BGE 119 V 357
51. Urteil vom 29. Juni 1993 i.S. A. AG gegen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt
des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Regeste
Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG. Die Leiharbeit (Regiearbeit) ist einer Temporärarbeit
im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen.
Sachverhalt
A.- Die A. AG betreibt laut Eintrag im Handelsregister die Ausführung von
Bauarbeiten aller Art, insbesondere von Montagebauarbeiten und von Generalunternehmeraufträgen,
ferner die Vermittlung von Personal, insbesondere von Personal der Baubranche,
sowie den An- und Verkauf und die Verwaltung von Immobilien. Am 12. Februar
1992 meldete die Firma beim Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons
Aargau (KIGA) ab 24. Februar bis voraussichtlich 24. August 1992 Kurzarbeit
für 10 der insgesamt 33 Arbeitnehmer an. Mit Entscheid vom 31. März 1992
erhob das KIGA teilweise Einspruch, indem es die Entschädigungsdauer auf
sechs Monate begrenzte (Art. 36 Abs. 1 AVIG) und die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung
insoweit ablehnte, als diese für Arbeitnehmer in einem Temporärarbeitsverhältnis
geltend gemacht wurde (Art. 33 AVIG).
B.- Die A. AG liess Beschwerde erheben und beantragen, der Einspruch des
KIGA sei insoweit aufzuheben, als davon auch die von ihr unbefristet angestellten
Regiearbeitnehmer betroffen seien, und es sei festzustellen, dass insbesondere
die Arbeitnehmer Giovanni N., Georg N., Gérard L., Dominique K. und Franck
N. bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
hätten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde im
wesentlichen mit der Begründung ab, dass die A. AG als Temporärarbeitsfirma
jederzeit mit Arbeitsausfällen rechnen müsse, so dass der Eintritt von Beschäftigungslücken
ein branchenübliches Unternehmerrisiko darstelle, das gemäss Art. 33 Abs.
1 lit. b AVIG nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden könne
(Entscheid vom 12. August 1992).
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die A. AG den
vorinstanzlichen Beschwerdeantrag erneuern. Zur Begründung wird vorgebracht,
im Hinblick auf die konkreten konjunkturellen Umstände und den Inhalt der
abgeschlossenen Arbeitsverträge könne nicht gesagt werden, bei den entstandenen
Einsatzlücken und der notwendigen Kurzarbeit handle es sich um branchen-
oder betriebsübliche Arbeitsausfälle, welche unter das Betriebsrisiko der
Beschwerdeführerin fielen. Sodann sei zwischen eigentlicher Temporärarbeit
und Leih- bzw. Regiearbeit, wie sie hier vorliege, zu unterscheiden. Die
Beschwerdeführerin habe ihre "Regie-Arbeitnehmer" mit festem, unbefristetem
Arbeitsvertrag angestellt und damit das Risiko für Arbeitsausfälle und Einsatzlücken,
soweit branchenüblich und voraussehbar, ausdrücklich übernommen. Nach Sinn
und Zweck des Gesetzes fielen Regie-Arbeitsverhältnisse nicht unter Art.
33 Abs. 1 lit. e AVIG. Bei der Auslegung dieser Bestimmung sei allein darauf
abzustellen, ob mit der Gewährung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung
die Entlassung der betroffenen Arbeitnehmer verhindert werden könne, was
hier der Fall sei.
Das KIGA und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitinteressierte
zur Vernehmlassung beigeladenen Arbeitnehmer beantragen sinngemäss Gutheissung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- a) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall
anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf,
dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs.
1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist u.a. anrechenbar, wenn er auf
wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs.
1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich
grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar,
wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen
verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem
regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung
ausschliessen (ARV 1986 Nr. 9 S. 41 E. 1, 1985 Nr. 17 S. 104 E. 1 und 107
E. 1).
b) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG ist ein Arbeitsausfall auch insoweit
nicht anrechenbar, als er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis
auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation
für Temporärarbeit stehen. Weil der Temporärarbeitnehmer nur so weit und
so lange zur Leistung von Arbeit im Einsatzbetrieb verpflichtet ist, als
ihm der Einsatzbetrieb Arbeit anbietet, entsteht bei Wegfall der Arbeitsgelegenheit
kein anrechenbarer Arbeitsausfall (GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I,
