BGE 123 V 150
26. Urteil vom 27. Mai 1997 i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
gegen S. und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
Regeste
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG. Die Verwaltungspraxis, wonach
der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen
in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung
eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren.
Sachverhalt
A.- Mit Verfügung vom 2. Februar 1996 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt S. ab 3. Januar 1996 für die Dauer von 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein mit der Begründung, er habe der Kasse gegenüber unwahre Angaben betreffend
der Stellensuche gemacht.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt teilweise gut und setzte die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung von 60 auf 45 Tage herab (Entscheid vom 22.
August 1996).
C.- Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, bezüglich der festgesetzten Einstellungsdauer sei der Entscheid
der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung aufzuheben
und die Verfügung der Arbeitslosenkasse wieder herzustellen. S. lässt Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen und stellt das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit lässt sich
nicht vernehmen.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in
anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.
b) Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt,
wenn der Versicherte die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde
einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt.
Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch
schon gegeben, wenn der Versicherte seine Pflichten gemäss Art. 96 Abs. 1
und 2 AVIG verletzt. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung müssen die Leistungsempfänger
den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange der Versicherte
Leistungen bezieht, muss er aufgrund von Art. 96 Abs. 2 AVIG der Kasse überdies
unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die
Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder-
oder Ausbildungszulagen betreffen könnte sowie Änderungen des erzielten Verdienstes
oder Zwischenverdienstes. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e
AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer
und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen.
Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung
der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 1993/1994
Nr. 3 S. 21 Erw. 3b).
c) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht
den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer
verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher
Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann
sie ungeachtet der Regel des Art. 68 StGB wiederholt verfügt werden (ARV
1993/1994 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d).
d) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 12 Tage bei leichtem, 13 bis 25 Tage
bei mittelschwerem, 26 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden und mindestens
45 Tage bei wiederholtem mittelschwerem oder schwerem Verschulden (Art. 45
Abs. 2 lit. a-d AVIV in der im Jahr 1996 geltenden, hier anwendbaren Fassung).
Erwägung 2
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz auf 45 Tage reduzierte
Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne des mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestellten Rechtsbegehrens wieder auf 60 Tage zu erhöhen ist. Dabei ist die
von der Verwaltung befolgte Praxis, bei unwahren Angaben (Art. 30 Abs. 1
lit. e AVIG) betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen den Versicherten
in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, zu überprüfen. Es fragt sich, ob die Verwaltung mit der von
ihr befolgten Praxis das ihr zustehende Ermessen im Rahmen des schweren Verschuldens
(26-60 Einstellungstage) sachgerecht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich
ausübt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage,
ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden
Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten
Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung
bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne
Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung
der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).
Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) ist gegeben, wenn die Behörde zwar
im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen,
dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder
allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt (BGE 116 V 310 Erw. 2, 114 V 87 Erw. 4b, 110 V 365 Erw. 3b, 108
Ib 205 Erw. 4a und 98 V 131 f. Erw. 2; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b; RHINOW/KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr.
67 B II/a S. 211).
Erwägung 3
3.- a) Bei Vorliegen von unwahren Angaben im Bereich des Nachweises der persönlichen
Bemühungen ist es ständige Praxis der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt,
eine Einstellungsdauer an der oberen Grenze des schweren Verschuldens zu
verfügen, was für Sachverhalte ab 1. Januar 1996 im Regelfall zu einer Einstellungsdauer
von 60 Tagen führte. Die Arbeitslosenkasse führt aus, diese Praxis sei in
anderen Fällen durch die Vorinstanz bestätigt worden. Von dieser Regeleinstellungsdauer
werde allenfalls bei Vorliegen von Milderungsgründen wie z.B. Alter (Jugendliche
oder ältere Versicherte aufgrund ihrer schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt),
weitgehende Unerfahrenheit im Umgang mit Formularen, Ämtern usw. oder Geringfügigkeit
des verursachten Schadens abgewichen.
b) Die Verwaltungspraxis, in der Regel eine maximale Einstellungsdauer zu
verfügen, hält einer gerichtlichen Überprüfung auf pflichtgemässe Ermessensausübung
nicht stand. Freies Ermessen erlaubt kein Entscheiden nach Belieben ohne
überprüfbare sachliche Begründung. Wenn die rechtsanwendende Verwaltung das
ihr eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung des Verschuldens bei unwahren
Angaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
in der Weise handhabt, dass sie als Regel die obere Grenze des Ermessensspielraums
wählt, so stellt dies einen Ermessensfehler dar, welcher als Rechtsverletzung
der richterlichen Korrektur bedarf. Eine solche - rechtsfehlerhafte - Ermessensbetätigung
verkennt die dem Ermessen inhärenten Schranken und ist mit der Vorschrift,
wonach sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst
(Art. 30 Abs. 3 AVIG), nicht vereinbar.
c) Als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung
im Bereich des schweren Verschuldens ist ein Mittelwert in der von 26 bis
60 Tagen reichenden Skala zu wählen, d.h. eine durchschnittliche Dauer von
ca. 43 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des
konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung
der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wie dies auch durch Art. 45 Abs. 2 lit.
d AVIV angeordnet wird, wenn das Verschulden des Versicherten besonders schwer
wiegt, z.B. im Wiederholungsfall bei bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung.
