8C_854/2009
Urteil vom 1. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich
vom 26. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene B.________ war im Rahmen eines befristeten
Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 als
Zeitmilitär tätig. Am 1. Januar 2008 meldete er sich beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an
und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse am 10. Januar 2008 Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2008. Dabei stellte er
sich im Verlauf der Zeit der Stellenvermittlung zu unterschiedlichen
Arbeitszeiten und Pensen zur Verfügung.
Das RAV überwies die Sache am 25. Februar 2009 dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich zur
Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Mit
Verfügung vom 3. April 2009 bejahte das AWA die
Vermittlungsfähigkeit von B.________ und bezifferte das Ausmass
des anrechenbaren Arbeitsausfalls vom 1. bis 28. Februar 2009 mit 40 %
und ab 1. März 2009 mit 60 %. Daran hielt es mit
Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. August 2009 teilweise
gut, soweit darauf einzutreten war, und stellte fest, dass B.________
ab 1. Februar 2009 einen Arbeitsausfall von 50 % und ab 1. März
2009 einen solchen von 70 % erleide und er - sofern die übrigen
Voraussetzungen erfüllt seien - Anrecht auf entsprechende
Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt
B.________, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich sei teilweise aufzuheben und sein anrechenbarer
Arbeitsausfall sei im Umfang von 90 % ab 1. Februar 2009 resp. von 100
% ab 1. März 2009, eventualiter von 70 % ab 1. Februar 2009 resp.
90 % ab 1. März 2009, subeventualiter von 60 % ab 1. Februar 2009
resp. 80 % ab 1. März 2009 zu bejahen. Er gibt diverse neue
Antwortschreiben auf Bewerbungen zu den Akten. Gleichzeitig ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und
kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
1.2 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen
Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen,
unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen,
ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht
erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG),
insbesondere diejenigen der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie des anrechenbaren Arbeitsausfalls
(Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 AVIG), und die Rechtsprechung,
wonach sich der anrechenbare Arbeitsausfall grundsätzlich im
Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit bestimmt (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2009 und dabei
namentlich die Voraussetzung bzw. das Ausmass des anrechenbaren
Arbeitsausfalls. Unbestritten ist die Bejahung der
Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.
3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der Aktenlage festgehalten,
dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug der Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % zur
Verfügung gestellt, die möglichen Pensen und Arbeitszeiten
zur Stellenvermittlung nachträglich jedoch mehrfach geändert
hat. Für die zu beurteilende Zeit ab 1. Februar 2009 hat das
kantonale Gericht festgestellt, dass der Versicherte unter
Berücksichtigung des Besuchs einer Vorlesung an der
Universität am Montag Morgen sowie der Kinderbetreuung an zwei
Wochentagen eine wöchentliche Einsatzmöglichkeit von
zweieinhalb Tagen und ab 1. März 2009 zufolge Reduktion der
Kinderbetreuung auf einen Tag pro Woche von dreieinhalb Tagen aufwies.
Es bejahte dementsprechend einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 %
ab 1. Februar 2009 und von 70 % ab 1. März 2009. Auf die
entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden.
3.2 Diese Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind für
das Bundesgericht im Rahmen der eingeschränkten Kognition nach
Art. 105 Abs. 2 BGG grundsätzlich bindend. Dagegen wird denn auch
in der Beschwerde nichts Relevantes vorgebracht. Gerügt wird im
Wesentlichen eine Rechtsverletzung in dem Sinne, dass eine Anrechnung
der Wochenenden und der Nächte als zusätzlich anrechenbarer
Arbeitsausfall rechtsprechungsgemäss nicht möglich sei.
3.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig.
Unbestritten ist, dass er in der Zeit ab 1. Februar 2009 an zweieinhalb
Tagen pro Woche und ab 1. März 2009 an eineinhalb Tagen pro Woche
keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet, weil er, wie
erwähnt, wöchentlich einen halben Tag Vorlesungen besucht und
zwei bzw. einen Tag mit der Kinderbetreuung beschäftigt ist.
Dieser fehlende Arbeitsausfall kann - wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat - rechtsprechungsgemäss nicht durch
Arbeitsgelegenheiten an Randstunden ausserhalb der für den
Versicherten üblichen Arbeitszeit kompensiert werden, weil diese
Zeitspannen nicht zu dem für den Beschwerdeführer
massgeblichen vollen Arbeitstag im Rechtssinne gehören. Erst recht
kann nicht ein zusätzlicher Arbeitsausfall durch
Arbeitsgelegenheiten nachts an jenen Wochentagen bejaht werden,
für welche die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles in Form des
Verlustes eines vollen Arbeitstages schon berücksichtigt worden
ist, weil sonst eine Mehrfachbeschäftigung zum Gegenstand der
Versicherung gemacht würde, wogegen die Arbeitslosenversicherung
praxisgemäss nur normale Arbeitnehmertätigkeiten versichert
(BGE 129 V 105 E. 2 S. 106; vgl. auch Urteile 8C_98/2007 vom 15.
Februar 2008 E. 3.4 und C 119/03 vom 28. August 2003 E. 4.2). Wie das
kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, gehören für den
Beschwerdeführer weder das Wochenende noch die Nacht zur
Arbeitszeit der üblichen beruflichen Haupttätigkeit. Beim
letzten Arbeitsverhältnis als Zeitmilitär war gemäss
Feststellung der Vorinstanz das Wochenende dienstfrei und fand
grundsätzlich keine Nachtarbeit statt. Daran vermögen
vereinzelte Nachtübungen oder die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten gelegentlichen Samstageinsätze zur Entlassung
der Rekruten in den Wochenendurlaub nichts zu ändern. Die
Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich sodann, auf welche sich
die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers bis zum
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids weitestgehend
konzentriert haben, finden regelmässig tagsüber während
der Woche statt, weshalb das kantonale Gericht Nacht- und
Wochenendarbeit auch diesbezüglich als Tätigkeit ausserhalb
der für den Versicherten üblichen Arbeitszeit qualifiziert
und beim anrechenbaren Arbeitsausfall nicht mitberücksichtigt hat.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne
Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5.
Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64
BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Damit sind die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als vor Bundesgericht
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2009