BGE 121 V 371
54. Auszug aus dem Urteil vom 7. September 1995 i. S. Rhätische Bahn AG (RhB)
gegen Amt für Wirtschaft und Tourismus Graubünden und Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden
Regeste
Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 lit. b
AVIG, Art. 51 Abs. 2 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer öffentlichrechtlicher
Institutionen. Die Verkürzung der Arbeitszeit in der Hauptwerkstätte eines
Verkehrs- und Transportunternehmens als Folge der Subventionskürzung des
Bundes begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Sachverhalt
A.- Die Rhätische Bahn AG (RhB) erneuerte am 10. Dezember 1993 ihr zuvor
zurückgezogenes (mit Subventionskürzungen begründetes) Gesuch vom 27. August
1993 um Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1994 für
die Betriebsabteilung Hauptwerkstätte in Landquart (138 Arbeitnehmer, 1 Arbeitnehmerin;
voraussichtlicher prozentualer Arbeitsausfall pro Monat 20%) mit folgender
Begründung:
"Durch die anhaltende Rezession sind im laufenden Geschäftsjahr die Verkehrsleistungen
beachtlich zurückgegangen. Aufgrund der mittelfristigen Wirtschaftsprognosen
müssen wir davon ausgehen, dass sich ein spürbares Wirtschaftswachstum erst
wieder in den Jahren ab 1995 einstellen wird. Diese Ausgangslage verlangt,
dass der vorbeugende Unterhalt an den Bahnanlagen vorübergehend stark (bis
20%) gekürzt werden muss. Diese Massnahme trifft die RhB ab Januar 1994.
Die dadurch nicht ausführbaren Unterhaltsarbeiten müssen in den folgenden
Jahren nachgeholt werden. Die Hauptwerkstätte, welche für den Fahrzeugbereich
zuständig ist, wird dadurch stark betroffen. Die Überkapazität wird vorübergehend
bis zu 20% betragen, wenn wir von Entlassungen absehen wollen. Zudem ist
zu bemerken, dass sich viele Mitarbeiter in der meist langjährigen Tätigkeit
in unseren Werkstätten spezifisches Fachwissen für den Eisenbahnfahrzeugunterhalt
angeeignet haben. Dies würde bei einer entlassungsbedingten Abwanderung in
andere Betriebe verloren gehen und müsste bei einer Rekrutierung von neuen
Mitarbeitern zuerst wieder aufgebaut werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten
wären beachtlich."
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) hielt am 30. Dezember
1993 unter Hinweis auf seine Beurteilung vom 1. Oktober 1993 zuhanden der
Kantonalen Amtsstelle fest, im Grunde habe sich mit dem neuen Gesuch materiell
nichts geändert: Wären die Bundessubventionen ganz gewährt worden, könnte
der vorübergehende Kapazitätsüberhang finanziert werden. Die Kurzarbeitsentschädigung
könne nicht bewilligt werden, weil der geltend gemachte Arbeitsausfall auf
Subventionskürzungen (strukturelles Defizit) und nicht auf einen wirtschaftlichen
Grund (ungenügende Nachfrage nach Dienstleistungen) zurückzuführen sei. Mit
Entscheid vom 13. Januar 1994 erhob das Amt für Wirtschaft und Tourismus
des Kantons Graubünden (KIGA) Einspruch und lehnte das Gesuch unter Bezugnahme
auf die rechtliche Beurteilung des BIGA ab.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies mit Entscheid vom
3. Juni 1994 die von der RhB dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die RhB beantragen, in Aufhebung
des kantonalen Entscheides sei dem Gesuch vom 27. August 1993 bzw. vom 10.
Dezember 1993 um Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 1994 stattzugeben; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid
an das KIGA zurückzuweisen. Das KIGA verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das BIGA hat sich nicht vernehmen lassen.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- (Kognition)
Erwägung 2
2.- a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter
für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a in der
ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung), der Arbeitsausfall anrechenbar ist
(lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (lit. c) und der Arbeitsausfall
voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit
ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Ein Arbeitsausfall ist
u.a. anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar
ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein (unveröffentlichte Urteile Gemeinde H. vom 26. Mai 1994 und
S. vom 6. Dezember 1985). Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend
ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt
der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft
werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall
wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung
von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte
die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 111 V 385 f. Erw. 2b). Dabei
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung
prospektiv zu beurteilen (ARV 1989 Nr. 12 S. 124 Erw. 3a). Ein auf wirtschaftliche
Gründe zurückzuführender und darum grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall
gilt u.a. dann nicht als anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht ist,
die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1
lit. a AVIG), oder wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder
durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs.
1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende
Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (ARV 1986
Nr. 9 S. 41 Erw. 1, 1985 Nr. 17 S. 104 Erw. 1 und S. 107 Erw. 1 sowie Nr.
18 S. 112 Erw. 3b).
b) Nach Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit
von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen oder auf andere, vom
Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Nach Art.
51 Abs. 1 AVIV sind auch Arbeitsausfälle anrechenbar, die auf behördliche
Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen
sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare
Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.
Dabei ist der Arbeitsausfall insbesondere anrechenbar (Art. 51 Abs. 2 AVIV),
wenn er durch Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren (lit. a),
Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen
(lit. b), Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen (lit. c),
länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung
(lit. d) oder Elementarschadenereignisse verursacht wird.
c) Die Einschränkung, dass regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle nicht
mit Kurzarbeitsentschädigung ausgeglichen werden können, gilt nach der Rechtsprechung
sinngemäss auch dann, wenn die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles an sich
aufgrund eines unter Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallenden Sachverhalts
zu bejahen ist. Denn der eine wie der andere Fall steht unter dem Vorbehalt
des normalen Betriebsrisikos oder der Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit.
