BGE 119 V 208
30. Urteil vom 5. Mai 1993 i.S. S. gegen Bundesamt für Militärversicherung
und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 4 BV, Art. 12, 29 VwVG, Art. 49, 60 BZP, Art. 11 Abs. 1 und 4 MVG: Einvernahme
des Sachverständigen in Abwesenheit des Versicherten.
- Die nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erfolgende Rücksprache
mit dessen Verfasser wird im Bereich der Militärversicherung durch Art. 11
Abs. 1 MVG gedeckt, welche Bestimmung verlangt, dass der wesentliche Gehalt
des Gesprächs im Protokoll festzuhalten ist; insofern wird im vorliegenden
Fall eine summarische Aktennotiz als ungenügend erachtet (E. 4c).
- Verzicht auf die aus dem Gehörsanspruch fliessenden Rechte verneint, obwohl
deren Verletzung erstmals im letztinstanzlichen Verfahren gerügt wurde (E.
5a).
- Bejahung eines Anspruchs des Versicherten auf Teilnahme am Gespräch mit
dem Sachverständigen, bei dem es darum ging, seine gegen das Gutachten erhobenen
Einwendungen zu erörtern; mögliche Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung
vom Beizug des Versicherten absehen könnte (E. 5b, c).
- Heilung der Gehörsverletzung verneint, da die Abwesenheit des Versicherten
oder seiner Rechtsvertreterin bei der Einvernahme des Gutachters durch die
nachträglichen Äusserungsmöglichkeiten nicht annähernd aufgewogen wird (E.
6).
Sachverhalt
A.- Der 1964 geborene, als Landwirt im Betrieb seines Vaters tätige Urs S.
verunfallte am 18. Januar 1988 während eines militärischen Wiederholungskurses
und zog sich dabei verschiedene Verletzungen, namentlich des linken Handgelenkes
zu, die mehrere Operationen zur Folge hatten. Ab 1. März 1989 richtete ihm
die Militärversicherung eine Erwerbsausfallentschädigung von 30% aus. Seinerseits
stimmte er am 13. Dezember 1989 einem Vorschlag der Militärversicherung zu,
wonach ihm eine Integritätsentschädigung von 5% - unter gleichzeitiger Anordnung
ihres Auskaufs im Betrag von Fr. 27'859.45 per 1. Januar 1989 - bezahlt werden
sollte. Gemäss Bericht des Kreisarztes vom 19. Juli 1989 beträgt die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zwischen einem Viertel und einem Drittel.
Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen dieser Arbeitsunfähigkeit veranlasste
das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) - im Einverständnis mit dem
Versicherten - ein betriebswirtschaftliches Gutachten, das am 31. August
1990 erstattet wurde. Mit vorläufiger Mitteilung vom 30. Oktober 1990 eröffnete
das BAMV dem Versicherten, dass er für die medizinisch-theoretische Einschränkung
seiner Arbeitsfähigkeit von 30% in Form von Krankengeld bis 31. Dezember
1990 entschädigt werde, weitere Leistungen ab diesem Zeitpunkt hingegen ausser
Betracht fielen. Gegen den gleichlautenden Vorschlag vom 14. November 1990
liess Urs S. am 17. Dezember 1990 Einspruch erheben mit dem Antrag, es sei
ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage 20%iger Erwerbsunfähigkeit auszurichten.
Hierauf verfügte das BAMV am 5. März 1991, dass dem Versicherten für die
Folgen der dienstlichen Schädigung - unter Wahrung seiner künftigen Rechte
- zur Zeit keine Invalidenrente ausgerichtet werde. Zur Begründung wurde
unter Berufung auf das Gutachten vom 31. August 1990 im wesentlichen angeführt,
für den gut ausgebildeten Versicherten lasse sich im vielseitigen väterlichen
Betrieb zumutbarerweise eine vollzeitige Beschäftigung finden.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 10. Februar 1992 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Urs S. die Ausrichtung einer
Invalidenrente ab 1. Januar 1991, errechnet auf der Grundlage 25%iger Erwerbsunfähigkeit
und eines entgehenden Jahreseinkommens von wenigstens Fr. 36'480.-- beantragen.
Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- (Kognition)
Erwägung 2
2.- Streitig ist zur Hauptsache, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1991
Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden indes zugleich Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht,
welche Rügen - aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs - vorweg
zu behandeln sind (BGE 118 Ia 18 E. 1a mit Hinweisen).
Erwägung 3
3.- a) Der Beschwerdeführer sieht seinen Gehörsanspruch deshalb verletzt,
weil die Verwaltung ohne sein Beisein nach Erhalt des betriebswirtschaftlichen
Gutachtens vom 31. August 1990 mit dessen Verfasser über ihre - in einem
mehrseitigen Arbeitspapier festgehaltene - Würdigung des Gutachtens diskutiert
habe. Überdies sei die Verwaltung mit dem Gutachter im Blick auf die Widerlegung
der im Einspruch vom 17. Dezember 1990 geäusserten Einwände in eine intensive
Debatte eingetreten, deren Ergebnisse sich in einem vierseitigen Bericht
niedergeschlagen hätten, ohne dass ihm selbst oder seiner damaligen Rechtsvertreterin
Gelegenheit zur Teilnahme und ergänzenden Fragestellung eingeräumt worden
wäre.
b) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes
zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern
wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen
Versicherten (BGE 117 V 263 E. 3b) sowie durch die im Anspruch auf rechtliches
Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme
auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 117 V 283 E. 4a). In diesem Sinne
dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, der in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift (BGE 118 Ia 19 E.
1c, 109 E. 3b). Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 V 283 E. 4a mit
Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im Verwaltungsverfahren gilt dieses
Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang
mit der Durchführung eines Augenscheins (BGE 116 Ia 99 E. 3b, 113 Ia 82 E.
3a, 112 Ia 5 E. 2c), der Befragung von Zeugen (BGE 92 I 260 E. 3) sowie bezüglich
eines Expertengutachtens (BGE 101 Ia 311 E. 1b und E. 2a, 99 Ia 46). Infolgedessen
darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden,
ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken
oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (zum Ganzen:
BGE 117 V 283 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
c) Diese aus Art. 4 BV abgeleiteten Minimalgarantien haben ihren positivrechtlichen
Niederschlag im VwVG (Art. 12 f., 18, 19, 29 ff.) gefunden (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 86, Rz. 127; SALADIN,
Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 131 Rz. 16.225;
unveröffentlichtes Urteil M. vom 20. Oktober 1992; vgl. ferner BGE 111 Ib
328 am Ende), welches Gesetz im Verwaltungsverfahren der Militärversicherung
grundsätzlich Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. a VwVG). Für die
im Falle des Beschwerdeführers erfolgte Beweiserhebung enthält das VwVG eine
eigene Regelung (Art. 12-18), die sowohl durch das MVG selbst (Art. 11 MVG
in Verbindung mit Art. 4 VwVG) als auch durch das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess
(Art. 37, 39-41, 43-61 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG) ergänzt wird.
Danach fallen als Beweismittel nebst Urkunden, Auskünften der Parteien und
Augenschein (Art. 12 lit. a, b, d VwVG) insbesondere Auskünfte oder Zeugnis
von Drittpersonen (Art. 12 lit. c VwVG) sowie Gutachten von Sachverständigen
in Betracht (Art. 12 lit. e VwVG). Als spezialgesetzliche Bestimmung sieht
sodann Art. 11 Abs. 1 MVG vor, dass die Militärversicherung jederzeit den
Leistungsansprecher, seine Angehörigen, aber auch Drittpersonen einvernehmen
kann (Satz 2), wobei über jede Einvernahme ein Protokoll zu erstellen ist
(Satz 3). Endlich findet sich im Schrifttum die - hier nicht weiter zu überprüfende
- Ansicht, dass im Verwaltungsverfahren auch weitere, im Gesetz nicht genannte
Beweismittel berücksichtigt werden könnten; zugleich wird allerdings klargestellt,
dass Drittpersonen ohne Parteistellung nur insoweit in Pflicht genommen werden
dürften, wie es das Gesetz vorsehe (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 80, Rz. 116).
