9C_8/2009
Urteil vom 30. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005
Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 13. November 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 verneinte die IV-Stelle des
Kantons Zürich einen Anspruch des F.________ (geb. 1959) auf eine
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 21 %).
B.
Auf die vom Versicherten mit dem Antrag auf Feststellung eines
Invaliditätsgrades von 34 % erhobene Beschwerde trat das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
13. November 2008 nicht ein.
C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Invaliditätsgrad von 34
% festzustellen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht mit der
Begründung fehlenden Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 59 ATSG)
nicht auf die Beschwerde vom 29. September 2008 eingetreten ist. Da die
Vorinstanz sich in ihrem Nichteintretensentscheid auch nicht im Rahmen
einer Eventualbegründung zur Höhe des Invaliditätsgrades
geäussert hat, kann einzig die prozessuale Frage des
vorinstanzlichen (Nicht-)Eintretens Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens sein. Auf den materiellrechtlichen Antrag, es sei
festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von 34 % bestehe, ist
deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das
kantonale Beschwerdeverfahren (Art. 59 ATSG) ist materiellrechtlich
gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) für
das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V
388 E. 2.2 S. 390 f., 560 E. 3.2 S. 563, je mit Hinweisen), an welcher
Definition sich auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nichts geändert hat,
so dass im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG die Rechtsprechung zu
Art. 103 lit. a OG weitergeführt wird (BGE 134 II 120 E. 2.1 S.
122, 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f.; SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74, 8C_146/2008
E. 1.2).
2.2 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes
praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der
Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung
geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im
praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders
ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,
ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen
der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362
E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG wird das
Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die
Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass
eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer
Verfügung über Versicherungsleistungen bildet
grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die
Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der
Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der
Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie
könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie
Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur
das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer
Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit
nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt
wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person
allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen
Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils
hat (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3 mit Hinweis).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht ein schutzwürdiges Interesse
an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades als 21 %
geltend mit der Begründung, dass die Vorsorgeeinrichtung, bei
welcher er im Rahmen der zweiten Säule gegen Invalidität
versichert sei, die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Zürich,
Vorsorgewerk der X.________AG, auf den von der Invalidenversicherung
ermittelten Invaliditätsgrad abstelle und auch bei einem zwischen
25 und 39 % liegenden Invaliditätsgrad eine Teilinvalidenrente
ausrichte.
3.2 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich
der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe
gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten
nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Des Weitern entfällt
eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den
Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein
selbstständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle
verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden
Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein
solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die
invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des
Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.
Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des
Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in
den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung des
Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die
Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person dies
entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des
Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen,
ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die
offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die
IV-Stelle vorbehalten (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 3 mit
Hinweisen).
Da sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und
Beurteilungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen
Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine
Invalidenrente entscheidend waren (vgl. Urteil B 63/04 vom 28. Dezember
2004 E. 3.1 und B 79/99 vom 26. Januar 2001 E. 6 [betreffend Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit]; vgl. auch Hürzeler,
Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S.
232 Rz. 546), besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der
IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche
Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) nicht erreicht, weil
in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich
für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung
besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen
(Urteil B 62/00 vom 19. Juli 2001 E. 3a; vgl. auch Hürzeler,
a.a.O., S. 207 Rz. 491 f.).
3.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, stellt Art.
5 Abs. 1 des Reglements für das Vorsorgewerk der X.________ AG in
der ersten Variante auf den Invaliditätsbegriff der
Invalidenversicherung ab und lässt sich aus Art. 5 Abs. 2 des
Reglements, wonach bei "teilweiser Invalidität von weniger als
einem Viertel" kein Anspruch auf Leistungen besteht, schliessen, dass
bereits bei tieferen Invaliditätsgraden als der in Art. 24 Abs. 1
lit. d BVG (in Anlehnung an Art. 28 Abs. 2 IVG) vorgesehenen
Erheblichkeitsschwelle von 40 % reglementarische Invalidenrenten
ausgerichtet werden. Nach dem Gesagten (E. 3.2) und entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Vorsorgeeinrichtung indessen
nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, weil diese in der
Verfügung vom 28. August 2008 mit 21 % einen unterhalb des
gesetzlichen Mindestmasses von Art. 28 Abs. 2 IVG liegenden
Invaliditätsgrad ermittelt hat. Entfaltet die Rentenverfügung
mithin für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung, ist ein
schutzwürdiges Interesse des Versicherten an der Anfechtung
derselben und an der Feststellung eines höheren
Invaliditätsgrades auch im Hinblick auf die Zusprechung einer
Rente der beruflichen Vorsorge zu verneinen, weshalb die Vorinstanz auf
die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist.
4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. März 2009