BGE 124 V 82
13. Urteil vom 30. Januar 1998 i.S. Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
St. Gallen gegen B. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste
Art. 97 und 128 OG; Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1, Art.
55 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 30 Abs. 3 Satz 4 und Art. 103 Abs. 6 AVIG; Art.
97 Abs. 2 AHVG.
- Art. 97 Abs. 2 AHVG ist auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung analog
anzuwenden; in diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide über
die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher
auf einer bundesrechtlichen Grundlage.
- Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende Wirkung
bewirkt für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei gerichtlicher
Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG nach sechs Monaten
eintretenden Vollstreckungsverwirkung kaum je getilgt werden könnten. Art.
30 Abs. 3 Satz 4 AVIG schliesst die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde
gegen eine Einstellungsverfügung aus (Änderung der Rechtsprechung).
Sachverhalt
A.- Mit Verfügung vom 14. Mai 1996 stellte das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, St. Gallen (KIGA), den 1969 geborenen B. wegen Missachtung
einer Weisung betreffend eine ihm zugewiesene Arbeit und den Besuch eines
Kurses ab 17. April 1996 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit
einer weiteren Verfügung vom 22. November 1996 stellte das KIGA den Versicherten
ab 19. Juni 1996 für die Dauer von 45 Tagen in der Bezugsberechtigung ein,
weil er einen Integrations- und Weiterbildungskurs, zu dessen Besuch er angewiesen
worden sei, ohne entschuldbaren Grund abgebrochen habe.
B.- B. liess beide Verfügungen beschwerdeweise anfechten mit dem Begehren
um deren Aufhebung. In der gegen die Verfügung vom 22. November 1996 gerichteten
Beschwerde liess er überdies u.a. beantragen, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei das KIGA anzuweisen, die seit April 1996 aufgelaufenen und
noch nicht abgerechneten Arbeitslosentaggelder umgehend abzurechnen und die
ausstehenden Beträge zuzüglich 5% Verzugszins auszuzahlen. Mit Zwischenentscheid
vom 5. März 1997 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das
KIGA an, B. "in Nachachtung der aufschiebenden Wirkung der Rekurse die aufgrund
der angefochtenen Einstellungsverfügungen nicht ausgezahlten Taggelder vorderhand
auszurichten bzw. deren Ausrichtung zu veranlassen" (Dispositiv-Ziffer 1),
während es die übrigen Begehren abwies (Dispositiv-Ziffer 2).
C.- Das KIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer
1 des vorinstanzlichen Zwischenentscheides sei aufzuheben. Während B. auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, unterstützt
das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (ab 1. Januar 1998: Bundesamt
für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend: BWA) das Rechtsbegehren des KIGA.
D.- Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte das BWA am 18. August
1997 eine weitere Vernehmlassung ein, in der es u.a. vor dem Hintergrund
von Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG am Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
festhielt.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- a) Die Vorinstanz hat das Gesuch des Versicherten um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen, d.h. um Ausrichtung der von den Einstellungsverfügungen erfassten
Taggelder, unter dem Gesichtswinkel der aufschiebenden Wirkung geprüft. Sie
hat festgehalten, die Frage des Suspensiveffekts beurteile sich gemäss Art.
103 Abs. 6 AVIG nach kantonalem Recht; laut Art. 51 des Gesetzes des Kantons
St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 habe der Rekurs
aufschiebende Wirkung. Das KIGA habe in den beiden angefochtenen Einstellungsverfügungen
den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht angeordnet, weshalb das Begehren
um Leistungsausrichtung "zur Gewährleistung der aufschiebenden Wirkung" zu
schützen sei. Das KIGA macht im wesentlichen geltend, bei den Einstellungsverfügungen
handle es sich um negative Verfügungen, welche nach der Rechtsprechung (BGE
123 V 41 Erw. 3, 117 V 185) der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich seien.
Dieser Einwand geht fehl. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in einem neuesten
Urteil in Sachen S. vom 7. Mai 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 106 S. 327) dargelegt
hat, stellt der Verwaltungsakt betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosentaggelder keine negative Verfügung dar, bei der sich die
Frage der aufschiebenden Wirkung von vornherein gar nicht stellen kann. Die
entsprechende Verfügung ist vielmehr eine Anordnung, die eine teilweise Verweigerung,
eine zeitweilige Einstellung des laufenden Taggeldes zum Gegenstand hat,
welche vollstreckt werden muss und daher einem Aufschub durchaus zugänglich
ist (vgl. BGE 117 V 188 Erw. 1b). Denn damit kann bei Verfügungen über die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung erreicht werden, dass die im Verfügungs-Dispositiv
angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern die Taggelder vollumfänglich
ausbezahlt werden (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S.