d) In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs vermittelt
das Gesetz dem betroffenen Versicherten bei Sachverständigengutachten das
Recht (Art. 11 Abs. 4 MVG, Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2
und 58 Abs. 2 BZP), sich vorgängig zur Fragestellung zu äussern, Abänderungs-
oder Ergänzungsanträge zu stellen, aber auch zur in Aussicht genommenen Person
des Gutachters Stellung zu nehmen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 92, Rz. 140). Sodann
besteht für ihn im Rahmen des Zeugenbeweises grundsätzlich Anspruch darauf,
der Einvernahme beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 18 VwVG).
Was die Form der einzelnen Beweisvorkehren anbelangt, ist zunächst für die
Auskünfte von Drittpersonen festzuhalten (Art. 12 lit. c VwVG), dass diese
gemäss dem hier ergänzend anwendbaren Art. 49 BZP schriftlich zu erfolgen
haben, wobei sie unter Umständen der Bekräftigung durch (gerichtliches) Zeugnis
bedürfen (BGE 117 V 284 E. 4b). Immerhin fällt die mündliche Auskunft im
Bereich des militärversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens insofern
nicht ausser Betracht, als Art. 11 Abs. 1 die Möglichkeit der - naturgemäss
mündlichen - Einvernahme vorsieht. Hinsichtlich der Gutachten von Sachverständigen
spricht sodann Art. 60 Abs. 1 BZP von der Erstattung "in mündlicher Verhandlung
zu Protokoll". Ob diese auf die Bedürfnisse des Zivilprozesses zugeschnittene
Möglichkeit auch im Verwaltungsverfahren besteht, scheint zweifelhaft. Wie
sich indes aus Art. 11 Abs. 4 Satz 5 MVG zumindest sinngemäss ergibt, sind
jedenfalls die im militärversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eingeholten
Gutachten schriftlich zu erstatten (vgl. bereits SCHATZ, Kommentar zur Eidgenössischen
Militärversicherung, Zürich 1952, zu alt Art. 11 Abs. 3 MVG, S. 96), so dass
dieser Frage hier nicht weiter nachzugehen ist.
Erwägung 4
4.- a) Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass die Verwaltung bei der
Einholung des Gutachtens im Lichte der anwendbaren Bestimmungen (Art. 11
Abs. 4 und 5 MVG; Art. 57 f. BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG) einwandfrei
verfahren ist, indem sie dem Expertenvorschlag des Beschwerdeführers stattgab,
die von ihm unterbreiteten Fragen aufgriff und ihn nicht nur über die Bestellung
des Gutachters, sondern auch über das Ergebnis der getroffenen Abklärungen
einlässlich unterrichtete. Ebenso muss sich die Verwaltung mit Bezug auf
die Einräumung einer Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme zum Gutachten
selbst keine Versäumnisse vorwerfen lassen. Zu Recht wird denn auch in dieser
Hinsicht keinerlei Kritik geübt. Fraglich ist indes, ob das Vorgehen der
Verwaltung insoweit standhält, als sie nach Einsicht in das Gutachten mit
seinem Verfasser zweimal Rücksprache nahm, zuerst um mit ihm über ihre eigene
Interpretation der Expertise zu diskutieren (22. Oktober 1990) und schliesslich
um seine Stellungnahme zu den im Einspruch des Beschwerdeführers gegen das
Gutachten erhobenen Einwänden einzuholen (9. Januar 1991). Beide Rücksprachen
geschahen mündlich, ohne vorgängige Orientierung des Beschwerdeführers und
ohne dessen Beisein, wobei von der ersten Kontaktnahme bloss eine äusserst
kurz gehaltene Aktennotiz zeugt, während die zweite Besprechung ihren Niederschlag
in einem rund vierseitigen Protokoll fand, das der damaligen Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers am 28. Januar 1991 eröffnet wurde.
