8C_787/2009
Urteil vom 1. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S._, vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Geosits,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des
Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung;
Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern
vom 21. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene S._ meldete sich am 10. Oktober 2007 bei der
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern zum Leistungsbezug an. Zuvor war
ihm am 4. Oktober 2007 von der Firma A._ AG das bisherige
Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden. Die Kasse
richtete Arbeitslosentaggelder aus. Mit Verfügung vom 11. Juli
2008 forderte sie die für die Zeit vom 5. Oktober bis 31. Dezember
2007 ausbezahlten Gelder soweit zurück, als damit 42 nicht
anrechenbare Arbeitstage entschädigt worden seien, was Fr.
6'512.45 ausmache. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2008 hielt
sie an ihrer Auffassung fest.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. August 2009 ab.
C.
S._ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Einsprache- und der
vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die Kasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsbestimmungen im
angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben.
1.1 Demnach hat die versicherte Person u.a. nur dann Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn sie auch tatsächlich einen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG).
Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, wenn er nicht nur ein bestimmtes
Ausmass erreicht, sondern darüber hinaus einen Verdienstausfall
zur Folge hat (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein
Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche
oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
Solche Ansprüche gehen von Gesetzes wegen mit der Auszahlung von
Arbeitslosenentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2
AVIG).
Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im
gegenseitigen Einvernehmen führen sodann gemäss Art. 10h AVIV
über das tatsächliche und rechtliche Ende des
Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen des
Arbeitgebers ebenfalls zumindest solange zu einem Ausschluss der
Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt die Zeit bis
zum ursprünglich frühest möglichen gesetzlichen oder
vertraglichen Vertragsende entschädigt.
1.2 Schliesslich kann eine Kasse gemäss Art. 95 AVIG
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.
Unrechtmässig ist ein Leistungsbezug etwa, wenn im Sinne von Art.
53 Abs. 1 ATSG nach Erlass einer rechtskräftigen Verfügung
neue erhebliche Tatsachen entdeckt werden.
2.
2.1 Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz hatte zunächst
der Arbeitgeber per 4. Oktober 2007 eine fristlose Kündigung
ausgesprochen, was vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert wurde:
Dieser erhob beim Arbeitsgericht Klage auf Bezahlung von Fr. 29'900.-.
Der Betrag setzte sich gemäss Klageschrift vom 12. Oktober 2007
aus Lohnausständen ab 1. Oktober bis zum Ende der ordentlichen
Kündigungsfrist auf Ende 2007 (Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 OR)
einerseits und Entschädigungsansprüchen wegen
missbräuchlicher und fristloser Entlassung (Art. 336a und Art.
337c Abs. 3 OR) andererseits zusammen. Die geltend gemachten
Lohnausstände definierten sich dabei aus Basislohn, Provision und
nicht mehr beziehbarem Ferienguthaben von zwei Tagen.
Wenn der Beschwerdeführer letztinstanzlich anderes behauptet,
insbesondere ausführt, er habe mit der Klage zugleich auch aus der
Zeit vor dem 1. Oktober 2007 entstandene Provisionsforderungen
gefordert, so steht dies nicht nur im Widerspruch zum vor Vorinstanz
Vorgebrachten, sondern auch zur Aktenlage: Der unter "Provisionen"
angegebene Betrag wurde in der Klage neben dem vertraglich vereinbarten
fixen Basislohn stehend ausdrücklich als Durchschnittswert dreier
Monate und damit der Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist auf Ende Dezember 2007 entsprechend
aufgeführt.
2.2 Die Forderung wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der
Sühneverhandlung vom 8. November 2007 wegen im Zusammenhang mit
der angeblich auf Geheiss der Firma vorgenommenen Verschiebung des
militärischen Wiederholungskurses entstandenen Kosten auf Fr.
30'422.- total erhöht. Der Arbeitgeber forderte seinerseits
widerklageweise u.a. in den bisherigen Lohnabrechnungen ausgewiesene,
vorbezogene Gehaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr.
12'089.- zurück.
2.3 Der Beschwerdeführer, welcher sich bereits am 10. Oktober 2010
bei der Arbeitslosenkasse unter Verweis auf die aus seiner Sicht
ungerechtfertigt erfolgte fristlose Kündigung zum Leistungsbezug
angemeldet hatte, erhielt von dieser am 4./5. Dezember 2010 unter
gleichzeitigem Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 AVIG rückwirkend ab dem
5. Oktober 2010 Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Dem ehemaligen
Arbeitgeber des Versicherten wurde mitgeteilt, betreffend die an die
Kasse gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG übergegangenen
Forderungen nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Versicherten
leisten zu können; sodann seien Rechtshandlungen, welche der
Versicherte mit Bezug auf die übergegangenen Forderungen
inskünftig vornehmen sollte (insbesondere Annahme und Abgabe von
Parteierklärungen sowie Vergleichsabschlüsse) für die
Kasse nicht verbindlich. Eine Kopie dieses Schreibens ging an das
Arbeitsgericht.
