BGE 124 V 239
39. Urteil vom 16. März 1998 i.S. H. & Co. gegen Kantonale Amtsstelle
für Arbeitslosenversicherung, Basel,
und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
Art. 43a lit. a AVIG: Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall im Bereich der Schlechtwetterentschädigung.
Auslegung des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs des "nur mittelbar
auf das Wetter zurückzuführenden Arbeitsausfalls (Kundenausfälle,
Terminverzögerungen)".
Sachverhalt
A.- Das Baugeschäft H. & Co. meldete der Kantonalen Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt am 1. März und 3. April 1996 hinsichtlich
zweier Baustellen wetterbedingten Arbeitsausfall für den ganzen Monat
Februar sowie für die Tage vom 1., 6.-8. und 11.-15. März 1996.
In diesen Zeiten habe der mineralische Fassadenabrieb wegen zu tiefer Temperaturen
nicht aufgezogen werden können. Mit Verfügungen vom 15. April und
7. Mai 1996 erhob die kantonale Amtsstelle Einspruch gegen die Auszahlung
von Schlechtwetterentschädigung, weil der gemeldete Arbeitsausfall nicht
ausschliesslich wetterbedingt und somit nicht anrechenbar sei.
B.- Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
wies die gegen beide Verwaltungsverfügungen eingereichte Beschwerde
mit Entscheid vom 19. September 1996 ab.
C.- Die Firma H. & Co. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einspruchsverfügungen.
Während die kantonale Amtsstelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, lässt sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit (ab 1. Januar 1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend:
BWA) ohne Antragstellung vernehmen. Auszug aus den Erwägungen: Das Eidg.
Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, welche der Bundesrat in die Liste gemäss
Art. 65 Abs. 1 AVIV aufgenommen hat, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung,
wenn u.a. ein anrechenbarer Arbeitsausfall entstanden ist (Art. 42 Abs. 1
lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist nach Art. 43 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar,
wenn er - nebst einer weiteren Anspruchsvoraussetzung - ausschliesslich durch
das Wetter verursacht wird (lit. a) und die Fortführung der Arbeiten
trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (lit.
b der genannten Gesetzesbestimmung in der vorliegend anwendbaren, seit 1.
Januar 1996 gültigen Fassung). Der Arbeitsausfall ist u.a. insbesondere
dann nicht anrechenbar, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen
ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen; Art. 43a lit. a AVIG).
Laut Art. 65 Abs. 1 lit. a AVIV gehören der Hoch- und Tiefbau zu den
Erwerbszweigen, in denen grundsätzlich Schlechtwetterentschädigung
ausgerichtet werden kann.
2.- Die kantonale Amtsstelle und die Schiedskommission stellen sich auf den
Standpunkt, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall bloss mittelbar auf
das Wetter zurückzuführen sei: Die beschwerdeführende Baufirma
habe ihren eigenen Angaben zufolge ursprünglich geplant gehabt, die
in Frage stehenden Fassadensanierungen rechtzeitig vor der zu erwartenden
Kälteperiode zu beendigen. Dass das Aufziehen des mineralischen Abriebs
wegen dringender Zusatzarbeiten auf beiden Baustellen nicht wie vorgesehen
noch vor Dezember 1995 zum Abschluss gebracht worden sei, sondern sich auch
auf die hier streitigen Monate Februar und März 1996 erstreckt habe,
stelle eine die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ausschliessende Terminverzögerung
im Sinne des angeführten Art. 43a lit. a AVIG dar. Überdies vertreten
Verwaltung und Vorinstanz die Auffassung, die Arbeitgeberfirma hätte
mittels geeigneter Organisation vermeiden müssen, dass Die Ausführung
der fraglichen Fassadenarbeiten in die Wintermonate Februar und März
fiel, weil die Temperaturen in dieser Periode erfahrungsgemäss unter
den Gefrierpunkt sänken. Im streitigen Zeitraum seien denn auch für
die entsprechende Saison keineswegs aussergewöhnliche Temperaturwerte
gemessen worden. Das von der Beschwerdeführerin eingegangene Risiko,
ihre Fassadenarbeiten vorübergehend einstellen zu müssen, sei vorhersehbar
gewesen und könne nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt
werden.