b) Im Lichte der dargelegten Beweisformen und des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs weckt das - auf die Klärung des Sachverhaltes abzielende
und damit ohne weiteres der Beweiserhebung zuzuordnende - Vorgehen der Verwaltung
in der Tat Bedenken. Zwar kann es ihr keinesfalls von vornherein versagt
sein, nach Erstattung eines Gutachtens mit dessen Verfasser Kontakt aufzunehmen,
um den einen oder anderen unklaren Punkt zu erhellen. Im Hinblick auf die
dabei in Frage stehenden Verfahrensrechte des betroffenen Versicherten hat
sie indes die von Verfassungs- und Gesetzes wegen bestehenden Vorgaben zu
beachten. Namentlich wenn es - wie im vorliegenden Fall - nicht nur darum
geht, blosse Nebenpunkte, insbesondere Indizien oder Hilfstatsachen festzustellen,
sondern um den Gehalt eines Gutachtens, dem für Beurteilung des geltend gemachten
Leistungsanspruchs grundlegende Bedeutung zukommt, kann es die Verwaltung
nicht bei formlosen mündlichen Rücksprachen mit dem Gutachter bewenden lassen.
Selbst wenn die Ergebnisse einer solchen Rücksprache in einer Aktennotiz
festgehalten werden, fehlt dem Betroffenen jede Möglichkeit zur Überprüfung
der gestellten Fragen und der gemachten Sachverhaltsangaben; ebenso fehlt
die Gelegenheit, der Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu
ergänzen (BGE 117 V 285; 101 Ib 276).
c) Nach dem Gesagten vermag jedenfalls die durch die Aktennotiz vom 22. Oktober
1990 ausgewiesene, mit Blick auf ihre Tragweite aber nur angedeutete Kontaktnahme
mit dem Sachverständigen keiner der gesetzlich vorgegebenen Beweisformen
zu genügen. Denn wenn diese - als Möglichkeit weder in Art. 11 Abs. 4 MVG
noch in Art. 12 lit. c VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP vorgesehene - mündliche
Rücksprache den Einvernahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 MVG zugeordnet würde,
wäre die Verwaltung bereits kraft Gesetzes verpflichtet gewesen, wenigstens
den wesentlichen Gehalt des Gesprächs im Protokoll festzuhalten. Selbst wenn
das ergänzende Gespräch mit dem Gutachter als vom Gesetz nicht ausdrücklich
geregelte Beweisvorkehr anerkannt würde - was sich allerdings auch im Lichte
der vorerwähnten Lehrmeinung kaum halten liesse (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 80,
Rz. 116) -, hätte dieselbe Verpflichtung unmittelbar aufgrund von Art. 4
BV bestanden (vgl. zum Ganzen: BGE 117 V 285; 106 Ia 75; unveröffentlichter
Bundesgerichtsentscheid B. vom 25. November 1987; Thomas COTTIER, Der Anspruch
auf rechtliches Gehör, "recht" 1984 Nr. 4 S. 123; Rolf TINNER, Das rechtliche
Gehör, ZSR 83/1964 II S. 346 ff.). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör
des Beschwerdeführers zu genügen, hätte es somit die Verwaltung nicht beim
kurzen Vermerk bewenden lassen dürfen, der Sachverständige stimme mit all
ihren Schlussfolgerungen überein bzw. könne ihre Interpretation des Gutachtens
voll unterstützen; dies um so weniger, als im Rahmen derselben Aktennotiz
ebenfalls festgehalten wurde, das zum Gutachten erstellte Arbeitspapier der
Verwaltung sei "eingehend diskutiert" worden, womit immerhin minimale Anzeichen
dafür bestehen, dass der fraglichen Rücksprache ein gewisses Mass an Kontroverse
nicht abging. Gerade bei dieser Sachlage müsste das Protokoll näheren Aufschluss
über den konkreten Verlauf des Gesprächs geben in dem Sinne, dass wenigstens
die zentralen Diskussionspunkte aufzuzeichnen gewesen wären. Nachdem es bereits
hieran gebricht, leidet die Rücksprache vom 22. Oktober 1990 an einem Verfahrensmangel,
der einer Verletzung des Gehörsanspruchs gleichkommt. Bei diesem Ergebnis
erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, ob dieses Gespräch in Anwesenheit
des Beschwerdeführers zu führen gewesen wäre, wie auch der Frage nicht weiter
nachzugehen ist, ob sich die Verwaltung gar telefonisch mit dem Gutachter
unterhielt.
