BGE 121 V 336
50. Urteil vom 28. Dezember 1995 i.S. R. gegen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung
des Kantons Zürich
Regeste
Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 AVIG. Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bei gewünschter Erweiterung einer Teilzeitbeschäftigung.
Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneint,
mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Befreiungsgrund und der Notwendigkeit
der Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
A.- Die 1939 geborene R. arbeitet seit 1. Januar 1981 halbtags als kaufmännische
Angestellte in der X AG. Nach der Scheidung im Jahre 1989 besuchte sie Weiterbildungskurse
der Schule Y, welche sie im März 1992 mit dem Handelsdiplom abschloss. Seit
Juli 1992 sucht sie eine Vollzeitbeschäftigung im kaufmännischen Bereich.
Ab 22. April 1993 unterzog sich R. der Stempelkontrolle und beantragte die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 9. Juni 1993
lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI das
Begehren mit der Begründung ab, die Versicherte habe keinen anrechenbaren
Verdienstausfall erlitten, nachdem sie nach wie vor im Rahmen von 50% einer
Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. September 1994 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R., es seien ihr ab 22. April
1993 für den Arbeitsausfall von 50% Arbeitslosentaggelder zuzusprechen; zudem
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Arbeitslosenkasse
und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit verzichten auf eine Vernehmlassung.
1.- Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen
Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass
der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos
gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung
sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs.
2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung
sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder
eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
gehört ferner, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten
hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall
anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens
zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag
gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise
während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1
AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn
er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art.
5 AVIV). Im weitern muss der Versicherte die Beitragszeit erfüllen oder von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt
zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung
der Beitragspflicht befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a., wer innerhalb
der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung,
Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder
Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb
die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind Personen,
die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes
des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente
gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu
erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr
zurückliegen (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2.- Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 30. April 1993 ist die Beschwerdeführerin
in der X AG während 21 1/4 Wochenstunden erwerbstätig, wogegen die normale
betriebliche Arbeitszeit 41 1/4 Stunden pro Woche beträgt. Im Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung gab die Versicherte an, sie sei bereit und in der
Lage, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen.
a) Die Rekurskommission hat eine (Teil-)Arbeitslosigkeit verneint. Unter
Hinweis auf das Urteil H. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. Mai 1994
(auszugsweise veröffentlicht in SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51) hat sie erwogen,
die Rechtsprechung, wonach es für die Qualifizierung einer Tätigkeit als
Zwischenverdienst nicht mehr auf das Kriterium des Übergangscharakters ankomme,
führe dazu, dass sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeit innerhalb
einer Kontrollperiode unter Art. 24 AVIG zu subsumieren seien. Da demnach
die Entschädigung nach dem Verdienst- und nicht nach dem Arbeitsausfall zu
erfolgen habe, müsse nicht mehr geprüft werden, ob ein Arbeitsverhältnis
den gewünschten Beschäftigungsumfang abdeckt. Die Annahme von zumutbarer
Arbeit führe zwingend zum Austritt aus der Arbeitslosigkeit. Für die Feststellung
eines zusätzlichen Arbeitsausfalls bestehe daher ebensowenig Raum wie für
eine darauf gründende Entschädigung. Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG, welcher
die teilweise Arbeitslosigkeit für den Fall vorsehe, wo ein Teilzeitbeschäftigter
eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitstelle sucht, sei damit grundsätzlich
nicht mehr anwendbar. Der versicherte Verdienst werde sich in der Regel nach
dem bisherigen Einkommen bemessen, welches indessen nach wie vor erzielt
werde.
b) Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den Anspruchsnormen (Art. 8-17
AVIG) und den Bestimmungen über die Bemessung der Arbeitslosenentschädigung
(Art. 18-29 AVIG). Danach ist die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene neuumschriebene
Zwischenverdienstregelung (Art. 24 AVIG) aufgrund ihrer systematischen Einordnung
im Gesetz eine Entschädigungs- oder, genauer gesagt, eine Entschädigungsbemessungsnorm
(BGE 120 V 242 Erw. 2b; in SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51 nicht publizierte Erwägung
3b). Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer bestimmten Kontrollperiode
besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 lit. a-g in Verbindung
mit Art. 9 ff. AVIG. Sind diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kommt es
zur Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung, die in betraglicher Hinsicht
nach den Art. 18 ff. AVIG festgelegt wird (vgl. GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. III, N. 10 zu Art. 24; GEHRHARDS, Arbeitslosenversicherung:"Stempelferien",
Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und
Verwaltungen - Drei Streitfragen, in SZS 1994 S. 348). Das ist auch im Falle,
da der Versicherte in der fraglichen Kontrollperiode einen Zwischenverdienst
erzielt, grundsätzlich nicht anders (unveröffentlichtes Urteil F. vom 1.