Eine Verschärfung der Sanktion in krasseren Fällen als dem vorliegenden ist
nicht mehr möglich, wenn bereits der durchschnittliche Fall mit der maximal
zulässigen Sanktion belegt wird. Anderseits erlauben Milderungsgründe, den
Durchschnittswert von ca. 43 Einstellungstagen nach Massgabe des in milderem
Licht erscheinenden Verschuldens auch in der Kategorie schweren Verschuldens
angemessen zu reduzieren, wobei der Bereich von 26 bis 42 Tagen auszuschöpfen
ist, ohne das Ermessen zu unterschreiten. Sachgerechte Ermessensbetätigung
erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben und unten in einer dem
jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen. Eine zahlenmässige
Schwerpunktbildung an der oberen Grenze des Ermessensspielraums ist auch
insofern nicht sachgerecht, als der Gesetzgeber mit der auf den 1. Januar
1996 in Kraft getretenen Neuregelung von Art. 30 Abs. 3 AVIG den Sanktionsrahmen
von 40 auf 60 Einstellungstage je Einstellungsgrund erhöht hat. Es geht somit
nicht etwa darum, überholte reformbedürftige Normen durch besonders strenge
Anwendung aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Vielmehr gilt es, den erweiterten
Rahmen unter gebührender Beachtung des individuellen einstellungsrechtlichen
Verschuldensgrades angemessen und nicht einseitig zulasten des Arbeitslosen
auszuschöpfen. Die verwaltungsrechtliche Sanktion darf nicht zufolge undifferenzierter
Verschuldensbeurteilung faktisch standardisiert werden. Schliesslich verletzt
die erwähnte Verwaltungspraxis auch das Verbot rechtsungleicher Behandlung.
Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die ganze Kategorie der Versicherten,
deren Verhalten wegen unwahrer Angaben beim Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen
mit einer Einstellung zu ahnden ist, im Regelfall mit der schärfsten Sanktion
belegt und damit im Vergleich zu anderen schweren Einstellungstatbeständen
strenger behandelt wird. Eine derartige schematische Wertung des Verschuldens
beim hier zur Diskussion stehenden Tatbestand findet weder im Gesetz noch
in der Verordnung eine Grundlage. Eine solche Festlegung der Einstellungsdauer
übergeht das massgebliche gesetzliche Bemessungskriterium des individuellen
Grades des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und muss insofern als von sachfremden
Motiven geleitet bezeichnet werden. Auch der Normzweck - die Missbrauchsverhütung
und -bekämpfung - steht einer Festsetzung der Einstellungsdauer nach dem
Verschuldensgrad keineswegs entgegen.
d) Auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles bilden keinen hinreichenden
Anlass, auf 60 Einstellungstage zu erkennen. Festzuhalten ist, dass die unwahren
Angaben des Beschwerdegegners als erstellt zu gelten haben. Es sind jedoch
keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Verschärfung der Sanktion über
einen mittleren Wert, der gemäss vorinstanzlichem Entscheid bei 45 Tagen
liegen kann, aufdrängen oder rechtfertigen würden. Aufgrund der bestehenden
Aktenlage hat die Verwaltung die Richtigkeit der Angaben erstmals für den
Monat Januar 1996 überprüft, obwohl der Beschwerdegegner seit November 1994
stempelte und keine Stelle fand. Es ist somit davon auszugehen, dass kein
Wiederholungsfall vorliegt. Die Verwaltung sah sich auch nicht veranlasst,
ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner einzuleiten. Es geht daher
nicht an, ihm gleichwohl vorzuwerfen, sein Verhalten erfülle den Übertretungsstraftatbestand
nach Art. 106 AVIG. Nach dem Gesagten genügt es für die Anordnung der maximalen
Einstellungsdauer nicht, dass es an Milderungsgründen fehlt. Auch das Argument
in der Einstellungsverfügung vom 2. Februar 1996, es könne nicht im Sinn
der Prämienzahlenden - der arbeitenden Bevölkerung - sein, fehlende Arbeitsmotivation
zu unterstützen, stellt keine haltbare Begründung für die Einstellung von
60 Tagen dar. Schliesslich wirft die Kasse dem Beschwerdegegner in der erwähnten
Verfügung vor, in vier Fällen unwahre Angaben gemacht zu haben bei insgesamt
neun Bewerbungen im Januar 1996. Auch dieses Verhältnis spricht gegen die
verfügte maximale Einstellungsdauer.
e) Zusammenfassend erweist sich die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer
nicht nur als unangemessen, wie die Vorinstanz annahm, sondern auch als ermessensmissbräuchlich.
Erwägung 4
4.- (Parteientschädigung)