d) Welche Verfahrensweise bei der gegebenen Sachlage angezeigt gewesen wäre,
ist hier nicht zu entscheiden. Am Rande sei jedoch zuhanden der Verwaltung
erwähnt, dass sie sich mit Blick auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
am besten mittels schriftlicher Anfrage an den Experten gewandt hätte, um
diesen zu einer ebenfalls schriftlichen Stellungnahme zu bewegen, die alsdann
dem Beschwerdeführer - im Rahmen der Akteneinsicht - zu eröffnen gewesen
wäre. Nachdem letzterer nach Erhalt des Gutachtens seinerseits keine ergänzende
Abklärung verlangt hatte (Art. 11 Abs. 5 MVG), hätte es sich in diesem Verfahrensstadium
erübrigt, ihm die Zusatzfragen vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten
(Art. 57 Abs. 2 BZP; vgl. auch KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 81, Rz. 119). Mit diesem
Vorgehen wäre zugleich die bei einer mündlichen Einvernahme sich stellende
Frage eines allfälligen Beizugs des Beschwerdeführers von selbst erledigt
gewesen; desgleichen hätten die Unzulänglichkeiten, wie sie der Protokollierung
an sich anhaften, von vornherein vermieden werden können.
Erwägung 5
5.- a) Was sodann die nach dem Einspruch des Beschwerdeführers am 9. Januar
1991 erfolgte zweite Rücksprache mit dem Gutachter anbetrifft, wird auch
sie von den in Art. 11 Abs. 4 MVG und in Art. 12 lit. c VwVG in Verbindung
mit Art. 49 BZP geregelten Beweisformen nicht erfasst, und es bleibt als
ausdrückliche gesetzliche Grundlage wiederum einzig die Einvernahme gemäss
Art. 11 Abs. 1 MVG. Verglichen mit der ersten Rücksprache verhält es sich
mit der zweiten insofern anders, als die dabei ergangene Stellungnahme des
Gutachters durch einen eingehenden Bericht aktenkundig ist. Obwohl darin
die seitens der Verwaltung gestellten Fragen nicht im einzelnen festgehalten
wurden, gehen sie daraus zumindest indirekt hervor, womit sich gegen den
betreffenden Bericht aus Sicht der Protokollierungspflicht (Art. 11 Abs.
1 MVG) nichts einwenden lässt. Gleiches gilt ferner in bezug auf die Gelegenheit
zur nachträglichen Stellungnahme (BGE 117 V 283 E. 4a), indem die Verwaltung
am 28. Januar 1991 eine Kopie des Berichts der damaligen Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers zustellte, wobei von dieser Seite bis zu dem am 5.
