BGE 125 V 42
7. Urteil vom 1. Februar 1999 i.S. S. gegen Kantonale Arbeitslosenkasse St.
Gallen und Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen gegen S. und Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen
Regeste
Art. 23 Abs. 1 AVIG: Auswirkungen von Ferien- und Feiertagsentschädigungen
auf den versicherten Verdienst.
- Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten,
wird die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate
angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden (Präzisierung der
Rechtsprechung in BGE 123 V 70).
- Auch beim Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs (Versicherte bezog
einzelne Freitage) ist die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung
des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.
- Die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung ist in
den versicherten Verdienst einzubeziehen.
A.- Die 1959 geborene S. bezog in einer ersten, vom 29. März 1993 bis 28.
März 1995 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung
auf Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'644.--. Am 20. September
1995 meldete sie sich erneut beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung an und
stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen den Antrag auf Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 18. September 1995. Nach vorangegangenem
Briefwechsel setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für
die zweite Rahmenfrist mit Verfügung vom 11. Dezember 1995 auf Grund der
Durchschnittslöhne und Arbeitslosenentschädigungen der Monate November 1993
bis August 1994 auf Fr. 2'019.-- fest. Dabei liess sie sowohl die Entschädigungen
für Ferien (FE), Feiertage (FT) und Krankheit, die der Versicherten in Form
eines prozentualen Zuschlags zum Stundenlohn ausgerichtet worden waren, wie
auch die in derselben Zeit ausgerichteten Taggelder für kontrollfreie Tage
ausser Acht.
B.- Beschwerdeweise beantragte S. beim Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Aufhebung der Kassenverfügung und die Festsetzung des versicherten
Verdienstes auf Fr. 2'607.90. Sie begründete dies damit, dass die im August
1994 ausgerichteten lohnprozentualen Entschädigungen und Taggelder für kontrollfreie
Tage in den versicherten Verdienst einzubeziehen seien. Hingegen dürften
die Tage, an denen sie unbezahlten Urlaub bezogen hatte (Dezember 1993/Januar
1994), nicht in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Die Arbeitslosenkasse
machte vernehmlassungsweise eine Korrektur des versicherten Verdienstes auf
Fr. 2'013.-- geltend. Mit Entscheid vom 12. August 1997 hiess das kantonale
Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und setzte den versicherten
Verdienst auf Fr. 2'336.-- fest. Dieser Betrag entsprach dem auf einen Monat
umgerechneten Verdienst während des letzten Monats, in dem die Versicherte
erwerbstätig gewesen war (August 1994), und welcher nach den Erwägungen des
Gerichts um weniger als 10 % vom Lohn der letzten sechs Monate vor Aufgabe
der letzten Arbeitsstelle (März bis August 1994) abwich. Die im August 1994
ausgerichteten Taggelder für kontrollfreie Tage berücksichtigte das Gericht
nicht. Hingegen wurden die lohnprozentualen Entschädigungen in die Bemessung
des versicherten Verdienstes einbezogen, und zwar jeweils in dem Monat, in
dem sie ausgerichtet worden waren. Eine unzulässige Ferienabgeltung lag nach
Auffassung des kantonalen Versicherungsgerichts nicht vor, da S. an mehreren
Tagen frei genommen hatte oder nicht zur Arbeit aufgeboten worden war, was
als Realbezug von Ferien gelten könne.
C.- Gegen diesen Entscheid erhebt M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie erneuert
ihr vorinstanzliches Begehren und beantragt eventualiter die Festsetzung
des versicherten Verdienstes auf mindestens Fr. 2'590.50, entsprechend dem
Durchschnitt der Vergleichsrechnung des kantonalen Gerichts über das Einkommen
der letzten sechs Monate.
D.- Innert der gesetzlichen Frist hat auch die Arbeitslosenkasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. S.
und die Arbeitslosenkasse lassen sich mit den Anträgen auf Abweisung der
gegenseitigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden vernehmen. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Arbeit (BWA) reicht keine Vernehmlassung ein.
