BGE 136 V 244
30. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. B.
gegen Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_994/2009 vom 16. April 2010
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 121 Abs. 1 AVIG; FZA;
EFTA-Übereinkommen; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit; bilaterales Abkommen
Schweiz-Fürstentum Liechtenstein über die
Arbeitslosenversicherung.
Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich von FZA und
EFTA-Übereinkommen. Das Fehlen einer übergreifenden
Koordination zwischen den beiden Abkommen führt dazu, dass die
Schweiz EU-Staatsangehörigen die in einem anderen
EFTA-Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht
anrechnen muss (E. 6). Anwendbarkeit der bilateralen Abkommen über
die Arbeitslosenversicherung (E. 7).
A. Der 1967 geborene, deutsche Staatsangehörige B. war vom 1.
Oktober 2006 bis 30. September 2007 in der Firma X. und vom 1. Oktober
2007 bis 30. September 2008 in der Firma A. AG, beide in Y.
(Fürstentum Liechtenstein), tätig. Aus betrieblichen
Gründen löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am
27. August 2008 auf den 30. September 2008 auf und stellte den
Arbeitnehmer ab sofort frei. Im August 2008 gab B. seinen bisherigen
Wohnsitz in Deutschland auf und meldete sich auf den 1. September 2008
in der Gemeinde F. an. Seither ist er im Besitze einer bis 31. August
2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung B. Am 7. November 2008
meldete er sich beim Gemeindearbeitsamt F. zur Arbeitsvermittlung und
stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung
vom 20. April 2009 lehnte die kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz die
Anspruchsberechtigung ab 7. November 2008 wegen Nichterfüllung der
Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist vom 7. November 2006 bis 6.
November 2008 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juni
2009 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 ab, soweit es darauf
eintrat.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragt B. die Zusprechung von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung ab 7. November 2008 bis 21. September 2009.
Eventuell sei die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder
dem EFTA-Gerichtshof vorzulegen. Falls kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bestehe, sei ihm Schadenersatz in
Höhe des vorenthaltenen Anspruchs zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. Das vom Bundesgericht zur
Vernehmlassung aufgeforderte Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV), Geschäftsfeld internationale Angelegenheiten, nimmt in
abweisendem Sinne Stellung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Auszug aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die versicherte Person hat unter anderem Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt
hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG [SR 837.0]). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
(in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung) hat die
Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher
als Grundsatz die Ausübung einer beitragspflichtigen
Tätigkeit in der Schweiz voraus (BGE 131 V 222 E. 2.1 S. 224).
2.2 Wie bereits das kantonale Gericht festgehalten hat, steht aufgrund
der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt, als er sich am 7. November 2008 bei der Arbeitslosenkasse
meldete, für die zwei Jahre davor beginnende Rahmenfrist (vgl.
Art. 9 Abs. 3 AVIG) keine mindestens zwölfmonatige
beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausweisen konnte.
Nach seiner Einreise in die Schweiz fand er keine Arbeit, weshalb er
sich als arbeitslos meldete. Erst am 22. September 2009 konnte er eine
neue Stelle im Fürstentum Liechtenstein antreten.
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681)
in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II FZA ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung 1408/71), und
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 574/72), oder
gleichwertige Vorschriften an. Art. 121 AVIG verweist in Abs. 1 lit. a
auf das FZA und die erwähnten Koordinationsbestimmungen. Soweit
Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck "Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft" verwenden, sind gemäss Art. 121
Abs. 2 AVIG darunter die Staaten zu verstehen, für die das
genannte Abkommen gilt.
3.2 Als Angehöriger eines Mitgliedstaates fällt der
Beschwerdeführer grundsätzlich in den persönlichen
Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen
verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1408/71). In sachlicher
Hinsicht gilt die Verordnung 1408/71 unter anderem für
Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die
Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g).
3.2.1 Titel II der Verordnung 1408/71 (Art. 13-17a) enthält
allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen
Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach
den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest,
dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für
Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch
dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder
ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den
Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat
(Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung
1408/71). Arbeitslos gewordene Migranten unterstehen grundsätzlich
dem Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates (Art. 13 Abs. 2 Bst. f).
