8C_841/2009
Urteil vom 22. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
D._, vertreten durch
Advokat Pascal Riedo,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt,
Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt
vom 31. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 setzte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt den Anspruch des D._ für den Monat
Oktober 2008 auf 14.1 Taggelder fest. Zur Begründung führte
sie aus, der Versicherte habe in der Selbstdeklaration vom 31. Oktober
2008 angegeben, er sei gemäss Arztzeugnis des Dr. med. M._ vom 13.
Oktober 2008 für die Zeit vom 1. bis 24. Oktober 2008 voll
arbeitsunfähig gewesen. Da während der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug bereits 34.9 der gesetzlich vorgesehenen 44
Krankentaggelder ausbezahlt worden seien, könnten im Oktober -
nebst 5 ordentlichen Taggeldern ab Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit - lediglich noch die restlichen 9.1
Krankentaggelder entschädigt werden. Diese Verfügung wurde
mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2009 bestätigt.
B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die von D._ erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt D._ beantragen, es seien ihm für den Monat Oktober 2008
für 23 Kontrolltage Arbeitslosentaggelder auszurichten; eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zur
Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass
nach Art. 28 Abs. 1 AVIG Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3
ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend
nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und
deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können,
sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
Anspruch auf das volle Taggeld haben; dieser dauert längstens bis
zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44
Taggelder beschränkt. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1
ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert
arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung
ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle
übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das
volle Taggeld, wenn sie mindestens 75 Prozent, und auf das halbe
Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind (Art.
28 Abs. 4 AVIG).
3.
Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts stand der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. September bis 21. Oktober 2008
wegen Psoriasis in der Behandlung des Dr. med. G._, ohne jedoch von
diesem Arzt krankgeschrieben worden zu sein. Mit Zeugnis vom 13.
Oktober 2008 attestierte Dr. med. M._ eine volle
Arbeitsunfähigkeit vom 23. September bis 24. Oktober 2008. Weiter
hat das kantonale Gericht erwogen, aufgrund einer medikamentösen
Behandlung seien laut Schreiben des Versicherten vom 10. November 2008
starke Übelkeit, Durchfall, Herzrasen, Herzstechen, Gelenk- und
Sehnenschmerzen sowie Hautveränderungen aufgetreten. Gemäss
Protokoll des RAV sei dieser am 30. September 2008 in sichtlich
schlechter Verfassung zum Termin erschienen. Den Schreiben des
Versicherten an Dr. med. M._ und die Öffentliche Arbeitslosenkasse
vom November 2008 sei überdies zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in einem schlechten Gesundheitszustand befunden
habe. Daraus schloss die Vorinstanz, dieser sei in der Zeit vom 1. bis
24. Oktober 2008 arbeits- und vermittlungsunfähig gewesen. Damit
komme Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung. Indem der
Beschwerdeführer diese Vorgehensweise in Abrede stelle, nachdem es
zur streitigen Kürzung gekommen sei, während er sie für
den Vormonat noch akzeptiert habe, handle er widersprüchlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bundesrecht
geltend, weil die Vorinstanz den Umstand als unerheblich betrachtet
habe, dass er die Kontrollvorschriften trotz der bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit erfüllt habe. Nach dem
unmissverständlichen Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG habe der
Gesetzgeber die Ausrichtung von Krankentaggeldern an die kumulative
Voraussetzung einer vorübergehenden gesundheitlichen Aufhebung
oder Beschränkung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit und
einer daraus resultierenden Unfähigkeit, die Kontrollvorschriften
zu erfüllen, geknüpft. Zudem müsse die versicherte
Person arbeits- und vermittlungsunfähig sein, damit die Vorschrift
über die Krankentaggelder zur Anwendung gelange.
4.2
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen
auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt
werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen,
dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an
Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die
sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet
auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es
namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen
Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine
klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3 S. 21; 134 V 170 E. 4.1 S.
174; 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178).
4.3 Art. 28 AVIG regelt in der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2003 in
Kraft stehenden Fassung unter der Marginalie "Taggeld bei
vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit"
unter anderem den Taggeldanspruch bei Krankheit. Daraus und aus dem
Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG, der als Anspruchsvoraussetzung die
vorübergehende fehlende oder verminderte Arbeits- und
Vermittlungsfähigkeit nennt, geht hervor, dass die
Arbeitsunfähigkeit eine conditio sine qua non darstellt und der
Nennung der Vermittlungsfähigkeit keine eigenständige
Bedeutung zukommt. Ist die Vermittlungsfähigkeit nicht wegen
mangelnder Arbeitsfähigkeit, sondern wegen mangelnder
Arbeitsberechtigung oder Vermittlungsbereitschaft eingeschränkt
(vgl. zu den drei Elementen der Vermittlungsfähigkeit Art. 15 Abs.
1 AVIG), begründet dies an sich keinen Anspruch gemäss Art.
28 AVIG (Urteil C 138/03 vom 15. September 2005 E. 5.3). Die
Arbeitsfähigkeit bildet ein wesentliches Element der
Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG: "...in der
Lage...ist"). Eine Verknüpfung von Arbeits- und
Vermittlungsfähigkeit in Art. 28 Abs. 1 AVIG wäre daher
materiellrechtlich nicht notwendig gewesen. Laut GERHARDS (Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, 1988, N. 19 zu Art.
28 AVIG) erfolgte die redaktionelle Beibehaltung lediglich der Form
halber, weil durch die Regelung von Art. 28 Abs. 1 AVIG die
Vermittlungsfähigkeit materiell deutlich in den Hintergrund
geschoben wird. Über das Kriterium der vorübergehenden
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt überdies
die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Bei
länger dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die
Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes
Abgrenzungskriterium (BGE 135 V 185 E. 6.1.3 S. 189).
