BGE 133 V 169 (C 124/06)
Urteil vom 25. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Sachverhalt:
A.
H., Schweizer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz geboren und
aufgewachsen und hat hier das Handelsdiplom erworben. Bis auf die
Zeitspanne zwischen April 1966 und Dezember 1969, in der er bei der
Firma B. angestellt war, arbeitete er immer in der Schweiz und zwar
zuerst in Z. und danach ab 1999 bis 2004 im Tessin bei der Bank X. SA
als Verantwortlicher für die Abteilung Kreditbriefe und Garantien.
Der aus Z. stammende Beschwerdegegner wohnte ab 1999 bis Juni 2001 im
Tessin und übersiedelte dann nach dem Kauf von Wohneigentum nach
P. (Italien), einem nahe der Grenze gelegenen Dorf. Auf Grund des
Zusammenschlusses mit einem anderen Kreditinstitut wurde das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Bank, in
der er damals tätig war, mit Wirkung vom 29. Februar 2004
gekündigt.
Im Rahmen einer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum von Lugano
[RAV] ) organisierten Informationsveranstaltung für die von dieser
Massnahme betroffenen Bankangestellten bat H. den Leiter des RAV sowie
L. von der Organisation X. um eine Auskunft über seine Situation
als Schweizer mit Wohnsitz in Italien, worauf ihm geantwortet wurde,
dass er auf Grund seines Grenzgängerstatus nur in Italien
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragen könne, es
sei denn, er würde einen Antrag auf Leistungsexport in die Schweiz
für höchstens 3 Monate stellen und sich gleichzeitig
verpflichten, aktiv eine neue Arbeitsstelle im Kanton Tessin zu suchen.
Nachdem er diese und noch weitere Informationen erhalten hatte, wandte
sich der Beschwerdegegner an die italienischen Behörden, genauer
gesagt an das Istituto nazionale italiano di previdenza sociale (INPS)
und erhielt für die Dauer von neun Monaten eine ordentliche
Arbeitslosenentschädigung (Fr. 840 pro Monat); hingegen wurde sein
Gesuch auf Gewährung der für Grenzgänger vorgesehenen
Sonderunterstützung von der gleichen Behörde abgelehnt und
zwar mit der Begründung, dass er nicht im Besitz eines seitens der
Schweizer Behörden ausgestellten Grenzgängerausweises sei -
wobei er dies als Schweizer Staatsangehöriger ja gar nicht sein
konnte.
Im Anschluss an die Bekanntgabe eines die Materie betreffenden
Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich, von dem
der Beschwerdegegner (zufälligerweise) erfuhr, und insbesondere
nach einer Anhörung durch das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO), wurde H. schliesslich im Juni 2005 mitgeteilt, dass
es für ihn potenziell die Möglichkeit gab, in der Schweiz
eine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, falls er die
aufgestellten Kriterien eines „unechten“ Grenzgängers
erfüllen würde. Nachdem er diese Angaben erhalten und sich
für weitere Auskünfte an eine auf Europarecht spezialisierte
Anwaltskanzlei des O. gewendet hatte, meldete er sich folglich am 1.
Juli 2005 beim RAV Lugano an, indem er sein Recht auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2004 auf Grund seiner
Position als „unechter“ Grenzgänger geltend machte.
Mittels Entscheid vom 28. Juli 2005, der im Wesentlichen am 1.
September des gleichen Jahres auch nach eingelegtem Widerspruch des
Beschwerdegegners bestätigt wurde, lehnte die Kantonale
Arbeitslosenkasse den Antrag auf Leistungsbezug ab 1. Juli 2005 mit der
Begründung ab, der Versicherte sei innerhalb der Rahmenfrist vom
1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen, für die nur in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 29.
Februar 2004 eine Beitragspflicht bestand, und für die restliche
Zeit könne er keinen Grund für eine Befreiung geltend machen.
Im Übrigen sei das Gesuch auch deshalb abgelehnt worden, da der
Beschwerdegegner über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügte.
B.
H. liess Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin
erheben, welches diese mit Entscheid vom 28. März 2006 guthiess
und die Unterlagen zur erneuten Überprüfung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2004 an die Verwaltung
weiterleitete. Zunächst stellte die kantonale Justizbehörde
fest, dass die Arbeitslosenkasse mit der Ablehnung des
Leistungsanspruchs ab Juli 2005 diesen in Wirklichkeit mit retroaktiver
Wirkung schon ab 1. März 2004 habe verweigern wollen. Nachdem sie
dann herausfand, dass der Versicherte seinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
(Verwirkungsfrist) von drei Monaten ab Ende der Referenzperiode geltend
gemacht hatte, überprüfte sie, ob es berechtigte Gründe
für die Verspätung gab und eventuell eine Einwilligung zur
Wiederherstellung der Frist hätte erteilt werden können.
Danach klärten die ersten Richter ab, ob der Beschwerdegegner
wirklich dazu berechtigt war, auf Grund der Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens in der Schweiz einen Antrag auf
Arbeitslosentschädigung zu stellen. Unter Berufung auf die
entsprechende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) wollten sie insbesondere feststellen, ob der
Beschwerdegegner enge persönliche und berufliche Bindungen in der
Schweiz, bzw. in dem Land aufrechterhalten hatte, das ihm die besten
Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung garantierte, und
ob er auf Grund dieser Rechtsprechung als „unechter“
Grenzgänger anzusehen war, welchem das Recht eingeräumt
werden musste, selber zu wählen, in welchem Land – Schweiz
oder Italien – er eine Arbeitslosenentschädigung beantragen
wollte. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welches den
Versicherten in seinem Vertrauen gegenüber den falschen oder
zumindest unvollständigen Auskünften von den zuständigen
Behörden schützt, hat das kantonale Gericht die
verspätete Antragstellung bei der Schweizer Arbeitslosenkasse
für gerechtfertigt erklärt und die Einwilligung zur
Wiederherstellung der versäumten Frist erteilt.
C.
Das SECO hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1.
