BGE 128 V 176
30. Urteil i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gegen L. und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft C 343/01 vom 30. April
2002
Regeste
Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer
Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach
VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von
Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles
nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts,
da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs.
3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist
und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits-
oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen,
nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Sachverhalt
A.- Die 1955 geborene L. war vom 1. März 1999 bis 30. November 2000
als Officeaushilfe in einem 60%-Pensum bei der M. AG tätig, welche das
Arbeitsverhältnis am 19. Oktober 2000 wegen einer seit 25. Februar 2000
andauernden Krankheit auf Ende November 2000 kündigte. Aufgrund einer
von der Arbeitgeberin bei der Visana abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezog sie wegen einer Arbeitsunfähigkeit
von 100% bis Ende Dezember 2000 Taggeldleistungen. Am 15. Dezember 2000 meldete
sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung
vom 8. Februar 2001 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland
die Anspruchsberechtigung, solange die Versicherte Taggelder von der Visana
beziehe.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die von L.
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse
zurück (Entscheid vom 19. September 2001). Leistungen der Krankentaggeldversicherung
stellten weder Lohn- noch Entschädigungsansprüche im Sinne des
AVIG dar, weshalb die Versicherte einen anrechenbaren Lohnausfall erlitten
habe.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland die Aufhebung des kantonalen Entscheids. L. lässt auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Auszug aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1.- Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem auch
einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nicht
anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche
oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche
zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
Erwägung 2
2.- a) Die Vorinstanz vertritt gestützt auf den klaren Wortlaut von
Art. 11 Abs. 3 AVIG und auf die in der Literatur geäusserten Meinungen
die Auffassung, dass die Leistungen der Krankentaggeldversicherung weder
Lohn- noch Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3
AVIG darstellten. b) Die Arbeitslosenkasse weist demgegenüber im Wesentlichen
auf Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV hin, wonach als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs.
2 UVG (Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes) auch Taggelder der obligatorischen
Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung
und der Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten Kranken-
und Unfallversicherer gelten, die die Lohnfortzahlung ersetzen. Somit träten
Taggeldleistungen privater Krankenversicherer an die Stelle des primären
Lohnanspruchs, was gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG zu einem nicht anrechenbaren
Arbeitsausfall führe. Bei der von der M. AG bei der Visana für
ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
handle es sich um einen Vertrag, welcher unter Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV falle.
Und nach der Rechtsprechung beende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
den Anspruch eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf Taggeld aus einer
kollektiven Taggeldversicherung nach VVG nicht (BGE 127 III 109 Erw. 3b).
c) Der Auffassung der Arbeitslosenkasse kann aus folgenden Gründen nicht
beigepflichtet werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b
UVV geht es um Taggelder, die die Lohnfortzahlung ersetzen (vgl. dazu auch
RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b, 1997 Nr. U 282 S. 285 Erw. 4). Dies ist
bei den im Dezember 2000 durch die Visana ausgerichteten Taggeldern gerade
nicht der Fall, denn das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin
und der M. AG war Ende November 2000 beendet. Im Übrigen besitzen die
Versicherten, zu deren Gunsten vom Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen worden ist, einen direkten Forderungsanspruch gegenüber
dem Versicherer (BGE 122 V 81, 120 V 42 Erw. 3c/bb mit Hinweisen). Aus diesen
Gründen ist auch der Frage nicht weiter nachzugehen, inwieweit das von
der Beschwerdeführerin zitierte Urteil R. vom 27. August 2001, U 285/99,
hier massgebend sein sollte. Denn in diesem Urteil wird nicht gesagt, unter
welchen Voraussetzungen eine durch den Arbeitgeber abgeschlossene kollektive
Krankentaggeldversicherung nach VVG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
überhaupt Lohnersatz darstellt. d) Die mit Art. 11 der Verordnung vom
24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen
in lit. b von Art. 7 Abs. 1 UVV eingefügte neue Ordnung, welche den
Begriff des Lohnes gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG (Ende der Versicherung mit
dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben
Lohn aufhört) definiert, findet indessen unabhängig vom Sachverhalt
des vorliegenden Falles auf Art. 11 Abs. 3 AVIG keine Anwendung. Dies ergibt
sich aus den folgenden Überlegungen, welche neben die von der Vorinstanz
aufgrund der Literatur deutlich gemachten Gründe treten, wonach Entgelte
des Arbeitgebers bei vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses
als massgebender Lohn zu qualifizieren sind, wenn sie wenigstens mittelbar
einen Lohn- oder lohnähnlichen Charakter aufweisen und damit der Abgeltung
entsprechender (Ersatz-)Forderungen dienen. Ansprüche, die sich auf
solche Entgelte beziehen, stellen Lohnansprüche im Sinne von Art. 11
Abs. 3 AVIG dar. Unter den Begriff der Entschädigungsansprüche
bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss
Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen Ansprüche aus gerechtfertigter und ungerechtfertigter
Entlassung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 132; GERHARDS, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 76 und 85 zu Art. 11).
