8C_703/2010
Urteil vom 3. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
K._,
vertreten durch CAP Rechtsschutz, Laupenstrasse 27, 3008 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse
78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 6. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene schwedische Staatsangehörige K._ war zuletzt in
S._ (Schweden) erwerbstätig. Sie kündigte ihre Arbeitsstelle
auf Ende Januar 2009 und zog am 1. Februar 2009 mit den Kindern in die
Schweiz, wo ihr Ehemann eine Stelle angenommen hatte. Am 16. November
2009 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte
Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 30. November
2009 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau
den Antrag mit der Begründung ab, die Betroffene könne
innerhalb der vom 16. November 2007 bis 15. November 2009 laufenden
Rahmenfrist in der Schweiz keine Beitragszeit ausweisen. Die dagegen
erhobene Einsprache, in welcher K._ darlegte, dass sie vom 2. Dezember
2006 bis zum 31. Januar 2009 in Schweden mit einem Pensum von 70
Prozent als Verkäuferin angestellt war, wies die Arbeitslosenkasse
mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2010 ab.
B.
Die von K._ eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juli 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt K._ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sei festzustellen, dass sie Anspruch auf maximal 400 Taggelder habe.
Die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, die Höhe des
Taggeldanspruchs zu berechnen und die Leistungen auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während Versicherungsgericht und Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht prüft nach Art. 106 Abs. 1
BGG frei, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95
lit. a BGG), einschliesslich der von der Schweiz abgeschlossenen
internationalen Verträge (Art. 95 lit. b BGG; BGE 135 II 243 E. 2
S. 248; vgl. auch MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, N. 50 ff. zu Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw.
Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung ab 16. November 2009.
Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn sie, neben anderen Voraussetzungen, die Bedingungen betreffend die
Beitragszeit erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG [SR 837.0]).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden
Fassung) hat die Voraussetzung der Beitragszeit erfüllt, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)
während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung setzt
grundsätzlich die Ausübung einer beitragspflichtigen
Tätigkeit in der Schweiz voraus (BGE 131 V 222 E. 2.1 S. 224).
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts
weist die Beschwerdeführerin für die zwei Jahre vor der
Anmeldung (16. November 2009) beginnende Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3
AVIG) keine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige
Beschäftigung in der Schweiz aus.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat weiter geprüft, ob gestützt auf das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681) die von der Beschwerdeführerin in Schweden
zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen
sind. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder
gleichwertige Vorschriften an. Die entsprechenden Bestimmungen finden
in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1
lit. a AVIG Anwendung.
3.2 Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt unter anderem für
Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die
Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g). Sie
enthält in Kapitel 6 des Titels III besondere Vorschriften
für diese Leistungsart, insbesondere in Abschnitt 1 (Art. 67 f.)
dieses Kapitels gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der
Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der
Leistungen), in Abschnitt 2 (Art. 69 f.) Vorschriften über
Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben,
und in Abschnitt 3 (Art. 71) Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die
während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen
Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten.
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben
ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E.
5.3 S. 214; SVR 2006 AlV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 1.2).
4.
4.1 Art. 67 der Verordnung Nr. 1408/71 gestattet im Zusammenhang mit
Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Zusammenrechnung der Versicherungs-
oder Beschäftigungszeiten. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
kommt die Zusammenrechnung indessen nur unter der Voraussetzung zur
Anwendung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor entweder
Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in dem Mitgliedstaat
zurückgelegt hat, in dem die Leistungen beantragt werden. Diese
Vorschrift beinhaltet insofern den Grundsatz des letzten
Beschäftigungsstaates, als ihre Anwendung voraussetzt, dass die
betroffene Person zuletzt in dem leistungspflichtigen Mitgliedstaat
Versicherungszeiten (Abs. 1) oder Beschäftigungszeiten (Abs. 2)
zurückgelegt hat. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz erheben
wollen, müssen somit vorgängig eine der Beitragspflicht in
der Schweiz unterworfene Stelle innegehabt haben, bevor sie sich
für die Berechnung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG auf im
Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen können (BGE
132 V 196 E. 5 S. 198; 131 V 222 E. 5 S. 227).
4.2 Das Erfordernis, wonach zuletzt eine Beschäftigungs- oder
Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften zurückzulegen ist,
auf deren Grundlage Leistungen beansprucht werden, muss indessen
namentlich in dem in Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii der Verordnung Nr.
1408/71 geregelten Fall der sog. "unechten Grenzgänger" (vgl. dazu
BGE 133 V 169 E. 6.1 S. 176) nicht erfüllt sein (Art. 67 Abs. 3
a.A.; BGE 131 V 222 E. 6.1 S. 228). Die Bestimmung betrifft gemäss
Abs. 1 die Gewährung von Leistungen an einen arbeitslosen
Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des zuständigen Staates
wohnte. Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71
lautet wie folgt: "Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und
die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung
stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates
zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach
den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt
beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der
Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält
jedoch Leistungen nach Massgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits
Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des
Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften
zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen
nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für
den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäss
Artikel 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann,
die zuletzt für ihn gegolten haben".
5.
5.1 Das kantonale Gericht verneinte die Anrechnung der in Schweden
zurückgelegten Beschäftigungszeiten, weil die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3
der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfülle. Sie sei nicht
unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit in der Schweiz erwerbstätig
gewesen und könne sich auch nicht auf Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff.
ii der Verordnung Nr. 1408/71 berufen.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verneinung des Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung durch die Vorinstanz verletze nicht
nur Bundesrecht (Art. 8 in Verbindung mit Art. 9 und Art. 13 AVIG),
sondern auch Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii in Verbindung mit Art. 67
Abs. 2 und 3 sowie Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 und damit auch
Art. 8 lit. c FZA betreffend die Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten. Entgegen der vom kantonalen Gericht vertretenen
Auffassung erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 lit.
b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71. Indem das Versicherungsgericht
davon ausgehe, die Bestimmung sei nur anwendbar, wenn der Wohnort
zumindest kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom
Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitglied- oder Abkommensstaat
verlegt worden sei, verkenne es den Regelungszusammenhang zwischen Art.
