BGE 123 V 234
42. Auszug aus dem Urteil vom 4. September 1997 i.S. Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit gegen M. und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Regeste Art. 8 ff., Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher
Stellung kann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn ihm die
Aktiengesellschaft zwar gekündigt hat, er aber nach wie vor als Alleinaktionär
und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtet.
A.- M. ist laut Handelsregistereintrag einziges Verwaltungsratsmitglied und
Alleinaktionär der M. Architekt AG. Seit Mitte 1988 beschäftigte diese Firma
neben M. nur noch dessen Ehefrau. Im Jahre 1992 wurde für M. mit der Ausgleichskasse
ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 70'000.-- abgerechnet. Nach Kündigung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 1992, über welche M. selber entschieden
hatte, beanspruchte er Arbeitslosentaggelder und besuchte ab 14. Januar 1993
die Stempelkontrolle. Im April 1993 bescheinigte er sich einen bei der Firma
aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses erzielten Zwischenverdienst
von Fr. 8'000.--. Weil die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz die Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles bezweifelte, unterbreitete sie das Dossier dem Kantonalen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz (KIGA). Dieses verneinte den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da M. nicht als Arbeitnehmer erwerbstätig
gewesen sei (Verfügung vom 6. September 1993).
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die hiegegen erhobene
Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf, stellte fest, dass M.
anspruchsberechtigt sei, und wies die Arbeitslosenkasse zur Festsetzung und
Ausrichtung der Entschädigung an (Entscheid vom 12. Januar 1994).
C.- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides. Mangels einer arbeitslosenversicherungs-
und beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit innerhalb der massgeblichen
Rahmenfrist für die Beitragszeit bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
M. beantragt ebenfalls Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
sich das KIGA dem Antrag des BIGA anschliesst.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 6
6.- a) (Das KIGA hat den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in seiner
Vernehmlassung an die Vorinstanz mit der Begründung verneint,) das Verhalten
des Versicherten, der sich selber gekündigt und dann Arbeitslosenentschädigung
geltend gemacht habe, um damit die Zeiten schlechten Geschäftsganges zu überbrücken
und später erneut als Arbeitnehmer in "seiner" fortbestehenden Aktiengesellschaft
tätig zu sein, sei rechtsmissbräuchlich und laufe auf eine Umgehung der Regelung
über die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 AVIG) hinaus, welche bestimmte
Personengruppen vom Anspruch auf Entschädigung ausnehme.
b) Demgegenüber hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Botschaft zu einem
neuem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (BBl 1980 III 591 f.) im wesentlichen
erwogen, der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG statuierte Ausschluss vom Entschädigungsanspruch
beziehe sich nur auf Kurzarbeit und Schlechtwetter, nicht aber auf Ganzarbeitslosigkeit.
Aufgrund der konkreten Situation sei es zweckmässig gewesen, die Firma nicht
gänzlich stillzulegen bzw. zu liquidieren. Entgegen der Auffassung der Verwaltung
könne von einer fingierten Arbeitslosigkeit bzw. rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme
von Arbeitslosentaggeldern nicht die Rede sein.
Erwägung 7
7.- a) Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen.
Kurzarbeit setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall
erleidet (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), welcher - um anrechenbar zu sein -
seinerseits gewisse Voraussetzungen erfüllen muss (Art. 32 f. AVIG). Die
Einführung von Kurzarbeit liegt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit
des Arbeitgebers. Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit
einführen will. Bezweckt wird damit eine Produktionsdrosselung und Kosteneinsparung
bei gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze und des Personalbestandes.
Durch Kurzarbeit sollen während einer beschränkten Zeit Entlassungen vermieden
werden, damit das Unternehmen bei einer Normalisierung des Geschäftsganges
mit einem intakten Produktionsapparat weiterarbeiten kann (zum Ganzen GERHARDS,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, S. 383 ff., Vorbemerkungen
zu Art. 31-41 AVIG, N. 17, 20 ff., 26 f.). In dieser Dispositionsfreiheit
wird der Arbeitgeber durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht eingeschränkt.
Soweit allerdings gegenüber der Versicherung Leistungsansprüche geltend gemacht
werden, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (GERHARDS, a.a.O., N.
