BGE 129 V 73
10. Auszug aus dem Urteil i.S. Pensionskasse des Personals der Firma L.
gegen K. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B 26/01 vom 29.
November 2002
Regeste
Art. 23 BVG; Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG: Verfahrenskoordination
und -teilnahme. Die IV-Stelle ist verpflichtet, eine Rentenverfügung allen
in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem
BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach
IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist
die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich
und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.
Erwägung 4
4. Die Rechtsprechung liess bisher offen, ob den Vorsorgeeinrichtungen von
Amtes wegen eine Verfügung zuzustellen ist, wie dies Art. 76 IVV für die
Unfallversicherer, die Militärversicherung und die Krankenkassen (in den
Fällen von Art. 88quater IVV) vorsieht, und ob ihnen gestützt auf Art. 84
AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG ein selbstständiges Beschwerderecht zusteht
(BGE 115 V 208, insbes. 213 Erw. 3). Der hier zu beurteilende Fall bietet
Anlass zu prüfen, ob der unterbliebene Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in
das vorangehende IV-Verfahren eine Verbindlichkeitswirkung der dort getroffenen
Feststellungen und Beurteilungen aus formellen Gründen ausschliesst. Eine
Beantwortung der in BGE 115 V 213 Erw. 3 offen gelassenen Frage und damit
eine Klärung der Rechtslage ist auch deswegen angezeigt, weil Prozesse betreffend
die Haftungsverlängerung gemäss Art. 23 BVG, in denen es um die Frage nach
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor, während oder nach einem Vorsorgeverhältnis
geht, zu den häufigsten gerichtlichen Streitsachen der beruflichen Vorsorge
gehören.
4.1 Es entspricht einem unbestrittenen, unter der Herrschaft der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 wie der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen) Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2555; BBl 1999 7922) gleichermassen anerkannten
rechtsstaatlichen Minimalstandard (vgl. BGE 126 V 130), dass ein Rechtssubjekt
eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu
lassen braucht, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Rechtsprechung
(statt vieler: BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen) und Literatur (stellvertretend:
MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht
der Schweiz, Zürich 2001, § 51 Rz 10 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in
der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Diss. Bern 1999, S. 259 ff.) stimmen darin überein, dass ein wesentlicher
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Recht der betroffenen Person
auf Orientierung, Äusserung und - häufig zentral - der Mitwirkung bei der
Sachverhaltsabklärung (Teilnahme am Beweisverfahren) besteht. Mit dieser rechtsstaatlichen
Minimalanforderung eines fairen Verfahrens ist es nicht vereinbar, dass eine
Vorsorgeeinrichtung die von der IV-Stelle vorgenommene Festlegung des Invaliditätsgrades
und des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Bereich der
obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbindlichkeitswirkung gemäss
Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) grundsätzlich
gegen sich gelten lassen muss, ohne im Verfahren vor der IV-Stelle einbezogen
worden zu sein. Das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit
lautende Korrektiv gemäss der geltenden Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 311
Erw. 1 in fine) ändert an der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Missachtung
der daraus fliessenden Mitwirkungsrechte nichts. Denn es macht einen wesentlichen
Unterschied aus, ob die Vorsorgeeinrichtung am IV-Verfahren, das zum verbindlichen
Entscheid führt, teilnehmen kann mit der Möglichkeit, auf jeden tatsächlichen
oder rechtlichen Fehler hinzuweisen oder ob sie der Verbindlichkeitswirkung
als grundsätzlichem fait accompli nur bei erstellter offensichtlicher Unhaltbarkeit
entgeht. Auf diesen Mangel in der Verfahrensgestaltung hat insbesondere CHRISTIAN
ZÜND (Enge Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe
- jedoch ohne Verfahrensbeteiligung: wie lange noch?, in: SZS 2001 S. 31 ff.)
hingewiesen. Die Rechtsprechung, wonach der Entscheid der IV-Organe für die
Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sei - selbst ohne Beteiligungsmöglichkeit
derselben am Verfahren - halte dem ausdrücklich in der Verfassung gewährleisteten
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht stand (ZÜND, a.a.O.,
S. 37). Er verweist auf BGE 126 V 288, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht
festhielt, dass die erforderliche Koordination im Verhältnis zwischen Unfallversicherer
und Invalidenversicherung nach gewissen Mitwirkungsrechten des durch eine
verfügungsmässige Festlegung der Invalidität in einem Sozialversicherungsbereich
tangierten anderen Versicherers verlange (vgl. BGE 126 V 294).
4.2
4.2.1 Nun hat sich der Gesetz- oder Verordnungsgeber in verschiedenen Bereichen
des Problems angenommen, namentlich durch den - gleichsam modellhaften - Art.
129 UVV. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung obliegt dem Unfallversicherer
eine umfassende Pflicht zur Verfügungseröffnung an sämtliche Sozialversicherer,
soweit die erlassene Verfügung geeignet ist, die Leistungspflicht der anderen
Sozialversicherungsträger zu berühren (vgl. statt vieler RKUV 1997 Nr. U 276
S. 195). De lege lata besteht sodann im Bereich der Invalidenversicherung
eine Bestimmung im Verhältnis zur Krankenversicherung (Art. 88quater IVV;
BGE 120 V 294).
4.2.2 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff., 5052), welches auf den 1. Januar
2003 in Kraft treten wird (AS 2002 3393), kennt in Art. 49 Abs. 4 eine Bestimmung,
welche dem BGE 129 V 73 S. 76 Art. 129 UVV inhaltlich entspricht: Erlässt
ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines
anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen (Satz
1). Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person
(Satz 2). Da das ATSG zur Zeit noch nicht in Kraft steht, könnte eingewendet
werden, es bestehe de lege lata im Unterschied zu anderen Normen und Bereichen
keine Bestimmung, welche der IV-Stelle die Verfügungseröffnung an die Vorsorgeeinrichtung
vorschreibe. Indessen kommt der Pflicht zur Verfügungseröffnung nach dem in
Erw. 4.1 hievor Gesagten nicht nur koordinationsrechtlicher Charakter zu,
sondern sie ist wesentlich verfassungsrechtlich - durch das Gebot, das rechtliche
Gehör zu gewähren - geprägt. Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der
IV-rechtlichen Qualifikation, an der festzuhalten ist, sind die IV-Stellen
- unmittelbar gestützt auf die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gehörsgewährung
- gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren
(Art. 73bis IVV) und nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab
1. Januar 2003 angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-rechtliche
Verfahren einzubeziehen. Wie den Unfallversicherer im Rahmen von Art. 129
UVV trifft auch die IV-Stelle die Pflicht, die involvierten oder als solche
in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln. Kommt die IV-Stelle
diesen Pflichten zur Gehörsgewährung an die Vorsorgeeinrichtung nicht nach,
vermag ihr Beschluss keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu
entfalten.