3.- Vorab stellt sich die Frage nach der Auslegung des in Art. 43a lit. a
AVIG verwendeten Begriffs des "nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführenden
Arbeitsausfalls (Kundenausfälle, Terminverzögerungen)" ("perte
de travail imputable qu'indirectement aux conditions météorologiques
[perte de clientèle, retard dans l'exécution des travaux]";
"perdita di lavoro riconducibile soltanto indirettamente alle condizioni
meteorologiche [perdita di clienti, ritardo nei termini]").
a) In der bundesrätlichen Botschaft zu einer Teilrevision des AVIG vom
23. August 1989 wurde im Hinblick auf den vorgeschlagenen neuen Art. 43a
ausgeführt, im Kapitel über die Kurzarbeitsentschädigung würden
die hauptsächlichen Fälle, in denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls
ausgeschlossen sei, in einem separaten Artikel aufgezählt. Der Entwurf
befolge nun diese Gesetzestechnik auch bei der Schlechtwetterentschädigung,
womit die Anschaulichkeit des Gesetzes erhöht und sein Vollzug erleichtert
werden könne. Was die hier in Frage stehende lit. a von Art. 43a AVIG
betrifft, wonach die lediglich mittelbar wetterbedingten Arbeitsausfälle
von der Schlechtwetterentschädigung ausgeschlossen bleiben, ist der
genannten Botschaft weiter zu entnehmen, dass Arbeitsausfälle, bei denen
nicht der Arbeitsvorgang als solcher, sondern die Nachfrage beeinträchtigt
werde, systematisch in den Bereich der Kurzarbeitsentschädigung gehörten
und dort entschädigt werden könnten, sofern kein diesbezüglicher
Ausschlusstatbestand (z.B. saisontypische Ausfälle) vorliege (zum Ganzen
BBl 1989 III 398). Daraus ergibt sich, dass die auszulegende Nichtanrechenbarkeitsregelung,
welche in der Fassung des bundesrätlichen Entwurfs von den eidgenössischen
Räten (wie bereits zuvor in deren vorberatenden Kommissionen) diskussionslos
angenommen (Amtl.Bull. 1990 S 77 und N 1450) und im Rahmen der Gesetzesnovelle
vom 5. Oktober 1990 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt wurde, der Abgrenzung
zwischen Schlechtwetterentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung
dient. GERHARDS (Kommentar zum AVIG, Bd. III, N 23 zu Art. 43a) erblickt
in der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls für den Bereich der
Schlechtwetterentschädigung gemäss Art. 43a lit. a AVIG "gewissermassen
die logische Folge" der Schaffung der Möglichkeit, bloss mittelbar auf
das Wetter zurückzuführende Arbeitsausfälle - wenigstens in
Härtefällen - nach der neuen Regelung der Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 32 Abs. 3 AVIG, Art. 51a AVIV) anzurechnen und unter diesem Titel zu
entschädigen.
b) Unter dem Blickwinkel dieser grundsätzlichen systematischen Abgrenzungsfunktion
von Art. 43a lit. a AVIG stehen zwei verschiedene Arten von nur mittelbar
wetterbedingten Arbeitsausfällen im Vordergrund: Zum einen geht es hier
um diejenigen Fälle, bei denen wegen ungünstiger Wetterverhältnisse
die Nachfrage nach einer angebotenen Dienstleistung oder einem zum Verkauf
stehenden Produkt beeinträchtigt wird, was der Gesetzgeber mit dem Begriff
"Kundenausfälle" ("perte de clientèle", "perdita di clienti")
umschrieben hat. Als Beispiele anzuführen sind etwa ein schneearmer
Winter, welcher in Wintersportgebieten mannigfache Arbeitsausfälle verursacht,
oder verregnete Frühlings- und Sommermonate, die den Vertreibern von
Gartenmöbeln entsprechende Ausfälle bescheren. Zum andern umfasst
die streitige Nichtanrechenbarkeitsregelung auch Arbeitsausfälle, welche
auf eine durch Wettereinflüsse bewirkte zeitliche Verzögerung ins
Auge gefasster Arbeitsvorgänge zurückgehen. Der diesbezüglich
in der deutschen Fassung von Art. 43a lit. a AVIG verwendete Begriff der
"Terminverzögerungen" erweist sich - ebenso wie derjenige der italienischen
Version ("ritardo nei termini") - insofern als missverständlich, als
er zunächst an einen Termin im technischen Sinne denken lässt.
