BGE 126 V 134
25. Auszug aus dem Urteil vom 31. Januar 2000 i. S. C. und M. gegen Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 51 Abs. 2 AVIG: Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
- Massgebend für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft
ist in Angleichung an die Praxis zu Art. 52 AHVG der Zeitpunkt des tatsächlichen
Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und nicht derjenige der Löschung des Eintrages
im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
- Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Massgabe von
Art. 51 Abs. 2 AVIG fällt auch für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat
in Betracht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich zum
Konkurs geführt haben, schon vorher bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 2
2.- Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
haben laut Abs. 2 derselben Bestimmung, in Kraft seit 1. Januar 1996, Personen,
die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte
oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen
für die letzten sechs Monate (bis 31. Dezember 1995: drei Monate) des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG (Art.
52 Abs. 1 Satz 1 AVIG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung).
Erwägung 4
4.- Zu prüfen ist zunächst, ob das AVIG in seiner alten, bis Ende 1995 geltenden
Fassung oder aber der am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Art. 51 Abs. 2
AVIG anwendbar ist, somit die Frage nach der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit
der neuen Gesetzesbestimmung.
a) Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend,
wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten
des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche
gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt
als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und
zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, 120 V 329 Erw. 8b, je
mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden
ist die so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt
auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich
für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese
Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen
grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte
entgegenstehen (BGE 124 III 271 Erw. 4e, 122 II 124 Erw. 3b/dd, 122 V 8 Erw.
3a, 408 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich
oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche,
ist diese Anordnung gemäss Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV für den
Richter zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden. Ob einer
neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt,
muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der
sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 122 V 8 Erw.
3a mit Hinweis).
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner Rechtsprechung - in Übereinstimmung
mit jener des Bundesgerichts und der Doktrin - immer wieder den intertemporalen
Grundsatz bestätigt, dass der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zu
Grunde zu legen sind, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen
Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte
(vgl. BGE 125 V 128 Erw. 1, 123 V 28 Erw. 3a, 122 V 36 Erw. 1 mit Hinweis).
Bei zusammengesetzten Tatbeständen, d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt
der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter
Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass
für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich
ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig,
überwiegend ereignet hat (BGE 123 V 28 Erw. 3a; AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S.
140 f. Erw. 5, je mit Hinweisen).
c) Bei diesen Regeln handelt es sich um Richtlinien, die nicht stereotyp
anzuwenden sind. Vielmehr entscheidet sich auch die Frage der intertemporalrechtlichen
Geltung einer Norm primär nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen
(BGE 123 V 29 Erw. 3b).
Erwägung 5
5.- a) Art. 51 Abs. 2 AVIG schliesst einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern und damit von Versicherten im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts
(Art. 2 Abs. 1 AVIG) vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus. Demgegenüber
waren die in dieser Bestimmung genannten Personengruppen unter dem alten,
bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Recht nicht grundsätzlich von der
Anspruchsberechtigung ausgeschlossen (BGE 112 V 55; ARV 1986 Nr. 14 S. 53;
Botschaft des Bundesrates zur zweiten Teilrevision des AVIG, BBl 1994 I 361,
379). Diese Schlechterstellung einer bestimmten Kategorie von an sich Versicherten
spricht gegen die rückwirkende Anwendung des Art. 51 Abs. 2 AVIG in dem Sinne,
dass es für die intertemporalrechtliche Frage einzig auf den Zeitpunkt der
Konkurseröffnung ankommen könnte. Es kommt dazu, dass das Datum des Konkurserkenntnisses
oft von Zufälligkeiten abhängt, auf welche die Versicherten praktisch keinen
Einfluss haben (vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c). Dieser Gesichtspunkt hat in Art.
