BGE 114 V 350
64. Urteil vom 15. August 1988 i.S. Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Bern, gegen K. und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 1 AVIV: Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
- Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von sechs
Monaten verfügt werden, sofern die Einstellungstage bereits während dieser
Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig
innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (Bestätigung der
Rechtsprechung; Erw. 2b).
- Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beginnt unabhängig davon zu laufen,
ob der Versicherte in diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung
erfüllt (Erw. 2c).
Sachverhalt
A.- Marc K. kündigte im März 1986 seine Anstellung bei der Firma S. auf Ende
Mai 1986. In der Folge hielt er sich im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr
in die Schweiz besuchte er ab 22. Dezember 1986 die Stempelkontrolle. Mit
Verfügung vom 28. Januar 1987 stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons
Bern wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 22. Dezember 1986 für
die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 4. Juni 1987 gut und hob die angefochtene Verfügung
auf. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, der Beginn der Einstellungsfrist
sei auf den 1. Juni 1986 festzulegen, weshalb am 28. Januar 1987 zufolge
Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
nicht mehr zulässig gewesen sei.
C.- Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung vom 28. Januar
1987 zu bestätigen. Marc K. hat sich nicht vernehmen lassen, während das
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit
gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis
von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert
war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet
werden konnte (Art. 44 lit. b AVIV).
b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
und beträgt 1 bis 10 Tage bei leichtem, 11 bis 20 Tage bei mittelschwerem
und 21 bis 40 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Einstellung
gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet.
Die Einstellung fällt binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist
dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung ab dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder
wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit
bemüht hat.
Erwägung 2
2.- a) Der Beschwerdegegner kündigte sein Arbeitsverhältnis im März 1986
auf Ende Mai 1986, um sich ins Ausland zu begeben. Nach seiner Rückkehr in
die Schweiz besuchte er ab 22. Dezember 1986 die Stempelkontrolle. Am 28.
Januar 1987 erliess die Arbeitslosenkasse die Einstellungsverfügung und setzte
den Beginn der Einstellung auf den ersten Stempeltag am 22. Dezember 1986
fest. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Einstellung im Hinblick auf
die Verwirkungsfrist von sechs Monaten des Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG noch
zulässig ist (BGE 113 V 73 Erw. 4b am Ende). Dies hängt im vorliegenden Fall
entscheidend davon ab, auf welches Datum der Beginn der Einstellungsfrist
festzusetzen ist.
b) Bei der Einstellungsfrist von sechs Monaten des Art. 30 Abs. 3 Satz 4
AVIG handelt es sich um eine Vollstreckungsfrist. Es geht um bereits verfügte
Einstellungen, die nach Ablauf der sechs Monate nicht mehr "bestanden" werden
können, mit der Folge, dass die Einstellung dahinfällt und der Anspruch auf
Vollstreckung mit dem unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung untergeht
(BGE 113 V 73 Erw. 4b am Ende). Die Vollstreckungsfrist von sechs Monaten
steht einer nachträglichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich
nicht entgegen. Die Einstellung kann daher auch nach Ablauf der sechsmonatigen
Einstellungsfrist verfügt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einstellungstage
bereits während der Einstellungsfrist bestanden wurden und damit der Vollzug
der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten
erfolgte (vgl. BGE 113 V 74 Erw. 4c). In diesem Sinne ist BGE 113 V 71 zu
verstehen und nicht dahin, dass eine Einstellung in jedem Fall noch nach
Ablauf der Vollstreckungsfrist verfügt werden könne. Die Einstellungsfrist
von sechs Monaten beschlägt zwar nicht das Recht der Verwaltung, eine Einstellung
zu verfügen, sondern bloss die Vollstreckung einer Einstellung. Die zeitliche
Begrenzung der Vollstreckung ist aber nicht ohne Einfluss auf die Möglichkeit,
nachträglich einen Einstellungsgrund durch Verfügung geltend zu machen. Denn
wenn eine Massnahme der Vollstreckung bedarf, diese jedoch zufolge Zeitablaufs