Erwägung 1
1.- (Verfahrensvereinigung, vgl. BGE 123 V 215 f. Erw. 1, 120 V 466 Erw.
1 mit Hinweisen).
Erwägung 2
2.- a) Streitig ist die Berechnung des versicherten Verdienstes während der
zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, insbesondere der massgebende
Bemessungszeitraum sowie die Berücksichtigung der zum Grundlohn ausgerichteten
Entschädigungen für Ferien, Feiertage und Krankheit sowie der Taggelder für
kontrollfreie Tage.
b) In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
122 V 36 Erw. 1 mit Hinweis). Vorliegend ist der versicherte Verdienst bei
Beginn der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug im September 1995 zu
beurteilen, so dass die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen zur Anwendung
kommen.
Erwägung 3
3.- a) Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine
Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Der Entschädigungsanspruch
besteht auch für acht Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen (Art.
19 AVIG). Ein Taggeldanspruch besteht für befristete Zeit auch bei aus gesundheitlichen
Gründen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Art.
28 AVIG). Nach je 50 bezogenen Taggeldern besteht Anspruch auf fünf aufeinander
folgende kontrollfreie Tage (Art. 27 AVIV).
b) Das Taggeld wird in einem bestimmten Prozentsatz des versicherten Verdienstes
bemessen (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Als solcher gilt der für die Beitragsbemessung
massgebende Lohn (Art. 3 AVIG [massgebender Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung]),
der während eines Bemessungszeitraums normalerweise erzielt wurde, einschliesslich
der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung
für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG in der
bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung). Zum massgebenden Lohn im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören insbesondere Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
c) Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 23 Abs. 1
AVIG in Art. 37 AVIV bestimmt, dass als Bemessungszeitraum in der Regel der
letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gilt
(Abs. 1). Weicht indessen der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens
10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate ab (BGE 121 V
172 f. Erw. 4b; ARV 1996 Nr. 9 S. 42 f. Erw. 4b, 1992 Nr. 1 S. 71 Erw. 4),
so wird der versicherte Verdienst auf Grund dieses Durchschnittslohnes berechnet
(Abs. 2). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte
Person beitragspflichtig ist (auch wenn sie etwa im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses
nicht an allen betriebsüblichen Arbeitstagen zum Einsatz kam; vgl. ARV 1996
Nr. 9 S. 39 f. Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Als Beitragszeiten, die nicht einen
vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten,
in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen
Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat
angedauert hat (ARV 1996 Nr. 9 S. 39 f. Erw. 2c/bb mit Hinweisen); solche
Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage
mit dem Faktor 1,4 (ARV 1992 Nr. 1 S. 70 Erw. 3) oder in Grenzfällen mit
dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv
möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden (BGE 122 V 263 ff. Erw.
5a). Dabei gelten je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat. Zeiten, für die
ein Ferienlohn bezogen wurde, zählen in gleicher Weise (Art. 11 Abs. 1 bis
3 AVIV).
d) Beruht die Verdienstberechnung auf einem in der Beitragsrahmenfrist (Art.
9 Abs. 3 AVIG) erzielten Zwischenverdienst (ZV; Art. 24 AVIG), so wird die
ergänzende Arbeitslosenentschädigung für die Ermittlung des versicherten
Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären
(Art. 23 Abs. 4 AVIG in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung).
Erwägung 4
4.- a) Vorerst ist der Bemessungszeitraum zu bestimmen. Die Arbeitslosenkasse
hat hiefür ohne nähere Begründung den Zeitraum November 1993 bis August 1994
gewählt. Die Vorinstanz wiederum hat den Verdienst des Monats, in dem die
Beschwerdeführerin das letzte Arbeitsverhältnis auflöste (August 1994), mit
dem Durchschnittslohn dieses Monats zuzüglich der fünf Monate zuvor verglichen
und auf denjenigen vom August 1994 - wobei sie den an den letzten vier Arbeitstagen
erzielten Verdienst auf einen ganzen Monatslohn umrechnete (Fr. 2'336.--)
- abgestellt, da sich dieser um weniger als 10 % vom Durchschnittslohn der
sechs Monate (Fr. 2'590.50) unterschied.
