BGE 107 V 59
11. Urteil vom 23. Februar 1981 i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern gegen Laner und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 23 Abs. 1 AlVV.
Ermittlung der normalen Arbeitszeit bei Arbeitskräften, die nach
Bedarf eingesetzt werden.
Sachverhalt ab Seite 59
A.- Margaritha Laner versah vom Frühjahr 1971 bis zum
Frühjahr 1974 bei der Genossenschaft X eine Dauerstelle mit
normaler Arbeitszeit, während sie vom 1. April 1974 bis zum 31.
Januar 1977 nur noch stundenweise zum Einsatz gelangte. Am 4. April
1979 wurde zwischen ihr und der Genossenschaft durch
"Anstellungsvertrag für Aushilfspersonal" vereinbart, dass sie
"nach tätlichem oder stundenweisem Bedarf: gemäss
Einsatzplan" ab 1. April 1979 in der Zentralküche beschäftigt
werde. In der Folge arbeitete Margaritha Laner im April 1979 117,5
Stunden, im Mai 148 Stunden und im Juni 119,5 Stunden. Nachdem sie
ihren Vorgesetzten gebeten hatte, künftig nur noch
"halbtäglich arbeiten zu dürfen und nur bei Bedarf den ganzen
Tag eingesetzt zu werden", leistete sie im Juli 1979 noch 60 Stunden,
im August 44, im September 80, im Oktober 92 und im Dezember 32
Arbeitsstunden.
Am 2. November 1979 meldete sich Margaritha Laner wegen durch
Arbeitsmangel verkürzter Arbeitszeit zum Leistungsbezug bei der
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern. Diese verneinte am 26. November
1979 verfügungsweise einen Taggeldanspruch. Sie begründete
dies damit, dass die Gesuchstellerin keinen anrechenbaren
Verdienstausfall erlitten habe, weil keine Arbeitsstundenzahl
vertraglich festgelegt und sie bloss nach Bedarf beschäftigt
worden sei.
B.- Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern die angefochtene Verfügung am 3. April 1980 auf. Es
wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese abkläre,
ob Margaritha Laner entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse nicht
doch einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe. Das kantonale
Gericht begründete dies damit, dass bei der Versicherten dann ein
rechtlich relevanter Ausfall an normaler Arbeitszeit angenommen werden
müsse, "wenn und soweit sie unabhängig von ihren
persönlichen Verhältnissen im massgeblichen Zeitraum
offensichtlich und eindeutig weniger Arbeitszeit aufbringen konnte, als
sie minimal bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände
nach der Absprache mit dem Arbeitgeber und der seitherigen effektiven
Entwicklung des Arbeitsverhältnisses als sehr wahrscheinlich
annehmen durfte".
C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre
Verfügung wiederherzustellen.
Margaritha Laner lässt durch ihren Ehemann die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Da sie vom April bis Juni
1979 ganztags beschäftigt worden sei und anschliessend
gewünscht habe, nur noch halbtags und bloss bei Bedarf
während des ganzen Tages eingesetzt zu werden, habe sie
selbstverständlich mit mindestens halbtägiger
Beschäftigung gerechnet.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit trägt auf
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Auszug aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung besteht gemäss Art. 24 Abs. 2 lit.
c AlVG darin, dass der Versicherte einen anrechenbaren Verdienstausfall
erlitten hat. Anrechenbar ist der Verdienstausfall, wenn er durch einen
Ausfall an normaler Arbeitszeit in einem gesetzlich näher
umschriebenen Mindestmass innerhalb bestimmter Zahltagsperioden
entsteht und der Versicherte während der Dauer des Arbeitsausfalls
vermittlungsfähig ist (Art. 23 Abs. 1 AlVV in Verbindung mit Art.
26 Abs. 1 AlVG).
Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der
Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten
allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine
besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so
bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen
Arbeitszeit des Versicherten (ARV 1963 Nr. 26 S. 57 und EVGE 1958 S.
207). Wird ein Versicherter regelmässig als Aushilfskraft
beschäftigt, wobei er die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils
nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufnimmt, so gilt im allgemeinen
die auf dieser besondern Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal,
so dass der Versicherte während der Zeit, da er nicht zur Arbeit
aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet (ARV
1956 Nr. 20 S. 29 sowie unveröffentlichte Urteile Wipf vom 17.
Januar 1978 und Schmutz vom 28. März 1977).
