BGE 127 V 348
52. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juli 2001 i. S. Staatssekretariat für Wirtschaft
gegen R. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 23 Abs. 1 und 4 AVIG; Art. 37 AVIV: Versicherter Verdienst.
Hat die versicherte Person zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Teilzeitarbeit
angenommen und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist, gemäss BGE
112 V 226 Erw. 2c, für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den
letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, der innerhalb der Rahmenfrist
für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt worden
ist. BGE 112 V 220 ist demgegenüber seit dem Inkrafttreten des neuen Art.
23 Abs. 4 AVIG insoweit überholt, als er sich auf die Berechnung des versicherten
Verdienstes in einer zweiten Leistungsrahmenfrist bezieht.
A.- Die 1965 geborene R. war seit 21. Februar 1995 bei der T. AG als Redaktorin
tätig. Nachdem die T. AG das Arbeitsverhältnis per 31. August 1996 beendet
hatte, arbeitete R. anschliessend als freie Journalistin für verschiedene
Printmedien, wobei sie gleichzeitig wieder eine vollzeitliche Festanstellung
suchte. Am 20. Mai 1998 stellte R. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
10. Mai 1998. Mit Verfügung vom 13. August 1998 bejahte die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI die Anspruchsberechtigung und setzte
den versicherten Verdienst auf 3708 Franken fest.
B.- Dagegen erhob R. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde
und stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 13.
August 1998 sei aufzuheben und der versicherte Verdienst neu nach ihrem als
Redaktorin erzielten Einkommen festzulegen. Das kantonale Gericht hiess die
Beschwerde in dem Sinne gut, als es den versicherten Verdienst auf Fr. 7655.70
festsetzte und die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Vornahme von Differenzzahlungen
zurückwies (Entscheid vom 21. März 2000).
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verwaltungsverfügung
vom 13. August 1998 zu bestätigen. R. lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen, während die Arbeitslosenkasse mit Hinweis auf die Begründung
in der Verwaltungsverfügung und die Ausführungen des seco deren Gutheissung
beantragt. Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher
den Taggeldberechnungen zu Grunde zu legen ist, wobei die Frage des massgeblichen
Bemessungszeitraumes im Vordergrund steht. Gestützt auf die Sonderfallregelung
in Art. 37 Abs. 3bis AVIV setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst
anhand der Einkommen der letzten zwölf vollen Kalendermonate innerhalb der
vom 20. Mai 1996 bis 19. Mai 1998 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit
fest. Die Vorinstanz betrachtet dagegen die in BGE 112 V 226 Erw. 2c ergangene
Rechtsprechung als anwendbar, wonach bei Personen, welche in Ausübung ihrer
Schadenminderungspflicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Ersatzarbeit
(alt Art. 25 AVIG) oder Teilzeitbeschäftigung angenommen oder einen Zwischenverdienst
(alt Art. 24 AVIG) erzielt und dabei weniger als normalerweise verdient haben,
auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen ist, den die versicherte
Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens
eines Monats erzielt hat. Demgegenüber macht das Beschwerde führende seco
geltend, BGE 112 V 226 Erw. 2c sei nicht mehr einschlägig, vielmehr gelte
Art. 23 Abs. 4 AVIG (in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung), wonach
bei einer auf einem Zwischenverdienst beruhenden Verdienstberechnung die
erhaltenen Kompensationszahlungen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes
mitberücksichtigt würden. Daher sei die in BGE 112 V 220 ergangene Rechtsprechung
überholt. Erwägung 3
3.- a) Die Versicherte war innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit
von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) bei vier verschiedenen Printmedien
teilzeitlich als freie Journalistin tätig gewesen. Die Entlöhnung bemass
sich nach Aufwand (Tagessätze) pro Artikel, wobei diese Beiträge jeweils
lediglich wenige Tage in Anspruch nahmen. Vorher arbeitete die Beschwerdegegnerin
in festen Arbeitsverhältnissen, zunächst als Volontärin (August 1990 bis
Dezember 1992), anschliessend bis 31. August 1996 als Redaktorin mit einem
100%igen Pensum.
b) Die von der Arbeitslosenkasse angewendete Sonderregelung des Art. 37 Abs.
