BGE 126 V 143
27. Urteil vom 3. April 2000 in Sachen L. gegen Personalfürsorgestiftung
der Firma X und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG; Art. 97, Art. 101 und Art. 128
OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG: Anfechtbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht
beruhenden Entscheiden. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt
sich danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht
angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten
über kantonales Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Eidg. Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache
selbst Beschwerde geführt wird (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; Art. 87 lit. g KVG;
Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG; Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG: Kein
Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung. Im erstinstanzlichen
Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben in allen Zweigen der Bundessozialversicherung
keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger
Beschwerdeführung durch die versicherte Person.
Sachverhalt
A.- Mit Eingabe vom 24. September 1996 klagte L. beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern gegen die Personalfürsorgestiftung X auf Bezahlung von Vorsorgeleistungen
im Betrag von Fr. 95'622.40 nebst Zins zu 5%. Das Verwaltungsgericht trat
mit Entscheid vom 12. Dezember 1997 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit
nicht ein, soweit es das Verfahren nicht infolge Klagerückzug als erledigt
abschrieb. Ferner verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung
von Fr. 14'750.15 zu bezahlen.
B.- Hiegegen reichte L. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit sie
zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sei. Mit Verfügung
vom 24. Februar 1998 wies der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen
Beschwerde ab und ordnete im Hinblick auf einen beim Eidg. Versicherungsgericht
hängigen Fall die Sistierung des Beschwerdeverfahrens an.
C.- Gestützt auf einen zweifachen Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht
und dem Eidg. Versicherungsgericht zur Frage des zulässigen Rechtsweges gegen
kantonale Gerichtsentscheide betreffend Parteientschädigung an obsiegende
Pensionskassen erklärte sich das Eidg. Versicherungsgericht für zuständig,
die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln.
Daraufhin schrieb das Bundesgericht das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren
infolge Überweisung der Sache an das Eidg. Versicherungsgericht mit Verfügung
vom 29. November 1999 ab. In der Folge gab das Eidg. Versicherungsgericht
den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. L. hält an ihren Rechtsbegehren
fest, soweit diese nicht bereits beurteilt worden sind. Die Personalfürsorgestiftung
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich eines Antrags.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des
Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist
Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand
näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts beruhen
Entscheide auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung,
mit welchen kantonale Versicherungsgerichte obsiegenden Versicherten eine
Parteientschädigung zusprechen, auf kantonalem Recht, weil die Art. 73 BVG
und Art. 103 AVIG im Unterschied zu den andern Sozialversicherungszweigen
keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung einräumen (BGE
124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 Erw. 2c; ARV 1990 Nr. 11 S. 64
Erw. 2a). Hinsichtlich Art. 103 AVIG geht diese Praxis auf einen Meinungsaustausch
vom 28. September 1995 mit der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
zurück (nicht veröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 9. April 1996 i.S. G.). Darüber hinaus tritt das Eidg. Versicherungsgericht
ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Entscheide nicht ein, die sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen
(BGE 112 V 111 Erw. 2b). So hat es beispielsweise die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage
verneint bei Fristenstillstandsbestimmungen (BGE 116 V 271 Erw. 5a; RKUV
1994 Nr. U 194 S. 208, 1992 Nr. K 885 S. 3; ZAK 1992 S. 154; ARV 1983 Nr.
10 S. 45), bei der Frist zur Stellung des Gesuchs um Revision eines kantonalen
Urteils (BGE 110 V 395 Erw. 2b) oder bei Ordnungsbussen (BGE 112 V 112 Erw.
2c). Hingegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann offen, wenn ein
auf kantonalem Prozessrecht beruhender Nichteintretensentscheid Bundesrecht
verletzt oder die Anwendung des materiellen Bundesrechts verunmöglicht (BGE
120 Ib 382 Erw. 1b, 114 V 205 Erw. 1a, 112 V 112, je mit Hinweisen; SVR 1998
UV Nr. 10 S. 25) oder die Rüge erhoben wird, es hätte statt kantonales richtigerweise
eidgenössisches Recht angewandt werden müssen (BGE 109 V 232 Erw. 2a; SVR
1998 UV Nr. 10 S. 25).
c) Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einem
sich in der Sache auf Bundesverwaltungsrecht stützenden kantonalen Entscheid
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kraft Sachzusammenhangs auch die mit
dem Entscheid verbundene, auf selbstständigem kantonalen Recht beruhende
Kosten- und Entschädigungsregelung wegen Verletzung von Bundes(verfassungs)recht
mitangefochten werden, ohne dass es darauf ankommt, ob über diese prozessualen
Nebenfolgen bundesverwaltungsrechtliche Normen bestehen oder die Einhaltung
solcher Normen streitig ist (BGE 123 II 361 Erw. 1a/aa [sog. gemischtrechtliche
Verfügungen], 122 II 277 Erw. 1b/aa mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in der Sache selber ergriffen wird,
andernfalls bei selbstständigem kantonalen Verfahrensrecht nur die staatsrechtliche
Beschwerde offen steht (BGE 122 II 278 Erw. 1b/bb; vgl. auch BGE 123 I 276
Erw. 2 in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege).