In diesem Staat können sie gemäss Art. 67 Abs. 3 der
Verordnung 1408/71 nur dann Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen,
wenn sie dort ihre letzte versicherte Beschäftigung ausgeübt
haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 226/04 vom 8. Februar
2006 E. 4 und 5, E. 4 nicht publ. in: BGE 132 V 196; BGE 131 V 222 E. 5
S. 227).
3.2.2 In Kapitel 6 des Titels III enthält die Verordnung 1408/71
besondere Vorschriften zur Arbeitslosigkeit, insbesondere in Abschnitt
1 (Art. 67 f.) dieses Kapitels gemeinsame Bestimmungen
(Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten;
Berechnung der Leistungen), in Abschnitt 2 (Art. 69 f.) Vorschriften
über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins
Ausland begeben, und in Abschnitt 3 (Art. 71) Bestimmungen in Bezug auf
Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem
anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten (vgl. BGE
133 V 169 E. 5.2 S. 175). Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii und Bst. b
Ziff. ii der Verordnung 1408/71 bestimmen, dass bei
Vollarbeitslosigkeit echte Grenzgänger ausschliesslich und unechte
Grenzgänger für den Fall, dass sie sich den
Arbeitsbemühungen ihres Wohnstaates zur Verfügung stellen,
Leistungen aufgrund von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
im Beschäftigungsstaat nach dem Recht des Wohnstaates erhalten
(BGE 133 V 169 E. 6.2 S. 176). Als Grenzgänger gelten nach Art. 1
Bst. b der Verordnung 1408/71 Arbeitnehmer oder Selbstständige,
die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates
ausüben und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, in das
sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich
zurückkehren.
4. Als Folge des FZA zwischen der Schweiz und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten wurde das Übereinkommen
vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation angepasst, welches in der Fassung gemäss
Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31) ebenfalls am 1. Juni 2002 in
Kraft getreten ist. Laut Art. 20 Abs. 1 des EFTA-Übereinkommens
soll der freie Personenverkehr unter den Mitgliedstaaten sichergestellt
werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu
Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein. Nach Art. 21 des
EFTA-Übereinkommens regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 Anhang K und
durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz. Art. 8
Anhang K "Freizügigkeit (Freier Personenverkehr)" verweist
bezüglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ebenfalls auf Anlage 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Anlage 2 Anhang K in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung 1408/71 und die Verordnung
574/72 an. Darauf verweist auch Art. 121 Abs. 1 lit. b AVIG.
5.
5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer könne
aus den Titeln II und III der Verordnung 1408/71 keinen Anspruch auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung ableiten, da aufgrund der
fehlenden Koordination zwischen dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen
bei einer Erwerbstätigkeit, die von einem Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (Deutschland)
von diesem Staat aus in einem EFTA-Mitgliedstaat (Fürstentum
Liechtenstein) zurückgelegten Versicherungszeiten nicht
angerechnet werden könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, die Verordnung 1408/71 sei anwendbar, weil sämtliche
betroffenen Länder (Schweiz, Fürstentum Liechtenstein und
Deutschland) zu den Mitgliedstaaten gehörten und er als
vollarbeitsloser Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates als
Grenzgänger von der Schweiz nach dem Fürstentum Liechtenstein
zu betrachten sei. Dem kantonalen Gericht wirft er vor, es habe bei
seiner Betrachtungsweise insbesondere dem Umstand nicht Rechnung
getragen, dass er spätestens ab August 2008 von der Schweiz aus
eine Grenzgängertätigkeit im Fürstentum Liechtenstein
ausgeübt habe.
6.
6.1 Die Verordnung 1408/71 selber regelt ihren räumlichen
Geltungsbereich nicht ausdrücklich. Als auf den EG-Vertrag
gestütztes Sekundärrecht gilt sie in allen Hoheitsgebieten
der am 21. Juni 1999 bestehenden EU-Mitgliedstaaten (vgl. Art. 299 des
Vertrags vom 26. Februar 2001 zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, Fassung Nizza, ABl. C 325 vom 24. Dezember 2002 S. 149),
in den neu beigetretenen Mitgliedstaaten, aufgrund des revidierten
Übereinkommens vom 21. Juni 2001 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) für die
EFTA-Mitgliedstaaten und aufgrund des FZA auch für die Schweiz
(vgl. E. 3.1 hievor).
