1
aVGOG, welcher den Verzicht auf einen begründeten Entscheid
für sogenannt
"klare" Fälle vorsieht, grundsätzlich als
bundesrechtskonform.
Demgegenüber hält Abs. 2 des § 8a aVGOG, wonach die
Parteien innert zehn Tagen
seit Zustellung des (unbegründeten) Rechtsspruchs schriftlich eine
Begründung
verlangen können, vor Bundesrecht nicht stand, das gemäss
Art. 112 Abs. 2 Satz
2 BGG eine diesbezügliche Frist von dreissig Tagen und für
das Ersuchen um
vollständig ausgefertigten Entscheid keine Formvorschrift
deklariert (vgl.
nunmehr aber § 8a Abs. 2 VGOG in der seit 1. Januar 2009 geltenden
Fassung, der
eine dreissigtägige Frist für das - aber immer noch
schriftlich vorzunehmende -
Einverlangen der Entscheidbegründung vorsieht). Es handelt sich
dabei, im Falle
entsprechender kantonalrechtlicher Umsetzung, um eine unmittelbar mit
Zeitpunkt
des Inkrafttretens Anwendung findende verfahrensrechtliche Bestimmung,
auf
welche sich die Parteien ohne Beachtung von Übergangsfristen
berufen können
(Denise Brühl-Moser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2008, N 6 zu
Art. 130 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 38 zu Art. 112
BGG und N 10
zu Art. 130 BGG).
5.4.2 Da der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, indes nicht als "klarer"
Fall im Sinne des § 8a Abs. 1 aVGOG zu qualifizieren ist, durfte
das kantonale
Gericht dennoch nicht auf eine Begründung verzichten. Daran vermag
der Umstand,
dass es der Behörde gemäss Art. 112 Abs. 2 Satz 1 BGG
gestattet ist, ihren
Entscheid ohne jedwede Voraussetzung begründungslos zu
eröffnen, nichts zu
ändern, da hierfür - jedenfalls bis Ende 2008 (seit 1. Januar
2009: § 8a Abs. 1
VGOG ["Der Richter kann Urteile und Entscheide ohne Begründung
zustellen."]) - die erforderliche kantonalrechtliche Grundlage fehlte
(E.
5.1.2 hievor). Die Vorinstanz hätte somit von Beginn weg
begründet entscheiden müssen.
Da dies jedoch auf bundesgerichtliche Rückweisung hin mit
ergänztem Entscheid
vom 11. Juni 2008, welcher in casu Anfechtungsobjekt bildet, geschehen
ist, hat
nachstehend eine Beurteilung der Streitsache auch in materieller
Hinsicht zu
erfolgen.
6.
Zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin über den 31.
März 2007 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung hat.
6.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht gilt es
diesbezüglich zu ergänzen (vgl. auch E. 2 hievor), dass im
Rahmen der Invaliditätsbemessung
- insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie
Arbeitsfähigkeit
und Zumutbarkeitsprofil - zwecks Abgrenzung der (für das
Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom
(letztinstanzlich frei
überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin
die
Kognitionsgrundsätze heranzuziehen sind, wie sie in BGE 132 V 393
E. 3 S. 397
ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene
Fassung von Art.
132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist alsdann auch die vorinstanzliche
Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur
beschränkt überprüfbar.
Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art.
132 Bst. a
OG, in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]) ist dem
Gericht
verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft
ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399).
6.2
6.2.1 Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer
Erlasse wie des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft
getreten. Auf
den vorliegenden Fall sind, da der Erlass des Einspracheentscheids vom
29.
August 2007 die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet,
jedoch noch die früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.)
anwendbar (vgl.
BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
6.2.2 Im kantonalen Entscheid wie auch im
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, auf welchen die Vorinstanz
verweist, wurden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze
namentlich zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
8 Abs. 1
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG), zur
anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode bei teilerwerbstätigen
Versicherten (gemischte
Methode; aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE
125 V
146; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f. und 130 V 393; Urteil
9C_49/2008
vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) und zur Bedeutung ärztlicher
Auskünfte im Rahmen
der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit
Hinweisen; vgl. auch
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001
E.
4b/cc, in: AHI 2002 S. 62) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.
7.
Nach Lage der Akten zu Recht weder vor- noch
letztinstanzlich bestritten sind für den vorliegend relevanten
Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29.
August
2007 die vom 1. April 2005 bis 31. März 2007 zugesprochene
Viertelsrente, der
Status der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 10 %
Erwerbstätige und
zu 90 % im Haushalt Beschäftigte (und mithin die Bemessung der
Invalidität
anhand der gemischten Methode) sowie das Ausmass der
Erwerbsunfähigkeit (0 %).
Hinsichtlich der Behinderung im Aufgabenbereich wird für die Zeit
ab Januar
2007 einzig die für die Verrichtung "Betreuung von
Kindern/Angehörigen" veranschlagte prozentuale Gewichtung (30
statt 20 %)
und die in dieser Tätigkeit angenommene krankheitsbedingte
Einschränkung
(weiterhin 40 statt 20 %) gemäss Abklärungsbericht Haushalt
vom 18./26. Juli
2005 beanstandet.