Januar 2007 in das Bundesgericht integriert) mittels
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht, unter Gutheissung der Beschwerde
das kantonale Urteil aufzuheben. Unter Widerlegung der Beurteilung der
ersten Richter bezüglich der Behauptung, in der Schweiz
bestünden bessere Chancen für eine berufliche
Wiedereingliederung, vertritt das Beschwerde führende Sekretariat
die Meinung, dass der Beschwerdegegner nicht die aufgestellten
Kriterien erfüllte, um als „unechter“ Grenzgänger
im Sinne der Rechtsprechung des EuGH angesehen zu werden. Da er
hingegen als „echter“ Grenzgänger eingestuft werden
müsse, könne demnach dem Versicherten kein Wahlrecht
eingeräumt werden, sondern er müsse seine Ansprüche
einzig und allein in dem Land geltend machen, in welchem er wohnhaft
sei.
Vertreten durch seinen Anwalt beantragt H. die Abweisung der
Beschwerde, während die Kantonale Arbeitslosenkasse für deren
Annahme plädiert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft
getreten (AS 2006 1205, 1241). Da der angefochtene Entscheid vor diesem
Datum gefällt wurde, richtet sich das Verfahren nach den
Vorschriften des OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Ew. 1.2).
2.
Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist ausschliesslich die Frage,
ob H. als „unechter“ oder „echter“
Grenzgänger zu bezeichnen ist und daraus folgend, auf Grund dieser
Einstufung, das Thema der Rechtmässigkeit eines Anspruchs auf
Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung unter Vorbehalt der
anderen Voraussetzungen.
Dagegen sind die Inhalte sowie die Modalitäten der dem
Beschwerdegegner durch die Verwaltungsbehörden erteilten
Erklärungen und Auskünfte anlässlich seiner Entlassung
sowie der Umstand, dass die Ausführungen entscheidend zur
Vorgehensweise beigetragen haben, im Rahmen der umfassenden
Untersuchung des kantonalen Gerichts bereits überprüft worden
(hinsichtlich Tragweite und Konsequenzen im Falle der Verletzung der
Auskunftspflicht seinerseits bzw. der Konsultationspflicht
gegenüber den Versicherern im Allgemeinen [Art. 27 ATSG] sowie der
Vollzugsorgane der AVIG im Besonderen [Art. 19a AVIV] vgl. BGE 131 V
472). Ebenfalls durch die kantonale Instanz überprüft und bei
der Rechtsmittelinstanz nicht angefochten ist auch die Frage der
Rechtzeitigkeit der Reaktion von H. gegenüber der im Schreiben des
SECO vom 14. Juni 2005 enthaltenen „Enthüllungen“,
durch die ihm die Möglichkeit in Aussicht gestellt wurde, unter
bestimmten Voraussetzungen – die allerdings nicht erfüllt zu
sein schienen – sich an die Schweizer Arbeitslosenversicherung in
der Eigenschaft eines „unechten“ Grenzgängers wenden
zu können. Unter diesen Umständen muss auf das Thema der
Rechtmässigkeit der Wiederherstellung der versäumten Frist
zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 20 Abs. 3 AVIG i., da V.m. Art. 41 ATSG) nicht mehr näher
eingegangen werden, da der durchgeführten Untersuchung der ersten
Richter zugestimmt werden kann (BGE 114 V 13; HAVE 2004 S. 317 [Urteil
S. AG vom 9. Juli 2004, C 272/03]; vgl. auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Nr. 6 Art. 41; Boris
Rubin, Assurance-chômage, Ausgabe 2a, Zürich/Basel/Genf
2006, S. 291 ff.).
3.
In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hat das kantonale
Gericht umfassend darauf hingewiesen, dass die landesrechtliche
Regelung allein (Art. 8 Abs. 1 Bst. c; vgl. auch BGE 125 V 466 Ew. 2a,
115 V 448; SVR 2006 AlV Nr. 24 S. 82 mit Hinweisen [Urteil B. vom 6.
März 2006, C 290/03]) den Versicherten nicht berechtigen
würde, sich von sich aus in der Schweiz arbeitslos zu melden, da
er hier nicht wohnhaft sei. Deshalb hat es korrekterweise geprüft,
ob im Rahmen der Verpflichtungen gemäss internationalem Recht und,
falls dem so wäre, nach vorherigem Abzug der von Italien bereits
bezogenen Leistungen, die Schweiz dennoch der für die
Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige
Staat sei – wobei in diesem Fall darauf hingeweisen wird, dass
die Wohnsitzklausel laut Art. 8 Abs. 1 Bst. c AVIG jegliche Relevanz
verlieren würde (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit,
Ausgabe: 2, Randziffer 191; vgl. auch Patricia Usinger-Egger,
Ausgewählte Rechtsfragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im
Verhältnis Schweiz-EU, in: Thomas Gächter [Herausgeber], Das
europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit und die
Schweiz, Erfahrungen und Perspektiven [nachfolgend: Usinger-Egger,
Ausgewählte Rechtsfragen], Zürich/Basel/Genf 2006, S. 38 ff.,
wobei der Art. 8 Abs. 1 Bst. c AVIG für die Autorin geradezu
diskriminierend sei und dem Vertragsrecht sowie dem Gemeinschaftsrecht
widersprechen würde).
4.
4.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA), insbesondere mit Anhang II über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit, in Kraft getreten (BGE 130 V 146 f.
Ew. 3, 128 V 315 mit Hinweisen [SR 0.142.112.681]). Nach Art. 1 Abs. 1
des Anhangs II FZA, auf der Basis von Art. 8 FZA sowie als dessen Teil
(Art. 15 FZA) und in Verbindung mit dem Abschnitt A diese Anhangs
erarbeitet, berufen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer
Beziehungen insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]),
sowie auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11)
oder auf die entsprechenden Bestimmungen. Der am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Art. 121 AVIG enthält einen unter Bst. a erwähnten
Hinweis auf das FZA und auf diese zwei Koordinierungsverordnungen (SVR
2006 AlV Nr. 24 S. 82, Ew.1.1).
4.2 Für den zeitlichen Geltungsbereich (ratione temporis) gelten
sowohl das FZA als auch die Verordnung Nr. 1408/71. Der Entscheid vom
28. Juli 2005 sowie der Entscheid über den Widerspruch vom 1.
September 2005 beziehen sich auf den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2004, d.h. für
einen Zeitraum nach Inkrafttreten des Abkommens (vgl. Art. 94 Abs. 1
und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 132 V 48 Ew. 3.2.1).
