BGE 135 V 65
9. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Bundesamt für Sozialversicherungen gegen K. (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_915/2008 vom 13. Februar 2009
Regeste
Art. 50 ATSG; Art. 52 AHVG; Zulässigkeit eines Vergleichs in
Beschwerdeverfahren um Schadenersatzforderungen; Anforderungen an die
Begründung des Abschreibungsbeschlusses.
Auch unter der Herrschaft des ATSG ist für
Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG im gerichtlichen
Beschwerdeverfahren ein Vergleich zulässig (E. 1).
Der Beschluss, mit welchem ein Gericht das Verfahren infolge eines vor
ihm geschlossenen Vergleichs abschreibt, muss zumindest eine
summarische Begründung enthalten, welche darlegt, dass und
inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt
(Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2.1-2.6).
Sachverhalt ab Seite 66
A. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn verpflichtete mit
Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 K., ehemals Präsident der
Verwaltung der am 30. August 2004 in Konkurs gefallenen Genossenschaft
S., zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 67'462.35.
K. erhob dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24.
September 2007 gut und hob den Einspracheentscheid auf, da K. im
Einspracheverfahren gegen andere potenziell Mithaftende nicht
beigeladen worden war. Auf Beschwerde des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) hin hob das Bundesgericht mit Urteil
9C_767/2007 vom 24. Juni 2008 (BGE 134 V 306) den Entscheid des
Versicherungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurück.
B. Anlässlich einer vor dem kantonalen Versicherungsgericht
durchgeführten Instruktionsverhandlung schlossen K. und die
Ausgleichskasse in der Folge einen Vergleich; darin verpflichtete sich
K., der Ausgleichskasse per Saldo aller Ansprüche Fr. 39'000.-
Schadenersatz zu bezahlen. Mit Beschluss vom 29. September 2008 schrieb
das Versicherungsgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.
C. Das BSV erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Abschreibungsbeschluss
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese über die Schadenersatzpflicht von K. in einem
begründeten Urteil entscheide.
Die Ausgleichskasse äussert sich, ohne einen Antrag zu stellen. K.
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
1. Das BSV macht in erster Linie geltend, ein Vergleich sei in
Beschwerdeverfahren um Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG nicht
zulässig.
1.1 Nach der bis Ende 2002 geltenden Rechtslage war es gemäss
Rechtsprechung zulässig, in Streitigkeiten um Schadenersatz nach
Art. 52 AHVG einen gerichtlichen Vergleich abzuschliessen. Kam ein
solcher Vergleich zustande, hatte das Gericht die Einigung der Parteien
im Rahmen der jeweiligen Kognition auf ihre Übereinstimmung mit
Tatbestand und Gesetz zu prüfen und im Falle der Genehmigung einen
Abschreibungsbeschluss zu erlassen, der nicht begründet, jedoch
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein musste; er konnte von den
Parteien, die an der Einigung beteiligt waren, nur wegen Verfahrens-
oder Willensmängeln, von an der Einigung nicht beteiligten Dritten
(z.B. den zur Beschwerde legitimierten Bundesbehörden) auch
materiell angefochten werden (SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223, H 57/95 E. 2b
und 3a; AJP 2003 S. 65, H 64/01 E. 3b; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege
in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 1 ff., 28).
1.2 Nach Art. 50 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG in der AHV anwendbar) können Streitigkeiten über
sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt
werden (Abs. 1). Laut Abs. 2 hat der Versicherungsträger den
Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in
den Beschwerdeverfahren (Abs. 3 der genannten Gesetzesnorm). Das BSV
bringt vor, gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung seien
nurmehr Streitigkeiten über Leistungen einem gerichtlichen
Vergleich zugänglich, nicht aber Streitigkeiten über andere
Forderungen, namentlich Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG.