S. 436 N 102).
Erwägung 2
2.- a) Das Temporärarbeitsverhältnis umfasst drei Rechtsverhältnisse, nämlich
(a) einen Vertrag sui generis zwischen der Organisation für temporäre Arbeit
(Verleiher) und dem Kunden (Entleiher), mit welchem der Verleiher dem Entleiher
gegen Entgelt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verspricht, (b) ein Arbeitsverhältnis
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher, wobei in der Regel zwischen
einem generellen Arbeitsvertrag (Rahmenvertrag) und einem individuellen Arbeitsvertrag
(Einsatzvertrag) unterschieden wird, sowie (c) das Rechtsverhältnis zwischen
dem Arbeitnehmer und dem Kunden, bei dem es sich nicht um ein eigentliches
arbeitsvertragliches Verhältnis handelt, welches jedoch gewisse vertragliche
oder quasivertragliche Beziehungen umfasst (in ARV 1988 Nr. 6 S. 73 publizierte
E. 3 von BGE 114 V 336). Das am 1. Juli 1991 in Kraft getretene Bundesgesetz
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) vom
6. Oktober 1989 unterscheidet zwischen Temporärarbeit, Leiharbeit und dem
gelegentlichen Überlassen von Arbeitskräften an Dritte. Anders als bei der
Temporärarbeit, wo der Verleiher mit dem Arbeitgeber in der Regel zunächst
nur einen Rahmenvertrag abschliesst und dem Arbeitnehmer in der Folge individuelle
Einsatzverträge anbietet, stellt der Verleiher bei der Leiharbeit den Arbeitnehmer
ausschliesslich zum Zwecke der "Ausleihe" an Drittbetriebe ein (REHBINDER,
Berner Kommentar zum ZGB, Art. 333 OR N 12). Der Leiharbeit entspricht die
früher als Regiearbeit bezeichnete Form des Personalverleihs, bei welcher
der Arbeitnehmer in der Regel über einen Arbeitsvertrag verfügt, der sich
über mehrere Einsätze hinaus auf unbestimmte Zeit erstreckt. Dabei hat der
Arbeitnehmer grundsätzlich nicht die Möglichkeit, die ihm zugewiesenen Arbeitseinsätze
abzulehnen (THÉVENOZ, Le travail intérimaire, Diss. Genf 1987, S. 29 N 31).
Die Grenze zwischen Temporärarbeit einerseits und Leih- bzw. Regiearbeit
anderseits ist in der Praxis nur schwer zu ziehen. THÉVENOZ (a.a.O., S. 31
N 35) vertritt die Meinung, es sei von Temporärarbeit im nicht eigentlichen
Sinn zu sprechen, wenn sich der Arbeitsvertrag über mehrere Einsätze erstrecke.
GERHARDS (a.a.O., S. 436 N 101 ff.) unterscheidet zwischen Temporärarbeitsverhältnissen
des klassischen Typs und atypischen Temporärarbeitsverhältnissen, welche
sich dadurch kennzeichnen, dass eine Entlöhnung durch die Temporärorganisation
auch während der Einsatz- bzw. Beschäftigungslücken erfolgt.
b) Aus den in den Akten enthaltenen Arbeitsverträgen geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin die in Rede stehenden "Regie-Arbeitnehmer" mit unbefristeten,
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts kündbaren Verträgen anstellt.
Die als "Arbeitsvertrag" oder "Festvertrag" bezeichneten Anstellungsverträge
sind nicht in allen Teilen identisch, stimmen jedoch darin überein, dass
die Beschäftigung im Rahmen einer festen wöchentlichen Arbeitszeit zu einem
vertraglich vereinbarten Stundenlohn erfolgt. Grundlage für jede Lohnzahlung
bildet der Arbeitsrapport, welcher ausgefüllt und vom Kunden unterzeichnet
werden muss. Ohne visierten Rapport ist eine Lohnzahlung nicht möglich. Der
Vertrag regelt ferner die Leistungen für Überstunden, bei Krankheit, Unfall,
Militärdienst sowie den Ferienanspruch. Schliesslich verpflichtet sich der
Arbeitnehmer, unter Androhung einer Konventionalstrafe, kein Anstellungsverhältnis
bei einem der Kunden der Beschwerdeführerin einzugehen. Der Umstand, dass
ein Anspruch auf Lohnzahlung nur besteht, soweit ein vom Kunden visierter
Arbeitsrapport vorliegt, könnte darauf schliessen lassen, dass es sich um
ein Temporärarbeitsverhältnis des "klassischen" Typs handelt. Anderseits
ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit und mit einer festen Arbeitszeit geschlossen,
was für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, wonach sie das Arbeitgeberrisiko
auch für Einsatz- und Beschäftigungslücken trägt. Gegen die Annahme eines
"klassischen" Temporärarbeitsverhältnisses spricht sodann, dass anstelle
eines Rahmenvertrages mit anschliessenden Einsatzverträgen ein fester Arbeitsvertrag
abgeschlossen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass ein atypisches Temporärarbeitsverhältnis
im Sinne der Leiharbeit vorliegt. Zu prüfen ist somit, ob der gemäss Art.
