Urteil vom 21. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterinnen Leuzinger,
Niquille, Gerichtsschreiber Holzer.
Verfahrensbeteiligte
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400
Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
C._,
Beschwerdegegnerin.
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 25. August 2010.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 und Einspracheentscheid vom 14.
Dezember 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der 1959 geborenen
C._, da diese die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht
erfüllt habe.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess mit
Entscheid vom 25. August 2010 die von C._ hiegegen erhobene Beschwerde
gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid mit der Feststellung
auf, dass die Versicherte die Beitragszeit von zwölf Monaten
erfüllt habe und wies die Sache zur Prüfung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich zurück.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr
leistungsablehnender Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009 zu
bestätigen.
Während C._ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da
das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung
auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient,
um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit -
alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
Die Vorinstanz hob den Entscheid der Beschwerdeführerin mit der
Feststellung auf, die Beschwerdegegnerin habe die Mindestbeitragszeit
für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung erfüllt.
Hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand, so wäre die
Arbeitslosenkasse unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens
rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese
könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei
in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten
rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale
Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht
wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen
(vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Auf ihre Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen
und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257
E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung
durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn
es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch
eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den
Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder
aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE
129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt
hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
3.2 Sinn und Zweck des Erfordernisses, eine Mindestbeitragszeit zu
erfüllen, ist es, einen gewissen Ausgleich zwischen den bezahlten
Beiträgen und dem Anspruch auf Leistungen zu schaffen (vgl. BORIS
RUBIN, Assurance-chômage, 2. Aufl. 2006, S. 177, insbesondere Fn.
414). Bei der Bestimmung der Beitragszeit wird auf den formellen
Bestand des Arbeitsverhältnisses abgestellt (Urteil C 267/02 vom
19. Mai 2005 E. 3.2), insbesondere zählen auch die Zeiten,
für welche die versicherte Person vor Ende des
Arbeitsverhältnisses Ferienlohn bezogen hat, als Beitragszeit
(vgl. Art. 11 Abs. 3 AVIV; dazu: THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 217 S. 2242 f.).
Wichtiges Indiz für das Bestehen bzw. das Nicht-Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses ist es, ob es der versicherten Person
gelingt, nachzuweisen, dass tatsächlich Lohn geflossen ist
(Barbara Kupfer Bucher, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine
zusammenfassende Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer
kritischen Würdigung, in SZS 2005 S. 125 ff. mit zahlreichen
Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts schloss die
Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2008 einen Arbeitsvertrag mit ihrer
Arbeitgeberin. Darin wurde als Datum für den Stellenantritt der
Montag, den 18. August 2008 festgesetzt. Am 7. April 2009 löste
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2009 auf.
Der letzte tatsächlich geleistete Arbeitstag war der 10. Juli
2009. In der Zeit zwischen August 2008 und Juli 2009 erhielt die
Arbeitnehmerin zwölf Zahlungen in der Höhe des vereinbarten
Monatssalärs; insbesondere erhielt sie auch für die Monate
August 2008 und Juli 2009 einen vollen Monatslohn. Aus diesen
Feststellungen schloss die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei
während des gesamten Schuljahres bei ihrer Arbeitgeberin
angestellt gewesen und habe somit die Beitragszeit von zwölf
Monaten erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, da die Beschwerdegegnerin ihre
Lehrtätigkeit erst am 18. August 2008 aufgenommen habe, seien
lediglich 11,5 Monate als Beitragszeit anrechenbar; damit habe die
Beschwerdegegnerin die Beitragszeit nicht erfüllt.
4.2 Auch wenn die versicherte Person und ihre Arbeitgeberin auf den
Formularen der Arbeitslosenkasse als Beginn des
Arbeitsverhältnisses zunächst den ersten Schultag des neuen
Semesters (18. August 2008) angegeben haben, steht fest, dass bereits
für den Monat August 2008 ein voller Monatslohn ausbezahlt wurde.
Es ist somit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis formell
bereits seit dem 1. August 2008 bestand. Da die Beschwerdegegnerin
unbestrittenermassen noch im August 2008 tatsächlich ihre
Unterrichtstätigkeit aufgenommen hat, spielt keine Rolle, ob sie -
wovon die Vorinstanz ausgeht - in der Zeit zwischen dem 1. und dem 17.
August 2008 Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf ihre
Unterrichtstätigkeit verrichtete, oder ob es sich bei dieser Zeit
um bezahlte Ferien handelte. Anders zu entscheiden und den Beginn des
Arbeitsverhältnisses auf den Stellenantritt festzusetzen
würde bedeuten, versicherte Personen, welche auf zwölf
Monatslöhnen Beiträge entrichtet haben, anders zu behandeln,
je nachdem, ob sie am Monatsersten des ersten Monates tatsächlich
Arbeit leisteten, oder ob der Monatserste arbeitsfrei war. Somit
würde der Leistungsanspruch letztlich von kalendarischen
Zufälligkeiten abhängen; einen sachlichen Grund für eine
solche Ungleichbehandlung ist indessen nicht ersichtlich.
4.3 Zählt bei der Beschwerdegegnerin bereits der Monat August 2008
als voller Beitragsmonat, so hat sie die Beitragszeit gemäss Art.
13 Abs. 1 AVIG erfüllt; die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist
abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende
Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2010