1.3 Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in BGE 131 V 417 eingehend
mit der Zulässigkeit von Vergleichen nach Art. 50 ATSG
auseinandergesetzt. In diesem Fall waren vor dem kantonalen Gericht
sowohl Leistungsansprüche eines Versicherten gegen die
Krankenversicherung als auch Prämienforderungen der
Krankenversicherung gegen den Versicherten streitig gewesen; die
Parteien schlossen einen Vergleich, der alle offenen Punkte
ausräumte. Auf Beschwerde des Bundesamtes für Gesundheit hin
erwog das Eidg. Versicherungsgericht, der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1
ATSG sei klar, soweit er die Vergleichszulässigkeit auf
sozialversicherungsrechtliche Leistungen beschränke, worunter die
Gesamtheit der Geld- und Sachleistungen (Art. 14 f. ATSG) zu verstehen
sei (E. 4.1 S. 421). Die Bedeutung der Einschränkung in Art. 50
Abs. 1 ATSG auf Leistungen liege darin, die Durchführungsorgane,
insbesondere die Ausgleichskassen, von Druckversuchen freizuhalten,
welche sich im Beitragsbereich aus der Zahlungsunfähigkeit oder
-unwilligkeit der angeschlossenen Arbeitgeber ergeben könnten;
damit stehe nach Art. 50 Abs. 1 ATSG der Ausschluss von Vergleichen
für Sozialversicherungsbeiträge fest (E. 4.2 S. 421 f.). Der
Wortlaut des Abs. 3 von Art. 50 ATSG sei unklar, indem sich nicht
eindeutig beantworten lasse, worauf sich die Wendung "gelten
sinngemäss" beziehe. Die gesetzgeberische Regelungsabsicht, die
Durchführungsstellen vor Druckversuchen zu schützen, stosse
beim Beschwerdeverfahren ins Leere, weil die Gerichte keinen solchen
Interventionsrisiken ausgesetzt seien; aufgrund einer historischen und
teleologischen Auslegung sei daher der Anwendungsbereich des Vergleichs
vor dem Sozialversicherungsgericht insofern über reine
Leistungsstreitigkeiten hinaus zu erweitern, als vergleichsweise
Einigungen zwischen Versicherern und Versicherten über
gegenseitige Ansprüche im Beschwerdeverfahren als zulässig zu
erachten seien. Ausgeschlossen sei eine vergleichsweise Einigung im
kantonalen Beschwerdeverfahren, wenn sich der Streit ausschliesslich um
Sozialversicherungsbeiträge handle (E. 4.3.2 S. 422 ff.). In der
Folge erkannte das Bundesgericht in zwei Urteilen vom 31. Januar 2008
(H 141/06 und H 195/06), ein Vergleich über AHV-Beiträge vor
dem kantonalen Gericht sei unzulässig.
1.4 Über die Zulässigkeit von Vergleichen über
Schadenersatzforderungen gemäss Art. 52 AHVG hat sich das
Bundesgericht unter der Herrschaft des ATSG bisher nicht
geäussert. In BGE 131 V 417 E. 4.2 S. 421 f. wurde die Frage
ausdrücklich offengelassen. In der Lehre wird die
Zulässigkeit mehrheitlich verneint, wobei dies allerdings meistens
nicht ausdrücklich und klar auch auf das Beschwerdeverfahren
bezogen wird (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 10 zu Art.
50 ATSG; derselbe, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007,
S. 257 Fn. 142 und S. 1307 Rz. 321; derselbe, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, 2008, S. 140 Rz. 57 und S. 230 Fn. 104;
KIESER/RIEMER-KAFKA, Tafeln zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2008, S. 127; MARCO REICHMUTH, Die
Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S.
227 Rz. 950; ausdrücklich auch für das Beschwerdeverfahren
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003,
S. 485 Rz. 41). Teilweise erachtet die Lehre freilich Vergleiche
über Schadenersatzforderungen gemäss Art. 52 AHVG nach wie
vor generell (TURTÈ BAER, Die Streiterledigung durch Vergleich
im Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, SZS 2002 S. 430 ff., 449;
wohl auch ANDREAS FREIVOGEL, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG,
in: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2003, S.
