8C_78/2007
Urteil vom 27. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
C.________, 1964, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032
Zürich,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004
Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 31. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene C.________ war vom 1. Dezember 1994 bis 30. Juni 2003
als Projektmanager für die X.________ AG angestellt gewesen. Im
Anschluss daran war er bis Ende Dezember 2003 für die gleiche
Gesellschaft als Freelancer tätig. Am 4. März 2003 (recte:
2004) stellte C.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
3. März 2004 und gab an, er sei bereit und in der Lage, Vollzeit
zu arbeiten. Die damals zuständige Arbeitslosenkasse
eröffnete ab 3. März 2004 eine Rahmenfrist für den
Leistungsbezug und richtete Taggelder, gestützt auf einen
anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 %, aus. Nachdem C.________ seinen
Wohnsitz nach Y.________ verlegt hatte, meldete er sich am 26. Oktober
2004 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Vermittlung
einer Teilzeitstelle im Umfang eines 60 %-Pensums an. Die ab 1.
November 2004 zuständige Arbeitslosenkasse GBI (ab 1. Januar 2005:
Unia Arbeitslosenkasse, nachfolgend: Kasse) erbrachte für die
Monate November und Dezember 2004 Arbeitslosenentschädigung, nach
wie vor basierend auf einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 %.
C.________ hatte sich ausserdem am 28. Januar 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die damals
zuständige IV-Stelle verneinte einen Leistungsanspruch mit
Verfügung vom 4. Februar 2005 (bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006) unter Hinweis darauf, dass
kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
Mit Verfügung vom 20. April 2005 forderte die Kasse für die
Monate November und Dezember 2004 zu Unrecht ausgerichtete
Arbeitslosentaggelder im Umfang von gesamthaft Fr. 4'576.20
zurück, da der Versicherte sich für diese Kontrollperioden
nur "im Ausmass von 60 %" der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
gestellt, sie aber "Leistungen im Ausmass von 100 %" erbracht habe.
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7.
Juni 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. Januar 2007).
C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, es sei festzustellen, dass
gegen ihn keine Rückforderung bestehe.
Die Arbeitslosenkasse lässt sich nicht vernehmen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine
Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG),
und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen
in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene
kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht,
Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt
(Art. 95 lit. a bis c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.
2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in
tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die
Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht
anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt
eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81
zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen
Fassung]).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und von behinderten Personen im
Speziellen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG
und Art. 15 Abs. 3 AVIV), zur Pflicht der Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) und zu den für eine
Rückerstattungsforderung verlangten Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung oder prozessuale Revision der fehlerhaften - auch
formlosen - Leistungsgewährung (BGE 122 V 367 E. 3 S. 368 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst. Entweder ist
die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit,
eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines
Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S.
390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126, 125 V 51 E. 6a
S. 58).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung
einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen
der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren
Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein
Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der
prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird
(BGE 132 V 357 E. 3.1).
3.2 Im vorliegenden Fall gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass
der Versicherte unter keinen Gesundheitsbeschwerden leide, welche
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, und lehnte einen
Leistungsanspruch ab (Verfügung vom 4. Februar 2005,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006). Weil damit
nicht nur ein Rentenanspruch, sondern eine Invalidität
überhaupt verneint wurde, stellen IV-Verfügung und
bestätigender Einspracheentscheid von vornherein keine neue
Tatsache dar, welche Anlass zur Revision im Hinblick auf bereits
geleistete Arbeitslosenentschädigung geben könnte.
4.
4.1 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche
Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig
sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte
geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27
Abs. 2 Sätze 1 und 2 ATSG). Diese mit Wirkung ab 1. Januar 2003
geltende, intertemporalrechtlich anwendbare Bestimmung stipuliert eine
Beratungspflicht der Durchführungsstelle, deren Verletzung eine
Haftung des Versicherungsträgers begründet, sofern die
praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen des
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes kumulativ erfüllt
sind (BGE 131 V 472; Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der
Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2
ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9
ff., S. 27 f. mit Hinweisen auf die seither ergangene Rechtsprechung).
4.2 Verwaltung und Vorinstanz sind der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer eine Einschränkung seines Taggeldanspruchs
in der Zeit von November bis Dezember 2004 (wegen einer
Arbeitsunfähigkeit von 40 %, unter dem Titel des anrechenbaren
Arbeitsausfalls) hinzunehmen hat. Sie erachten die
Wiedererwägungsvoraussetzungen als erfüllt, weil der
Versicherte lediglich für eine Teilzeitstelle zu 60 %
vermittlungsbereit gewesen sei. Die Ausrichtung von Taggeldern,
basierend auf einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 %, sei
zweifellos unrichtig gewesen.
Diese Betrachtungsweise lässt allerdings die gesetzliche
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der
Invalidenversicherung ausser Acht (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 15
Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV). Wie im
angefochtenen Gerichtsentscheid ausführlich dargelegt wird, hat
der Beschwerdeführer die Organe der Arbeitslosenversicherung
über die laufenden Berufs- und Gesundheitsabklärungen im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren umfassend informiert. Es
trifft zu, dass er sich in einzelnen Monaten auf die Suche nach
Anstellungen mit einem Teilzeitpensum beschränkte und in den
Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate August
und September 2004 ausführte, er suche im Umfang von 60 % Arbeit.
Ob er ausgehend von den im angefochtenen Gerichtsentscheid
angeführten Umständen im November und Dezember 2004
tatsächlich lediglich einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 60 %
erlitten hat und ihm die Taggelder dementsprechend in reduziertem
Umfang hätten ausgerichtet werden müssen, kann allerdings
letztlich offen bleiben. So oder anders sind die Voraussetzungen
für ein Zurückkommen auf die für November und Dezember
2004 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt.
Nimmt man an, der Versicherte wäre in der relevanten Zeitspanne
eigentlich bereit und in der Lage gewesen, eine
Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, so kann keine Rede davon sein,
dass die Leistungserbringung der Verwaltung, welche auf einem 100%igen
Arbeitsausfall basiert, unrichtig gewesen wäre. Eine
Wiedererwägung würde damit ausser Betracht fallen. Geht man
hingegen davon aus, dass sich der Versicherte mit Blick auf die
Abklärungen der Invalidenversicherung und die mit dem RAV-Berater
geführten Gespräche lediglich noch für eine
Teilzeittätigkeit im Umfang von 60 % einsatzfähig und
taggeldbezugsberechtigt hielt, so wäre - entsprechend den
Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde - von einer Verletzung
der Beratungspflicht durch die Organe der Arbeitslosenversicherung
auszugehen. Die Verwaltung hätte nämlich konkreten Anlass
gehabt, den - nicht offensichtlich vermittlungsunfähigen -
Beschwerdeführer darüber aufzuklären, dass er bis zum
Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gelte
und daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruchs wegen eines
nur teilweise anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen müsse.
Hätte die Arbeitslosenversicherung somit die Arbeitslosentaggelder
für die Monate November und Dezember 2004 bereits
ursprünglich nur in reduziertem Umfang erbracht, wäre der
Versicherte gestützt auf den öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutz so zu stellen gewesen, wie wenn er die gesetzlichen
Voraussetzungen für das volle Taggeld erfüllt hätte (SVR
2007 AlV Nr. 24 S. 75). Da er vorliegend das volle Taggeld erhalten
hat, besteht aber keinerlei Handlungsbedarf. Die Arbeitslosenkasse hat
demgemäss so oder anders ganz offensichtlich keinen Anlass
für eine nachträgliche Korrektur der Leistungsabrechnungen
für die Monate November und Dezember 2004.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2007
und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 7. Juni 2005
werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2008