7.1 Für die Gewichtung der im Haushalt
anfallenden
Tätigkeiten enthält das vom BSV herausgegebene Kreisschreiben
über Invalidität
und Hilflosigkeit (KSIH, in der ab 1. Januar 2004 geltenden, vorliegend
massgeblichen Fassung; nachfolgend: aKSIH) in Rz. 3095 Bandbreiten (in
der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung: vgl. Rz. 3086;
http://www.sozialversicherungen.admin.ch). Der nach Massgabe der
Verwaltungsweisungen (Rz. 3090 ff. aKSIH) eingeholte
Abklärungsbericht im
Haushalt stellt für die Invaliditätsbemessung im Haushalt
eine geeignete und im
Regelfall genügende Grundlage dar (auch bezüglich
früherer Fassungen des KSIH:
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 249/04 vom 6. September 2004
E.
4.1.1 und 5.1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81).
Erfüllt ein
Abklärungsbericht die an ihn gestellten Anforderungen (vgl. dazu
Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.2 mit
Hinweis), so ist die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz. 3095
aKSIH erfolgte
Gewichtung der einzelnen Bereiche eine Ermessensfrage, die von einer
Beurteilung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt
und durch das
Bundesgericht nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder
-missbrauch
geprüft wird. Die Feststellung der Einschränkung in den
einzelnen Bereichen ist
- analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (E. 6.1) - in der
Regel eine
Tatfrage, die in den genannten Schranken überprüft wird.
7.2 Die Beschwerdeführerin rügt die
Gewichtung und
Festsetzung der Behinderung im Bereich "Betreuung von
Kindern/Angehörigen", wie sie die IV-Stelle - bestätigt durch
die
Vorinstanz - für die ab Januar 2007 geltenden Verhältnisse
vorgenommen hat. Die
betreffende Verrichtung war von der Abklärungsperson
anlässlich der Erhebung
vor Ort mit 20 % und deren Beeinträchtigung ebenfalls mit 20 %
gewichtet
worden. Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Einschränkung vor
dem Hintergrund
einer ergänzenden Stellungnahme der Abklärungsperson vom 13.
Juni 2007 (gemäss
IV-Verlaufsprotokoll) im Rahmen des Einspracheentscheids auf 40 %,
indes
lediglich für die Zeit bis Januar 2007; ab diesem Zeitraum sei die
Tochter der
Versicherten mit ihren zwei Jahren gemäss den Richtlinien zur
Bemessung der
massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Anhang III zur
KSIH) in der Lage,
sich ohne Hilfe der Eltern selbstständig fortzubewegen. Die
Einschränkung für
die nachfolgende Zeit bestehe für die Mutter im Wesentlichen noch
in der
Überwachung des Kindes, nicht aber mehr im sie körperlich in
besonderer Weise
beanspruchenden Hochheben und Herumtragen der Tochter.
7.2.1 Der Bereich "Betreuung von
Kindern/Angehörigen" kann gemäss Rz. 3095 aKSIH mit 0-30 %
der gesamthaft
anfallenden Haushaltstätigkeiten gewichtet werden. Wie das
kantonale Gericht
zutreffend erwogen hat, wird bei dieser doch beträchtlichen
Bandbreite
namentlich den Faktoren Anzahl und Alter der zu betreuenden Personen
Rechnung
getragen. Der Vorinstanz kann, indem sie die 20%ige Gewichtung der
Verwaltung
für die fragliche Verrichtung bestätigt hat, keine
rechtsfehlerhafte Ausübung
des ihr zustehenden Ermessens vorgeworfen werden. Wohl prägt ein
Kind in diesem
Alter den Tagesablauf der Betreuenden in erheblichem Masse und
lässt die
übrigen Haushaltsaufgaben zeitweilig in den Hintergrund
rücken. Da die
Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt jedoch lediglich
für ein Kind zu
sorgen hatte, erscheint eine volle Ausschöpfung des in diesem
Bereich
prozentual zur Verfügung stehenden Spielraums mit dem kantonalen
Gericht nicht
gerechtfertigt.