89 ff., 107 f.) oder zumindest im Beschwerdeverfahren für
zulässig (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 204; vgl.
auch MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,
3. Aufl. 2009, S. 581: auch für Beiträge im
Beschwerdeverfahren).
1.5 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ATSG ist
ein Vergleich über Schadenersatzansprüche im
Verfügungsverfahren nicht zulässig. Ob dasselbe auch gilt
für das Einsprache- und das hier interessierende
Beschwerdeverfahren, ist damit aber nicht präjudiziert, da
für diese gemäss Abs. 3 die Absätze 1 und 2 nur
"sinngemäss" gelten, was Raum für sachlich begründete
weitere Konkretisierungen des Vergleichsrechts lässt (vgl. Bericht
"Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht" der Kommission
des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26.
März 1999, BBl 1999 4523 ff., 4608 f. ad Art. 56bis E-ATSG; AUGUST
MÄCHLER, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, 2005, S. 467).
1.6 Im ATSG-Entwurf der Nationalrats-Kommission war generell die
Zulässigkeit von Vergleichen für
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten vorgesehen gewesen (BBl
1999 4608 f.). Die sinngemässe Geltung für das
Beschwerdeverfahren bezog sich demnach ebenfalls auf sämtliche
Streitigkeiten. Im Nationalrat wurde auf Antrag der
Kommissionsminderheit Abs. 1 dahin geändert, dass der Vergleich
nur noch für Leistungen möglich war (AB 1999 N 1244 ff.; AB
2000 S 182 f.). Über Abs. 3 wurde in der parlamentarischen
Beratung nicht gesprochen. Es gibt somit keine ausdrückliche
Stellungnahme des historischen Gesetzgebers zu der hier
interessierenden Frage.
1.7 In den parlamentarischen Beratungen wurden Bedenken gegen eine
Vergleichslösung hauptsächlich im Zusammenhang mit den
Beiträgen geäussert (AB 1999 N 1244 ff.; AB 2000 S 182 f.),
während im Bereich der Leistungen (mit Einschluss der
Rückforderungen von Leistungen, vgl. AB 1999 N 1245, Votum Gross)
ein Bedürfnis nach vergleichsweiser Regelung anerkannt wurde,
namentlich weil hier Sachverhaltsungewissheiten und Ermessensbereiche
bestehen, die einer vergleichsweisen Regelung zugänglich sind (BBl
1999 4609; AB 1999 N 1245, Berichterstatter Rechsteiner; vgl. auch BGE
133 V 593 E. 4.3 S. 596). Über andere Streitigkeiten wurde kaum
gesprochen. Nationalrat Suter wies immerhin darauf hin, dass nach der
bisherigen Rechtsprechung Vergleiche in Schadenersatzverfahren nach
Art. 52 AHVG zulässig seien, was sinnvoll sein könne (AB 2000
N 1246). Die Bedenken gegen eine Vergleichslösung im
Beitragsbereich waren hauptsächlich damit begründet, die
Ausgleichskassen sollten nicht einem Druck ausgesetzt werden, bei
finanziellen Schwierigkeiten von Arbeitgebern auf die Erhebung der
gesetzlichen Beiträge teilweise zu verzichten (AB 1999 N 1245,
schriftliches Votum Bundesrat, Votum Gross; S. 1246, Votum
Bundespräsidentin Dreifuss), was aber bei gerichtlichen
Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 50 Abs. 3 ATSG kaum von Bedeutung
ist (BGE 131 V 417 E. 4.3.2 S. 423; vgl. auch BGE 133 V 593 E. 4.3 S.
595 f. und E. 6 S. 596 f.). Des Weitern wurde in der Bundesversammlung
mit dem Legalitätsprinzip und der Gleichbehandlung argumentiert,
welche durch Vergleiche nicht verletzt werden dürfen (AB 1999 N
1245, Berichterstatter Rechsteiner). Dieses Argument ist im
Beitragsrecht begründet, weil hier strikte gesetzliche
Voraussetzungen gelten und kaum Ermessensspielräume bestehen (vgl.
