BGE 122 V 372
56. Urteil vom 11. September 1996 i.S. W. gegen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau und Industrie (GBI) und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die
Arbeitslosenversicherung
Regeste
Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen.
Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen
im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.
A.- W. (geb. 1949) war im Herbst 1995 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau und Industrie (GBI) zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern gemeldet. Auf
sein Gesuch hin verfügte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons
Thurgau (KIGA), er könne ab 1. Oktober 1995 seine Ansprüche bei der Arbeitslosenkasse
des Kantons Thurgau geltend machen, d.h. einen Kassenwechsel vornehmen (Verfügung
vom 18. Oktober 1995).
B.- Dagegen reichte die Arbeitslosenkasse GBI Beschwerde ein. Die Rekurskommission
des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung hiess diese gut und
hob die angefochtene Verfügung auf (Entscheid vom 27. Oktober 1995).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W. die Aufhebung des kantonalen
Entscheids. Während die Arbeitslosenkasse GBI sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragen das KIGA und die Arbeitslosenkasse
des Kantons Thurgau deren Gutheissung. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (BIGA) verzichtet auf Vernehmlassung.
D.- Am 11. September 1996 hat die I. Kammer des Eidg. Versicherungsgerichts
in einer öffentlichen Sitzung über den Fall beraten.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidg. Versicherungsgericht die
formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen. Hat die
Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat
sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen
zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben
ist (BGE 119 V 312 Erw. 1b).
Erwägung 2
2.- Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren war die Arbeitslosenkasse
GBI. Das Gesetz regelt das Beschwerderecht in Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG.
Zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse GBI aufgrund dieser Bestimmung zur
Beschwerde vor der kantonalen Rekurskommission legitimiert war.
a) Art. 102 Abs. 1 AVIG hat folgenden Wortlaut: "Zur Beschwerde ist berechtigt,
wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat."
Diese Norm stimmt materiell mit Art. 103 lit. a OG überein, der die Legitimation
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelt. Der Begriff des schutzwürdigen
Interesses der beiden Gesetzesbestimmungen ist demnach gleich auszulegen.
Nach der Rechtsprechung sind die Arbeitslosenkassen weder nach Art. 103 lit.
a OG noch nach Art. 102 Abs. 1 AVIG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Eidg. Versicherungsgericht legitimiert, da sie kein schutzwürdiges Interesse
im Sinne dieser Bestimmungen haben (BGE 111 V 153 Erw. 2a). Fehlt aber den
Arbeitslosenkassen das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 102 Abs. 1 AVIG,
so sind sie auch im kantonalen Verfahren zur Beschwerde nicht berechtigt,
weil Art. 102 Abs. 1 AVIG auf dieses Verfahren ebenfalls anwendbar ist. Der
Auffassung der Vorinstanz, wonach auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse
GBI in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 AVIG einzutreten ist, kann daher nicht
gefolgt werden.
b) Zu prüfen bleibt, ob Art. 102 Abs. 2 AVIG die Arbeitslosenkassen zur Beschwerde
ermächtigt. Bei dieser Prüfung ist vom bis 31. Dezember 1991 gültigen aArt.
102 Abs. 2 AVIG auszugehen, der wie folgt lautete: "Beschwerdeberechtigt
sind ausserdem: a. das BIGA gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen;
b. die kantonale Amtsstelle und das BIGA gegen Beschwerdeentscheide kantonaler
Rekursinstanzen."
Diese Bestimmung erwähnt die Arbeitslosenkassen nicht, weshalb ihnen überhaupt
kein Beschwerderecht zustand (dazu eingehend BGE 111 V 153 f. Erw. 2c). Dies
wurde vor allem damit begründet, dass die Kassen keine eigene Rechtspersönlichkeit
besitzen (Art. 79 Abs. 2 AVIG) und somit keine eigenen finanziellen Interessen
zu vertreten haben. Ausserdem spielte eine Rolle, dass die öffentlichen kantonalen
Kassen (Art. 77 Abs. 1-3 AVIG) in vielen Kantonen der betreffenden Amtsstelle
administrativ unterstellt sind, weshalb sie kaum gegen ihre vorgesetzte Stelle
prozessieren können (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 634 f.; GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band
II, Art. 102 N 34). Mit der Teilrevision 1992 wurde nun Art. 102 Abs. 2 lit.