März 1991 erfolgten Verfügungserlass keine Einwendungen ergingen. Erst im
Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht wird nunmehr erstmals bemängelt,
dass auch das zweite Gespräch mit dem Gutachter ohne Beisein des Beschwerdeführers
oder seiner Rechtsvertreterin geführt wurde. Dieser späten Geltendmachung
steht prozessual nichts entgegen. Denn zum einen kann die (Rechts-)Frage
einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs vom Sozialversicherungsrichter
ohnehin von Amtes wegen aufgegriffen werden (BGE 116 V 185 E. 1a). Zum andern
darf unter den gegebenen Umständen nicht kurzerhand darauf geschlossen werden,
der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten im kantonalen Beschwerdeverfahren
mit einer Verletzung seiner Verfahrensrechte im Sinne eines diesbezüglichen
endgültigen Verzichts bereits abgefunden (BGE 107 V 248 E. 1b).
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seinem hier bereits mehrfach zitierten
Urteil W. vom 6. Dezember 1991 festgehalten (BGE 117 V 282), dass bei einer
(ausnahmsweise) mündlich erfolgenden Befragung einer Auskunftsperson dem
betroffenen Versicherten in der Regel Gelegenheit eingeräumt werden muss,
der Einvernahme beizuwohnen. Soweit Sachverständige nicht mit einem schriftlichen
Gutachten beauftragt, sondern als Auskunftspersonen mündlich befragt werden,
ist ihnen vorgängig Einblick in die Akten zu gewähren und ist die Einvernahme
in der Regel ebenfalls in Anwesenheit des Betroffenen durchzuführen, damit
dieser Ergänzungsfragen stellen und Einwendungen erheben kann (BGE 117 V
285 f. mit Hinweisen). Obwohl das Gesetz mit Bezug auf die Einvernahme im
Sinne von Art. 11 Abs. 1 MVG die Anwesenheit des betroffenen Versicherten
nicht ausdrücklich verlangt, kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser - unmittelbar
aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch herleitbaren, als Regel vorgesehenen
- Verfahrensweise auch im Anwendungsbereich der betreffenden Bestimmung Nachachtung
zu verschaffen ist. Damit eröffnet sich freilich die - bislang nie ausdrücklich
abgehandelte - Frage, unter welchen Umständen Abweichungen von der Regel
zuzulassen sind.
c) Für die Beantwortung der gestellten Frage bietet nebst der gesetzlichen
Ausgestaltung der Zeugeneinvernahme (Art. 18 VwVG) die zur Teilnahme am Augenschein
ergangene Rechtsprechung (BGE 116 Ia 100 oben) eine brauchbare Entscheidungshilfe.
In sinngemässer Anwendung der dort erarbeiteten Grundsätze ist der Verwaltung
die Möglichkeit einer Einvernahme ohne Beisein des Betroffenen jedenfalls
dann zuzugestehen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates
dies gebieten (vgl. Art. 18 Abs. 2 VwVG; BGE 116 Ia 100 oben). Des weiteren
liesse sich erwägen, von einem Beizug des Versicherten auch dann abzusehen,
wenn besondere zeitliche Dringlichkeit besteht oder wenn die Einvernahme
ihren Zweck überhaupt nur in dessen Abwesenheit erfüllen kann (BGE 116 Ia
100 oben; vgl. ferner Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Nr. 82 lit. c). Ob die beiden letzteren - im Zusammenhang
mit dem Augenschein zusätzlich anerkannten - Ausnahmen auch im hier beschlagenen
Bereich (Art. 11 Abs. 1 MVG) zuzulassen sind, mag offenbleiben, zumal im
vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist, was in diese Richtung weisen könnte.
Fehlt es anderseits zugleich an wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen,
die eine Einvernahme des Sachverständigen in Abwesenheit des Betroffenen
geboten hätten, ergibt sich im weiteren die Frage, ob allenfalls - bezogen
auf Art. 11 Abs. 1 MVG - weitere Ausnahmen von der Regel anzuerkennen sind.