2.4 Der Beschwerdeführer und sein früherer Arbeitgeber
einigten sich Anfang Februar 2008 vergleichsweise. Dabei verpflichtete
sich die Firma, in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. Oktober 2007
geschuldete Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'067.10
netto dem ehemaligen Angestellten nachzuzahlen; sodann verzichtete sie
"auf die Rückforderung eines Lohnvorschusses von Fr. 10'583.70
netto" (Wortlaut des Vergleichs). Im Gegenzug verzichtete der
Beschwerdeführer auf weitere Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis und erhielt überdies allfällig noch
offene Ansprüche aus der Erwerbsersatzordnung wegen geleisteten
Militärdienstes zugesprochen. Das Arbeitsgericht schrieb am 6.
Februar 2008 das bei ihr anhängige Verfahren als durch Vergleich
erledigt ab.
3.
Das kantonale Gericht erwog, durch den konkret getroffenen Vergleich
zwischen Beschwerdeführer und ehemaligem Arbeitgeber sei das
Arbeitsverhältnis retrospektiv durch gegenseitige Vereinbarung und
nicht einseitige fristlose Kündigung des Arbeitgebers beendet
worden, womit ein Anwendungsfall von Art. 10h AVIV vorliege; mit dem
abgeschlossenen Vergleich stünde nunmehr fest, dass der
Versicherte Lohn bzw. eine Entschädigung bereits im Voraus
erhalten habe, was als neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG
zu werten sei und damit die Rückerstattungsforderung der Kasse
begründe.
3.1 Ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis kann entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung nicht (nachträglich) im gegenseitigen
Einvernehmen aufgelöst werden. Wie vom Beschwerdeführer
treffend ausgeführt, wird ein (privatrechtliches)
Arbeitsverhältnis bei einer fristlos ausgesprochenen
Kündigung ungeachtet dessen, ob die fristlose Kündigung
(un)gerechtfertigterweise erfolgt ist oder nicht, rechtlich und
faktisch sofort beendet (Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, 3. Aufl.
2003, N. 5 zu Art. 377 OR). Ist ein Arbeitsverhältnis indessen
durch den ehemaligen Arbeitgeber ungerechtfertigt ausserordentlich
beendet worden, stehen dem Versicherten
Entschädigungsansprüche zu. Dabei gilt es zwei Arten von
Ansprüchen zu unterscheiden, solche im Sinne eines Schadenersatzes
für entgangenen Lohn nach Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 OR und
Ansprüche nach Art. 336a und Art. 337c Abs. 3 OR, die eben nicht
massgebenden Lohn darstellen (BGE 123 V 5). Erstere gehen gemäss
Art. 29 Abs. 2 AVIG ex lege auf die Arbeitslosenkasse über, wenn
diese wegen begründeter Zweifel darüber, ob den Versicherten
für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen
Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche zustehen,
Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt hat. Allfällige aus Art.
336a und Art. 337c Abs. 3 OR abgeleitete
Entschädigungsansprüche verbleiben dagegen beim Versicherten.
Von der Legalzession mit erfasst sind die verfahrensmässigen
Rechte und die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach Art. 343 OR
(Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2311 Rz. 451 mit Hinweisen).
Soweit sich daher der Versicherte und sein ehemaliger Arbeitgeber
Anfang Februar 2008 vergleichsweise für auseinandergesetzt
erklärten, konnten sie dies nur für die von der Legalzession
nicht erfassten Forderungen tun. Die lohnmässigen
Entschädigungsansprüche nach Art. 337b und Art. 337c Abs. 1
OR waren durch die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder kraft Gesetz
bereits auf die Kasse übergegangen. Dementsprechend konnte und
kann der Arbeitgeber davon erfasste Ansprüche mit befreiender
Wirkung auch nur direkt gegenüber der Kasse abgelten. Genauso muss
sich die Kasse für die auf sie übergegangenen Forderungen an
den früheren Arbeitgeber des Versicherten halten. Insoweit ist der
Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Kasse die durch
Legalzession auf sie übergegangenen Forderungen nicht ihm
gegenüber, sondern gegenüber der Firma geltend zu machen hat,
zutreffend.
3.2 Der Rückforderungsanspruch erweist sich im Ergebnis demnach
als grösstenteils begründet.