Juni 1994). Eine Sonderregelung besteht indes für den Fall, dass der Versicherte
zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode
eine Vollzeitbeschäftigung annimmt und ihn dabei ein Verdienstausfall trifft,
ohne dass er einen erheblichen Arbeitsausfall erleidet. Für diesen speziellen
Tatbestand gewährt Art. 24 Abs. 4 AVIG, beschränkt auf die ersten sechs Monate
einer solchen Beschäftigung, die Befreiung vom gesetzlichen Anspruchserfordernis
des anrechenbaren Arbeitsausfalles im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG.
c) Zu einer anderen Betrachtungsweise besteht auch unter dem Gesichtswinkel
des Urteils H. vom 31. Mai 1994 kein Anlass. Wenn das Eidg. Versicherungsgericht
in BGE 120 V 249 f. Erw. 5b (worauf Erwägung 6a des Urteils H. verweist)
festhielt, sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche bisher
unter die verschiedenen Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit
(Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 f. AVIG), des Zwischenverdienstes
(alt Art. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit (alt Art. 25 AVIG) subsumiert wurden,
bildeten nunmehr Gegenstand des revidierten Art. 24 AVIG, kann daraus nicht
abgeleitet werden, in Fällen wie dem vorliegenden bestehe gar keine Arbeitslosigkeit
und Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG sei gar nicht anwendbar. Werden die Darlegungen
des Eidg. Versicherungsgerichts nämlich nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang
betrachtet, zeigt sich ganz klar, dass sie sich auf die Entschädigungsbemessung
und nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehen (vgl. BGE 120 V 248 ff.
Erw. 5a und b). Konkret ging es in jenem Fall um die Auswirkungen der am
1. Januar 1992 in Kraft getretenen neuen Zwischenverdienstregelung auf die
Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung. Dabei hat das Gericht erwogen,
mit der Gesetzesnovelle sei beabsichtigt worden, die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung
zu vereinheitlichen. Dieser gesetzgeberische Wille habe in Art. 24 AVIG seinen
Niederschlag gefunden, mit der Folge, dass nunmehr sämtliche während einer
oder mehrerer Kontrollperioden erzielten Verdienste nach dem Prinzip des
Verdienstausfalls und nicht mehr nach jenem des Arbeitsausfalls einheitlich
über den Weg von Art. 24 AVIG zu entschädigen seien (BGE 120 V 248 f. Erw.
5b). Am Grundsatz, wonach die Zwischenverdienstregelung eine abrechnungstechnische
Einkommens-Behandlungsbestimmung und nicht eine Tätigkeitsförderungsnorm
ist (GERHARDS, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst
und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen -
Drei Streitfragen, in SZS 1994 S. 348), ändern die Urteile R. vom 31. Mai
1994 (BGE 120 V 233) und H. vom gleichen Tag nichts. Die Anwendung dieser
Regelung setzt nach wie vor die vorgängige Feststellung der Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen der Grundregel von Art. 8 AVIG voraus.
d) Die vorinstanzlichen Darlegungen vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen,
weil sie dazu führen, dass Art. 14 Abs. 2 AVIG - insoweit er den Fall der
Erweiterung einer bisherigen Tätigkeit regelt - schlechthin aus den Angeln
gehoben würde. Für eine Versicherte, welche zufolge Scheidung die bisherige
Halbtagesstelle erweitern möchte, würde dies bedeuten, dass ihr Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung in Ermangelung der ersten Voraussetzung des
in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgeführten Katalogs verneint werden müsste und es
ihr nichts nützen würde, dass sie aufgrund von Art. 14 Abs. 2 AVIG - mit
Bezug auf die gesuchte zusätzliche Tätigkeit - an sich von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit wäre. Die in Art. 14 Abs. 2 AVIG bewusst kodifizierte
Erweiterung einer Tätigkeit (vgl. ARV 1987 Nr. 5 S. 69 Erw. 2c) wäre damit
obsolet.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art.