Indes besteht im vorliegenden Fall auch diesbezüglich kein Anlass zu einer
abschliessenden Antwort, sondern es genügt, wenn sie mit Blick auf den konkreten
Fall verneint wird. Dabei ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass die Rücksprache vom 9. Januar 1991 nicht mit einer beliebigen Drittperson
erfolgte, sondern mit dem Verfasser eines 25-seitigen Gutachtens. Es wurde
also mit dem Sachverständigen eine Person befragt, deren Stellungnahmen wesensgemäss
gewichtig, in manchen Fällen gar streitentscheidend sind. Hinzu kommt im
vorliegenden Fall das bereits Gesagte, dass sich die fragliche Rücksprache
keineswegs in der Erörterung irgendwelcher Nebenpunkte erschöpfte, sondern
sich auf die seitens des Beschwerdeführers am Gutachten selbst geübte Kritik
bezog, die dessen Verwendung an sich in Frage gestellt hatte. Insofern handelte
es sich bei der Rücksprache um eine zentrale Beweisvorkehr, wobei unerheblich
bleibt, dass es dabei nicht mehr um die Erstattung des Gutachtens an sich
ging, dieses vielmehr längst vorlag und dem Beschwerdeführer bereits eröffnet
worden war. Unter diesen Umständen ist nichts zu ersehen, was den Beizug
des Beschwerdeführers von vornherein erübrigt hätte oder die entsprechende
Unterlassung der Verwaltung zu rechtfertigen vermöchte.
Erwägung 6
6.- Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zweifach verletzt wurde. Einerseits ist
zu bemängeln, dass die Verwaltung die am 22. Oktober 1990 genommene erste
Rücksprache mit dem Gutachter nicht hinreichend protokollierte; anderseits
missachtete sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers insofern, als
die zweite Rücksprache vom 9. Januar 1991 in dessen Abwesenheit stattfand,
ohne dass dieser Schritt sachlich begründet gewesen wäre. Der Verfügung vom
5. März 1991 und dem angefochtenen Gerichtsentscheid liegt demnach eine in
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Sachverhaltsfeststellung
zugrunde, die mit dem Gehalt des letztlich streitentscheidenden Gutachtens
einen wesentlichen Punkt beschlug. Aufgrund des Zusammenhanges zwischen dem
Gutachten und den mit dessen Verfasser erfolgten Rücksprachen ändert hieran
der Umstand nichts, dass als eigentliche Entscheidungsgrundlage - wenigstens
dem Anschein nach - letztlich nur mehr das Gutachten selbst diente. Schliesslich
ist die von der Rechtsprechung in nicht besonders schwerwiegenden Fällen
ausnahmsweise zugelassene Möglichkeit einer Heilung der Verfahrensmängel
zu verwerfen (BGE 116 V 186 E. 1b; ZAK 1992 S. 92 E. 2b, 1991 S. 99 E. 4).
Zwar liesse sich der unzulänglichen Protokollierung der ersten Rücksprache
im Rahmen der Beweiswürdigung noch insofern Rechnung tragen, als der betreffenden
Aktennotiz schlicht jeglicher Beweiswert abgesprochen würde. Weit schwerer
wiegt indes der zweite Mangel, zumal die Abwesenheit des Beschwerdeführers
oder seiner Rechtsvertreterin bei der damaligen Einvernahme des Gutachters
durch die nachträglichen Äusserungsmöglichkeiten nicht annähernd aufgewogen
wird (BGE 116 V 187 E. 3c; 105 Ia 197 E. 1b/cc). Richtet sich im übrigen
das Interesse des Beschwerdeführers offenbar nicht auf eine möglichst beförderliche
Beurteilung seines Anspruchs (vgl. BGE 116 V 187 E. 3d), sondern auf die
Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens, sind die Verfügung
und der angefochtene Gerichtsentscheid aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme,
ob Aussicht besteht, dass nach einem richtig durchgeführten Beweisverfahren
anders entschieden würde (BGE 117 V 286 E. 5b mit Hinweisen).
Erwägung 7
7.- Parteientschädigung
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 1992 sowie
die Verfügung des Bundesamtes für Militärversicherung vom 5. März 1991 aufgehoben
werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
neu verfüge.