AB 1999 N 1246, Bundespräsidentin Dreifuss). Bei den
Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG verhält es sich
diesbezüglich anders: Zwar stehen auch bei ihnen am Ausgangspunkt
Beitragsforderungen, doch müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sein (namentlich Rechtswidrigkeit und Verschulden der
Arbeitgeber bzw. ihrer Organe), bezüglich welcher häufig ein
Sachverhaltsermessen besteht, so dass eine vergleichsweise Regelung
Sinn macht (BAER, a.a.O., S. 447 ff.; FREIVOGEL, a.a.O., S. 107 f.).
Hinzu kommt, dass bei Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG das
Gleichbehandlungsgebot ohnehin eingeschränkt gilt, indem mehrere
haftpflichtige Organe solidarisch haften und die Ausgleichskasse sich
darauf beschränken kann, gegen einen oder einige von mehreren
potenziell Haftenden vorzugehen (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87). Insoweit
besteht bei Schadenersatzverfahren - anders als in
Beitragsstreitigkeiten - von vornherein ein Dispositionsbereich der
Ausgleichskasse. Wenn es der Ausgleichskasse freisteht, gegen bestimmte
Personen gar nicht vorzugehen, wäre es widersprüchlich, ihr
zu verbieten, einen Vergleich einzugehen (BAER, a.a.O., S. 439).
1.8 Insgesamt ergibt sich aus diesen Gründen, dass für
Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG im gerichtlichen
Beschwerdeverfahren auch unter der Herrschaft des ATSG ein Vergleich
zulässig ist.
2. In zweiter Linie macht das BSV geltend, aus dem Beschluss der
Vorinstanz sei nicht ersichtlich, weshalb das Gericht die Reduktion der
Schadenersatzforderung um rund 42 % genehmigt habe.
2.1 Soweit ein Vergleich unter der Herrschaft von Art. 50 ATSG
weiterhin zulässig ist, gelten dafür die Regeln gemäss
der früheren Rechtsprechung (BGE 133 V 593 E. 4.3 S. 596). Danach
musste der infolge eines gerichtlichen Vergleichs ergehende
Abschreibungsbeschluss zwar angeben, dass der Genehmigung nichts
entgegensteht, aber nicht begründet werden (vorne E. 1.1; Urteil C
143/06 vom 3. Oktober 2007 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 133 V 593, aber
in: SVR 2008 AlV Nr. 15 S. 43).
2.2 Das BSV argumentiert demgegenüber, dass gemäss Art. 50
Abs. 2 ATSG der Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung
eröffnet werden müsse, was aufgrund von Abs. 3 auch für
das Beschwerdeverfahren gelte. Verfügungen seien zu begründen
(Art. 49 Abs. 3 ATSG). Als an den Vergleichsverhandlungen nicht
beteiligtes Bundesamt könne es andernfalls sein gesetzlich
verankertes Beschwerderecht (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 201
AHVV [SR 831.101]) nicht vernünftig ausüben.
2.3 Dass die Genehmigung eines Vergleichs und der daraufhin ergehende
Abschreibungsbeschluss nicht begründet werden müssen, geht
auf eine alte Rechtsprechung zurück, für welche in BGE 104 V
162 E. 2 S. 165 f. angeführt wurde, dass die Beweggründe
für einen Vergleich sich kaum in einer Verfügung wiedergeben
liessen; der Hinweis auf den Vergleich genüge, da die Gründe,
die zu seinem Abschluss geführt hätten, den Parteien bekannt
seien; zudem schreibe Art. 35 Abs. 1 VwVG (SR 172.021; dessen Gehalt
etwa Art. 49 Abs. 3 ATSG entspricht) nicht vor, was die Begründung
zu enthalten habe, und sei eingehalten, wenn als Grundlage der
Verfügung der abgeschlossene Vergleich angegeben werde. Im Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts U 19/79 vom 10. März 1982 E. 3
wurde diese Rechtsprechung bestätigt und weiter ausgeführt,
der Abschreibungsbeschluss müsse nicht begründet werden, da
die den Vergleich schliessenden Parteien - unter Vorbehalt von
Verfahrens- und Willensmängeln - den Abschreibungsbeschluss nicht
anfechten könnten.
