8C_958/2008
Urteil vom 30. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Grabenstrasse 9, 7000 Chur, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 6. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene C.________ ist verheiratet und hat einen Sohn,
geboren am 28. November 2002. Sie war seit 27. Januar 2003 zu 50 %
für die Behörde X.________ tätig und wohnte mit ihrem
Ehemann und ihrem Sohn in Y.________ /ZH. Ihr Ehemann trat auf den 1.
November 2007 eine neue Stelle als Polizist bei der Gemeindepolizei
Z.________ /GR an und verlegte seinen Wohnsitz in diese Ortschaft,
während C.________ zunächst mit ihrem Sohn in Y.________
zurückblieb. Nachdem sie sich entschieden hatte, mit ihrem Sohn
ebenfalls nach Z.________ umzuziehen, kündigte sie ihre
Arbeitsstelle am 28. Januar 2008 unter Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist per 30. April 2008. Am 2. Mai 2008 stellte sie
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2008. Die
Arbeitslosenkasse Graubünden stellte sie mit Verfügung vom 3.
Juni 2008 für die Dauer von 31 Tagen ab 1. Mai 2008 in der
Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, C.________ habe ihre
bisherige Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt, weshalb
die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei. Daran hielt das Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 18. August 2008).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden ab (Entscheid vom 6. Oktober 2008).
C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, es sei von einer
Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventualiter sei
die Sache für weitere Abklärungen und zur neuerlichen
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Das KIGA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO) stellt das Rechtsbegehren, in Gutheissung
der Beschwerde seien der kantonale Gerichtsentscheid sowie der
Einspracheentscheid des KIGA aufzuheben; allenfalls sei die Sache zur
Neubeurteilung "an die zuständige Stelle" zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen
Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97
Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist
auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor
Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132
lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin
überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399).
2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als
selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von
sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle
zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der
Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV).
Laut Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem
Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem
Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.
2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt
dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern
in einem nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person
liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt
(Urteil [des Bundesgerichts] 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 mit
Hinweis; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 8
zu Art. 30 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2426 Rz. 829). Der
im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
(Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 281 E. 3 S. 285 mit Hinweis) folgend
muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den
Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im
Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV
findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am
Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der
versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr
grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden
(GERHARDS, a.a.O., N. 13 zu Art. 30 AVIG). Die Zumutbarkeit zum
Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die
Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S.
238). Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c
des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8;
für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914])
auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer
Stelle ("volontairement") ohne triftige Gründe ("sans motif
légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für
das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von
einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des
Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238).
3.
Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis)
bildet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Als Rechtsfragen gelten die
gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen
ist dabei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 9 zu Art. 95
BGG). Diese basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_31/2007 vom
25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR
2008 ALV Nr. 12 S. 35). Feststellungen über innere oder psychische
Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind
Tatfragen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62, 125 III 435 E. 2a/aa S. 436, 124
III 182 E. 3 S. 184; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_31/2007 vom 25.
September 2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008
ALV Nr. 12 S. 35; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_28/2007 vom 9. Oktober
2007 E. 4.2.1).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid wird berücksichtigt, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin vor seinem Stellen- und
Wohnortswechsel an seinen (regelmässig) arbeitsfreien Dienstagen
die Betreuung des gemeinsamen Sohnes übernommen hatte. Der
Vorinstanz war auch bekannt, dass die Versicherte ihre ehemalige
Arbeitsstelle von ihrem damaligen Wohnort aus mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln in ungefähr einer Stunde erreichte. Den Umstand,
dass der Arbeitsweg von Z.________ aus nunmehr über zwei Stunden
und 40 Minuten (gemäss SBB-Fahrplan dauert allerdings allein die
Bahnfahrt über drei Stunden), für Hin- und Rückreise
also mehr als fünf Stunden beanspruchte (gemäss SBB-Fahrplan
über sechs Stunden), nahm das kantonale Gericht ebenfalls zur
Kenntnis. Da der Wohnortswechsel aber nach Auffassung der Vorinstanz -
unter Verweis auf ihre ständige Rechtsprechung - absolut
persönlich sei und daher keinen Grund für die Aufgabe einer
Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer anderen wegen Unzumutbarkeit
bilden könne, misst sie dem langen Arbeitsweg von Z.________ aus
im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer
Beibehaltung der bisherigen Anstellung keine Bedeutung zu. Ebenso
irrelevant ist für das kantonale Gericht die Tatsache, dass der
Ehemann für die Versicherte bereits vor deren Kündigung der
Anstellung nach einer neuen Erwerbstätigkeit in Z.________ suchte
und die Beschwerdeführerin sich seit Ende Januar 2008 auch selber
- unter anderem durch Deponierung ihrer Unterlagen bei einem
Stellenvermittlungsbüro - bemühte, eine andere
Beschäftigung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe die
ehemalige Stelle freiwillig und ohne entschuldbaren Grund aufgegeben.
Insgesamt seien keine besonderen Umstände gegeben, welche die
Kündigung entschuldigen würden, weshalb zwingend von einem
schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV auszugehen sei,
womit die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31
Tagen als angemessen bezeichnet werden könne.
4.2 Das kantonale Gericht beruft sich bei seiner Annahme, wonach ein
Wohnortswechsel keine Unzumutbarkeit für die Aufgabe einer Stelle
ohne Zusicherung einer anderen darstellen könne (weil es sich
dabei um "einen absolut persönlich[en] und damit nicht
relevant[en] Kündigungsgrund" handle) auf seine eigene Praxis und
auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 119/78 vom 2. Mai
1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121. Diesem Standpunkt kann in seiner
Absolutheit nicht beigepflichtet werden. Seine strikte Anwendung
führt im vorliegenden Fall zu einer falschen Rechtsanwendung, wie
sich im Folgenden zeigt.