241). Mit der Einstellungsverfügung wird somit nicht - wie dies bei einer
negativen Verfügung zutrifft (BGE 123 V 41 Erw. 3) - ein Leistungsanspruch
verweigert, sondern das dem Versicherten an sich zustehende Taggeld wird
für eine bestimmte Dauer nicht ausgerichtet (SVR 1997 ALV Nr. 106 S. 327).
b) Somit ist zu prüfen, ob der kantonale Zwischenentscheid selbständig mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Der Beschwerdegegner
bestreitet dies mit dem Argument, dass sich die vorinstanzliche Verfügung
ausschliesslich auf kantonales Recht stütze, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht zulässig sei.
Erwägung 2
2.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des
Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist
Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand
näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser
Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG
auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden
ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich
der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut welchem nur
solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt
gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung
vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs.
2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das
letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss
Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung
offensteht (BGE 116 V 132 f. Erw. 1, 110 V 354 f. Erw. 1a, 109 V 231 Erw.
1, 105 V 267 Erw. 1, 104 V 176 Erw. 1, 98 V 220 f. mit Hinweisen; GYGI, a.a.O.,
S. 140 ff.; KNAPP, Précis de droit administratif, 4. Aufl., S. 236 Nr. 1059).
Erwägung 3
3.- Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die vom Eidg. Versicherungsgericht
in SVR 1997 ALV Nr. 106 S. 328 f. Erw. 3 sowie im unveröffentlichten Urteil
M. vom 29. März 1994 offengelassene Frage, ob sich für die im Bereich der
Arbeitslosenversicherung ergangenen kantonalen Zwischenentscheide über die
Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eine bundesrechtliche
Grundlage finden lässt oder ob sie ausschliesslich auf selbständigem kantonalem
Prozessrecht beruhen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb unzulässig
ist (vgl. BGE 123 I 277 Erw. 2b).
a) Gemäss Art. 103 Abs. 6 AVIG bestimmt sich das kantonale Verfahren - unter
Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften laut Abs. 2 bis 5 - nach
kantonalem Recht; für das Verfahren der letzten kantonalen Instanz bleibt
Art. 1 Abs. 3 VwVG vorbehalten. Gemäss dieser Bestimmung finden auf Verfahren
letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes
nicht endgültig verfügen, nur die Art. 34 bis 38 VwVG und 61 Abs. 2 und 3
VwVG über die Eröffnung von Verfügungen und Art. 55 Abs. 2 und 4 VwVG über
den Entzug der aufschiebenden Wirkung Anwendung. Aus dieser Ordnung könnte
geschlossen werden, dass durch die fehlende Verweisung auf Art. 55 Abs. 1
VwVG, wonach die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, Beschwerden, die sich
gegen eine AlV-rechtliche Verfügung richten, die nicht eine Geldleistung
zum Gegenstand hat, keine aufschiebende Wirkung zukommt.
b) Gemäss Art. 97 Abs. 2 AHVG kann die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn
die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen gilt Art. 55
Abs. 2 bis 4 VwVG. Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese im AHV-Bereich
geltende Regelung, wo vorinstanzliche Verfügungen über die aufschiebende
Wirkung immer auf Bundesrecht beruhen, auf dem Gebiet der Krankenversicherung
nach KUVG als analog anwendbar erklärt (RSKV 1981 Nr. 445 S. 80 ff. Erw.
2). Es erscheint naheliegend, Art. 97 Abs. 2 AHVG auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung
ebenfalls sinngemäss anzuwenden, zumal der in RSKV 1981 Nr. 445 S. 82 Erw.
2 für diese Lösung unter Berufung auf die im wesentlichen gleichlautenden
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AHVG (Art. 85 Abs. 2) und des KUVG
(Art. 30bis Abs. 3) angeführte Grund - eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung
der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete der Sozialversicherung
- auch im Verhältnis zwischen AHV und Arbeitslosenversicherung gilt. Mit
der Annahme einer bundesrechtlichen Grundlage kann sodann - wie in BGE 117
V 190 Erw. 1c in fine dargelegt wurde - eine Gabelung des Rechtsweges vermieden
werden, die sich mit dem nicht nur für das einzelne Verfahrensstadium, sondern
für den Verfahrensablauf insgesamt geltenden Einfachheitsgebot im Sinne von
Art. 103 Abs. 4 AVIG nicht vereinbaren lässt.