6.2
6.2.1 Art. 24 FZA bestimmt den räumlichen Geltungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens. Danach gilt dieses "für das
Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung
findet". Diese Bestimmung verweist damit implizit auf Art. 299 des
EG-Vertrags (BETTINA KAHIL-WOLFF, La coordination européenne des
systèmes nationaux de sécurité sociale, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 168 f. Rz. 14). Aufgrund des
Beitritts von zehn weiteren Staaten zur Europäischen Union am 1.
Mai 2004 wurde der territoriale Anwendungsbereich des FZA mit Wirkung
ab 1. April 2006 auf diese neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl.
Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme von neuen
Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten infolge ihres Beitritts zur
Europäischen Union [AS 2006 995]). Eine weitere räumliche
Ausdehnung hat das FZA aufgrund des Beitritts von Bulgarien und
Rumänien zur Europäischen Union am 1. Juni 2007 gemäss
Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im
Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als
Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union
(SR 0.142.112.681.1) seit 1. Juni 2009 erfahren. Nicht unter den
Geltungsbereich des FZA zwischen der Schweiz und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten fallen die dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angeschlossenen EFTA-Staaten
Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen.
6.2.2 Während der massgebenden Rahmenfrist vom 7. November 2006
bis 6. November 2008 war der Beschwerdeführer bis August 2008 als
Grenzgänger von Deutschland aus im Fürstentum Liechtenstein
erwerbstätig. Da das Fürstentum Liechtenstein nicht zu den
Vertragsstaaten des FZA gehört, gestützt auf welches die
Schweiz die Verordnung 1408/71 anwendet, kann sich dieser für die
Begründung eines Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung nicht auf das FZA berufen.
6.3
6.3.1 Das EFTA-Übereinkommen sieht ebenfalls die Anwendung der
Verordnung 1408/71 vor (vgl. E. 4 hievor). Laut Art. 20 des EFTA-
Übereinkommens soll es den freien Personenverkehr unter den
Mitgliedstaaten zugunsten der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten sicherstellen. Art. 7 Abs. 1 Anlage 1 Anhang K
EFTA-Übereinkommen definiert den abhängig beschäftigten
Grenzgänger als einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine
Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des anderen
Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder
mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.
6.3.2 Der räumliche Geltungsbereich des EFTA-Übereinkommens
erstreckt sich auf Norwegen, Island, das Fürstentum Liechtenstein
und die Schweiz. Als deutscher Staatsbürger gehört der
Beschwerdeführer nicht zu den Staatsangehörigen eines der
EFTA-Mitgliedstaaten, weshalb er sich für seine
Grenzgängertätigkeit in persönlicher Hinsicht nicht
über das EFTA-Übereinkommen auf die Verordnung 1408/71
berufen kann.
6.4
6.4.1 Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur
Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die
ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits
unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003 S. 1-3)
dehnt die Bestimmungen der Verordnung 1408/71 auf
Drittstaatsangehörige aus, die ihren rechtmässigen Wohnsitz
in einem Mitgliedstaat haben und deren Situation mit einem Element
über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. Art. 1).
Da diese Verordnung die Koordination der sozialen Sicherheit auf alle
Staatsangehörigen von Drittstaaten mit einem Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat ausdehnt, könnte gestützt darauf das
EFTA-Übereinkommen auf EU-Staatsangehörige angewendet werden.
Die Verordnung gründet jedoch nicht auf den Bestimmungen über
den Freien Personenverkehr, und der gemischte Ausschuss EU-Schweiz
machte von seiner Kompetenz in Art. 18 FZA zur Aktualisierung von
Anhang II FZA hinsichtlich der Verordnung Nr. 859/2003 keinen Gebrauch.
Sie ist deshalb für die Schweiz im Rahmen des FZA nicht erheblich
(STEPHAN CUENI, Die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der
Schweiz und der EU im Bereich der sozialen Sicherheit: Optionen
für die Schweiz, in: Das europäische Koordinationsrecht der
sozialen Sicherheit und die Schweiz, 2006, S. 288). Das Fehlen einer
übergreifenden Koordination zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Schweiz und den
EFTA-EWR-Staaten Island, Norwegen und Fürstentum Liechtenstein
(vgl. Botschaft vom 12. September 2001 zur Genehmigung des Abkommens
vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4.
Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
[EFTA], BBl 2001 4985 Ziff. 2.2.5.2) hat aufgrund des unterschiedlichen
persönlichen und räumlichen Geltungsbereichs der zwischen den
jeweiligen Partnerstaaten geschlossenen Abkommen zur Folge, dass die
Schweiz Staatsangehörigen der Europäischen Union in einem
anderen EFTA-Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- oder
Beschäftigungszeiten nicht anrechnen muss (vgl. auch
Kreisschreiben des SECO vom Dezember 2004 über die Auswirkungen
des Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des
geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung
[KS-ALE-FPV], B 77 ff. sowie Leitfaden des BSV über die
Durchführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz
und der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise des
EFTA-Übereinkommens im Bereich der Familienleistungen, 2007, Ziff.
2.1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf die Abkommen
zwischen der Schweiz und Deutschland sowie der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein. Nach Art. 20 FZA und Art. 18 Anhang K
EFTA-Übereinkommen werden die bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, soweit
nichts Gegenteiliges bestimmt ist, insoweit ausgesetzt, als im Abkommen
derselbe Sachbereich geregelt wird. Laut Art. 6 der Verordnung 1408/71
tritt diese im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen
Geltungsbereichs an die Stelle der zwischen zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten in Kraft stehenden Abkommen über die soziale
Sicherheit. Da weder das FZA noch das EFTA-Übereinkommen auf die
Situation des Beschwerdeführers Anwendung finden, behalten die
Normen in den zweiseitigen Abkommen betreffend die Grenzgänger
weiterhin Gültigkeit (vgl. EDGAR IMHOF, Ausländer/innen von
ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen - ein Überblick,
SZS 2006 S. 450 Fn. 54; KS-ALE-FPV, B 80 und B 225 ff.).
7.2
7.2.1 Zu prüfen bleibt daher, ob sich aus dem Abkommen vom 15.
Januar 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung
(SR 0.837.951.4; nachstehend: bilaterales Abkommen) ein entsprechender
Anspruch ableiten lässt.
7.2.2 Gemäss Art. 3 des bilateralen Abkommens gilt dieses für
Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten sowie für alle
Grenzgänger im Sinne von Art. 1 Ziff. 5, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Grenzgänger nach Art. 1 Ziff. 5 sind
Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz
haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer
regelmässigen und ordnungsgemässen Erwerbstätigkeit
nachgehen. Laut Art. 4 Abs. 1 richtet sich die Beitragspflicht für
Grenzgänger, die nicht Angehörige eines der beiden
Vertragsstaaten sind, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sodann
erhalten Grenzgänger bei Ganzarbeitslosigkeit
Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet
ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bei der Festsetzung der
Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat
zurückgelegten beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten
berücksichtigt (Art. 7 Abs. 1). Während der
Grenzgängertätigkeit richtet sich die Beitragspflicht somit
nach liechtensteinischem Recht. Bei Eintritt der Ganzarbeitslosigkeit
wird das Wohnland Schweiz für die Ausrichtung der
Arbeitslosenentschädigung zuständig, wobei die während
der Grenzgängerzeit zurückgelegten beitragspflichtigen
Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind (PATRICIA
USINGER-EGGER, Die soziale Sicherheit der Arbeitslosen in der
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und in den bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, 2000, S. 132 f.;
diesbezüglich unklar: SVR 2001 ALV Nr. 10 S. 29, C 188/00 E. 2c).
7.2.3 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Schweiz mit
Bezug auf den Beschwerdeführer als Wohnsitzland gelten kann, da
nur in diesem Fall die im Fürstentum Liechtenstein
zurückgelegte Beitragszeit zu berücksichtigen ist. Das
bilaterale Abkommen definiert den Begriff des "Wohnens" nicht. Im
internationalen Sozialrecht wird darunter regelmässig der
tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen
während einer gewissen Dauer beizubehalten verstanden, wobei der
Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich in der Schweiz befinden
muss (vgl. BGE 119 V 98 E. 6c S. 108; USINGER-EGGER, a.a.O., S. 118 f.).
Im Schreiben vom 11. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer an, er
lebe seit August 2008 bei seiner neuen Lebenspartnerin in der Schweiz.