b) Abweichend von der Vorinstanz ist nicht der Monat August 1994 der letzte
Beitragsmonat, hat doch die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per
5. August 1994 aufgelöst. Als Beitragsmonat gilt indessen nur ein voller
Kalendermonat (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Die Arbeitslosenkasse wendet denn auch
zu Recht ein, dass bei einem untermonatlichen Arbeitsverhältnis keine Aufrechnung
auf einen ganzen Monat erfolgt. Der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV ist deshalb der Monat Juli
1994.
c) Zur Berechnung des damit zu vergleichenden Durchschnittslohnes der letzten
sechs Monate ist weiter zu prüfen, welche Kalendermonate hiebei in Betracht
zu ziehen sind. Die Beschwerdeführerin stand - nebst fünf Tagen im August
1994 - vor dem letzten ganzen Beitragsmonat weitere drei ganze Beitragsmonate
(April bis Juni 1994) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma
X. Im März 1994 begann das Arbeitsverhältnis erst am 17. Tag. Im Februar
1994 ist kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen, so dass dieser Monat als Beitragsmonat
nicht in Frage kommt. Im Januar 1994 bezog die Versicherte zwar bis 16. einen
unbezahlten Urlaub; da sie aber anschliessend wieder beitragspflichtig war
und das Arbeitsverhältnis den ganzen Monat dauerte, stellt dieser Monat einen
vollen Beitragsmonat dar. Gleiches gilt bezüglich des ab 13. Dezember 1993
bezogenen unbezahlten Urlaubs, wobei es sich infolge des am 6. Dezember 1993
erfolgten Stellenantritts nicht um einen vollen Beitragsmonat handelt. Zur
Füllung des sechsten Beitragsmonats des sechsmonatigen Bemessungszeitraums
sind vom Dezember 1993 11,8 (aufgerundet 12) Tage in die Beitragszeit einzubeziehen
(nebst 9 Beschäftigungstagen im März 1994 und 4 im August 1994, je multipliziert
mit dem Faktor 1,4; vgl. Erw. 3c).
Erwägung 5
5.- a) In Berücksichtigung von BGE 123 V 70 entschied die Vorinstanz, dass
die Ferienentschädigung (im Zeitpunkt ihrer Auszahlung) als versicherter
Verdienst anzurechnen sei, da die Beschwerdeführerin an den Tagen, an denen
sie nicht beschäftigt gewesen sei, real Ferien bezogen habe; eine Nichtberücksichtigung
der Ferienentschädigung würde zudem eine Schlechterstellung gegenüber denjenigen
Versicherten bedeuten, die während der Ferien einen Lohnanspruch haben. Die
Arbeitslosenkasse verneint demgegenüber die Anrechenbarkeit der Ferienentschädigung
unter Berufung auf den erwähnten Entscheid.
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 123 V 73 ff. Erw. 5 in Änderung
seiner Rechtsprechung gemäss BGE 111 V 249 Erw. 3b erkannt, dass die zusätzlich
zum Grundlohn ausbezahlten lohnprozentualen Ferienabgeltungen - obwohl sie
massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung darstellen - nicht zum versicherten
Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG derjenigen Beitragsmonate, in
denen sie ausgerichtet werden, gehören. Das Gericht liess sich dabei von
der Überlegung leiten, dass der Einbezug der Ferienentschädigung in den versicherten
Verdienst gemäss bisheriger Rechtsprechung zu einer Bevorzugung gegenüber
jenen Versicherten, die ihr Ferienguthaben real beziehen, führt. Auf dem
Hintergrund des arbeitsrechtlich absolut zwingenden Verbots der Ferienabgeltung
und unter Berücksichtigung des dem AVIG eigenen Grundgedankens, wonach die
Arbeitslosenversicherung nur für eine normale, übliche Arbeitnehmertätigkeit
Versicherungsschutz bieten soll, lasse sich der Einbezug der Ferienentschädigung
nicht aufrechterhalten. Immerhin wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die
anzurechnende Beitragszeit nach wie vor zu ermitteln sei, wie viele Ferientage
oder -wochen damit vergütet werden. Die Ferienentschädigung könne gerade
bei unregelmässig erwerbstätigen Versicherten, bei denen die Ferienabgeltung
am häufigsten anzutreffen sei, über Art. 37 AVIV bei der Festsetzung des
versicherten Verdienstes wenigstens mittelbar mitberücksichtigt werden, zumal
in solchen Fällen oft ein längerer Bemessungszeitraum zur Anwendung gelangt.
