8C_93/2007
Urteil vom 29. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterinnen Widmer,
Leuzinger, Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere
Sternengasse 2, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
S._,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36,
4702 Oensingen.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 5. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene S._ war vom 1. März 1993 bis 31. Mai 2003 als
Gipser bei der X._ AG angestellt gewesen. Letzter geleisteter
Arbeitstag war der 28. Mai 2001. Am 25. August 2003 stellte S._ Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung und gab an, er sei bereit und in der
Lage teilzeitlich zu arbeiten. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (AWA) verneinte die Anspruchsberechtigung wegen
fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 20. November 2004 bis auf
weiteres (Verfügung vom 10. Dezember 2004).
S._ hatte sich ausserdem am 22. April 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die
zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihm mit Wirkung
ab 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 58 %, zu (Verfügung vom 2. März
2005).
Nachdem S._ per 12. Januar 2005 erneut um Ausrichtung von
Arbeitslosentaggeldern ersucht hatte, bejahte das AWA mit
Verwaltungsakt vom 10. Juni 2005 die Vermittlungsfähigkeit in
Bezug auf eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 42 %
ab 12. Januar 2005 bis auf weiteres. Daran hielt es auf Einsprache hin
fest (Einspracheentscheid vom 2. August 2005).
B.
S._ liess Beschwerde einreichen und beantragen, es seien ihm "ab wann
rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer
Vermittlungsfähigkeit von mindestens 70 %" zuzüglich
Verzugszins zu 5 % zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den
Einspracheentscheid vom 2. August 2005 auf und wies die Sache an das
AWA zurück, damit es im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu
entscheide (Entscheid vom 5. Februar 2007).
C.
Das AWA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid
vom 5. Februar 2007 sei aufzuheben; eventualiter sei zur genaueren
Abklärung der Arbeitsfähigkeit eine vertrauensärztliche
Untersuchung anzuordnen.
S._ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; ferner
lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersuchen und die Sistierung des Verfahrens "bis zum
Entscheid über das hängige Armenrechtsgesuch" beantragen. Mit
nachfolgender Eingabe vom 27. September 2007 lässt er das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zurückziehen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und von behinderten Personen im
Speziellen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG
und Art. 15 Abs. 3 AVIV) sowie zum Verhältnis zwischen
Arbeitslosen- und Invalidenversicherung (BGE 109 V 25 E. 3d S. 29)
zutreffend dargelegt. Richtig ist sodann auch der Hinweis darauf, dass
der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst. Entweder ist
die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit,
eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines
Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S.
390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126, 125 V 51 E. 6a
S. 58).
2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ist der
Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese
auf Grund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig
erweist. Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der
Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise
unbekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Diese Grundsätze
gelten in der Arbeitslosenversicherung in gleicher Weise wie in den
anderen Gebieten der Sozialversicherung (BGE 108 V 167 E. 2b S. 168).
Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer
Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren
Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein
Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der
prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird
(BGE 132 V 357 E. 3.1). Gleiches muss gelten, wenn die versicherte
Person im Lichte einer zwischenzeitlich ergangenen Rentenverfügung
der Invalidenversicherung die Überprüfung der
Vermittlungsfähigkeit verlangt.
3.
Das AWA hat die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 20.
November 2004 verneint (Verfügung vom 10. Dezember 2004). Die
Verwaltung geht davon aus, dass der Beschwerdegegner ab 12. Januar 2005
wiederum vermittlungsfähig und namentlich bereit und in der Lage
sei, eine zumutbare Arbeit im Umfang von 42 % eines
Normalarbeitspensums auszuüben. Demgegenüber nehmen das
kantonale Gericht und der Versicherte durchwegs eine
Vermittlungsfähigkeit für ein 70%iges Arbeitspensum an. Die
subjektive Vermittlungsbereitschaft war nie umstritten.
3.1 Die BEFAS hat im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
28. Juli bis 22. August 2003 eine berufliche Abklärung
vorgenommen. Im abschliessenden Bericht vom 22. September 2003, in
welchem auch auf die medizinische Situation eingegangen wird, kommen
Berufsberater, Berufsabklärer und Konsiliararzt zum Ergebnis, dass
dem Versicherten keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar
seien. Die angestammte Tätigkeit als Gipser komme daher nicht mehr
in Frage. Der Beschwerdegegner könne aber einer ganztägigen,
körperlich leichten Beschäftigung nachgehen und dabei eine
Leistung bis zu 70 % erbringen. Auf diesen Bericht hat die IV-Stelle in
ihrer Rentenverfügung vom 2. März 2005 abgestellt und -
ausgehend von einem 70%igen Pensum in einer angepassten Tätigkeit
- einen Invaliditätsgrad von 58 % ermittelt. Die äusserst
knappen Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. R._, Allgemeine
Medizin FMH, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, lassen
entgegen den Vorbringen in der letztinstanzlich eingereichten
Beschwerde keinen anderen Schluss zu. Der Hausarzt hat seit dem 1.