8 ff. AVIG von der seit 1. Januar 1992 in Kraft stehenden Zwischenverdienstregelung
nicht berührt werden. Im Sinne einer systematischen Gesetzesanwendung ist
demnach zunächst gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG
zu prüfen, ob überhaupt Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bestimmungen besteht.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall führt dies dazu, dass die Beschwerdeführerin,
welche unbestrittenermassen eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und eine Vollzeitbeschäftigung
sucht, vom Zeitpunkt, ab welchem sie sich beim Arbeitsamt zur Vermittlung
gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG), d.h. ab 22. April 1993, als teilarbeitslos
zu betrachten ist.
3.- Als weitere - kumulativ - zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung muss nach
Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ein anrechenbarer
Arbeitsausfall vorliegen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich bei Versicherten,
die zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen,
nicht an den Verhältnissen der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick
auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung (vgl. BGE 112 V 229; GERHARDS,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11).
Entgegen der von der Arbeitslosenkasse in der Verfügung vom 9. Juni 1993
vertretenen Auffassung liegt - in Übereinstimmung mit der vom Kantonalen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in der Vernehmlassung an die Vorinstanz
vom 10. Juni 1994 geäusserten Meinung - mit Bezug auf die gewünschte Erweiterung
der Erwerbstätigkeit ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (SVR 1994 ALV Nr.
11 S. 28 Erw. 2b). Der geforderte Mindestausfall von zwei vollen Tagen innerhalb
zweier Wochen (Art. 5 AVIV) ist ebenfalls gegeben (vgl. GERHARDS, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 30 und N. 31 zu Art. 11).
4.- Zu prüfen ist des weitern, ob die Beschwerdeführerin bezüglich jenes
Teils der Zeit, für die sie einen Arbeitsausfall geltend macht, die Beitragszeit
erfüllt bzw. ob dafür ein Befreiungsgrund vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e
AVIG; BGE 112 V 240 f. Erw. 2c; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3 u. 4). Zu
unterscheiden ist zwischen der Tätigkeit, die der Beitragspflicht unterliegt,
und der anderen Beschäftigung. Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG folgt, dass Versicherte,
welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, bezüglich der gewünschten Ausdehnung
ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht erfüllen, obwohl
sie während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt haben. Des weiteren können Personen, die nie erwerbstätig waren
und daher keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben,
(unter Vorbehalt von Befreiungsgründen) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
geltend machen, wenn sie eine Anstellung suchen; genausowenig kann somit
derjenige, der bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung
Beiträge entrichtet hat, Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle
beanspruchen (SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3). Die Beschwerdeführerin kann
innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs.
1 und 3 AVIG) nur auf einem Teilpensum von 21 1/4 Wochenstunden Beiträge
ausweisen. Damit genügt sie bezüglich der gewünschten Ausdehnung der Beschäftigung
den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht, insoweit dort die
Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG verlangt wird.
5.- a) Somit fragt sich des weitern, ob allenfalls ein Befreiungstatbestand
im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin
vor, im Zeitpunkt der Scheidung im November 1989 sei ihr eine zeitlich abgestufte
Rente zugesprochen worden, in der Annahme, sie werde ihr Arbeitspensum in
den nachfolgenden drei bis fünf Jahren auf 100% aufstocken können. Im Hinblick
auf die Ausweitung der Erwerbstätigkeit habe sie zunächst von März 1990 bis
März 1992 an der Schule Y einen berufsbegleitenden Weiterbildungskurs besucht.
Während dieser Zeit sei es ihr somit nicht möglich gewesen, ganztägig eine
unselbständige Tätigkeit auszuüben. Vom 2. Dezember 1992 bis 31. Januar 1993
sei sie zudem aus gesundheitlichen Gründen zu 100% arbeitsunfähig gewesen.
b) Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG beziehen sich diese Bestimmungen
auf Versicherte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb
durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang
zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit (ARV 1986
Nr. 3 S. 14 Erw. 2 mit Hinweisen) bzw. der Schulausbildung, Umschulung oder
Weiterbildung vorliegen (ARV 1991 Nr. 8 S. 86 Erw. 3a mit Hinweisen). Um
wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis
zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung
bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit,
um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (GERHARDS,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 10 zu Art. 14).
Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit
einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV),
liegt die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen
Beschäftigung zudem nur vor, wenn es dem Versicherten aus einem der in Art.
14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar
ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit,
d.h. wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs.
1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung nicht zum Zuge (unveröffentlichtes
Urteil H. vom 9. Januar 1995; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N. 8 zu Art. 14). Entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung
kommt Art. 14 Abs. 1 AVIG somit nicht zur Anwendung, wenn ein Versicherter
seine bisher ausgeübte unselbständige Teilzeitbeschäftigung erweitern will.
Die Beschwerdeführerin steht unbestrittenermassen seit 1981 ununterbrochen
in einem Arbeitsverhältnis, welches auch während der rund zweimonatigen Krankheit
fortbestand. Des weitern besuchte sie den Kurs an der Schule Y zugegebenermassen
neben dieser Teilzeitbeschäftigung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind
somit nicht erfüllt.
c) Die Versicherte beruft sich des weitern darauf, dass ihr geschiedener
Ehemann nicht mehr in der Lage sei, ihr die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Es stellt sich somit die Frage, ob sie aus den in Art. 14 Abs. 2 AVIG erwähnten
"ähnlichen Gründen" einen Befreiungstatbestand verwirklicht.
aa) Die Formel "aus ähnlichen Gründen" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff
dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die
Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können
(Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 565).
Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner
durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE
119 V 54 Erw. 3a mit Hinweis).
bb) Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2
AVIG ist indessen nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund
und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter
Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen. Ein solcher
könnte kaum je erbracht werden, sind doch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen
inneren Beweggründe einer Person für die Suche nach einer Arbeitnehmertätigkeit
einer Beurteilung durch Drittpersonen weitgehend entzogen. Vernünftigerweise
ist deshalb der erforderliche Kausalzusammenhang bereits zu bejahen, wenn
es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten,
eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund
in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 119 V 55 Erw. 3b mit
Hinweis). Anderseits gilt es zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten
oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt,
wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs.
2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein
solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte
Arbeitsaufnahme zu betrachten.
cc) Wie dem Schreiben der Beschwerdeführerin an ihren geschiedenen Ehemann
vom 16. Februar 1993 zu entnehmen ist, kam dieser seiner Unterhaltspflicht
bis Ende Januar 1993 stets pünktlich nach. Erst ab Februar 1993 konnte er
die Zahlungen infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr leisten. Gemäss
den Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte sich die Versicherte
indessen bereits seit Mitte 1992 um eine Vollzeitstelle bemüht. Im vorinstanzlichen
Verfahren hat sie dies zudem mit zahlreichen Unterlagen dokumentiert. Daraus
folgt, dass sie bereits vor dem Wegfall der Unterhaltsbeiträge einer ganztägigen
Beschäftigung nachgehen wollte. Es waren somit nicht erst die fehlenden Beiträge,
welche die Beschwerdeführerin dazu zwangen, die Erwerbstätigkeit auszudehnen.
Zwischen dem Ausbleiben der Zahlungen ihres Ex-Mannes und dem Wunsch nach
einer Vollzeitstelle besteht somit kein Kausalzusammenhang (vgl. ARV 1987
Nr. 5 S. 70 Erw. 2d). Weitere Befreiungsgründe, welche innerhalb der Jahresfrist
nach Art. 14 Abs. 2 in fine AVIG liegen, werden keine geltend gemacht und
ergeben sich auch nicht aufgrund der Akten. Insbesondere fällt die in Art.
14 Abs. 2 AVIG angeführte Ehescheidung im vorliegenden Fall ausser Betracht,
wie die Beschwerdeführerin im übrigen selber einräumt. Da somit die Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt sind, lassen sich die Verfügung
vom 9. Juni 1993 und der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis insofern nicht
beanstanden, als der Leistungsanspruch zu verneinen ist.
6.- (Unentgeltliche Verbeiständung)