Erwägung 3
3.- a) Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG auf die AHV-Gesetzgebung (Art. 5 Abs. 4
AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 AHVV) abzustellen (BGE 126
V 391 Erw. 5a). Dem blossen Lohnanspruch gleichgestellt ist Lohn, der dem
Versicherten beim Verlassen seiner Arbeitsstelle für die Zeit des nachfolgenden
Arbeitsausfalles effektiv ausbezahlt worden ist (GERHARDS, a.a.O., N 67 f.
und N 79 zu Art. 11 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O, Rz 133). b) Der Begriff des
Lohnes ist in der Arbeitslosenversicherung nicht nur im Rahmen der Beurteilung
der Anspruchsberechtigung, sondern auch für die Beitragsbemessung wesentlich.
Die beiden Begriffe sind einheitlich auszulegen. Wie im Rahmen der Beitragsbemessung
(Art. 3 AVIG) und der Festlegung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs.
1 AVIG) ist daher auch bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf
den massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung abzustellen. Daraus ergibt
sich für die Beitragsbemessung, dass auf dem massgebenden Lohn Beiträge
zu entrichten sind und im Gegenzug die diesem Lohnwert entsprechende Ausfallzeit
(GERHARDS, a.a.O., N 79 zu Art. 11) nicht zu entschädigen ist (BGE 126
V 391 Erw. 5a mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil B. vom
5. September 1996, C 267/95). c) Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als
massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die zum massgebenden
Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispielhaft näher
aufgeführt, während Art. 8 AHVV die Ausnahmen davon umschreibt.
Demgegenüber bestimmt Art. 6 Abs. 2 AHVV als Ausführungsnorm zu
Art. 4 Abs. 1 AHVG, was nicht zum Erwerbseinkommen (aus unselbstständiger
oder selbstständiger Tätigkeit) zählt. Zum massgebenden Lohn
im Sinne der AHV-Gesetzgebung gehören begrifflich sämtliche Bezüge
des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis
zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht
oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder
freiwillig erfolgen. Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern
grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus
dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126
V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen). d) Nach Art. 5 Abs. 4
AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer
Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser
Befugnis u.a. in Art. 6 Abs. 2 AHVV Gebrauch gemacht. Nicht zum Erwerbseinkommen
gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen
bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach
Art. 25ter IVG. Zum massgebenden Lohn dagegen gehören Leistungen des
Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit (Art.
7 lit. m AHVV). e) Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV enthält keine Einschränkung
in dem Sinne, dass Versicherungsleistungen dann, wenn sie in Abgeltung der
obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter
Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder
Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b OR), zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen
gehören. Die AHVV unterscheidet bei den Leistungen für krankheits-
oder unfallbedingten Lohnausfall einzig nach deren Herkunft. Werden sie vom
Arbeitgeber selbst erbracht, unterliegen sie aufgrund von Art. 7 lit. m AHVV
der Beitragspflicht, werden sie hingegen von betriebsfremden Versicherungen
erbracht, gehören sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit.
b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen (ZAK 1983 S. 21, 1969 S. 372 Erw. 3, 1952
S. 185 f.; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 17. April 1989, I 466/88).
f) Deswegen musste in Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV im Hinblick auf das Ende der
Versicherung als Ausnahme festgeschrieben werden, dass Taggelder, welche
die Lohnfortzahlung ersetzen, als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten.
Denn lit. a von Art. 7 Abs. 1 UVV hält als Grundsatz bereits fest, dass
als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG der nach AHVG massgebende Lohn gilt.
Erwägung 4
4.- Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Visana im Monat Dezember 2000
an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Taggelder keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist unbegründet.
Erwägung 5
5.- Der Vollständigkeit halber kann die Beschwerdeführerin auf
die Koordinationsnorm des Art. 28 Abs. 2 AVIG hingewiesen werden, wonach
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen,
von den Arbeitslosentaggeldern abgezogen werden. Als Taggelder der Krankenversicherung
im Sinne dieser Bestimmung zählen Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung
(Art. 67 ff. KVG) und solche aus den mit anerkannten Krankenkassen gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrichtungen (vgl.
Art. 100 Abs. 2 VVG) abgeschlossenen Versicherungsverträgen (NUSSBAUMER,
a.a.O., Rz 357). Damit statuiert Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität
der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur
Krankenversicherung.
Erwägung 6
6.- (Gerichtskosten und Parteientschädigung)