4.3 Das Abkommen und die Verordnung Nr. 1408/71 sind demnach auch
für den persönlichen Geltungsbereich (ratione personae)
anwendbar. Der Versicherte besitzt die Schweizer
Staatsbürgerschaft und ist somit Bürger eines Vertragsstaates
(Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Ausserdem unterstand er in seiner
Eigenschaft als Selbständiger oder Arbeitnehmer der Schweizer
Gesetzgebung und somit der Gesetzgebung eines Vertragsstaates (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71). Dabei ist der
notwendige grenzgängerische Aspekt sicherlich gegeben (Manfred
Husmann, Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch
EG-Recht, I. Teil, in: Die Sozialgerichtsbarkeit, 45 [1998], Wiesbaden,
S. 249; Eberhard Eichenhofer, in: Maximilian Fuchs [Herausgeber],
Europäisches Sozialrecht, Ausg. 4, Baden-Baden 2005, Nr. 14 Art. 2
der Verordnung Nr. 1408/71). Somit steht der Anrufung der
diesbezüglichen Bestimmungen auch gegenüber seinem
Herkunftsstaat nichts im Weg (vgl. BGE 129 II 260 Ew. 4.2 am Schluss;
EuGH-Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C 370/90, Singh, Slg.
1992, S. I-4265, Randnr. 15-24; Silvia Bucher, Das
Freizügigkeitsabkommen im letztinstanzlichen
Sozialversicherungsprozess, in: Gächter [Herausgeber], zit. Werk,
S. 1 ff, S. 12 ff).
4.4 Ebenfalls gegeben ist die Anwendbarkeit zum sachlichen
Geltungsbereich (ratione materiae), da die Verordnung Nr. 1408/71 u.a.
auch für die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit (über diesen Begriff: BGE 132 V 50 Ew. 3.2.3, 131 V 395
Ew. 3.2 mit Hinweisen) betreffend Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art.
4 Abs. 1 Bst. g) gilt.
4.5 Im Übrigen sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr.
1408/71 massgebend für das anwendbare nationale Recht. Unter
Einhaltung der vereinbarten Richtlinien bzw. der EG-Richtlinien –
insbesondere der Gleichbehandlungsregelung (s. Art. 2 FZA und Art. 3
Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) – bestimmt jeder Mitgliedstaat
gemäss seinen Rechtsvorschriften die für den
Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen (BGE 131 V 214 Ew.
5.3; SVR 2006 AlV Nr. 24 S. 82, Ew. 1.2).
5.
5.1 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) beinhaltet
die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Laut Art. 13
Abs. 1 gilt das Prinzip der Einheitlichkeit für die Anwendung der
Rechtsvorschriften im Sinne der Bestimmungen nach Art. 13 Abs. 2 bis
Art. 17a, in denen festgelegt ist, dass die Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaats gelten.
Von gewissen Ausnahmen abgesehen unterliegt eine Person, die im Gebiet
eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den
Rechtsvorschriften dieses Staates und zwar auch dann, wenn sie im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder das Unternehmen oder ihr
Arbeitgeber, der sie beschäftigt, seinen Betriebssitz oder seinen
Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (lex loci laboris
Prinzip; Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71). Gemäss
diesem Prinzip würden Grenzgänger somit den
Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie arbeiten, unterliegen (BGE
132 V 57 Ew. 4.1 mit Hinweis).
Seinerseits beinhaltet Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 besondere
Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten. Zur Beantwortung
der Frage, ob der Beschwerdegegner auf Grund der Verordnung Nr. 1408/71
einen Anspruch auf Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung
geltend machen kann, müssen vor allem die anzuwendenden
Vorschriften auf Grund der allgemeinen Regelung des Titels II bestimmt
und anschliessend die Sonderregelungen dahingehend geprüft werden,
ob diese die Anwendung weiterer Vorschriften beinhalten (BGE 13 V 58
Ew. 5).
5.2 Laut allgemeiner Regelung des Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung
Nr. 1408/71 würden als solche die Rechtsvorschriften des
Beschäftigungsstaats gelten. Ferner zu berücksichtigen
wäre noch Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung, welcher besagt,
dass eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht
weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats gemäss einer der Vorschriften in den vorhergehenden
Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel
14 bis 17 auf sie anwendbar würden, den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Massgabe allein diesen
Rechtsvorschriften unterliegt.
Wie gesagt, gilt diese Regelung jedoch nur, soweit die besonderen
Vorschriften des Titels III nichts anderes vorsehen. Das Kapitel 6
(„Arbeitslosigkeit“) der Verordnung bestimmt nun
einerseits, dass gemäss Art. 67 Abs. 3 für die
Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich der
letzte Beschäftigungsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ein
Arbeitnehmer zuletzt Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
zurückgelegt hat, zuständig ist (Art. 68 Abs. 1).
Andererseits regelt Art. 71 die Zuständigkeit gegenüber den
Arbeitslosen, die während ihrer letzten Beschäftigung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates
wohnten. Diese Situation gilt insbesondere für Grenzgänger.
6.
6.1 In diesem Zusammenhang wie auch im konkreten Fall wird im Art. 71
Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen „echten“ und
„unechten“ Grenzgängern unterschieden.
Laut Art. 1 Bst. b der Verordnung gilt die Bezeichnung
„Grenzgänger“ für jeden Arbeitnehmer oder
Selbständigen, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines
Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal
wöchentlich zurückkehrt (diesbezüglich gibt das SECO
berechtigterweise zu bedenken, dass die zitierte Verordnung auf alle
Arbeitnehmer anzuwenden sei, welche obige Bedingungen für den
Grenzgängerstatus erfüllen, unabhängig davon, ob sie
gemäss fremdenpolizeilichen Vorschriften gleichermassen eingestuft
werden). Für diese Personen gelten die Bestimmungen gemäss
Art. 71 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71.
Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind (“unechte”
Grenzgänger), deren Status gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung 1408/71 geregelt wird, sind hingegen Personen, deren
Beschäftigungsort nicht mit dem Wohnort übereinstimmt, die
jedoch im Gegensatz zu den „echten“ Grenzgängern noch
nicht einmal pro Woche an ihren Wohnort zurückkehren. Zu dieser
Kategorie gehören insbesondere die Saisonarbeitnehmer, die im
internationalen Verkehrswesen beschäftigten Arbeitnehmer, die
Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet
mehrerer Mitgliedstaaten ausüben und die Arbeitnehmer, die in
einem Grenzbetrieb beschäftigt sind (Beschluss Nr. 160 vom 28.