33 Abs. 1 lit. e AVIG für Temporärarbeitsverhältnisse geltende Ausschluss
von der Anspruchsberechtigung auch auf Leiharbeitsverhältnisse Anwendung
findet, bei denen der Arbeitnehmer fest angestellt ist und die Temporär-
oder Leiharbeitsfirma das Risiko der fehlenden Arbeitsmöglichkeit im Einsatzbetrieb
durch Weiterzahlung des Lohnes selbst trägt.
Erwägung 3
3.- a) Nach der Rechtsprechung zu dem bis Ende 1983 gültig gewesenen Art.
28 AlVG hat ein Versicherter, der mit einer Organisation für temporäre Arbeit
einen "festen Arbeitsvertrag" abschliesst und in den Zeiten zwischen den
befristeten Arbeitseinsätzen ohne Beschäftigung ist, in der Regel keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Denn in solchen Fällen ist der Eintritt
von Beschäftigungslücken das normale, branchenübliche Unternehmerrisiko einer
solchen Temporärarbeitsfirma, welches nicht auf die Arbeitslosenversicherung
abgewälzt werden darf. Einer Umgehung dieses Grundsatzes würde offensichtlich
Vorschub geleistet, wenn das typische Risiko von Beschäftigungslücken bei
Temporärarbeitsverhältnissen durch Abschluss eines sogenannten "festen" Temporärarbeitsvertrages
auf dem Weg über versicherte Teilarbeitslosigkeit durch die Arbeitslosenversicherung
abgedeckt werden könnte (BGE 108 V 95). Diese Rechtsprechung findet auch
auf das neue, seit 1. Januar 1984 geltende Recht Anwendung (BGE 114 V 339
E. 5a). Sie beruht auf der Überlegung, dass der Arbeitgeber, der mit der
Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät, gemäss Art. 324 Abs. 1 OR zur
Entrichtung des Lohnes verpflichtet bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur
Nachleistung verpflichtet ist (BGE 114 V 339 E. 5a mit Hinweisen). Wie das
Eidg. Versicherungsgericht erkannt hat, ist diese Praxis auch bei Arbeitslücken
infolge schlechten Wetters (nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 16. Februar
1983) und bei Kurzarbeit in der Einsatzfirma (nicht veröffentlichtes Urteil
B. vom 14. März 1984) anwendbar.
b) Zur Frage, ob als Temporärarbeit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG
auch die Leiharbeit ("Regiearbeit") zu gelten hat und ob aufgrund dieser
Bestimmung ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entfällt, weil es an
einem anrechenbaren Arbeitsausfall fehlt, hatte sich das Eidg. Versicherungsgericht
bisher nicht zu äussern. Das KIGA ist der Auffassung, die Gleichstellung
der Leiharbeit mit der Temporärarbeit im eigentlichen Sinne ergebe sich unmittelbar
aus der gesetzlichen Regelung. Würde nämlich unter dem Begriff der Temporärarbeit
in Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG allein die Temporärarbeit im "klassischen"
Sinn verstanden, so erwiese sich die Erwähnung der Temporärarbeit als überflüssig,
weil nach der gleichen Bestimmung bei Vorliegen eines befristeten Arbeitsvertrages
ohnehin kein anrechenbarer Arbeitsausfall besteht (vgl. die vom KIGA des
Kantons Aargau herausgegebene "Kommentierte Ausgabe des AVIG", S. 53 f.).
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die gleichzeitige Erwähnung der
"Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Dauer" und der "Arbeitsverhältnisse im
Dienste einer Organisation für Temporärarbeit" in dieser Bestimmung ändere
nichts daran, dass "Regie-Arbeitsverhältnisse" der vorliegenden Art nach
Sinn und Zweck des Gesetzes nicht unter Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG fielen.