4.4 Die Koordinationsvorschrift des Art. 28 AVIG stellt eine Ausnahme
vom Grundprinzip der ALV dar, wonach Leistungen nur bei
Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen (vgl.
Art. 8 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Sie wurde in den
Gesetzesentwurf aufgenommen, weil kranke Arbeitslose nicht nur keine
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sondern auf Grund der in
vielen Fällen aufgeschobenen Krankentaggeldversicherung auch keine
Taggelder der Krankenversicherung erhielten (BGE 128 V 149 E. 3b S. 154
mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft zu einem neuen
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 [BBl 1980 III 585]). Laut
Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28.
Februar 2001 (BBl 2001 2245, Ziff. 2.1 2284) soll die versicherte
Person bei vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft in
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zweimal während der
Dauer von 30 Kalendertagen entschädigt werden, was je 22 Taggelder
entspricht. Obwohl die Arbeitslosenversicherung aufgrund der
Sonderregelung von Art. 28 AVIG Leistungen zu erbringen hat, die
eigentlich die Krankenversicherung tragen müsste, soll laut
Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
3. September 2008 daran festgehalten werden, weil es auf Bundesebene
kein Obligatorium für eine Krankentaggeldversicherung gibt und ein
Abschlusszwang für Arbeitslose kaum durchsetzbar ist (BBl 2008
7733, Ziff. 1.2.2.3).
4.5 Die arbeitslose Person, welche Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erhebt, muss die Kontrollvorschriften
erfüllen (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17
AVIG). Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG hat sowohl die
vermindert wie auch die voll arbeits- und vermittlungsunfähige
arbeitslose Person Anspruch auf das volle Krankentaggeld. Daraus ist zu
schliessen, dass die Bestimmung nicht nur auf jene Versicherten
anwendbar ist, die praktisch voll arbeitsunfähig sind und aus
diesem Grund die Kontrollpflichten nicht erfüllen können,
sondern auch auf jene, die die Kontrollvorschriften - zumindest
teilweise - noch erfüllen können. Davon geht auch das seco in
Rz. C167 des Kreisschreibens über die
Arbeitslosenentschädigung aus. Danach sind die Taggelder auch dann
nach Art. 28 Abs. 1 AVIG auszurichten, wenn die versicherte Person
trotz Arbeitsunfähigkeit die Kontrollvorschriften erfüllt
hat. Auf der anderen Seite dient der Einschub auch der Verhinderung von
Missbräuchen, indem sich die arbeitslose Person nicht einfach
unter dem Hinweis auf eine Unpässlichkeit der Kontrollpflicht
entziehen kann. Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise
arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen
wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit denn auch innert einer
Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden (Art. 42
Abs. 1 AVIV).
4.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die Anwendung von
Art. 28 Abs. 1 AVIG massgebendes Kriterium die Arbeitsunfähigkeit
bildet. Davon ging auch das kantonale Gericht aus. Indem es in der
Folge geprüft hat, ob der Versicherte in der fraglichen Zeit
arbeitsunfähig war, ist es nicht bundesrechtswidrig vorgegangen.
5.
5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG muss der Arbeitslose seine
Arbeits(un)fähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen.
Obwohl einem solchen Zeugnis keine uneingeschränkte Beweiskraft
zukommt, setzt die Bezweiflung seiner Richtigkeit das Vorliegen
ernsthafter Gründe voraus (Urteil C 12/96 vom 10. September 1996
E. 2a). Die Arbeitslosenkasse kann in jedem Fall eine
vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten des Versicherten
anordnen (Art. 28 Abs. 5 Satz 2 AVIG). Eine solche Massnahme ist vor
allem dann angezeigt, wenn Verdacht auf ein "Gefälligkeitszeugnis"
vorliegt (GERHARDS, a.a.O., N. 63 zu Art. 28 AVIG). Im Rahmen der
Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die
sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324
f.).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es gehe nicht an,
aufgrund widersprüchlicher Arztzeugnisse und nachweislich
erbrachter Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober die
Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf ein "normales"
Arbeitslosentaggeld zu verneinen, vermag er damit nicht durchzudringen.
Er hat der Arbeitslosenkasse das Attest des Dr. med. M._ eingereicht,
das eine ganze Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dieses Zeugnis wird
vom Versicherten zu Recht nicht in Frage gestellt. In seinen Schreiben
an Dr. med. M._ vom 10. November 2008 und an die Arbeitslosenkasse vom
12. November 2008 hat er seinen in der massgeblichen Zeit schlechten
Gesundheitszustand zudem selber beschrieben. Dr. med. G._ hat im Rahmen
der von der Arbeitslosenkasse durchgeführten Abklärungen
lediglich bestätigt, den Beschwerdeführer behandelt aber
nicht krank geschrieben zu haben. In gesundheitlicher Hinsicht setzt
die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich volle
Arbeitsfähigkeit voraus mit der Fähigkeit, zumutbare Arbeit
im Sinne von Art. 16 AVIG verrichten zu können (THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Soziale Sicherheit, Bd. XIV, Rz. 265 S. 2259). Auch wenn angesichts der
getätigten Stellenbewerbungen gewisse Zweifel hinsichtlich der
Schwere der Erkrankung anzubringen sind, beruht die aufgrund einer
Würdigung der Akten erfolgte Schlussfolgerung des kantonalen
Gerichts, wonach vom Versicherten während der Zeit seiner
Krankschreibung nicht habe erwartet werden können, sofort eine
Stelle anzutreten, weder auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhaltsermittlung noch verstösst die
dieser Einschätzung zu Grunde liegende Beweiswürdigung gegen
Bundesrecht.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend
sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2009