November 1995 der Verwaltungskommission der Europäischen
Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
zum Geltungsbereich des Art. 71 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii der Verordnung
Nr. 1408/71 [ABI. L 49 von 1996 S. 31-33]; vgl. ebenfalls das noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil vom 8.
November 2006 in der Rechtssache G., C 227/05, Ew. 1.4, sowie das
Kreisschreiben des SECO über die Auswirkungen des Abkommens
über den freien Personenverkehr auf die Arbeitslosenversicherung
sowie des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur
Errichtung der EFTA [KS ALE-FPV], Randziffer B46).
6.2 Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt einerseits, dass
(„echte“) Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit
ausschliesslich Leistungen nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats erhalten, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob
während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese
Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten
(Bst. a Ziffer ii).
Andererseits räumt er Arbeitnehmern, die nicht Grenzgänger
(bzw. “unechte” Grenzgänger) sind, bei
Vollarbeitslosigkeit das Wahlrecht zwischen den Leistungen des
Beschäftigungsstaats und denen des Wohnorts ein.
„Unechte“ Grenzgänger üben dieses Wahlrecht aus,
indem sie sich der Arbeitsverwaltung des Staates ihrer letzten
Beschäftigung oder der Arbeitsverwaltung des letzten Wohnorts zur
Verfügung stellen (Bst. b Ziffer ii). Die Arbeitnehmer haben
infolgedessen die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der
Arbeitslosenleistungen nach dem System des Staates ihrer letzten
Beschäftigung oder nach demjenigen des Wohnorts. Es geht dabei um
die Möglichkeit, den Arbeitnehmern die besten Chancen für
eine berufliche Wiedereingliederung zu gewähren (BGE 132 V 61 Ew.
6.4, 131 V 228 Ew. 6.2).
6.3 Was die Leistungen bei Arbeitslosigkeit anbelangt, die nicht nur
aus der Verteilung von Geldsummen an die Arbeitnehmer bestehen, sondern
auch aus Unterstützung bei deren beruflichen Umschulung durch die
Arbeitsverwaltungen, denen sie sich zur Verfügung gestellt haben,
soll die Verordnung Nr. 1408/71 dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei
Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen garantieren, die für die Suche
nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind. Demnach ist es
von entscheidender Bedeutung zu wissen, in welchem Staat die
betreffende Person über die besten Chancen für eine
berufliche Wiedereingliederung verfügt (BGE 132 V 61 Ew. 6.4;
EuGH, Urteil vom 12. Juni 1986, 1/85, Miethe, Slg. 1986 S. 1837,
Randnr. 16; mehr allgemein über die einschlägige
Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des FZA vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA
sowie das noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte
Urteil vom 24. Juli 2006 in der Rechtssache M., I 667/05).
Aus dieser Sicht muss zugegeben werden, dass Art. 71 Abs. 1 Bst. a
Ziffer ii durch die Festlegung der Kriterien, wonach bei
Vollarbeitslosigkeit („echte“) Grenzgänger gemäss
Begriffsbestimmungen laut Art. 1 Bst. b der Verordnung ausschliesslich
Leistungen des Wohnorts beanspruchen können, implizit voraussetzt,
dass besagte Arbeitnehmer in diesem Staat über bessere Chancen bei
der Suche nach einer neuen Beschäftigung verfügen (vgl.
bereits zitiertes Urteil Miethe, Randnr. 17; in diesem Sinne s. auch
EuGH, Urteil vom15. März 2001, C-444/98, de Laat, Slg. 1998 S.
I-2229, Randnr. 32). Wie von Generalanwalt Lenz in seinen
Schlussanträgen in der Rechtssache Miethe eingehend dargelegt,
erfolgt die Anwendung eines solchen Systems auf Grund der
Erwägung, dass („echte“) Grenzgänger
normalerweise keine besonderen Verbindungen zum
Beschäftigungsstaat haben. Ihr dortiger Aufenthalt dient eher rein
beruflichen Zwecken, und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
haben sie auch keinen Grund mehr, weiterhin dort zu bleiben, sondern
kehren an ihren Wohnort zurück, wo sich auch ihr Interessenzentrum
befindet. Deswegen erscheint es angebrachter, wenn im Wohnortstaat die
notwendigen Begleitmassnahmen wie z.B. die Arbeitsvermittlung
angewendet werden sollen (Schlussanträge in der Rechtssache
Miethe, Slg. 1986 S. 1842).
7.
7.1 Mit seiner Rechtsprechung, die es auch vom Bundesgericht zu
berücksichtigen gilt (Art. 16 Abs. 2 FZA), hat der EuGH allerdings
die Kriterien abgeschwächt, wonach „echte“
Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit in jedem Fall konsequent an
den Arbeitsmarkt des Wohnlandes verwiesen werden müssten (Art. 71
Abs. 1 Bst. a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71). Laut seinem
Entscheid, kann der Zweck von Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziffer ii der
Verordnung 1408/71 nicht erfüllt werden, wenn der vollarbeitslose
Arbeitnehmer, obwohl er der Begriffsbestimmung laut Art. 1 Bst. b der
erwähnten Verordnung entspricht, aussergewöhnlicherweise in
dem Staat der letzten Beschäftigung noch persönliche oder
berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er in diesem
Staat über die besten Voraussetzungen für eine berufliche
Wiedereingliederung verfügt. In seiner Klarstellung hat der
Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in einem derartigen Fall laut Art.