3bis AVIV sieht zwar vor, dass bei einem besonderen, in der Art des Arbeitsverhältnisses
oder des branchenüblichen Arbeitszeitkalenders angelegten Grund für die Lohnschwankungen
der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Kalender- und nicht Beitragsmonaten
ermittelt wird, wobei mit der Wendung "Art des Arbeitsverhältnisses" in erster
Linie die in Art. 8 Abs. 1 AVIV genannten Personen gemeint sind (BGE 121
V 173 Erw. 4b), welche Bestimmung den Beruf des Journalisten ausdrücklich
aufführt. Daher ist die Anwendung des Art. 37 Abs. 3bis AVIV nicht zum Vornherein
von der Hand zu weisen. Auf Grund der Aktenlage steht jedoch fest, dass die
Versicherte rund sechs Jahre als Volontärin und Redaktorin in festen Arbeitsverhältnissen
mit fixem Gehalt tätig war und in den massgeblichen zwei Jahren lediglich
zur Schadensminderung und als Überbrückung bis zur nächsten Festanstellung
als freie Journalistin Aufträge annahm. Dies wird auch durch die fast ausschliessliche
Stellensuche in der angestammten Tätigkeit sowie durch den Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin seit 1. August 1999 wieder eine teilzeitliche Festanstellung
als Redaktorin innehat, glaubhaft dargelegt. Daher ist bei vorliegender Sachlage
Art. 37 Abs. 3bis AVIV nicht massgeblich, da bei dieser Art journalistischer
Tätigkeit Lohnschwankungen gerade nicht üblich sind.
c) Zu Recht erachtet das seco seine interne Verwaltungsweisung für arbeitslose
Personen mit schwankendem Beschäftigungsrad (ALV-Praxis 97/1, Blatt 11) nicht
als massgeblich. Die darin festgelegte differenzierte Betrachtungsweise sieht
vor, dass sich der versicherte Verdienst nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad
bemisst, soweit der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit
während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im
entsprechenden Umfang ausgeübt hat. Diese - im Übrigen mit Art. 37 AVIV vereinbare
Weisung - erging zwar ebenfalls mit dem Zweck, dass Versicherten, welche
den Verlust ihrer Arbeitsstelle oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades
kurz oder mittelfristig ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
zu überbrücken versuchen, nicht zum Nachteil gereichen soll, wenn sie einen
Taggeldanspruch nicht unmittelbar bei Eintritt der ganzen oder teilweisen
Arbeitslosigkeit geltend machen. Die Beschwerdegegnerin war aber in den massgeblichen
letzten zwei Jahren vor Anmeldung zum Taggeldbezug lediglich rund drei Monate
bei der T. AG vollzeitig angestellt und anschliessend nur noch tageweise
tätig, sodass die Anwendung dieser Weisung ausser Betracht fällt.
d) Weiter geht der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand
fehl, dass die Versicherte bei einer früheren Anmeldung zum Leistungsbezug
einen höheren versicherten Verdienst erlangt hätte. Dies steht dem Sinn und
Zweck der Arbeitslosenversicherung entgegen, deren Ziel es ist, Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), und nicht,
diese möglichst früh zu begründen. Daher ist mit kantonalem Gericht die in
BGE 112 V 226 Erw. 2c ergangene Rechtsprechung anzuwenden, welche insoweit
nicht überholt ist, als sie sich auf Arbeitsvertragsverhältnisse bezieht,
die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Vermeidung derselben eingegangen
wurden (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 304). Mit dem Inkrafttreten
des revidierten Abs. 4 von Art. 23 AVIG bezweckte der Gesetzgeber mit Bezug
auf eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug (BGE 125 V 482 Erw. 1b),
eine Schlechterstellung derjenigen Versicherten zu vermeiden, welche in der
ersten Leistungsrahmenfrist einen Zwischenverdienst erzielt haben, indem
die Differenzzahlungen bei der Festlegung des versicherten Verdienstes so
in Rechnung gestellt werden, wie wenn darauf, entsprechend der Grundregel
des Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AVIG, Beiträge nach Massgabe
der AHV-Gesetzgebung erhoben worden wären. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung
in BGE 112 V 220 gegenstandslos geworden (nicht veröffentlichtes Urteil E.
vom 14. Dezember 1998, C 91/98). Folglich wäre mit dem seco in einem solchen
Fall der versicherte Verdienst nach der Regelung des Art. 37 AVIV zu bestimmen,
welcher Sachverhalt hier aber nicht vorliegt. Die Versicherte stellte erst
im Mai 1998 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, was auch erstmals ihre
Arbeitslosigkeit begründete (Art. 10 Abs. 3 AVIG), sodass keine in einer
früheren Leistungsrahmenfrist ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit vorliegt
(Art. 24 Abs. 1 AVIG). Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit arbeitete
die Beschwerdegegnerin noch vom 20. Mai 1996 bis 31. August 1996 als Redaktorin
für die T. AG, sodass die Festlegung des versicherten Verdienstes aus dieser
Tätigkeit auf Fr. 7655.70 nicht zu beanstanden ist und der vorinstanzliche
Entscheid somit Stand hält.