Der in der französischen Fassung verwendete Begriff "retard dans l'exécution
des travaux" bringt demgegenüber weit besser zum Ausdruck, dass es in
diesem Zusammenhang um bei der Ausführung einer geplanten Arbeit eingetretene
Verzögerungen geht, die ihrerseits unmittelbar auf meteorologische Einflüsse
zurückzuführen sind, während der Arbeitsvorgang als solcher
keiner Beeinträchtigung durch das Wetter unterliegt. Als Beispiel bietet
sich hier der Fall eines Konfitüreherstellers an, in dessen Fabrikationsbetrieb
es zu Arbeitsausfällen kommt, weil die Lieferung der zu verarbeitenden
Früchte zufolge eines wetterbedingten Rückstandes bei deren Ernte
auf sich warten lässt. Ferner ist etwa an die Ausfälle zu denken,
welche einem Malerbetrieb dadurch entstehen, dass der geplante Anstrich von
Zwischenwänden im Innern eines Neubaus noch nicht in Angriff genommen
werden kann, weil diese Wände wegen wetterbedingter Bauverzögerungen
noch gar nicht erstellt wurden.
4.- Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die
beschwerdeführende Baufirma im ganzen Monat Februar sowie am 1., 6.-8.
und 11.-15. März 1996 auf beiden in Frage stehenden Baustellen den mineralischen
Fassadenabrieb wegen zu grosser Kälte nicht aufziehen konnte. An den
genannten Daten herrschten überwiegend Tagestemperaturen von 0 Grad
Celsius oder tiefer, womit bereits die Verarbeitung des verwendeten Abriebmaterials
verunmöglicht wurde. Obwohl an einigen der fraglichen Tage das Thermometer
deutlich über die Nullgradmarke stieg, hätte zufolge darunterliegender
Nachttemperaturen weiterhin das Risiko bestanden, dass der nur langsam trocknende
Werkstoff nach dem Auftragen gefror. Ebenfalls nicht streitig ist, dass diese
Fassadenarbeiten nach ursprünglicher Planung bereits im November 1995
hätten beendigt sein sollen. Verschiedene Zusatzarbeiten führten
zu einer Verzögerung beider Bauvorhaben, welche schliesslich erst im
März 1996 ihren Abschluss fanden.
5.- Entgegen der Auffassung der kantonalen Amtsstelle und der Schiedskommission
liegt kein Anwendungsfall der Nichtanrechenbarkeitsregelung gemäss Art.
43a lit. a AVIG vor. Die Bauverzögerungen, welche die geplante Beendigung
der Fassadenarbeiten noch vor Eintritt der Kälteperiode verhinderten,
wurden nicht durch ungünstige Wettereinflüsse bewirkt, sondern
beruhten einzig auf seitens der jeweiligen Bauherrschaft verlangten zusätzlichen
Sanierungs- und Umbauarbeiten. Darin ist jedoch nach dem Gesagten (Erw. 3b
hievor) kein die Anrechenbarkeit der späteren Arbeitsausfälle ausschliessender
Tatbestand im Sinne der genannten Bestimmung zu erblicken. Die im vorinstanzlichen
Entscheid zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Ansicht führte - wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird - letztlich
zur Konsequenz, dass bei einem durch Schneefall im August verursachten Arbeitsausfall
eines Bauunternehmens zu prüfen wäre, ob es zuvor in der Abwicklung
des fraglichen Bauvorhabens zu Terminverzögerungen gekommen ist, bei
deren Ausbleiben die Arbeiten noch vor dem sommerlichen Schneefall hätten
zum Abschluss gebracht werden können. Eine solche Betrachtungsweise
widerspricht indessen offenkundig dem dargelegten Sinn und Zweck von Art.
43a lit. a AVIG. Wie das BWA in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt,
lässt sich die vorinstanzlich bestätigte Leistungsverweigerung
jedenfalls nicht auf diese Norm stützen.
6.- a) Soweit Verwaltung und Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art.
43 Abs. 1 lit. a AVIG von einer Obliegenheit der Arbeitgeberfirma ausgehen,
die streitigen Fassadensanierungsarbeiten generell nur ausserhalb der erfahrungsgemäss
kalten Wintermonate durchzuführen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt
werden. Eine derartige Einschränkung der entschädigungsfähigen
Arbeiten im Baugewerbe besteht praxisgemäss nicht (unveröffentlichte
Urteile B. vom 2. Juli 1997 und B. vom 11. August 1987). Anders als im Falle
verschiedener landwirtschaftlicher Monokulturen (Art. 65 Abs. 3 AVIV) werden
in den übrigen Branchen keine aussergewöhnlichen Witterungsverhältnisse
vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass der Arbeitsausfall witterungsbedingt
eingetreten ist (ARV 1990 Nr. 7 S. 49 Erw. 4b). Folglich ist vorliegend ohne
Belang, ob die Temperaturen an den in Frage stehenden Daten einer Durchschnittstemperatur
entsprachen oder nicht. Entscheidend ist, dass das Ausführen der Fassadenarbeiten
(Aufziehen des mineralischen Abriebs) witterungsbedingt aus technischen Gründen
verunmöglicht war (vgl. ARV 1986 Nr. 29 S. 112 Erw. 3). Damit liegt
ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG
vor.
b) Die weitere Anspruchsvoraussetzung, wonach die Fortführung der Arbeiten
trotz genügender Schutzvorkehrungen u.a. technisch unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar sein muss (Art. 43 Abs. 1 lit. b AVIG in der
Fassung vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996), ist aufgrund der
vorliegenden Akten ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Angesichts der
zu bearbeitenden Fassadenfläche (insgesamt über 570 m2, verteilt
auf zwei Baustellen) muss eine der Arbeitgeberfirma offenstehende Möglichkeit
verneint werden, mittels geeigneter und vertretbarer technischer Massnahmen
die Fortführung der Fassadensanierungsarbeiten während der Kälteperiode
sicherzustellen (das Abriebmaterial hätte insbesondere auch nach dessen
Aufziehen vor dem Gefrieren geschützt werden müssen). Eine gegenteilige
Auffassung wird denn auch von keiner Seite geäussert.
c) Schliesslich bleibt die Frage nach der Erfüllung der Schadenminderungspflicht
zu prüfen. Diese verhält den Arbeitgeber dazu, den Arbeitsausfall
durch zweckdienliche betriebsinterne Dispositionen möglichst aufzufangen.
Dabei ist an die Umteilung der betroffenen Arbeitnehmer auf andere Arbeitsstellen
oder an die Ausführung anfallender Unterhalts- und ähnlicher Arbeiten
in Lager oder Werkstatt zu denken (nicht publizierte Urteile B. vom 2. Juli
1997 und B. vom 11. August 1987). In dieser Hinsicht erweisen sich die Akten
als unvollständig. Der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ist lediglich
die Behauptung zu entnehmen, dass die Arbeitgeberfirma als "Kleinbetrieb"
im fraglichen Zeitraum keine Möglichkeit besass, ihre vom Arbeitsausfall
betroffenen Arbeitnehmer auf einer anderen Baustelle einzusetzen. Die kantonale
Amtsstelle wird diesbezüglich die Akten zu ergänzen und hernach
neu zu verfügen haben.