71 der betreffende Arbeitnehmer als „Arbeitnehmer, der nicht
Grenzgänger ist“ anzusehen ist und demzufolge unter den
Geltungsbereich von Abs. 1 Bst. b des erwähnten Artikels
fällt. Allerdings sind die luxemburgischen Richter zu dem Schluss
gekommen, dass die Feststellung allein dem nationalen Richter obliegt,
ob der betreffende Arbeitnehmer, falls er in einem anderen als dem
Beschäftigungsstaat wohnhaft ist, weiterhin über die besten
Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung
verfügt und aus diesem Grund unter den Geltungsbereich von Art. 71
Abs. 1 Bst. b der Verordnung 1408/71 fällt (vgl. bereits zitiertes
Urteil Miethe, Randnr. 18 und 19). Dem betreffenden Arbeitnehmer steht
somit kein unbedingtes Wahlrecht zu, da die Entscheidung jeweils an die
zuständigen Behörden des Beschäftigungstaats
übertragen wird (Nussbaumer, bereits zitiertes Werk, Randnr. 980;
Usinger-Egger, Ausgewählte Rechtsfragen, S. 37 Anmerkung 23;
ausserdem von der gleichen Autorin: Die soziale Sicherheit der
Arbeitslosen in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und in den bilateralen
Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, Dissertation
Zürich 2000, S. 85 [nachfolgend: Usinger-Egger, Dissertation];
Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die
Arbeitslosenversicherung, in: AJP/PJA 2003, S. 283 ff., S. 290,
Anmerkung 97; zu Gunsten eines Wahlrechts äussern sich hingegen
Eichenhofer, in: Fuchs, bereits zitiertes Werk, Nr. 3 Art. 71 der
Verordnung Nr. 1408/71 und Frans Pennings, Introduction to European
Social Security Law, Ausg. 4, Antwerpen/Oxford/New York 2003, S. 228,
230 und 235).
7.2 Diese Rechtsprechung erfolgte im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens. Der EuGH war vom deutschen
Bundessozialgericht ersucht worden, sich zu einigen Fragen der
Auslegung von Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich
der Situation eines deutschen Staatsbürgers (Horst Miethe) zu
äussern, der immer in Deutschland gearbeitet und gelebt hatte.
Dieser war unter Beibehaltung seiner Tätigkeit als
Handelsvertreter einer deutschen Firma in Aachen mit seiner Ehefrau
nach Belgien gezogen, weil auf diese Weise ihre Kinder, die ein
belgisches Internat besuchten, jeden Abend wieder bei der Familie sein
konnten. Horst Miethe war nicht nur weiterhin in Deutschland
polizeilich gemeldet, sondern hatte hier bei der Schwiegermutter noch
ein Büro sowie eine Übernachtungsmöglichkeit. Als er
seinen Arbeitsplatz verlor, stellte er sich der deutschen
Arbeitsverwaltung zur Verfügung und beantragte beim dortigen
Arbeitsamt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die ihm jedoch auf Grund
seiner Position als Grenzgänger von den deutschen Behörden
nicht gewährt wurden, und die ihn deswegen aufforderten, sich an
die belgischen zuständigen Stellen zu wenden. Daher das
Rechtsurteil und die dem EuGH anschliessend vorgelegten Fragen zur
Vorabentscheidung (vgl. bereits zitiertes Urteil, Randnr. 3 ff. und
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz. Slg. 1986 S. 1838 ff.;
vgl. ebenfalls das bereits zitierte Kreisschreiben des SECO KS ALE-FPV,
Randziffer B54).
7.3 Die Rechtsprechung im Fall Miethe hat zur Formulierung der Fussnote
1, Ziffer 1, Abschnitt A, Anhang II FZA geführt, welche besagt,
dass „sich der Grenzgänger dem Arbeitsmarkt seines
Wohnlandes oder des Landes seiner letzten Beschäftigung zur
Verfügung stellen kann, falls er dort weiterhin persönliche
und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er dort
über die besten Voraussetzungen für eine berufliche
Wiedereingliederung verfügt. Er erhält Arbeitslosengeld in
dem Staat, in dem er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
stellt.“ (vgl. auch Bundesblatt 1999 5281).
8.
Das Beschwerde führende Sekretariat stellt fest, dass H., dadurch
dass er die Arbeitslosenentschädigung von Italien bezogen habe und
mit dessen Träger in einen noch hängigen Streitfall
betreffend der Ausdehnung der erhältlichen Leistungen verwickelt
sei (Sonderbestimmung für Grenzgänger auf Grund der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften Italiens anstelle von
Regelleistungen), an und für sich ausdrücklich zugeben
würde, dass er sich als echter Grenzgänger sehe und deshalb
den Leistungsanspruch einzig gegenüber dem Wohnland geltend machen
könne. Das SECO weist im Übrigen darauf hin, dass
während im Fall Miethe dieser - trotz einer sehr begrenzten
Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung in Belgien - eine sehr enge
Bindung zu dem Beschäftigungsstaat aufweisen konnte – so
habe er weiterhin eine nur in Deutschland gültige
Reisegewerbekarte besessen –, der Beschwerdegegner hingegen, der
in der Schweiz keinen Zweitwohnsitz besitze, verfüge hier auch
nicht über die besseren beruflichen Chancen, denn diese seien im
Wohnland Italien die gleichen, wenn nicht sogar die noch viel besseren.
Soweit sich das SECO erinnert, erfolgte die Meldung der
Arbeitslosigkeit beim zuständigen Träger in der Schweiz nicht
mit der Begründung, in unserem Land gäbe es die besseren
Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung, sondern einfach auf
Grund der Tatsache, dass er hier in den Genuss von einer höheren
Arbeitslosenentschädigung gekommen wäre. Ausserdem ist es der
Meinung, dass der EuGH die Weisung erteilt habe, es sei das Urteil
Miethe nur mit Vorbehalt anzuwenden und den echten Grenzgängern
das Wahlrecht zu verweigern. Demzufolge wäre entgegen der
vorinstanzlichen Überlegungen eine entsprechende Anwendung dieser
Praxis im speziellen Fall nicht gerechtfertigt.
9.