Seit 1. September 2008 ist er in der Gemeinde F. angemeldet. Ob er
damit bereits einen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, wovon
die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009
ausging, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob er ab diesem
Zeitpunkt als Grenzgänger Schweiz-Fürstentum Liechtenstein zu
betrachten ist. Obwohl der Arbeitsvertrag auf den 30. September 2008
hin aufgelöst wurde, endete laut Aufhebungsvertrag vom 27. August
2008 per sofort jegliche aktive Tätigkeit für die
Arbeitgeberin im Fürstentum Liechtenstein. Als Grenzgänger im
Sinne der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren
Nachbarstaaten über die Arbeitslosenversicherung gelten
Arbeitnehmer, die sowohl in der Grenzzone eines der beiden
Vertragsländer wohnen, als auch regel- und ordnungsmässig in
der Grenzzone des anderen Vertragsstaates arbeiten (USINGER-EGGER,
a.a.O., S. 120). Obwohl das Arbeitsverhältnis noch bis 30.
September 2008 bestand, erfolgte ab dem 28. August 2008 kein Grenzgang
mehr. Selbst wenn ab September (allenfalls bereits ab August 2008)
Wohnsitz in der Schweiz und eine Pendlertätigkeit
Schweiz-Fürstentum Liechtenstein angenommen würde,
könnten im günstigsten Fall ein bis höchstens zwei
Monate an beitragspflichtiger Beschäftigungszeit aus dem
Fürstentum Liechtenstein berücksichtigt werden. Da der
Beschwerdeführer damit die erforderliche Beitragszeit von
zwölf Monaten (Art. 13 AVIG) nicht erfüllt, ist der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. November 2008 nicht gegeben.
8. Das Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über
Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6; nachfolgend: Abkommen CH-D)
kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur
Anwendung, weil er im massgebenden Zeitraum in Deutschland keine
anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat
(Art. 7 Abkommen CH-D) und auch nicht als Grenzgänger (Art. 8
Abkommen CH-D) zwischen der Schweiz und Deutschland betrachtet werden
kann.
9. Auf das Begehren um Schadenersatz wegen fehlender Information durch
die Arbeitsbehörden in den von diesen herausgegebenen
Broschüren ist das kantonale Gericht nicht eingetreten, da dieses
nicht Gegenstand des Verfahrens bilde und allfällige
Haftpflichtansprüche im Staatshaftungsverfahren geltend zu machen
seien. Ob dieses Vorgehen richtig war, kann offenbleiben. Denn die vom
Beschwerdeführer erwähnten Info-Broschüren
"Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und
-schweizerinnen" beziehen sich laut Einspracheentscheid vom 26. Juni
2009 auf Leistungsansprüche für Auslandschweizer, welche im
Ausland als Arbeitnehmende beschäftigt sind, und ergänzen den
Info-Service "Arbeitslosigkeit", weshalb sich der Beschwerdeführer
als deutscher Staatsangehöriger nicht darauf berufen kann, um
gestützt auf Treu und Glauben Rechte abzuleiten. Das Begehren ist
daher letztinstanzlich ohne weiteres abzuweisen.
10. Nach Art. 16 Abs. 1 FZA treffen die Vertragsparteien zur Erreichung
der Ziele des Abkommens alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren
Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird,
Anwendung finden. Das FZA sieht keine überstaatliche
Gerichtsinstanz vor, die über die korrekte Anwendung und
einheitliche Auslegung des Vertragswerks wacht. Ein Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof ist somit nicht vorgesehen. Das Abkommen
enthält in Art. 11 ausschliesslich eine innerstaatliche
Rechtsweggarantie für die vom Abkommen betroffenen oder
begünstigten Personen (EDGAR IMHOF, Eine Anleitung zum Gebrauch
des Personenfreizügigkeitsabkommens und der Vo 1408/71, in:
Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, 2001, S. 106 f.). Dasselbe gilt
gemäss Art. 11 und 16 Anhang K EFTA-Übereinkommen. Ein
schweizerisches Gericht kann daher - anders als die Gerichte in den
EU-Mitgliedstaaten (vgl. Art. 234 EG-Vertrag) - dem Gerichtshof nicht
eine Sache zur Vorabentscheidung vorlegen (BGE 135 V 339 E. 5.3 S. 349)
oder in diesem Sinne an den EFTA-Gerichtshof gelangen. Das
letztinstanzlich erneut gestellte Gesuch ist daher ebenfalls abzuweisen.