Aus BGE 123 V 70 darf indessen nicht geschlossen werden, dass bei Versicherten,
die anstelle eines Lohnanspruchs während der Ferien eine Ferienentschädigung
erhalten, die jeweils zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtet wird, diese Entschädigung
überhaupt nicht als versicherter Verdienst berücksichtigt wird. Die mit der
Änderung der Rechtsprechung bezweckte Gleichstellung der Versicherten, welche
die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, mit denjenigen, denen
der Lohn während des Ferienbezugs weiter ausgerichtet wird, muss sich vielmehr
bei der Berechnung des versicherten Verdienstes beider Versichertengruppen
in der Weise auswirken, dass Ferienlohn oder -entschädigung als versicherter
Verdienst derjenigen Monate angerechnet wird, in denen Ferien tatsächlich
bezogen werden. So hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 124 V 73 ff.
Erw. 4 erkannt, dass die während eines Arbeitsverhältnisses als Zuschläge
zum Stundenlohn ausgerichtete Ferienentschädigung als versicherter Verdienst
während der Betriebsferien zu berücksichtigen ist, und zwar auch die erst
in den Folgemonaten ausgerichteten Entschädigungen.
Erwägung 6
6.- Zu entscheiden ist, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Anrechnung
der Ferienentschädigungen erfüllt sind, und gegebenenfalls für welche Monate.
a) Die Beschwerdeführerin war in den in den massgebenden Bemessungszeitraum
fallenden Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit angestellt. Mit den Firmen
Y und X wurde zwar eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, die indessen
nicht während des ganzen Vertragsverhältnisses eingehalten wurde. Sie wurde
nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entlöhnt, womit sie offenbar
einverstanden war. Es handelte sich somit um Teilzeitarbeitsverhältnisse
mit unregelmässiger Arbeitszeit in Form der Arbeit auf Abruf (vgl. zum Begriff
und zur Zulässigkeit: BGE 124 III 250 Erw. 2a). Während aus den Bescheinigungen
über Zwischenverdienst die geleisteten Arbeitsstunden ersichtlich sind, ist
nur teilweise bekannt, was jeweils der Grund dafür war, dass die Beschwerdeführerin
nicht die betriebsübliche Arbeitszeit verrichtete; die Zeiten, in denen sie
nicht arbeitete, sind nicht mit dem auf dem Formular angegebenen Code bezeichnet.
b) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y hat die Beschwerdeführerin
vom 13. Dezember 1993 bis 16. Januar 1994 einen unbezahlten Urlaub bezogen;
zur Zeit der Beschäftigung bei der Firma X sind einzelne Freitage, nicht
aber zusammenhängende Ferien ausgewiesen. Im massgebenden Bemessungszeitraum
weist sie insgesamt 46 beschäftigungsfreie Tage auf. Die Ferienentschädigung
wurde ihr bei jeder Lohnzahlung ausbezahlt. Es fehlt somit an einem zusammenhängenden
Ferienbezug. Hingegen liegt eine monatliche Auszahlung der Ferienentschädigung
vor.