Zu Recht bemerkt der Beschwerdegegner, dass die Tatsache, dass er sich
an die italienischen Behörden gewendet und in Italien die
Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte, nicht aus freien
Stücken erfolgt sei, sondern auf Grund der falschen oder zumindest
unvollständigen Auskünfte seitens der AVIG-Vollzugsstellen,
welche ihn nicht darauf hingewiesen hätten, dass – selbst
wenn in dieser Situation nur rein theoretisch – die
Möglichkeit bestand, sich an die Schweizer
Arbeitslosenversicherung zu wenden. Man hätte ihn hingegen
eindeutigerweise an die INPS verwiesen. Da kein Grund bestand, die
Kompetenz oder die Zuständigkeit hinsichtlich der erhaltenen
Informationen anzuzweifeln, habe er sich lediglich an die Anweisungen
gehalten und den Auskünften der Eidgenössischen Behörden
voll und ganz vertraut. Diese Äusserung gilt als
schutzwürdig. Die kantonale Untersuchungsbehörde hat
nämlich die Umstände überprüft, indem sie sich
insbesondere mit den Zeugenaussagen des Leiters des RAV und von L.
befasste, welche zu keiner anderen Erklärung als jener des
kantonalen Gerichts gelangten. Um diese Frage geht es auch gar nicht
mehr, zumal das SECO – zu Recht – die Glaubwürdigkeit
jener Zeugenaussagen ja nicht anzweifelt. Der (anfängliche) Antrag
auf Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch den
italienischen Träger erscheint deshalb angesichts dieser Angaben
plausibel. Sollte per Entscheid die Leistungspflicht der Schweizer
Arbeitslosenversicherung übertragen werden, dann verstünde es
sich von selbst, dass im Fall des Zusammentreffens mit den schon von
den italienischen Trägern bereits erhaltenen Leistungen ein
Anspruch auf mehrere Leistungen nicht aufrechterhalten werden
könne (Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71).
10.
Unter dieser Voraussetzung bleibt noch zu überprüfen, ob H.
im Sinne der Rechtsprechung im Fall Miethe als („echter“
wenn auch als atypischer) Grenzgänger angesehen werden konnte.
10.1 Das bereits zitierte Kreisschreiben des SECO KS ALE-FPV
enthält diesbezüglich die Bemerkung, dass persönliche
sowie berufliche enge Bindungen im Beschäftigungsstaat von der
betreffenden Person kumulativ aufrechterhalten werden müssen, um
als Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung im Fall Miethe zu gelten
(Randziffer B55). Als Hinweis für das Bestehen solcher
persönlicher Bindungen können zum Beispiel das Vorhandensein
eines Zweitwohnsitzes im Beschäftigungsstaat sowie die Teilnahme
am gesellschaftlichen Leben in diesem Staat dienen (Mitgliedschaft in
einem sportlichen, kulturellen oder beruflichen Verein usw. [Randziffer
B56]). Als Beispiele für die Aufrechterhaltung enger beruflicher
Bindungen werden im Kreisschreiben hingegen folgende Umstände
aufgeführt: Ob die zuletzt gelernte Tätigkeit vorwiegend im
Staat der letzten Beschäftigung (nationales Diplom) ausgeübt
werden kann, ob die betreffende Person in jenem Staat über einen
Zweitwohnsitz verfügt, so dass sie nicht regelmässig
mindestens einmal in der Woche an ihren offiziellen Wohnsitz
zurückkehren muss, sowie die Frage, ob sie in diesem Land schon
seit verschiedenen Jahren beschäftigt ist (Randziffer B57; vgl.
zum Geltungsbereich der Verwaltungsweisungen, ohne bindende Wirkung
für den Sozialrichter, BGE 132 V 125 Ew. 4.4, 203 Ew. 5.1.2, 131 V
45 Ew. 2.3, 130 V 232 Ew. 2.1 und darin zitierte Urteile).
10.2 Das Bestehen enger persönlicher Bindungen zum
Beschäftigungsstaat wird zu Recht vom SECO nicht angefochten.
Deshalb sei lediglich festgehalten, dass der Beschwerdegegner –
unverheiratet und ohne Kinder, dessen nächste Verwandte eine in
Grossbritannien lebende Schwester sowie eine im Kanton X. wohnhafte
Tante sind, obwohl er über sehr gute schriftliche sowie
mündliche Italienischkenntnisse verfügt, deutscher
Muttersprache ist. Er ist engagiertes Aktivmitglied bei zwei Schweizer
Tierschutzvereinen, hat mehrere Schweizer Zeitschriften und
Illustrierte abonniert, die ihm postlagernd nach A. (TI) zugesendet
werden, und trifft sich regelmässig mit seinen Ex-Kollegen in L.
(TI) sowie mit seinen Freunden in Z. (CH), wo sich im Übrigen auch
sein Zahnarzt befindet. Dazu kommt, dass die Entscheidung, nach P. zu
ziehen (einem kleinen italienischen Dorf mit 871 Einwohnern ca. 7 km
von der Schweizer Grenze entfernt, an dessen Gemeindeleben der
Beschwerdegegner scheinbar nicht teilnimmt), nachdem er den
grössten Teil seines Lebens in der Schweiz – und angeblich
bis 1999 in der Deutschschweiz – verbracht hat, scheinbar von
äusseren Umständen beeinflusst und nicht aus freien
Stücken getroffen worden sei. Aus den von H. am Ort des Verfahrens
gemachten Aussagen geht nämlich hervor, dass er an seinem
vorherigen Tessiner Wohnort in der letzten Zeit Opfer von Vandalismus
und Einschüchterungstaten (Zerschlagen der Scheiben und
Aufschlitzen der Autoreifen) seitens Unbekannt geworden sei, wogegen er
auch Klage erhoben habe. Es ginge dabei um Handlungen, die der
Beschwerdegegner auf die Tatsache zurückführe, dass er seinen
vorigen Vermieter dazu veranlasst habe, die Wohnung zwei
drogenabhängigen Nachbarn zu kündigen, durch die er sich in
seiner Nachtruhe und in seinem Erholungsbedürfnis
beeinträchtig fühlte; durch die Beibehaltung seines Wohnorts
im Tessin hätten diese Handlungen wahrscheinlich nicht
aufgehört. Und „last but not least“ sollte man nicht
vergessen, dass wenn die Aufrechterhaltung enger persönlicher
Bindungen mit dem Beschäftigungsort selbst im Rechtsfall Miethe
anerkannt wurde (vgl. besonders die Schlussanträge des
Generalanwalts, Slg. 1986 S. 1840), obwohl der Betreffende aus
wichtigen familiären Gründen seinen Wohnsitz an einen anderen
Ort (Belgien) verlegt hatte (damit alle unter demselben Dach leben
konnten), dann liesse sich nun im vorliegenden Fall das Vorhandensein
einer derartigen Bindung eher schwerlich abstreiten.
10.3 Im Gegensatz zu dem, was das Beschwerde führende Sekretariat
behauptet, gibt es keinen Grund zur Beanstandung des kantonalen
Urteils, nämlich dass auch die zweite Bedingung, d.h. das Bestehen
von engen beruflichen Bindungen mit der Schweiz, für erfüllt
anzusehen sei.