7.2.2 Was die in der betreffenden
Haushaltstätigkeit
angenommene Einschränkung von nurmehr 20 % für die Zeit ab
Januar 2007
anbelangt, stützt sich das Verwaltungsgericht vorwiegend auf die
im Anhang III
zum KSIH enthaltenen "Richtlinien zur Bemessung der massgebenden
Hilflosigkeit bei Minderjährigen" ab. Danach kann ein Kind in der
Regel
mit 14 Monaten ohne Hilfe aufstehen und sich mit 23 Monaten auf einen
Stuhl
oder an einen Tisch setzen. In Anbetracht dieser Erfahrungswerte sei
davon
auszugehen, dass die Beeinträchtigung, welche für diesen
Bereich gemäss
Abklärungsbericht vom 18./26. Juli 2005 zur Hauptsache damit
begründet werde,
dass die Beschwerdeführerin ihr Kind auf Grund ihres
Hüftleidens nicht
hochzuheben vermöge, mit fortschreitendem Alter des Kindes abnehme
und nach
Erreichen des 24. Lebensmonats, d.h. in casu ab Januar 2007, wiederum
auf 20 %
reduziert werden könne. Die Vorinstanz übersieht bei ihrer
diesbezüglichen
Argumentation, dass die Versicherte im Rahmen der Kinderbetreuung mit
Heranwachsen ihrer Tochter in Bezug auf das ihr aus
Krankheitsgründen
schwerfallende Heben und Tragen des Kindes zwar sukzessive entlastet
wird. Im
Gegenzug verstärken sich indessen die körperlichen
Fähigkeiten des Kindes und
dessen damit einhergehender Bewegungsdrang, welcher wiederum vermehrte
Beaufsichtigung
durch die betreuende Person bedingt im Sinne einer steten
Überwachung zu Hause
wie auch ausserhalb (auf dem Spielplatz, der Strasse etc.). Die
Beschwerdeführerin kann ihrer Tochter, wie namentlich der
Stellungnahme der
Abklärungsperson vom 13. Juni 2007 zu entnehmen ist, auf Grund
ihrer
Hüftprobleme jedoch nur verlangsamt nachgehen, sodass sich ihre
Behinderung nun
nicht mehr in Form des Nicht-Hochheben-Könnens sondern vermehrt in
der
Unfähigkeit auswirkt, dem Kind rasch genug folgen zu können.
Während sich ihre
Erkrankung mithin in einem (Teil-)Bereich der Kinderbetreuung weniger
stark
manifestiert, verstärkt er sich zeitgleich - jedenfalls bis zum
Moment, in
welchem das Kind dem Kleinkinderalter entwächst - in einem
anderen. Dieser
Umstand kann entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nicht mit
der
Annahme einer um 20 % verminderten Einschränkung abgegolten
werden, wird doch
lediglich eine Art der Auswirkungen der Behinderung qualitativ durch
eine
andere ersetzt. Der Grad der Beeinträchtigung bleibt dabei
gesamthaft derselbe.
In diesem Vorgehen des kantonalen Gerichts ist eine offensichtlich
unrichtige
Würdigung der entscheidwesentlichen tatsächlichen
Verhältnisse zu erblicken,
welche es zu korrigieren gilt. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt
bleiben,
ob es sich bei den entsprechenden Folgerungen im angefochtenen
Entscheid, da
hauptsächlich auf in den zitierten Richtlinien festgehaltenen
allgemeinen
"Orientierungswerten" basierend (vgl. die einleitenden
Ausführungen
zu Beginn des Anhangs III zum KSIH), nicht ohnehin um solche
rechtlicher - und
damit letztinstanzlich frei überprüfbarer (E. 6.1 hievor) -
Art handelt (vgl.
dazu auch Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 708/06 vom 23.
November
2006 E. 3.1).
7.3 Bleibt es nach dem Gesagten auch für
die Zeit ab
Januar 2007 bei einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt
von insgesamt
44,5 %, hat die Beschwerdeführerin in Anbetracht eines
Invaliditätsgrades von
40 % ([0,1 x 0 %] + [0,9 x 44,5 %]) weiterhin Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Grundsätzlich unbeachtlich ist in
Anbetracht der
zeitlichen Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis
(Einspracheentscheid
vom 29. August 2007) der Umstand, dass die Versicherte im Dezember 2007
ihr
zweites Kind zur Welt gebracht hat (und damit bezüglich der
Beurteilung der
Statusfrage möglicherweise veränderte Verhältnisse
vorliegen). Hinsichtlich der
ab Sommer 2007 geltend gemachten weiteren Verschlechterung der
gesundheitlichen
Situation gilt es sodann zu beachten, dass selbst wenn es sich dabei um
einen
erwiesenermassen dauerhaften Zustand handeln sollte - wovon im Lichte
der
angeführten Verquickung mit der damaligen Schwangerschaft jedoch
eher nicht
auszugehen ist -, eine anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne
des Art. 88bis
Abs. 2 IVV erst für einen Zeitpunkt nach Erlass des vorstehend
relevanten
Einspracheentscheids angenommen werden könnte. Dem wäre
gegebenenfalls im
Rahmen eines Revisionsgesuchs nach Art. 87 Abs. 3 IVV Rechnung zu
tragen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat
die Beschwerdegegnerin
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der
Beschwerdeführerin
die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Auf Grund dieses
Ergebnisses
erübrigen sich nähere Erörterungen zur von der
Versicherten namentlich mit Blick
auf die Kostenfolgen des unbegründeten Entscheids gerügten
Höhe der
vorinstanzlich erhobenen Gerichtskosten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Juni 2008 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 29. August 2007 werden
insoweit
aufgehoben, als sie eine Befristung der zugesprochenen Viertelsrente
auf Ende
März 2007 beinhalten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die
Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten
und der
Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das
Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung,
der Ausgleichskasse Panvica und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2009