Erwägung 2
2.- a) Ausgangspunkt der bisherigen Rechtsprechung bildet die Anknüpfung
an das für die sachliche Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts ausschlaggebende
Erfordernis, wonach die Verfügungsgrundlage auf Bundessozialversicherungsrecht
beruhen muss (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a
OG und Art. 5 VwVG). Diese bundesrechtliche Verfügungsbasis als Eintretensvoraussetzung
bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen in der Sache selbst, sei dies im
Hauptpunkt (z.B. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGE 125
V 183, 124 V 19) oder in einem Nebenpunkt (z.B. Schadenersatz für entgangene
Beiträge an die Familienausgleichskasse, BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw.
1 mit Hinweis), sondern auch auf verfahrensrechtliche Fragen. Dabei wird
nicht danach unterschieden, ob die verfahrensrechtlichen Fragen im Rahmen
eines Sachentscheids oder in einer eigenständigen prozessualen End- oder
Zwischenverfügung beurteilt worden sind. Es stellt sich die Frage, ob an
der bisherigen Rechtsprechung insoweit festgehalten werden kann, als es auch
für die verfahrensrechtlichen Entscheide einer ausdrücklichen bundesrechtlichen
Verfügungsgrundlage bedarf.
b) Im Sozialversicherungsprozess als Teil der Bundesverwaltungsrechtspflege
gilt der Grundsatz der Einheit des Prozesses (BGE 125 V 341 Erw. 3a, 123
V 114 Erw. 3, 123 I 278 Erw. 2e, 122 II 277 Erw. 1b/aa, 114 V 202 Erw. 2c).
Dieser Grundsatz, der auch in Art. 101 OG verankert ist (BGE 125 II 311 Erw.
4j, 122 II 190 Erw. 1d/aa, 111 Ib 75 Erw. 2a; WALTER KÄLIN, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 301), findet nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sinngemäss u.a. dann Anwendung, wenn
eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung nicht nur in der
Hauptsache, sondern auch in Bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung
angefochten wird; die strittigen prozessualen Nebenfolgen werden zufolge
ihres engen Sachzusammenhangs mit den zu beurteilenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts
im verwaltungsgerichtlichen und nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
beurteilt. Anders verhält es sich, wenn vor Bundesgericht ausschliesslich
der Kostenpunkt beanstandet wird und sich dieser auf kantonales Recht stützt
(BGE 122 II 277 f. Erw. 1b/aa und bb). Eine weiter gehende Auffassung wird
im Schrifttum vertreten. Danach folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Prozesses,
dass der Streitgegenstand des Verfahrens dem öffentlichen Recht des Bundes
angehört, selbst wenn es um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen
Prozessentscheides geht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem
Recht, das für den eigentlichen Streitgegenstand bestimmend ist (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., 1983, S. 87; derselbe, Zur sachlichen Zuständigkeit in der Bundesverwaltungsrechtspflege,
in: recht 1987 S. 89 f.). Diese weiter gehende Lösung erscheint für den Sozialversicherungsprozess,
der in allen Zweigen bundesrechtliche Mindestanforderungen an das kantonale
Verfahren enthält und nebst dem Untersuchungsprinzip vom Grundsatz der Einfachheit,
Raschheit und Kostenlosigkeit geprägt ist (vgl. z.B. Art. 85 Abs. 2 lit.