10.3.1 Mit Ausnahme der kurzen, inzwischen weit zurückliegenden
Periode von 1966 bis 1969 – übrigens als die kunjunkturelle
Lage sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt auf der benachbarten
Halbinsel nicht unbedingt mit der heutigen zu vergleichen war –
erfolgte nämlich die gesamte Berufsausbildung von H. sowie seine
berufliche Karriere in der Schweiz bzw. hauptsächlich in der
Deutschschweiz. Die Meinung, eine Wiedereingliederung als
Bankangestellter würde in Como oder Mailand leichter gelingen als
in der Schweiz, wie sie das SECO jetzt vertritt, erscheint dann
zumindest fragwürdig. Einerseits wird mit dieser Behauptung die
kurz vorher dargestellte besondere Situation des Beschwerdegegners
weder in persönlicher noch in kultureller Hinsicht
berücksichtigt, andererseits scheint man zu übersehen, dass
für die von ihm ausgeübte Tätigkeit, zuletzt als
„Verantwortlicher für die Abteilung Kreditbriefe und
Garantien“ spezielle Kenntnisse der nationalen
Handelsgepflogenheiten sowie des gesetzlichen Rahmens erforderlich
sind. Ebenso und vor allem auf Grund des speziellen institutionellen
Rahmens sowie des Rechtsrahmens, durch den die betreffende
Banktätigkeit im Einzelnen geregelt wird, hätte der nun
bereits sechzigjährige und in der Schweiz schon schwer zu
vermittelnde Beschwerdegegner, wie es die bis anhin ergebnislose
Arbeitssuche beweist, kaum gleiche und schon gar keine besseren Chancen
auf eine berufliche Wiedereingliederung in der nahe gelegenen
Lombardei. Dazu kommt die mit dem Alter verbundene Schwierigkeit, um
nicht zu sagen Unmöglichkeit, einer beruflichen
Wiedereingliederung in Italien, einem Land, in dem die Aussicht auf
einen neuen Arbeitsplatz eher noch unwahrscheinlicher erscheint, da das
Rentenalter ungefähr bei 59 Jahren liegt (entsprechend dem
europäischen Durchschnitt; vgl.
www.camera.it/_dati/leg14/lavori/stenografici/sed500/21450b01.htm S.
63).
Eigentlich könnte man auch nicht behaupten, dass die beruflichen
Bindungen von H. mit der Schweiz bedeutungsloser seien als jene, die
Horst Miethe in dem bekannten Rechtsstreit gegenüber Deutschland
als (reisender) Handelsvertreter geltend machen konnte - schon allein
wegen des Fehlens einer echten Standortbindung bei der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit. Und die Tatsache, dass die
Reisegewerbekarte, die Horst Miethe angeblich weiterhin besessen haben
soll, auch nachdem er bereits arbeitslos gemeldet war, nur in
Deutschland gültig gewesen sein soll, lässt sich so
jedenfalls weder aus dem Urteil des EuGH noch aus den
Schlussanträgen des Generalanwalts ableiten, sondern führt
eher zu einigen berechtigten Zweifeln unter dem Gesichtspunkt der
möglichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.
10.3.2 Ebenso vermag die Tatsache, dass H. nicht über eine zweite
Unterkunft oder sogar gemäss Formulierung im zitierten
Kreisschreiben des SECO (Randziffer B57) nicht über einen
„Zweitwohnsitz“ („second domicile“) in der
Schweiz verfügen würde, wie es hingegen bei Herrn Miethe
bekanntlich der Fall gewesen sein soll, diese Überzeugung nicht zu
entkräften. Im Gegensatz zu den Andeutungen des SECO hat weder der
EuGH (noch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, denen der
Gerichtshof im Wesentlichen zugestimmt hat) in irgendeiner Weise diese
Bedingung für notwendig erklärt (und schon gar nicht die
eines Zweitwohnsitzes, angesichts der Tatsache, dass Herr Miethe nur
über eine einfache Übernachtungsmöglichkeit bei seiner
Schwiegermutter verfügte), um das Bestehen enger
(persönlicher) beruflicher Bindungen mit dem Staat der letzten
Beschäftigung zu bestätigen. Ausserdem erkennt man bei
näherer Betrachtung, dass sich der Gerichtshof nicht wirklich
konkret zur speziellen Situation von Horst Miethe geäussert hat,
sondern vielmehr dem nationalen Richter die Aufgabe
überlässt, herauszufinden, ob der einzelne Arbeitnehmer im
Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und
berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalten habe, dass er dort
über die besten Voraussetzungen für eine berufliche
Wiedereingliederung verfüge (im Vorabentscheidungsverfahren
gemäss Art. 234 des EG-Vertrages beantwortet der Europäische
Gerichtshof nämlich nur Fragen über die Auslegung von
Gemeinschaftsrecht, die ihm von einem innerstaatlichen Gericht
vorgelegt werden, während Letzteres, unter Berücksichtigung
der tatsächlichen und der rechtlichen Umstände der
untersuchten Streifälle, allein für die Entscheidung
zuständig ist [BGE 130 II 120 Ew. 6.1 mit Hinweisen].
Ansonsten muss noch darauf hingewiesen werden, dass selbst im
Kreisschreiben des SECO dieser Aspekt (das Vorhandensein eines
„Zweitwohnsitzes“ am Arbeitsort) nur als einer der
möglichen Hinweise angesehen wird, welcher die notwendige Bindung
mit dem Beschäftigungsstaat zu bestätigen vermag. Somit wird
im vorliegenden Fall die Anwendung der Rechtsprechung Miethe nicht
ausgeschlossen.
10.3.3 Eine Vergleichsprüfung bestätigt ebenso die hier
unterstützte Aussage über das Bestehen der notwendigen
beruflichen Bindung mit dem Staat der letzten Beschäftigung. So
erscheint es lohnenswert darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung
Miethe regelmässig in anderen europäischen Ländern zur
Anwendung gelangt; dies geschieht zum Beispiel im Fall von im
Grenzgebiet der Niederlande wohnhaften deutschen oder belgischen
Staatsbürgern, die sich dort niederlassen, um zu günstigeren
Bedingungen Wohneigentum erwerben zu können; einmal arbeitslos
geworden, werden die betreffenden Personen an die
Arbeitslosenversicherung des Staates der letzten Beschäftigung
verwiesen (vgl. Pennings, zitiertes Werk, S. 235 ff.).