c) Weder der Bezug einzelner Freitage noch die Beschäftigungslosigkeit infolge
Arbeitsmangels haben Ferienqualität. Dies rechtfertigt indessen in Arbeitsverhältnissen
wie den vorliegenden, wo die Beschwerdeführerin - teils freiwillig, teils
unfreiwillig - nur einzelne Freitage bezog, nicht, die lohnprozentuale Ferienentschädigung
bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Es
kann nicht gesagt werden, dass der Bezug einzelner Freitage überhaupt keinen
Erholungswert hat. Mit BGE 123 V 70 sollte nur jenen Versicherten der Einbezug
der lohnprozentualen Entschädigung in den versicherten Verdienst versagt
werden, die überhaupt nicht frei nehmen, sondern ohne freie Tage ein volles
Arbeitspensum erfüllen. Versicherte, die ihren Anspruch auf arbeitsfreie
Zeit an einzelnen Tagen beziehen, werden mit dem Einbezug der Ferienentschädigung
in den versicherten Verdienst gegenüber denjenigen, die zusammenhängende
Ferien beziehen, hinsichtlich der Höhe der Arbeitslosenentschädigung nicht
bevorteilt. Ihnen den Einbezug der Ferienentschädigung zu untersagen, würde
gegenteils eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Versicherten
darstellen, die in den Genuss normaler Ferien kommen. Insoweit eine versicherte
Person an betriebsüblichen Arbeitstagen nicht beschäftigt war, ist ihr deshalb
die Ferienentschädigung beim versicherten Verdienst anzurechnen. Aus Gründen
der Verwaltungsökonomie sind dabei nur ganze Tage zu berücksichtigen, und
es ist vom Grund der Beschäftigungslosigkeit am betreffenden Tag abzusehen,
wird doch dieser gerade in Arbeitsverhältnissen, in denen der Arbeitgeber
nur Lohn für geleistete Arbeit bezahlt, häufig nicht dokumentiert.
d) Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin insgesamt mehr freie Tage,
als mit der - dem Ferienanspruch von vier Wochen pro Jahr entsprechenden
- Entschädigung von 8,33 Lohnprozenten gedeckt sind, bezogen hat. Dies gilt
unabhängig davon, ob die 15 freien Tage im Dezember 1993, für die sie Taggelder
für kontrollfreie Tage erhielt, berücksichtigt werden; die Frage nach deren
Einbezug kann damit vorliegend ebenfalls offen bleiben. Damit ist die Ferienentschädigung
bei der Festlegung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.
Erwägung 7
7.- Die im Dezember 1993 ausgerichteten Taggelder für kontrollfreie Tage
wurden ohne Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes bemessen. Sie zählen
somit nicht zum versicherten Verdienst, da sie keine ergänzende Arbeitslosenentschädigung
im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AVIG darstellen (vgl. Erw. 3d). Es kann hier
offen bleiben, wie zu entscheiden ist, wenn Taggelder für stempelfreie Tage
als Kompensationszahlung ausgerichtet werden (vgl. GERHARDS, Grundriss des
neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, S. 126 unten). Die im August 1994
ausgerichteten Taggelder für stempelfreie Tage sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen,
da sie ausserhalb des Bemessungszeitraumes liegen.
Erwägung 8
8.- Die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung ist
ohne weiteres in den versicherten Verdienst einzubeziehen (vgl. Kreisschreiben
des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA; nunmehr Bundesamt
für Wirtschaft und Arbeit, BWA] über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE]
Rz. 194).
Erwägung 9
9.- Sind die Entschädigungen für Ferien und Feiertage nach dem Gesagten zu
berücksichtigen, beträgt der Durchschnittslohn im Vergleichsbemessungszeitraum
Fr. 2'519.--, entsprechend dem Gesamttotal folgender auf ganze Franken gerundeten
monatlichen Bezüge geteilt durch 6 (Beitragsmonate):
...
Da dieser Verdienst um mehr als 10 % von demjenigen des letzten Beitragsmonats
(Juli 1994; vgl. Erw. 4c) im Betrag von 2'875.-- abweicht, ist die Arbeitslosenentschädigung
auf Grund des Durchschnittslohnes in der Höhe von Fr. 2'519.-- zu berechnen
(Art. 37 Abs. 2 AVIV).