52 Abs. 1 AVIG (in den ab 1. Januar 1992 geltenden Fassungen) seinen Niederschlag
gefunden, indem für die zeitliche Bemessung der Insolvenzentschädigung nicht,
wie unter früherem Recht, der Tag der Konkurseröffnung (vgl. BGE 114 V 56),
sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend
ist (vgl. BGE 119 V 61 Erw. 4b). Auf Grund der vorstehenden Ausführungen
widerspricht es Bundesrecht, für die Frage nach der intertemporalen Geltung
des Art. 51 Abs. 2 AVIG einzig auf den - mehr oder weniger zufälligen - Zeitpunkt
der Konkurseröffnung abzustellen. Vielmehr sind weitere Umstände mit zuberücksichtigen,
insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz des Arbeitgebers,
welcher nicht mit dem Konkurs zusammenfallen muss, und der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (BGE 114 V 59 Erw. 3d).
b) Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer per 12. November
1995 aus dem Verwaltungsrat der Arbeitgeberin ausgeschieden ist, dies ungeachtet
des Umstandes, dass die Änderung im Handelsregister nicht eingetragen worden
ist. Das Eidg. Versicherungsgericht hat bisher offen gelassen, ob es im Rahmen
des Art. 51 Abs. 2 AVIG auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts oder
auf die Löschung im Handelsregister ankommt (unveröffentlichtes Urteil G.
vom 12. Mai 1998). Diese Frage ist nunmehr entsprechend der Praxis zur Haftbarkeit
der Verwaltungsräte für Schadenersatz nach Art. 52 AHVG zu beantworten. Eine
parallele Betrachtungsweise drängt sich auf, weil es in beiden Bereichen
um die Frage geht, bis wann der Verwaltungsrat tatsächlich auf die Tätigkeit
der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Dies ist der Zeitpunkt des effektiven
Rücktritts, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung im Handelsregister
oder das Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (BGE 112
V 5 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
2. Aufl., S. 238 Rz. 769; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates
nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1081; JEAN-MAURICE FRÉSARD, La responsabilité
de l'employeur pour le non-paiement de cotisations d'assurances sociales
selon l'art. 52 LAVS, in: SVZ 1987 S. 11).
c) Die massgebliche Einflussmöglichkeit als Verwaltungsrat als wesentliches
Sachverhaltselement hat sich demzufolge vorliegend vor dem 1. Januar 1996
verwirklicht. Ebenso haben die finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich
zum Konkurs geführt haben, bereits beim Austritt aus dem Verwaltungsrat und
somit vor dem 1. Januar 1996 bestanden, wurde doch bereits im Schreiben der
I. AG vom 22. November 1995 erwähnt, dass möglicherweise die Bilanz der Arbeitgeberfirma
hinterlegt werden müsse, und erfolgte die Kündigung am 28. November 1995
aus wirtschaftlichen Gründen. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch in
seinem Rücktrittsschreiben vom 12. November 1995, vom bevorstehenden Verkauf
der Firma gehört zu haben. Bis ins Jahr 1996 hinein, nämlich bis 20. Februar
1996 und somit bis einen Tag vor der Konkurseröffnung, dauerte indessen sein
Arbeitsverhältnis als Bauführer. Wohl fiel demzufolge der Zeitraum der Einflussmöglichkeit
des Beschwerdeführers ins Jahr 1995 (10. Februar bis 12. November 1995) und
war der in Art. 51 Abs. 2 AVIG angesprochene Sachverhalt an sich vor dem
1. Januar 1996 abgeschlossen, doch dauerten die Folgen, nämlich die misslichen
finanziellen Verhältnisse, die schliesslich zum Konkurs führten und für die
ein in der Firma selber mitarbeitender Verwaltungsrat ohne weitere Prüfung
seiner effektiven Einflussmöglichkeiten einzustehen hat (vgl. ARV 1997 Nr.
41 S. 226 Erw. 1b), über den Austritt aus dem Verwaltungsrat an. Dieser Sachverhalt
ist nach den erwähnten Grundsätzen der unechten Rückwirkung auch unter der
Herrschaft des neuen Art. 51 Abs. 2 AVIG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer
hat daher ab 1. Januar 1996 für den vorher verwirklichten Sachverhalt einzustehen.
d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in Übereinstimmung mit den
Verfügungen der Arbeitslosenkasse und dem vorinstanzlichen Entscheid ein
Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen ist, soweit es um Lohn ab
1. Januar 1996 geht. Wie aus den Akten hervorgeht, sind vorliegend jedoch
auch Löhne für das Jahr 1995 streitig, nämlich Entschädigung für nicht bezogene
Ferientage. Diesbezüglich besteht auf Grund der Rechtslage bis Ende 1995
grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch, der näher abzuklären und verfügungsweise
zu erledigen sein wird.