10.3.4 Dazu kommt, dass das vom EuGH eingeführte System zur
Korrektur der allgemeinen Norm des Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziffer ii der
Verordnung Nr. 1408/71 - ebenfalls mit dem Ziel, entsprechend dem
Billigkeitsprinzip, konkrete Situationen zu berücksichtigen, die
möglicherweise entstehen können und für die die
Anwendung der allgemeinen Norm zu unerwünschten Verdrehungen
führen würde, was wiederum insbesondere die berufliche
Wiedereingliederung erschweren könnte (Schlussanträge des
Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Miethe, Slg. 1986, S. 1843) -
anderswo bereits schon angewendet wird und angesichts der Tatsache,
dass bei anderer Handhabung, ein Staat womöglich Leistungen
gegenüber Arbeitnehmern erbringen müsste, von denen er
hingegen nicht die entsprechenden Arbeitslosenbeiträge erhalten
hätte, auch gerechtfertigt erscheint (Pennings, zitiertes Werk, S.
236; in diesem Sinn auch Usinger-Egger, Dissertation, S. 94; vgl. auch
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Miethe,
Slg. 1986 S. 1844). Es stimmt zwar, dass gemäss Ziffer 2 und 3 des
Protokolls im Anhang II des Freizügigkeitsabkommens (FZA)
betreffend Arbeitslosenversicherung nach einer siebenjährigen
Übergangsfrist ab Inkrafttreten des FZA die Rückerstattung
der Grenzgängerbeiträge an die Arbeitslosenversicherung, so
wie sie auf Grund der entsprechenden bilateralen Abkommen vereinbart
wurde (vgl. in casu das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien
über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der
Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger; SR 0.837.945.4), zur
weiteren Anwendung gelangt. Wenn man dennoch das erwähnte
Übereinkommen – im Übrigen eher provisorischer und
transitorischer Art – einzig auf „echte“ und typische
Grenzgänger anwendet, was nach seinem Wortlaut und Sinn ohne
Weiteres zulässig wäre, dann behält im vorliegenden
Kontext (auch) die grundsätzliche Überlegung über die
Notwendigkeit, die oben erwähnten Verdrehungen zu korrigieren,
ihre uneingeschränkte Gültigkeit.
10.3.5 Nun noch zu den anderen Rekursvorbringen: Selbst wenn es
einerseits zutrifft, dass die Rechtsprechung im Fall Miethe den
betreffenden Personen nicht ein uneingeschränktes Wahlrecht
einräumt, da der Entscheid über die Rechtsstellung den
nationalen Justizbehörden übertragen wurde, kann man
andererseits – im Gegensatz zum SECO - auch nicht wirklich
behaupten, dass der EuGH zu einer restriktiven Anwendung dieser Praxis
aufgerufen habe. Die Analyse des Urteils und der Schlussanträge
des Generalanwalts sowie die durch das holländische Beispiel
bestätigte Vergleichsprüfung (Ew. 10.3.3) untermauern diese
Aussage nicht. Im Gegenteil, es gibt immer jemanden, der nicht
zögert, auf Grund theoretischer Überlegungen darauf
hinzuweisen, in welchem Masse der Gerichtshof die Tragweite seines
Urteils unterschätzt habe (Pennings, zitiertes Werk, S. 235: "The
Court may have understimated the number of situations in which the
Miethe rule can apply"). Dazu kommt, dass die neue EG-Verordnung Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABI L 166
vom 30. April 2004), welche die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzen und
vereinfachen soll, neben der Annahme der Rechtsprechung Miethe laut
Art. 65 Abs. 2 sogar ein Wahlrecht zu Gunsten der Grenzgänger
vorsieht (vgl. auch Usinger-Egger, Ausgewählte Rechtsfragen, S.
37, Anmerkung 23 am Schluss) – wobei dies für die Schweiz
jedoch noch nicht für bindend erklärt wurde.
10.3.6 Und schliesslich, im Gegensatz zu dem, was im Kreisschreiben KS
ALE-FPV angedeutet wird, verlangt die Rechtsprechung Miethe noch nicht
einmal, dass mit dem Staat der letzten Beschäftigung viel engere
Bindungen bestehen müssten als mit dem Wohnland – auch wenn
dies im speziellen Fall tatsächlich zutrifft. Der EuGH hat sich
immerhin darauf beschränkt, das Vorhandensein von Bindungen mit
dem Beschäftigungsstaat solcher Art zu verlangen, dass die
betreffende Person dort über die besten Voraussetzungen für
eine berufliche Wiedereingliederung verfügt. Deshalb müssen
im Beschäftigungsstaat diese Chancen höher sein (in diesem
Sinne vgl. auch Edgar Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale
Sicherheit, Ein Überblick unter Berücksichtigung der bis Juni
2006 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen
Koordinationsrecht, in: Jusletter vom 23.Oktober 2006, Randziffer 43
und Anmerkung 122). Wie schon gesagt, eine Gegebenheit, die im
speziellen Fall sicherlich erfüllt wird.
10.4 Wie sich aus den vorausgehenden Erwägungen ergibt, konnte H.
entsprechend dem Urteil der ersten Richter als („echter“
wenn auch als atypischer) Grenzgänger im Sinne der Rechtsprechung
im Fall Miethe angesehen werden und hätte sich prinzipiell, im
Gegensatz zu den von den zuständigen Stellen erhaltenen
Auskünften, ab 1.März 2004 an die Schweizer
Arbeitslosenversicherung wenden können. Somit kann den
Ausführungen der Vorinstanz ohne weiteres beigepflichtet werden,
da der Fall zur Überprüfung der Erfüllung weiterer
notwendiger Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung an die Verwaltung weitergeleitet wurde.
11.
Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 134 OG). Als
obsiegender Partei steht dem im Rechtsstreit durch einen Anwalt
vertretenen H. zu Lasten des Beschwerde führenden Sekretariats
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das SECO hat H. für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Arbeitslosenkasse,
Bellinzona und dem Kantonalen Versicherungsgericht, Lugano zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2007