a AHVG, Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 73 Abs. 2 BVG), als sachgerechter. Durch
diese bundesverwaltungsrechtlichen Prozessnormen hat der eidg. Gesetzgeber
die kantonale Organisations- und Verfahrenshoheit in der Sozialversicherungsrechtspflege
erheblich eingeschränkt (vgl. die Anforderungskataloge in Art. 85 Abs. 2
AHVG, Art. 108 Abs. 1 UVG, Art. 87 KVG, Art. 106 Abs. 2 MVG). Es lässt sich
denn auch nicht übersehen, dass sich bei Entscheiden, die sich auf kantonales
Verfahrensrecht stützen, meistens die Frage der Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen
Mindestanforderungen stellt (vgl. etwa BGE 114 V 207 Erw. 2). Diese Mindestanforderungen
sind - nebst den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Sozialversicherungsprozesses
- vor allem Ausdruck für das in der Sozialversicherungsrechtspflege bestehende
Bedürfnis, durch eine weit gehende Angleichung der Verfahrensvorschriften
eine einheitliche Durchsetzung des materiellen Sozialversicherungsrechts
des Bundes zu ermöglichen (RÜEDI, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses,
in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift
zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold Koller, Bern 1993, S. 456 f.). So
hat das Eidg. Versicherungsgericht Art. 97 Abs. 2 AHVG über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde im Sinne einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung
der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung
ebenfalls für sinngemäss anwendbar erklärt, weil nur so eine Gabelung des
Rechtsweges vermieden werden könne, die sich mit dem nicht nur für das einzelne
Verfahrensstadium, sondern für den Verfahrensablauf insgesamt geltenden Einfachheitsgebot
im Sinne von Art. 103 Abs. 4 AVIG nicht vereinbaren liesse (BGE 124 V 86
Erw. 3b). Die Erweiterung der Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts
zur Überprüfung von auf kantonalem Prozessrecht beruhenden Entscheiden bedeutet
auch eine Vereinfachung des Rechtsweges für die Rechtsuchenden und steht
damit in Einklang mit dem für alle Beschwerde- oder Klageverfahren geltenden
Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens, weil die bisherige
Gabelung des Rechtswegs wegfällt. Sodann erscheint es als angezeigt, dass
das Eidg. Versicherungsgericht als oberste Instanz zur Verwirklichung des
materiellen Bundessozialversicherungsrechts für die einheitliche Anwendung
des Verfahrensrechts sorgt, dies auch im Hinblick auf die dienende Funktion
des Verfahrensrechts. Die weit reichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen
über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses
sprechen mithin zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der
Einheit des Prozesses für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und
für die sachliche Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts zur Überprüfung
kantonalen Verfahrensrechts, und zwar auch dann, wenn es - im Unterschied
zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die Anfechtung eines reinen
kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht, und unabhängig davon,
ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer
bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der dem Verfahren
zu Grunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht
angehört. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
Erwägung 3
3.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidg. Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Erwägung 4
4.- Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14'750.15 zu bezahlen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird gerügt, dieser Parteikostenentscheid unterlaufe die bundesrechtliche
Minimalgarantie eines kostenlosen Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG.
a) Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in sämtlichen Sozialversicherungszweigen
als Regel ein kostenloses Verfahren vor; ausnahmsweise können in Fällen leichtsinniger
oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 103 Abs. 4 AVIG [nur bei mutwilliger Beschwerdeführung],
Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 87 lit. a KVG, Art. 106 Abs. 2 lit. a MVG).
Bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger
oder leichtsinniger Prozessführung handelt es sich um einen allgemeinen prozessualen
Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, der auch im Rahmen von Art.
73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316; AHI 1998 S. 189 Erw.
2b). Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer - ausser in der Arbeitslosenversicherung
und in der beruflichen Vorsorge - einen bundesrechtlich vorgesehenen Anspruch
auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung (Art. 85 Abs. 2 lit.
f AHVG, Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, Art. 87 lit. g KVG, Art. 106 Abs. 2 lit.
g MVG). Der in den jeweiligen Gesetzesbestimmungen enthaltenen Wendung "obsiegende
Beschwerdeführer" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern
keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen (RKUV 1990 Nr. U 98 S.
195; vgl. auch BGE 108 V 111). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung
zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidg. Versicherungsgericht
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern
sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich
auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss
BVG zu gelten (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
b) Der nach geltendem Recht in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich
festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des
Sozialversicherungsprozesses, das der oft sozial schwachen Partei die Möglichkeit
einräumen will, ihre Rechte oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung
gegen einen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer
gerichtlich durchzusetzen. Die auch in Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 103 Abs.
4 AVIG angeordnete Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehaltes entleert,
wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar
keine Gerichtskosten, hingegen eine - wie im vorliegenden Fall - hohe Parteientschädigung
an den obsiegenden Sozialversicherer zu bezahlen (vgl. auch BGE 124 II 510
Erw. 3 zu Art. 16 Abs. 1 OHG). Es rechtfertigt sich daher, den in den meisten
Sozialversicherungszweigen und im letztinstanzlichen Verfahren geltenden
Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, auch im erstinstanzlichen
Verfahren der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung anzuwenden.
Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit
und in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für sämtliche Sozialversicherungszweige
für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige
Prozessführung vorzuwerfen ist.
c) Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung
an die im kantonalen Verfahren obsiegende Vorsorgeeinrichtung vor Bundesrecht
nicht stand, zumal die Klage der Beschwerdeführerin nicht als mutwillig oder
leichtsinnig zu qualifizieren ist, weil die Abgrenzung zwischen Berufsvorsorge-,
Zivil- und Aufsichtsrechtsweg schwer zu überblicken ist, wie das kantonale
Gericht zu Recht festhält.
Erwägung 5
5.- (Gerichtskosten und Parteientschädigung).