17). So bedarf es eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen Arbeitnehmern
und Arbeitgebern, wonach bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses die
Arbeitszeit und der Lohn reduziert werden; denn andernfalls wäre ein allfälliger
Arbeitsausfall gar nicht anrechenbar (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG; GERHARDS, a.a.O., S. 434, N. 94 zu Art. 32-33
AVIG). Weil es wie erwähnt in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt,
Kurzarbeit einzuführen und - bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen
- den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung
zu verwirklichen, ist er von vornherein vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen.
Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 31 Abs. 1 AVIG ausschliesslich Arbeitnehmer
als anspruchsberechtigt erklärt. Jedoch sind - je nach der Rechtsform, in
der sich ein "Arbeitgeber" konstituiert hat - auch andere Personen an dessen
Dispositionen beteiligt. Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch "arbeitgeberähnliche
Personen" (GERHARDS, a.a.O., S. 407, vor N. 38 zu Art. 31 AVIG) vom Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung aus. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft
als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder
eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des
Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen.
Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis
im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben (BGE 122 V 273 Erw. 3;
anders die Praxis zum altrechtlichen, bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen
Art. 31 Abs. 1 lit. c AlVV, dazu BGE 113 V 74), und zwar selbst dann, wenn
seine Kapitalbeteiligung klein ist und er nur über die kollektive Zeichnungsberechtigung
verfügt (ARV 1996 S. 48).
b) aa) Der Beschwerdegegner - Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat
der nach ihm benannten Firma - gilt (...) arbeitslosenversicherungsrechtlich
als Arbeitnehmer. Hätte er ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht,
so wäre dieses unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG abgelehnt worden.
Vorliegend geht es jedoch nicht um Kurzarbeitsentschädigung, sondern um Arbeitslosenentschädigung
nach Art. 8 ff. AVIG. Es fragt sich daher, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners
einer Umgehung der Folgen von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gleichkommt, was
das KIGA bejaht, die Vorinstanz indes verneint hat.
bb) Dem Wortlaut nach ist Art. 31 Abs. 3 AVIG auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten.
Sodann trifft es zu, dass anders als unter der Herrschaft des alten Rechts
(Art. 31 Abs. 1 lit. c AlVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 1983, bezog
sich auch auf Ganzarbeitslosigkeit, vgl. dazu BGE 113 V 74) die Art. 8 ff.
AVIG keine entsprechende Norm für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung
kennen. Daraus lässt sich indes nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3
lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. In der von
der Vorinstanz erwähnten Botschaft wird denn auch bloss festgehalten, dass
solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein "können" (BBl 1980
III BGE 123 V 234 S. 238 591 f.). Mit dieser Formulierung wird ansatzweise
zum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit
arbeitgeberähnlicher Stellung verschiedene Fallkonstellationen unterschieden
werden müssen. Insbesondere verbleibt die Möglichkeit einer Überprüfung unter
dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung. Eine solche
liegt nach der Praxis darin, dass zwar der Wortlaut einer Norm beachtet,
ihr Sinn dagegen missachtet wird (BGE 114 Ib 15 Erw. 3a mit Hinweis; vgl.
auch 121 II 103 Erw. 4 mit Hinweisen auf die Literatur). Daher ist vorab
nach dem Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu fragen. Die
betreffende Bestimmung dient der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung
von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen,
Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder
Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern
mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion
des Betriebes; BGE 122 V 272 mit Hinweisen). Nun kann Kurzarbeit nicht allein
in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit,
sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis)
für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit; GERHARDS,
a.a.O., S. 383 f., Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG , N. 21). In einem solchen
Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor,
und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich
Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen
werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden
Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass
das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung
endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund
von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor,
wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung
im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin
bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Dies trifft im Falle des Beschwerdegegners
zu, amtete er doch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses - über die
er selber entschieden hatte - weiterhin als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat
der Firma. Damit behielt er die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den
Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer
einzustellen, wie er dies im April 1993 vorübergehend getan hat. Ein solches
Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art.
31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung
dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will,
dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar
ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können. Demnach ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung
mit dem KIGA zu verneinen.