3.2.1 Entscheidend ist, dass bei bereits im Voraus abgegoltenen, von
der Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitszeiten nicht nur kein
Verdienstausfall vorliegt (in diesem Sinne ebenso Gerhard Gerhards,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I [Art. 1-58], 1988,
Rz. 6 zu Art. 11 AVIG), sondern es sich beim hierfür bezogenen
Entgelt - da bereits entschädigt - erst gar nicht um Lohn- und
Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG
handelt, womit diese auch nicht Bestandteil von nach Art. 29 Abs. 2
AVIG auf die Kasse übergegangener Forderungen sein können.
3.2.2 Nachdem der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers
mit Vereinbarung vom Februar 2008 (endgültig) auf die
Rückforderung bereits ausbezahlter Lohnvorbezüge verzichtet
hat, ist daher im Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägung
beizupflichten, wonach in der aus der Vereinbarung gewonnenen
Erkenntnis eine neue Tatsache zu erblicken ist, die nach Art. 53 Abs. 1
ATSG Anlass zur revisionsweisen Überprüfung der erfolgten
Leistungsausrichtung gab.
3.2.3 Dass tatsächlich geringere Lohnvorbezüge ausbezahlt
worden seien als in der Vereinbarung vom Februar 2008 erwähnt,
wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals bestritten.
Neue Tatsachen dürfen indessen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Selbst wenn die Behauptung zu hören wäre, stiesse sie mit
Blick auf die gesamten Umstände ins Leere und bedürfte keiner
weiteren Abklärung (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE
124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162), womit sich die
eventualiter beantragte Rückweisung so oder anders erübrigt.
3.3 Es trifft zu, dass Ferienentschädigungsansprüche für
zwei Tage Bestandteil der Klage vom 12. Oktober 2007 und damit auch des
Vergleichs vom Februar 2008 waren. Diese betreffen im Gegensatz zu den
geltend gemachten Provisions- und Basislohnansprüchen den Zeitraum
bis 4. Oktober 2007. Aus der von der Firma der Kasse am 4. März
2008 zugestellten, Grundlage zur Annahme eines Lohnvorschusses von Fr.
10'583.70 netto bildenden Übersicht ergibt sich diesbezüglich
in Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art.
105 Abs. 2 BGG; Ulrich Meyer in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 59 zu Art. 105 mit Hinweisen)
Folgendes: Dem Beschwerdeführer wurde für den Oktober 2007
Lohn in der Höhe von Fr. 1'083.33 bzw. netto Fr. 792.49
abgerechnet; dieser Betrag setzte sich einerseits aus dem bis zum
Vertragsende geschuldeten Basisgehalt für vier Tage und
andererseits aus dem ebenfalls in Form von Lohn zu entschädigenden
Ferienguthaben bis Vertragsende von zwei Tagen zusammen.
Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen haben solche
Ferienentschädigungen nach Art. 11 Abs. 4 AVIG keinen Einfluss auf
die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls und können folglich auch
nicht Bestandteil des Rückforderungsanspruchs sein. Der Betrag von
Fr. 10'583.70 ist somit um das bis dato nie ausbezahlte, Bestandteil
der Vereinbarung vom Februar 2008 bildende Ferienrestguthaben in der
Höhe von Fr. 360.10 zu reduzieren. Das Ergebnis von Fr. 10'223.60
ist in Beitragszeit umzurechnen, was zu 1,92 Monaten (10'223.60 /
5'333.10 [durchschnittlicher Monatslohn in den letzten zwölf
Monaten vor dem 4. Oktober 2007]) bzw. 41 Arbeitstagen ohne
Verdienstausfall führt (1,92 x 30 / 1,4 = 41,14). Die Verwaltung
hat demnach ihrer Berechnung einen Arbeitstag zu viel zu Grunde gelegt.
Damit reduziert sich der Rückforderungsanspruch um Fr. 178.85 auf
Fr. 6333.60 (Berechnung des zu Unrecht zurückgeforderten einen
Taggelds ALV netto: 194.95 - [5.05 % AHV/IV/EO v. 194.95] - [2.91 % NBU
v. 194.95] - [0.55 % BVG-Risikoprämie v. 103.25 {Taggeld ALV -
Tages-Koordinationsabzug v. 91.70}] = 178.85).
4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu
verteilen, und dem Beschwerdeführer ist eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. August 2009 und der
Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 1.
Dezember 2008 werden insoweit abgeändert, als der
Rückerstattungsanspruch auf Fr. 6'333.60 festgelegt wird. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
Fr. 400.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 100.- auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 560.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2010