September 2001 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Auf Anfrage des AWA, welches unter anderem auf den Umstand
hinwies, dass die IV-Stelle zwischenzeitlich gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ausrichte, antwortete
er am 10. Mai 2005, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab 1.
September 2001; in den letzten Wochen und Monaten hätte sich der
Gesundheitszustand eher verbessert, so dass er ab 1. Juni 2005 eine
Arbeitsfähigkeit von "42 %, das heisst Arbeitsunfähigkeit von
58 %" in der freien Wirtschaft attestierte, wobei der Versicherte
für schwere Arbeiten nicht mehr einsetzbar sei. Der Hausarzt
wollte also offenbar die Einschätzung der Invalidenversicherung
übernehmen, hat aber fälschlicherweise den ermittelten
Invaliditätsgrad von 58 % mit der Arbeitsunfähigkeit
gleichgesetzt. Weshalb gemäss seinem Schreiben vom 10. Mai 2005
ausgerechnet ab 1. Juni 2005 eine höhere Arbeitsfähigkeit
gegeben sein soll, wird nicht klar. Er hat weder die von ihm
attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit noch die
Verbesserung des Gesundheitszustandes (auf den 1. Juni 2005) je
begründet. Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, weshalb
das AWA gestützt auf diese Aussagen bereits ab 12. Januar 2005 von
einer zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes erhöhten
Arbeitsfähigkeit ausgeht. Die Vorinstanz hat gestützt auf den
schlüssigen BEFAS-Bericht vom 22. September 2003 die
Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 70 % eines
Normalarbeitspensums bejaht, was vom Beschwerdegegner nicht beanstandet
wurde. Es ist dem kantonalen Gericht weder eine unvollständige
noch eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung
beruhende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Weitere
Abklärungen in medizinischer Hinsicht waren und sind nicht
notwendig, weil zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein
nachvollziehbarer und umfassender Bericht vorliegt. Für
allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes bis zum 2.
August 2005 (Erlass des Einspracheentscheides, welcher die für die
richterliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgebende Grenze
bildet; BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) ergeben sich keinerlei Hinweise.
3.2 Die Vorinstanz hat die Sache demnach zu Recht an das AWA
zurückgewiesen, damit es - bei durchwegs gegebener
Vermittlungsfähigkeit - die weiteren Anspruchsvoraussetzungen
prüfe und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Den
Verwaltungsakt der IV-Stelle vom 2. März 2005, mit welchem dem
Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen wurde, hat das kantonale Gericht als neue erhebliche
Tatsache qualifiziert, und damit einen prozessualen Revisionsgrund im
Hinblick auf die die Vermittlungsfähigkeit ab 20. November 2004
verneinende Verfügung des AWA vom 10. Dezember 2004 bejaht.
Demnach weist es die Verwaltung im angefochtenen Entscheid
korrekterweise an, die Verfügung vom 10. Dezember 2004
revisionsweise aufzuheben, den Leistungsanspruch ab 20. November 2004
neu zu prüfen und gegebenenfalls Verzugszinsen auszurichten. Eine
Rechtsverletzung lässt sich in diesem Vorgehen nicht erkennen.
3.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der von der IV-Stelle
festgestellte Invaliditätsgrad von 58 %, welchen das AWA
gestützt auf die irreführenden Angaben des Hausarztes
fälschlicherweise mit der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt
hat, bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1
AVIG) zu berücksichtigen sein wird. Bei Versicherten, die
unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine
gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit
erleiden, ist nämlich gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst
massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV berechnet sich
nach dem vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen,
multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 %
und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357).
4.
Dem AWA als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen, weil es in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht im
eigenen Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V
640). Dem Ausgang des Verfahrens gemäss hat das AWA dem
Beschwerdegegner allerdings eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 2), welche in Anbetracht der Tatsache, dass sich die
Eingaben des Beschwerdegegners im letztinstanzlichen Prozess auf
Fristerstreckungsgesuche, die Stellung von blossen Anträgen und
eine Kurzbegründung für das - später zurückgezogene
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
beschränken, auf Fr. 600.- festgesetzt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Unia Arbeitslosenkasse, Olten, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Februar 2008