4.2.1 Das Urteil C 119/78 vom 2. Mai 1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121,
betrifft eine Versicherte, welche in einer Wohngemeinschaft mit ihrem
Freund lebte. Dieser fand auf den 1. März 1978 eine neue
Beschäftigung im Kanton Graubünden, worauf sie ihre Stelle
per 28. Februar 1978 kündigte, um mit ihm in den Kanton
Graubünden zu ziehen. Den Monat März 1978 nutzte sie für
die Einrichtung der neuen Wohnung und für die Zeit ab 3. April
1978 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In diesem
Urteil wurde ausdrücklich offen gelassen, ob einer versicherten
Person aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung zugemutet werden
kann, vorübergehend am bisherigen Arbeitsplatz zu bleiben, wenn
ihr Ehepartner an einem anderen Arbeitsort eine Stelle angetreten hat
(Urteil C 119/78 vom 2. Mai 1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121 E. 1b). Es
ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass das Recht auf
Ehefreiheit nicht automatisch das Recht auf eheliches Zusammenleben
beinhaltet; indessen geht die Ehefreiheit im Sinne eines Rechts auf
eheliches Zusammenleben praktisch im Anspruch auf Achtung des Privat-
und Familienlebens von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK auf, welcher weiter
geht als die Ehefreiheit (RUTH REUSSER, in: Die Schweizerische
Bundesverfassung, Bd. I, 2. Aufl. 2008, N. 17 zu Art. 14 BV). In der
vorliegend zu beurteilenden Konstellation fällt neben der
Tatsache, dass die Versicherte verheiratet ist, zusätzlich ins
Gewicht, dass sie einen kleinen Sohn hat und sich die Betreuungsaufgabe
mit ihrem Ehemann - bis zu dessen Wegzug - teilte. Entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts ist dabei nicht massgebend, ob die
Eltern die Betreuung hälftig unter sich aufteilten. Immerhin kann
davon ausgegangen werden, dass der Wegzug eines Elternteils umso
einschneidender ist, je mehr dieser sich vorher in zeitlicher Hinsicht
um das Kind gekümmert hat. Dabei ist ebenfalls nicht relevant, ob
der wegziehende Ehepartner die Kinderbetreuung am Abend/in der Nacht,
an Wochenenden oder auch an Wochentagen übernommen hat. Faktisch
lässt der wegziehende Ehepartner den anderen Elternteil als
alleinerziehende Person zurück. Das SECO führt in seiner
Vernehmlassung zu Recht an, dass das Bedürfnis des familiären
Zusammenlebens als legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen
Arbeitsstelle qualifiziert werden kann. Allerdings hat die versicherte
Person dabei zumindest für eine gewisse Zeit
Übergangslösungen in Kauf zu nehmen. In casu ist die
Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur Konstellation, wie sie dem
Urteil C 119/78 vom 2. Mai 1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121, zugrunde
liegt - nach dem Stellenantritt durch den Ehemann (1. November 2007)
noch ein halbes Jahr für den bisherigen Arbeitgeber tätig
geblieben (bis 30. April 2008). In dieser Zeit stellte ihr Ehemann
fest, dass ihm die neue Stelle gefiel, und sie entschieden sich in der
Folge gemeinsam für einen Familiennachzug nach Z.________. Da die
Beschwerdeführerin zuvor mit Ehemann und Kind grundsätzlich
in einem intakten Familienbund in Y.________ gelebt und die beiden
Elternteile sich die Betreuung ihres Kindes geteilt hatten, war die
Übergangszeit mit grösseren Hürden verbunden, was
insgesamt nach einem halben Jahr des Verweilens beim bisherigen
Arbeitgeber für die Versicherte zur Unzumutbarkeit der
Beibehaltung ihrer Anstellung führte. Ob die Unzumutbarkeit
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist, muss nicht
entschieden werden, weil die Beschwerdeführerin bis zum 30. April
2008 für den bisherigen Arbeitgeber tätig blieb. Es ist
nachvollziehbar und wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt,
dass die Versicherte, ihr Ehemann, aber auch ihr damals
fünfjähriger Sohn unter der Trennung zunehmend gelitten
haben. Zur Unzumutbarkeit nach einer längeren Dauer der
Übergangszeit trug auch die zusätzliche finanzielle Belastung
durch die Führung von zwei Haushalten bei.
4.2.2 Persönliche Verhältnisse sind bei der Beurteilung, ob
eine Arbeit zumutbar ist, relevant (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Unter
den Begriff der persönlichen Verhältnisse kann neben dem
Zivilstand (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung, 1998, S. 123) unter anderem auch ein Wechsel des
Wohnortes, ausgelöst durch den Stellenwechsel des Ehepartners,
fallen, wie in Erwägung 4.2.1 hiervor dargelegt wird. Subjektive
Beweggründe für die Kündigung einer Arbeitsstelle sind
mit Blick auf Art. 20 lit. c IAO-Übereinkommen nicht von der
Zumutbarkeitsprüfung auszuschliessen (CHOPARD, a.a.O., S. 80). Die
Beschwerdeführerin hat ihre bisherige Beschäftigung nicht
freiwillig aufgegeben und kann sich für die Kündigung auf
triftige Gründe stützen. Ihre Arbeit wurde im Laufe eines
halben Jahres nach dem Wegzug ihres Ehemannes unzumutbar im Sinne von
Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und Art. 20 lit. c IAO-Übereinkommen.
Der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist nicht erfüllt,
weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht in Betracht
fällt.
5.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Das unterliegende
KIGA ist jedoch gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG von Gerichtskosten
befreit (BGE 133 V 640). Der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Oktober 2008
sowie der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Graubünden vom 18. August 2008 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2009