Im zitierten Fall Schmutz hat jedoch das Eidg. Versicherungsgericht bei
einer mehr als fünf Jahre dauernden Arbeitsleistung, welche zudem
einer regelmässigen ganztägigen Beschäftigung gleichkam,
das Vorliegen eines anrechenbaren Verdientsausfalles bejaht, obwohl die
Versicherte aushilfsweise und nach Bedarf eingesetzt worden war. Ebenso
wurde im Fall Wipf die sich im Monatsdurchschnitt und über mehrere
Jahre hinweg trotz gewisser Schwankungen in einzelnen Monaten
wenigstens einigermassen gleichbleibende Arbeitszeit als die normale
betrachtet. Diese Entscheide beruhen auf der Überlegung, dass sich
die normale Arbeitszeit eines Versicherten nicht nur aufgrund der in
seinem Beruf oder Erwerbszweig üblichen oder mit ihm besonders
vereinbarten Arbeitszeit ermitteln lässt, sondern auch aufgrund
eines während längerer Zeit erfolgten, im wesentlichen mehr
oder weniger konstanten Einsatzes. Je weniger dabei die
Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, umso
kürzer kann die für die Annahme einer Normalarbeitszeit
erforderliche Periode sein. Bei sehr unregelmässigem Einsatz wie
beispielsweise wegen wiederholten längeren oder kürzeren
Fehlens jeglicher Erwerbstätigkeit oder wegen starker Schwankungen
der Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze von Monat zu
Monat wird sich allerdings auch aus dem Durchschnitt einer sehr langen
Periode keine normale Arbeitszeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AlVV
ermitteln lassen.
2. Margaritha Laner arbeitete aufgrund des Anstellungsvertrages bei X
im April 1979 117,5 Stunden, im Mai 148 und im Juni 119,5 Stunden.
Aufgrund eines Gesuchs an ihren Vorgesetzten, künftig nur noch
halbtags zu arbeiten und bloss bei Bedarf den ganzen Tag
beschäftigt zu werden, sank ihr Arbeitseinsatz in der Folge
beträchtlich. Die von ihr geleisteten Einsätze umfassten im
Juli 1979 noch 60, im August 44, im September 80, im Oktober 92 und im
Dezember 32 Stunden, während sie im November überhaupt nicht
eingesetzt worden ist. Da also der Arbeitseinsatz der
Beschwerdegegnerin nach Äusserung ihres Wunsches um möglichst
nur noch halbtageweise Beschäftigung ab Ende Juni 1979 ganz
wesentlich zurückgegangen ist, können die in den Monaten
April bis Juni geleisteten Stunden für die Ermittlung ihrer
allfälligen normalen Arbeitszeit nicht in Betracht gezogen werden.
Die von ihr in den Monaten Juli bis Dezember 1979 geleisteten
Einsätze zeigen von Monat zu Monat ganz erhebliche Schwankungen.
Von ihrer mittleren Einsatzdauer in diesem halben Jahr von monatlich
rund 50 Stunden wichen die effektiven Einsätze nach oben um
über 80% und nach unten um 36% ab. Unter diesen Umständen
lässt sich aus der vom Juli 1979 hinweg geleisteten Einsatzzeit
keine normale Arbeitszeit ableiten, welche als Ausgangspunkt für
die Ermittlung eines durch die Arbeitslosenversicherung zu
entschädigenden Arbeitsausfalles dienen könnte.
Schliesslich ist noch auf das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür
hinzuweisen, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und X je eine
bestimmte Mindestarbeitszeit vereinbart worden wäre. Der Ehemann
der Beschwerdegegnerin erklärt zwar in seiner Stellungnahme zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, er und seine Frau hätten auch
für die Zeit ab Juni 1979 "selbstverständlich mit mindestens
halbtäglicher Beschäftigung gerechnet". Diese Annahme war
jedoch bestenfalls eine Hoffnung, deren Verwirklichung offenblieb.
Muss demnach ein Ausfall an normaler Arbeitszeit im Sinne von Art. 23
Abs. 1 AlVV verneint werden, so besteht kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung.
Entscheid
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. April 1980 aufgehoben.