2.4 Diese Argumente, welche einen Verzicht auf eine Begründung des
Abschreibungsbeschlusses rechtfertigen, treffen nun allerdings nicht zu
im Verhältnis zu Dritten, die am Vergleich nicht beteiligt waren,
namentlich die beschwerdelegitimierte Aufsichtsbehörde. Die aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende
Begründungspflicht bezweckt, wenigstens kurz die Gründe zu
nennen, die dem Entscheid zugrunde liegen, damit Beschwerdelegitimierte
diesen sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
Dies wird der am Vergleich nicht beteiligten Aufsichtsbehörde
verunmöglicht, wenn sie nur einen unbegründeten
Abschreibungsbeschluss erhält. Zwar können die sich
vergleichenden Parteien verschiedenste Beweggründe haben, einen
Vergleich einzugehen. Im Verhältnis zwischen Privaten ist es denn
auch ohne weiteres zulässig, dass die Beweggründe für
den Abschluss eines Vergleichs nicht offengelegt werden. Dies kann
jedoch nicht in gleicher Weise gelten für die an
verfassungsmässige Grundsätze (namentlich
Gesetzmässigkeit und Gleichbehandlung) gebundene Verwaltung. Diese
darf keine rechtswidrigen Vergleiche eingehen, was nur sinnvoll
überprüft werden kann, wenn sie zumindest kurz angibt,
weshalb sie dem Vergleich zustimmt (MÄCHLER, a.a.O., S. 451 f.).
Sodann muss auch das Gericht, welches den Vergleich genehmigt, diesen
auf seine Übereinstimmung mit Sachverhalt und Gesetz hin
überprüfen (vorne E. 1.1). Korrelat der
Überprüfungspflicht ist die Begründungspflicht; ob das
Gericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich in
erster Linie aus der Begründung des Entscheids und kann nicht
sachgerecht überprüft werden, wenn überhaupt keine
Begründung vorliegt (BGE 117 Ib 481 E. 6b/bb S. 492).
2.5 Bereits unter der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden
Rechtslage hat denn auch die neuere Rechtsprechung den Grundsatz,
wonach der Abschreibungsbeschluss nicht begründet werden
müsse, relativiert: Das Eidg. Versicherungsgericht hat
ausgeführt, die Angabe, wonach der Genehmigung des Vertrags nichts
entgegenstehe, habe mehr Gewicht, wenn das Ergebnis der Sachverhalts-
und Gesetzmässigkeitskontrolle im Entscheid festgehalten sei (SVR
2000 AHV Nr. 23 S. 73, H 105/99 E. 2a; Urteil H 325/00 vom 11. Mai 2001
E. 3a; H 162/98 vom 16. Juni 1999 E. 3).
2.6 Aus den genannten Gründen (E. 2.4) sowie in Präzisierung
und Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung (E. 2.5) ist
festzuhalten, dass der Beschluss, mit welchem ein Gericht das Verfahren
infolge eines vor ihm geschlossenen Vergleichs abschreibt, zumindest
eine summarische Begründung enthalten muss, welche darlegt, dass
und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz
übereinstimmt.
2.7 Der Vollständigkeit halber sei weiter angemerkt, dass der
Inhalt des Vergleichs wörtlich oder zumindest durch Verweis auf
die Erwägungen in das Dispositiv des Abschreibungsbeschlusses
aufgenommen werden müsste, damit dieser zu einem
Vollstreckungstitel werden könnte (Urteil C 143/06 vom 3. Oktober
2007 E. 12, nicht publ. in: BGE 133 V 593, aber in: SVR 2008 AlV Nr. 15
S. 43). Nachdem hier aber die direkt involvierten Parteien gegen die
Formulierung des Abschreibungsbeschlusses nicht Beschwerde erhoben
haben und auch das BSV keinen entsprechenden Antrag stellt,
erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen (Art. 107 Abs. 1
BGG).