Auch bestünden zwischen einem eigentlichen befristeten Arbeitsvertrag und
dem typischen Temporärarbeitsvertrag rechtliche Unterschiede, die eine gesonderte
Erwähnung rechtfertigten. Ob sich, wie das KIGA annimmt, eine Gleichstellung
des Leiharbeitsverhältnisses mit dem Temporärarbeitsverhältnis im "klassischen"
Sinn schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt, kann
dahingestellt bleiben. Mit GERHARDS (a.a.O., S. 436 N 102 ff.) ist festzustellen,
dass der Beschäftigte sowohl bei der eigentlichen Temporärarbeit als auch
bei der Leiharbeit nur so weit und so lange zur Leistung von Arbeit verpflichtet
ist, als ihm der Einsatzbetrieb solche anbietet, weshalb beim Wegfall der
Arbeitsgelegenheit kein rechtlich fassbarer Arbeitsausfall entsteht. Der
Umstand, dass die Organisation für Temporärarbeit den Arbeitnehmer während
Beschäftigungslücken entlöhnt, ändert hieran nichts, weil der Arbeitsausfall
nicht in ihrem Betrieb, sondern im Einsatzbetrieb entstanden ist. Dazu kommt,
dass Temporär- und Verleiharbeitsfirmen in gleicher Weise darauf ausgerichtet
sind, sich Konjunkturschwankungen und Änderungen in der Beschäftigungslage
zunutze zu machen, und deshalb jederzeit mit Arbeitsausfällen zu rechnen
haben. Einsatzlücken der von solchen Firmen beschäftigten Arbeitnehmer sind
daher zumindest teilweise auch branchen- oder betriebsüblich im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG. Da im Einzelfall kaum zuverlässig festzustellen
wäre, inwieweit die Beschäftigungslücke wirtschaftlich bedingt ist und inwieweit
sie sich aus den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses ergibt, rechtfertigt
es sich auch unter diesem Gesichtspunkt, das Leiharbeitsverhältnis grundsätzlich
dem Temporärarbeitsverhältnis gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG gleichzustellen.
Diese Lösung hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, wonach in
der Regel kein entschädigungsberechtigender Arbeitsausfall besteht, wenn
der Temporär- bzw. Leiharbeitnehmer fest angestellt ist und die Temporär-
bzw. Verleihfirma das Risiko der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit durch
Weiterzahlung des vollen Lohnes selbst trägt (BGE 114 V 339 E. 5a, 108 V
95).
c) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem
andern Ergebnis zu führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob mit der Gewährung eines Anspruches
auf Kurzarbeitsentschädigung die Entlassung der betroffenen Arbeitnehmer
vermieden werden kann. Das Gesetz macht den Anspruch davon abhängig, dass
gleichzeitig ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, welcher zudem voraussichtlich
vorübergehend ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Anrechenbar ist ein
Arbeitsausfall aber nur im Rahmen der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung.
Diese kann nach dem Gesagten nur in dem Sinne verstanden werden, dass der
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls
grundsätzlich auch dann entfällt, wenn es sich nicht um ein eigentliches
Temporärarbeitsverhältnis, sondern um ein Leiharbeitsverhältnis mit festem
Arbeitsvertrag handelt. Unerheblich ist, inwieweit die Anstellungsverträge
den Charakter von Einzelarbeitsverträgen im Sinne von Art. 319 ff. OR aufweisen.
Entscheidend ist, dass insofern keine gewöhnlichen Arbeitsverträge vorliegen,
als der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht für den Arbeitgeber, sondern
für einen Dritten (Einsatzbetrieb) erbringt und schon aus diesem Grund mit
Arbeitsausfällen zu rechnen ist. Anders wäre höchstens dann zu entscheiden,
wenn sich die Temporär- bzw. Leiharbeitsfirma vertraglich verpflichtet hätte,
den Arbeitnehmer bei Einsatzlücken selber zu beschäftigen. Dies ist in den
eingereichten Arbeitsverträgen jedoch nicht vorgesehen und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht behauptet. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die
Beschwerdeführerin für die von ihr beschäftigten Leiharbeitnehmer keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, weil der geltend gemachte Arbeitsausfall
gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG nicht anrechenbar ist. Damit kann offenbleiben,
ob der Anspruch - wie die Vorinstanz annimmt - auch deshalb abzulehnen wäre,
weil der Arbeitsausfall branchen-, berufs- oder betriebsüblich im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.