b AVIG insofern geändert, dass nebst der kantonalen Amtsstelle und dem BIGA
neu auch die Kassen beschwerdeberechtigt sind gegen Beschwerdeentscheide
kantonaler Rekursinstanzen. Art. 102 Abs. 2 lit. a AVIG, welcher das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekursinstanz regelt, hat anlässlich
dieser Revision keine Änderung erfahren. Dies bedeutet, dass seit 1. Januar
1992 die Arbeitslosenkassen zwar gegen Entscheide kantonaler Rekurskommissionen
beschwerdeberechtigt sind; dagegen steht ihnen dieses Recht gegen Verfügungen
der kantonalen Amtsstellen, mithin im erstinstanzlichen kantonalen Beschwerdeverfahren,
nach wie vor nicht zu. Es fragt sich, in welchem Verhältnis diese Regelung
zur Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts in bezug auf die Legitimation
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht. Danach dürfen bei Streitigkeiten
des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene
an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden,
als sie Art. 103 OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorsieht. Wer gemäss Art. 103 OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdeberechtigt
ist, muss darum auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt
sein (BGE 120 V 40 Erw. 2c, 114 V 95 f. Erw. 2a). Dies bedeutet, dass einer
Behörde, die wie hier in Anwendung von Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit
einem Bundesgesetz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, auch
auf kantonaler Ebene ein Beschwerderecht zustehen muss. Im hier zur Diskussion
stehenden Bereich hat nun aber der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen.
Im Rahmen der Teilrevision 1992 hatte der Bundesrat keine Änderung des ursprünglichen
Art. 102 AVIG vorgesehen. Nationalrat Rolf Mauch stellte dann anlässlich
der Kommissionssitzung vom 1. Juni 1990 den Antrag, das Beschwerderecht der
Kassen einzuführen und machte dazu geltend, dass diese nach bisherigem Recht
gegen erstinstanzliche Entscheide beschwerdeberechtigt seien. Es sei ein
Kuriosum, dass jemand gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid ein Beschwerderecht
besitze, vom nachfolgenden Verfahren jedoch ausgeschlossen bleibe. Dazu führte
der damalige Direktor des BIGA, Klaus Hug, aus, entgegen der Auffassung von
Herrn Mauch hätten die Kassen überhaupt kein Beschwerderecht, auch nicht
gegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Amtsstellen. Nach heutiger
Regelung würden die Kassen das BIGA auf besondere Fälle aufmerksam machen,
wenn sie fänden, dass eine Beschwerde angebracht sei. Auch Roland Jost, Abteilungschef
des BIGA, wies darauf hin, dass den Kassen kein Beschwerderecht zustehe (Protokoll
der Kommission des Nationalrats, Sitzung vom 1. Juni 1990, S. 28 ff.). Trotz
dieser Einwände, somit im Wissen um die fehlende Beschwerdeberechtigung der
Kassen gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, wurde der Antrag Mauch
von der Kommission mit 7 zu 2 Stimmen und schliesslich vom National- und
Ständerat ohne Diskussion angenommen (Amtl.Bull. 1990 N 1451; Amtl.Bull.
1990 S 699). Diese aus den Materialien hervorgehende klare Absicht des Gesetzgebers
hat im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden, indem die Arbeitslosenkassen
nur in Art. 102 Abs. 2 lit. b AVIG aufgeführt, jedoch in Art. 102 Abs. 2
lit. a AVIG nicht als zur Beschwerde gegen Verfügungen kantonaler Amtsstellen
legitimierte Amtsstellen erwähnt sind. Es liegt somit nicht eine vom Richter
auszufüllende echte Gesetzeslücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen des
Bundesgesetzes vor, welches für das Eidg. Versicherungsgericht verbindlich
ist (Art. 113 Abs. 3, Art. 114bis Abs. 3 BV; BGE 118 V 173 Erw. 2b, 117 V
403 Erw. 1a). Die Arbeitslosenkassen sind nach der neuen gesetzlichen Regelung
ausdrücklich nur gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen beschwerdeberechtigt.
Sollte sich diese Regelung als unbefriedigend erweisen, so wäre es jedenfalls
nicht Sache des Richters, sondern des Gesetzgebers, korrigierend einzugreifen.
c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Arbeitslosenkasse GBI weder gestützt
auf Art. 102 Abs. 1 AVIG noch gestützt auf Art. 102 Abs. 2 AVIG zur Beschwerde
gegen die Verfügung des KIGA legitimiert war. Die Vorinstanz ist demnach
zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (vgl. Erw. 1 hievor), ohne dass dazu materiell Stellung zu nehmen
wäre.
Erwägung 3
3.- (Kostenpunkt)