Ist somit ein solcher Grund für die Verneinung der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles
gegeben, so ist es letztlich unerheblich, ob diesem ein Sachverhalt nach
Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG oder nach Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 51 AVIV zugrunde liegt (ARV 1987 Nr. 8 S. 81 Erw. 1, 1985 Nr. 18 S.
113 Erw. 4).
Erwägung 3
3.- a) Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits dem
Versicherten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit
zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu
verhindern. Der Verhütungsgedanke ist dabei sowohl von sozialen und wirtschaftlichen
Überlegungen getragen als auch davon, die finanzielle Belastung der Arbeitslosenversicherung,
wie sie ihr durch Ganzarbeitslose entsteht, möglichst gering zu halten. Anderseits
dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse
sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der
Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit
hinweg geboten wird (BGE 120 V 526 Erw. 3b).
Erwägung 4
4.- a) In der Betriebsabteilung "Hauptwerkstätte der RhB in Landquart", welche
für den Fahrzeugbereich zuständig ist, werden u.a. Unterhaltsarbeiten an
Eisenbahnwagen durchgeführt. Laut den Gesuchen um Voranmeldung von Kurzarbeit
vom 27. August und 10. Dezember 1993 ist die RhB von Kürzungen der Beiträge
von Bund und Kanton betroffen wie auch durch den infolge der anhaltenden
Rezession bewirkten beachtlichen Rückgang der Verkehrsleistungen. Diese Ausgangslage
verlange, "dass der vorbeugende Unterhalt an den Bahnanlagen vorübergehend
stark (bis 20%) gekürzt werden muss". Die dadurch nicht ausführbaren Unterhaltsarbeiten
müssten in den folgenden Jahren nachgeholt werden.
b) Zu prüfen ist zunächst, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt.
Darunter wird der Wegfall oder das Fehlen einer Arbeitsgelegenheit für einen
Arbeitnehmer verstanden, zu deren Wahrnehmung dieser verpflichtet oder berechtigt
wäre (GERHARDS, a.a.O., N. 3 zu Art. 32-33 AVIG). Der Arbeitsausfall muss
einen Verdienstausfall zur Folge haben (GERHARDS, a.a.O., N. 7 f. zu Art.
32-33 AVIG). Die Beschwerdeführerin erklärt in beiden Gesuchen zur Voranmeldung
von Kurzarbeit, aufgrund der angespannten Finanzlage müssten in der Hauptwerkstätte
Unterhaltsarbeiten an Eisenbahnwagen zurückgestellt und in den kommenden
Jahren nachgeholt werden. Der "Arbeitsausfall" ist somit nach den zutreffenden
Ausführungen des KIGA in der Vernehmlassung an die Vorinstanz nicht durch
ein von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbares Fehlen an Arbeitsgelegenheit
verursacht. Vielmehr sind es auf Budgetgründen beruhende betriebswirtschaftliche
Überlegungen, welche die RhB veranlassen, an und für sich anstehende Unterhaltsarbeiten,
soweit technisch verantwortbar, auf bessere Zeiten zu verschieben. Ein -
unvermeidbarer - Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor. Daran
vermag der Einwand der Beschwerdeführerin in der Replik zur Vernehmlassung
des KIGA an die Vorinstanz nichts zu ändern, der Rückgang der effektiv erbrachten
Transportleistung infolge konjunkturell bedingten Nachfragerückganges führe
automatisch zu weniger Unterhalt. Diese Behauptung widerspricht der Begründung
im Gesuch um Voranmeldung von Kurzarbeit, wo von "vorbeugendem" Unterhalt
insbesondere im Fahrzeugbereich gesprochen wird. Darauf ist die Beschwerdeführerin
zu behaften.
c) Selbst wenn ein Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes vorläge, wäre er
nicht auf einen wirtschaftlichen, d.h. konjunkturellen Grund zurückzuführen.
Der Wegfall einer Subvention stellt keinen wirtschaftlichen Grund dar. Arbeitsausfälle
trotz vorhandener Arbeit als Folge von Subventionskürzungen begründen keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (nicht publiziertes Urteil vom 29.
September 1994 im Falle der Organisation gegen die Folter). Daran ändert
der Umstand nichts, dass die Sparmassnahmen des Bundes und die daraus folgenden
Subventionskürzungen der öffentlichen Hand Folge der schlechten Wirtschaftslage
sind. Im übrigen war ein allfälliger rezessionsbedingter Rückgang der Verkehrsleistungen
nicht der entscheidende Grund für die Zurückstellung der Unterhaltsarbeiten
im Fahrzeugbereich.
d) Es liegen auch keine Umstände im Sinne von Art. 51 AVIV vor, die im Härtefall
die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen zuliessen, welche auf behördliche
Massnahmen zurückzuführen sind und die Beschäftigung von Arbeitnehmern objektiv
verunmöglichen. Eine Ergänzung des - nicht abschliessenden - Katalogs von
Art. 51 Abs. 2 AVIV mit dem Tatbestand der Subventionskürzungen, welche einen
anrechenbaren Arbeitsausfall verursachen, ist nach dem Gesagten ausgeschlossen,
weil kein Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes vorliegt.
e) Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass ein infolge
Subventionskürzungen eingetretener allfälliger Arbeitsausfall im vorliegenden
Fall deswegen nicht anrechenbar wäre, weil er für Transportunternehmungen
zum normalen Betriebsrisiko (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) gehört branchenüblich
(Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG) und angesichts der Finanzlage des Bundes voraussichtlich
auch nicht bloss vorübergehender Natur ist (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG).