BGE 124 V 62
9. Auszug aus dem Urteil vom 19. Januar 1998 i.S. M. gegen Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI und Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
Regeste
Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 16 Abs. 2 AVIG (in der seit 1. Januar 1996 geltenden
Fassung): Unzumutbare Arbeit. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG ist eine Arbeit
unzumutbar, wenn der Lohn nicht berufs- und ortsüblich ist und insbesondere
den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Ansätzen nicht entspricht. Die
Unzumutbarkeitstatbestände von Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ
ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann.
Erwägung 3
3.- a) Die kantonale Schiedskommission hat die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
im wesentlichen mit der Begründung bestätigt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet
gewesen, die zumutbare Offerte der E. AG anzunehmen. Den Einwand, sein Basis-Stundenlohn
wäre unter dem Mindestlohn gemäss regionalem Gesamtarbeitsvertrag Bauhauptgewerbe
für den Kanton Basel-Stadt (Fr. 19.60) gelegen, hat die Vorinstanz mit dem
Hinweis, sollte der vereinbarte Lohn unter der Zumutbarkeitsgrenze von 70%
liegen, so werde dieser als Zwischenverdienst angerechnet und die Differenz
zum Taggeldanspruch als Kompensationsleistung ausgeglichen (Art. 16 Abs.
2 lit. i AVIG, in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), nicht
näher abgeklärt und geprüft.
b) In Art. 16 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden und
damit vorliegend anwendbaren Fassung (vgl. BGE 122 V 35 Erw. 1) hat der Gesetzgeber
ausdrücklich festgelegt, dass der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich
jede Arbeit unverzüglich annehmen muss. Diese Regel gilt nicht absolut, da
in Art. 16 Abs. 2 AVIG verschiedene Ausnahmen stipuliert werden (lit. a -
i). Galt bisher eine Arbeit nur als zumutbar, wenn sie eine Reihe von Kriterien
erfüllte, so wird nunmehr die Definition umgekehrt: Jede Arbeit ist grundsätzlich
zumutbar; die Ausnahmen werden abschliessend geregelt (Botschaft des Bundesrates
zur zweiten Teilrevision des AVIG vom 29. November 1993; BBl 1994 I 357).
Aufgrund der gewählten Systematik ist bei der Auslegung von Art. 16 Abs.
2 AVIG davon auszugehen, dass eine Unzumutbarkeit dann vorliegt, wenn einer
der in lit. a - i dieser Bestimmung angeführten Tatbestände gegeben ist.
Diese Unzumutbarkeitstatbestände müssen also kumulativ ausgeschlossen werden
können, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Ist umgekehrt
einer der in Art. 16 Abs. 1 lit. a - i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt,
liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände
ausscheiden. Es kann somit unter dem Gesichtswinkel von Art. 16 Abs. 2 AVIG
nicht davon gesprochen werden, dass ein Versicherter verpflichtet ist, jede
Arbeit anzunehmen, wenn die lohnmässigen Voraussetzungen vor Art. 16 Abs.
2 lit. i AVIG standhalten. Selbst wenn kein Unzumutbarkeitstatbestand im
Sinne dieser Bestimmung vorliegt, muss ein Versicherter eine angebotene Arbeit
nicht annehmen, wenn diese aus einem anderen der in lit. a - h von Art. 16
Abs. 2 AVIG angeführten Gründe unzumutbar ist.
c) Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unzumutbarkeitsbestimmung
des Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG, wonach eine Arbeit, die den berufs- und ortsüblichen,
insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht
entspricht, unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist.
Ob der vom Beschwerdeführer bemängelte Lohn für einen Bauarbeiter in der
Region Basel-Stadt berufs- und ortsüblich ist und dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag
entspricht, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Weder Verwaltung
noch Vorinstanz sind dieser für die Erledigung der Streitsache wesentlichen
Frage nachgegangen. Insbesondere findet sich bei den Akten kein Arbeitsvertrag,
der das Angebot einer neuen Stelle bestätigen würde. Ebenso fehlen irgendwelche
konkreten Angaben über den dabei angebotenen Lohn. Der rechtserhebliche Sachverhalt
ist somit ungenügend ermittelt. Die Sache ist deshalb an die Arbeitslosenkasse
zurückzuweisen, welche die nötigen Abklärungen treffen wird. Sollten diese
ergeben, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen und ihm ein
Lohn angeboten wurde, der nicht den gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen
entsprach, wäre die Stelle unzumutbar und er von der Annahmepflicht befreit
gewesen, womit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung selbstredend
entfiele.