Erwägung 4
4.- Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung
im Sinne von Art. 45 VwVG. Da Endverfügungen letzter kantonaler Instanzen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidg. Versicherungsgericht unterliegen (Art. 101 lit. d AVIG), ist
die vorinstanzliche Zwischenverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG nur unter
der Voraussetzung selbständig anfechtbar, dass sie für den Beschwerdeführer
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung
beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes
Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich
beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht
wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Beschwerdeführer
günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 121 V
116 unten, mit Hinweisen). Für die Verwaltung kann die Zwischenverfügung
über den Suspensiveffekt einen irreparablen Nachteil bewirken, wenn - bei
Ausrichtung der streitigen Taggelder - die Wiedereinbringlichkeit der vom
Versicherten allenfalls zu Unrecht bezogenen und deswegen zurückzuerstattenden
Betreffnisse gefährdet ist (unveröffentlichte Erw. 1 des in BGE 123 V 39
auszugsweise publizierten Urteils N. vom 11. Februar 1997; BGE 110 V 43 Erw.
4a; SCARTAZZINI, Zum Institut der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in
der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 319 f. mit weiteren
Hinweisen).
Erwägung 5
5.- a) Im Urteil S. vom 7. Mai 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 106 S. 329 Erw. 4b)
hielt das Eidg. Versicherungsgericht dafür, dass die aus der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz resultierende vorläufige Auszahlung
der mit der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung gesperrten
Taggelder für die Arbeitslosenkasse keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könne, weil kaum die Gefahr der Uneinbringlichkeit des in Frage
stehenden Betrages (rund Fr. 5'380.--) bestehe, zumal die Arbeitslosenkasse
gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, ihre Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten
Arbeitslosenentschädigung später mit dem laufenden Taggeld zu verrechnen
(Art. 94 Abs. 2 AVIG). Dementsprechend trat das Gericht mangels Vorliegens
eines irreparablen Nachteils auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse
nicht ein.
b) Indessen fällt gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist
dahin. Diese Ordnung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein
an sich einstellungswürdiges Verhalten nach Ablauf von sechs Monaten nicht
mehr als kausal für die Arbeitslosigkeit zu betrachten (BGE 122 V 45 Erw.
3c/bb mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine Vollstreckungsfrist,
und der Anspruch auf Vollstreckung geht mit dem unbenütztem Ablauf der Frist
infolge Verwirkung unter (BGE 114 V 352 Erw. 2b, 113 V 73 Erw. 4b in fine).
c) Gestützt auf das erwähnte Urteil S. vom 7. Mai 1997 müssten im vorliegenden
Fall die beiden ab 17. April (20 Tage) und 19. Juni 1996 (45 Tage) verfügten
Einstellungen in der Anspruchsberechtigung infolge der von der Vorinstanz
am 5. März 1997 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Beschwerden von der
Verwaltung zurückgenommen werden, da sie aufgrund von Art. 30 Abs. 3 Satz
4 AVIG nicht mehr vollstreckt werden könnten. Mit der Gewährung des Suspensiveffekts
für Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen wird somit das Institut der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge der innert sechs Monaten
eintretenden Vollstreckungsverwirkung faktisch ausser Kraft gesetzt, da die
verfügten Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung kaum je innert dieser
Frist getilgt werden könnten. Aus diesem Grund bewirkt die Gewährung des
Suspensiveffekts für die gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde
durch das kantonale Gericht für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung
in jedem Fall einen irreparablen Nachteil. Dem Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
steht somit auch unter diesem Gesichtswinkel nichts entgegen.
Erwägung 6
6.- a) Nach der Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 2 AHVG und Art. 55 Abs. 1
VwVG ist es Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für
die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind
als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei
steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 110 V 45 Erw.
5b). Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen,
der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen
anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit
können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache
ins Gewicht fallen, sie müssen allerdings eindeutig sein. Im übrigen darf
die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie
hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 105 V 268 f. Erw. 2 mit
Hinweisen).
b) Eine solche Interessenabwägung hat zwar grundsätzlich auch Platz zu greifen,
wenn über die Frage (des Entzuges) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegen eine Einstellungsverfügung zu entscheiden ist. Dabei hat das Gericht
indessen im Hinblick auf die kurze Verwirkungsfrist von sechs Monaten gemäss
Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG das Interesse der Verwaltung an der Vollstreckung
regelmässig stärker zu gewichten als das Interesse des Versicherten an der
vorläufigen Auszahlung der gesperrten Taggelder. Im Ergebnis bedeutet dies,
dass Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG, wonach die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist zu tilgen ist, als
Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung verstanden werden muss, die
im Bereich der vorsorglichen Massnahmen zu respektieren ist und folglich
die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung
ausschliesst. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung gemäss SVR 1997 ALV
Nr. 106 S. 327 zu ändern.