nicht mehr in Betracht kommt, so wird die Anordnung einer solchen Massnahme
hinfällig. Bei der rückwirkenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung
sind dabei zwei Tatbestände auseinanderzuhalten, nämlich ob die Arbeitslosenversicherung
bereits Leistungen für Stempeltage ausgerichtet oder solche von vornherein
verweigert hat. Wird im ersten Fall (z.B. aufgrund einer Revision der Auszahlungen
nach Art. 83 Abs. 1 lit. d AVIG und Art. 110 AVIV) die Frage einer rückwirkenden
Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgeworfen, so darf eine solche
Massnahme nicht mehr vollstreckt werden und braucht darum auch gar nicht
erst verfügt zu werden, wenn seit dem Beginn der in Aussicht genommenen Einstellung
mehr als sechs Monate vergangen sind. In diesem Sinne hat das Eidg. Versicherungsgericht
im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 6. Dezember 1984 unter Berufung auf
das in BGE 113 V 71 erwähnte Urteil B. zum altrechtlichen Art. 45 Abs. 3
AIVV festgehalten, dass nach Ablauf der Vollstreckungsfrist eine nachträgliche
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht mehr verfügt werden kann,
da der Fristablauf dem Vollzug der Einstellung (in der Form einer Rückforderung
der bereits ausbezahlten Leistungen) entgegensteht. Anders verhält es sich
im zweiten Fall, wenn die Arbeitslosenversicherung von Anfang an die Anspruchsberechtigung
als solche verneint (z.B. zufolge Vermittlungsunfähigkeit) und somit gar
keine Leistungen ausgerichtet hat. Ergibt sich in der Folge (z.B. aufgrund
einer Beschwerde), dass die generelle Anspruchsberechtigung zwar bejaht werden
muss, jedoch eine befristete Sanktion notwendig ist, so erübrigt sich die
Frage nach der Vollstreckung einer solchen Massnahme. Denn die Einstellungsverfügung
tritt alsdann an die Stelle der Verfügung, mit welcher die Anspruchsberechtigung
verneint wurde. Indem die Verwaltung aufgrund der letzteren - wenn auch aus
unzutreffenden Gründen - gar keine Leistungen ausgerichtet hat, ist damit
der Vollzug der Einstellung im Umfang der im Einzelfall festgelegten Dauer
faktisch bereits vorweggenommen, und zwar rechtzeitig binnen der Frist, innert
der eine Einstellung von Gesetzes wegen dahinfällt. Stellt sich nach dem
Gesagten die Frage, ob eine nachträgliche Einstellung noch vollzogen werden
kann, überhaupt nicht, so steht damit die Befristung in Art. 30 Abs. 3 Satz
4 AVIG einer nachträglichen Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
nicht entgegen. In diesem Sinne wurde auch in Erw. 4c von BGE 113 V 71 entschieden.
c) Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist u.a.
die Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 2 AVIG). Aus diesem Grunde können Einstellungstage frühestens
ab dem Zeitpunkt bestanden werden, in welchem der Versicherte - hier am 22.
Dezember 1986 - die Kontrollvorschriften erfüllt (ARV 1987 Nr. 2 S. 40).
Hievon zu unterscheiden ist die auf sechs Monate begrenzte Frist zur Vollstreckung
von Einstellungstagen, deren Beginn nicht an die rechtliche Arbeitslosigkeit
anknüpft, sondern gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIV an einen bestimmten Zeitpunkt
im Anschluss an den mit einer Einstellung zu sanktionierenden Sachverhalt.
Für den Beginn der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist des Art. 30 Abs. 3
Satz 4 AVIG ist daher im Unterschied zum Bestehen von Einstellungstagen nicht
vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt bereits die Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere die Kontrollvorschriften erfüllt sind (ARV 1987 Nr. 2 S. 42
Erw. 3b). Dies folgt aus Sinn und Zweck der auf sechs Monate begrenzten Frist
für den Verfall von noch nicht bestandenen Einstellungstagen. Der Vollzug
einer Sanktion soll nur innerhalb einer zeitlich limitierten Frist möglich
sein. Der Beginn der Einstellungsfrist fällt daher nicht zusammen mit dem
Zeitpunkt, in welchem Einstellungstage überhaupt bestanden werden können
(in diesem Sinne auch GERHARDS, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 30, N. 48 bis
50, S. 372-374).
d) Im vorliegenden Fall begann die sechsmonatige Einstellungsfrist gemäss
Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
d.h. am 1. Juni 1986. Am ersten Stempeltag am 22. Dezember 1986, als der
Beschwerdegegner sämtliche Kontrollvorschriften erfüllte und das Bestehen
von Einstellungstagen überhaupt zulässig gewesen wäre, war die sechsmonatige
Einstellungsfrist bereits abgelaufen und waren damit noch nicht bestandene
Einstellungstage verwirkt. Daraus folgt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung
vom 28. Januar 1987 von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben wurde.