BGE 110 V 344
56. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1984 i.S. Mordasini gegen Kantonales
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich, und Kantonale Rekurskommission
für die Arbeitslosenversicherung, Zürich
Regeste
Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 65 Abs. 2 AVIV.
- Das Erfordernis, wonach der Arbeitsausfall im Hinblick auf seine Anrechenbarkeit
"zwingend" durch das Wetter verursacht sein muss, beinhaltet grundsätzlich
nicht, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen
zur Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen, soweit aufwendige, kostspielige
und insofern unzumutbare Massnahmen in Betracht fallen und soweit allfällige
Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind (Erw. 3b).
- In casu Pflicht des Arbeitgebers, zur Ermöglichung von Gipserarbeiten die
Fensteröffnungen mit Plastik abzudecken und ein Warmluftheizgerät einzusetzen,
verneint (Erw. 3c).
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 3
3.- a) Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung setzt u.a. einen anrechenbaren
Arbeitsausfall voraus (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Gemäss Art. 43 Abs. 1
lit. a AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er durch das Wetter
zwingend verursacht ist. Laut Art. 65 Abs. 2 AVIV wird die Schlechtwetterentschädigung
nur ausgerichtet, soweit die Arbeitnehmer unmittelbar dem Wetter (Regen,
Schnee, Kälte) ausgesetzt sind und deswegen nicht arbeiten können. Nach Auffassung
der Vorinstanz ist das gesetzliche Erfordernis des zwingend durch das Wetter
verursachten Arbeitsausfalls dahin auszulegen, dass die anspruchsberechtigten
Arbeitnehmer trotz zumutbarer Vorkehren selbst direkt vom Wetter betroffen,
d. h. an der Arbeit verhindert werden. Nach den Abklärungen des Kantonalen
Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) sollten Gipserarbeiten im
Hinblick auf die Begrenzung der Risiken nicht unter 0 Grad Celsius ausgeführt
werden. Diese temperaturmässig ausreichenden Verhältnisse zu schaffen, sei
auch bei extremer Kälte möglich, auf der fraglichen Baustelle "Farb" in Wetzikon
durch Abdecken der Fensteröffnungen mit Plastik und Einsetzen eines Warmluftheizgerätes.
Die betroffenen Arbeitnehmer hätten arbeiten können, sofern diese Vorkehren
getroffen und damit die Temperatur am Arbeitsplatz (unter Dach) auf die nötige
Höhe gebracht worden wäre.
b) Der Auffassung der Vorinstanz kann zumindest in dieser generellen Form
nicht beigepflichtet werden. Unbestritten ist, dass der Arbeitsausfall nur
als anrechenbar gilt, wenn er durch unmittelbare Witterungseinflüsse zwingend
verursacht wird. Das bedeutet, dass die Arbeiten - wie im Kreisschreiben
des BIGA über die Schlechtwetterentschädigung (provisorische Ausgabe, gültig
ab 1. Januar 1984) zutreffend dargelegt - aus technischen oder aus in der
Person der Arbeitnehmer liegenden, auf das Wetter zurückzuführenden Gründen
nicht mehr ausgeführt werden können. Indessen fragt es sich, ob der Begriff
"durch das Wetter zwingend verursacht" auch beinhaltet, dass Vorkehren zum
Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen im Hinblick auf die Fortführung
der Arbeit getroffen werden müssen. Dies ist aufgrund der Ausführungen in
der Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980
(BBl 1980 III 489) grundsätzlich zu verneinen, soweit es sich um aufwendige,
kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen handelt und soweit allfällige
Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind. Der Bundesrat erklärt
dazu (S. 533 f.):
"Die Tatsache der schlechten Witterung kann vom Betrieb nicht beeinflusst
werden. Er hat zwar unter Umständen die Möglichkeit, durch vorsorgliche technische
Massnahmen auch bei schlechter Witterung die Fortführung der Arbeit zu erleichtern;
bei den klimatischen Verhältnissen unseres Landes sind diese Möglichkeiten
jedoch wesentlich bescheidener als etwa in der Bundesrepublik Deutschland.
Für unsere Verhältnisse scheint es deshalb angemessener, gegebenenfalls Schlechtwetterentschädigung
zu zahlen als Einrichtungen zur Förderung der Winterarbeit auf Baustellen
zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu vergüten."
Diese Ausgestaltung der Schlechtwetterentschädigung ist vom Gesetzgeber stillschweigend
akzeptiert worden und entspricht im wesentlichen der bisherigen Ordnung (vgl.
dazu HOLZER, Kommentar zum AlVG, S. 182 ff., insbesondere S. 185).
c) Im vorliegenden Fall waren auf der Baustelle Liegenschaft "Farb" in Wetzikon
die Fenster noch nicht eingesetzt, als mit den Gipserarbeiten hätte begonnen
werden sollen. Aufgrund der Feststellungen des KIGA erlaubten die Lufttemperaturen
in der fraglichen Zeit Gipserarbeiten nicht. Diese hätten durch in der Baubranche
an sich übliche Vorkehren (Abdecken der Fensteröffnungen und Einrichten einer
Heizung) zwar ermöglicht werden können. Indessen rechtfertigt sich gestützt
auf die glaubwürdigen Angaben gegenüber dem KIGA die Annahme, dass es der
Beschwerdeführerin nicht zumutbar war, im Hinblick auf die Vornahme der Gipserarbeiten
die notwendigen - recht kostspieligen - Installationen zu treffen, zumal
der Bauherr solche ablehnte. Mithin liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall
vor, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies
ist gestützt auf die angefochtenen Verfügungen zu bejahen ...