71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii und Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71,
welcher es den Arbeitnehmenden eines Vertragsstaates ermögliche,
sich nach dem Verlust des Arbeitsplatzes zunächst der
öffentlichen Arbeitslosenverwaltung des Wohnsitzstaates zur
Verfügung zu stellen und sich erst anschliessend zwecks
Arbeitssuche in einen anderen Vertragsstaat zu begeben und dort
Wohnsitz zu begründen.
6.
6.1 Durch die Spezialregelung des Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71
wird der Grundsatz des Erwerbsortsprinzips gemäss Art. 13 Abs. 2
lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 durchbrochen, indem der
Leistungsanspruch der arbeitslosen Person infolge eines
Statutenwechsels nicht nach dem Recht des Beschäftigungs-, sondern
des Wohnstaates bestimmt wird. Die unter dem Statut des
Beschäftigungsstaates erworbenen Anwartschaften werden als
Anrechte des Wohnstaates behandelt. Voraussetzung für die
Anwendung dieser Bestimmung ist, dass während der letzten
Erwerbstätigkeit Beschäftigungs- und Wohnortstaat verschieden
waren (ARV 2009 S. 350, 8C_938/2008 E. 4.3.4; Urteil des EuGH vom 27.
Januar 1994 C- 87/92 TOOSEY, Slg. 1994 I-279 Randnr. 13). Trifft dies
zu, kann der Wohnort nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgegeben
(Urteil des EuGH vom 27. Mai 1982 227/81 AUBIN, Slg. 1982 S. 1991) oder
umgekehrt kurz vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit
begründet werden (Urteil des EuGH vom 22. September 1988 236/87
BERGEMANN, Slg. 1988 S. 5125). Im ersteren Fall entfällt die
Zuständigkeit des Wohnstaates mit Aufgabe des Wohnortes, im
zweiten Fall wird die Zuständigkeit des Wohnstaates
begründet, wenn (beispielsweise aus familiären Gründen)
der Wohnsitzwechsel erfolgt (EBERHARD EICHENHOFER, in:
Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl. Baden-Baden 2005, N. 8 zu Art.
71 der Verordnung Nr. 1408/71; PATRICIA USINGER-EGGER, Die soziale
Sicherheit der Arbeitslosen in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und in
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren
Nachbarländern, 2000, S. 81 Fn. 149). Anders verhält es sich,
wenn die betreffende Person im Beschäftigungsstaat wohnt, dort
arbeitsunfähig wird und erst danach in einen anderen Mitgliedstaat
zieht. Wird die Divergenz zwischen Wohn- und Beschäftigungsstaat
erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (etwa zum Zwecke der
Arbeitssuche) herbeigeführt, kommt Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii
der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung (Urteile des EuGH vom
11. Oktober 1984 128/83 GUYOT, Slg. 1984 S. 3507 Randnr. 9 und TOOSEY
Randnr. 14; EICHENHOFER, a.a.O.; HAVERKATE/HUSTER, Europäisches
Sozialrecht, Baden-Baden 1999, S. 204 Rz. 316 Fn. 359; USINGER-EGGER,
Ausgewählte Rechtsfragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im
Verhältnis Schweiz-EU, in: Das europäische Koordinationsrecht
der sozialen Sicherheit und die Schweiz, 2006, S. 38).
6.2 Verlässt die arbeitslose Person den Staat der letzten
Beschäftigung, um sich um eine Arbeit zu bemühen, kann sie
unter den Bedingungen von Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71
während höchstens drei Monaten vom Staat der letzten
Beschäftigung zu dessen Lasten Leistungen beziehen. Diese
Bestimmung sieht für den Fall des Auslandsaufenthalts einen
Leistungsexport vor. Nach Ablauf der drei Monate muss die betroffene
Person in diesen Staat zurückkehren, um weiterhin in den Genuss
dieser Leistungen zu kommen (Urteil GUYOT, Randnr. 6).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht,
die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, vermag sie aus
dieser Gesetzesbestimmung für die Begründung eines Anspruchs
auf schweizerische Arbeitslosenentschädigung nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes. Macht eine vollarbeitslose
Person, die ihren Wohnsitz bisher im letzten Beschäftigungsstaat
hatte und diesen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in die Schweiz
verlegt, im neuen Wohnstaat Leistungen aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit
geltend, kommt nach dem in E. 6.1 Gesagten Art. 71 der Verordnung Nr.
1408/71 nicht zum Zuge, und es findet auch keine Totalisierung statt,
wenn sie - wie die Beschwerdeführerin - unmittelbar vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit keine beitragspflichtige Beschäftigung in der
Schweiz ausgeübt hat (vgl. E. 4.1 hievor). In diesem Sinne sieht
auch Rz. B 75 des Kreisschreibens des seco über die Auswirkungen
des Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des
geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung
(KS-ALE-FPV) vom Dezember 2004 vor, dass Familienangehörige von
Wanderarbeitnehmenden, die ihre Beschäftigung in einem
EU-Mitgliedstaat aufgegeben haben, um mit ihrem Ehegatten bzw. ihrer
Ehegattin in die Schweiz zu ziehen, keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung haben.
7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dem Prozessausgang entsprechend
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. November 2010