C 101/04
Urteil vom 9. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Borella, Leuzinger, Ferrari, Frésard,
Gerichtsschreiber Grisanti.
Staatssekretariat für Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
C._, Beschwerdegegner, vertreten durch Anwaltsbüro und Notariat Bernasconi
& Riva, viale S. Franscini 3, 6901 Lugano,
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Tessin, Lugano vom 5. Mai 2003.
Sachverhalt:
A.
C._, Jahrgang 1957, Schweizer Staatsangehöriger, von Beruf Finanzberater,
war seit dem
1. Januar 1975 bei der Firma X._ SA angestellt, bis er das Arbeitsverhältnis
aus gesundheitlichen Gründen per 30. April 2001 kündigte. Wegen zervikaler
und lumbaler degenerativer Veränderungen mit Invalidität verursachender Periarthritis
inzwischen arbeitsunfähig geworden, musste sich der Beschwerdegegner auf
Anraten seines behandelnden Arztes, Dr. M._, Spezialarzt für Chirurgie, zur
Durchführung spezieller Therapien in einer klimatisch geeigneten Umgebung
im Ausland aufhalten (vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2002 weilte er in
Griechenland und Italien; vom 1. Januar bis 1. März 2003 in Österreich).
Nach seiner Genesung kehrte er wieder in die Schweiz zurück und wurde ab
24. Februar 2003 voll arbeitsfähig erklärt. Daraufhin meldete sich C._ am
14. März 2003 bei der Arbeitslosenversicherung an und machte ab letzterem
Datum seinen Anspruch auf die Entrichtung der entsprechenden Zulagen geltend.
Am 22. Mai 2003 unterbreitete die Tessiner Arbeitslosenkasse (Cassa disoccupazione
cristiano sociale OCST) dem Kantonalen Arbeitsamt Tessin die Frage zur Beurteilung,
ob der Gesuchsteller für die im Ausland verbrachte Arbeitsunfähigkeitsperiode
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne. Laut Entscheid vom
3. Juni 2003, der bald darauf am 14. Juli, nach zwischenzeitlich erhobenem
Widerspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich bestätigt wurde, beantwortete
das Kantonale Arbeitsamt die Frage verneinend mit der Bemerkung, dass aus
rechtlicher Sicht eine krankheitsbedingte Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit nur dann möglich gewesen wäre, wenn der Versicherte während
dieser Zeit seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte.
B.
Vertreten durch das Anwaltsbüro Bernasconi & Riva, liess C._ Beschwerde
gegen diese Verfügung beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin erheben,
welches diese mit Entscheid vom 5. Mai 2004 guthiess. Nach Aufhebung des
Einspracheentscheids, leitete das kantonale Gericht die Unterlagen an die
Verwaltung weiter und beauftragte es mit der Überprüfung der Erfüllung weiterer
rechtlicher Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
C.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ersuchte das Eidgenössische Versicherungsgericht
(seit 1. Januar 2007: Bundesgericht), mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unter Gutheissung der Beschwerde das kantonale Urteil aufzuheben.
Vertreten durch das Anwaltsbüro Bernasconi & Riva beantragte der Versicherungsnehmer
die Abweisung der Beschwerde, während das Kantonale Arbeitsamt darauf verzichtete,
Anträge zu stellen.
D.
Nach Aufforderung dieses Gerichts, er möge die Umstände seines Auslandaufenthaltes
genauer beschreiben, reichte der Versicherungsnehmer einen vom 11. März 2005
datierten ausführlichen Bericht ein. Das SECO nahm dazu keine Stellung.
E.
Einer weiteren Aufforderung des Gerichts folgend, äusserten sich die Parteien
über die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht und Völkerrecht, falls im
vorliegenden Rechtsstreit, rein hypothetisch gesehen und bei der kantonalen
Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen, das Freizügigkeitsabkommen und
die entsprechenden Verordnungen der Gemeinschaft eventuell zur Anwendung
kämen.
F.
Das Bundesgericht hat in Anwesenheit der Parteien am 9. Mai 2007 seinen Entscheid
dargelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1241). Da der angefochtene
Entscheid vor diesem Datum ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Ew. 1.2 S. 395).
2.
In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids haben die Richter der ersten
Instanz umfassend auf die diesbezüglich geltende landesrechtliche Regelung
hingewiesen, insbesondere auf jene, welche die Mindestbeitragszeit (Art.
8 Abs. 1 Bst. e in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 AVIG, konkret anwendbar gemäss
der bis 30. Juni 2003 gültigen Fassung [Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 154/04 vom 12. Juli 2005, Ew. 2.1-2.3, und C 34/04 vom 20. September 2004,
Ex. 1.2]), die Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 3 AVIG) sowie die Befreiung von
der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit während mehr als zwölf Monaten
innerhalb der Rahmenfrist (Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG, konkret anwendbar
gemäss der ab 1. Juni 2002 gültigen Fassung [vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 203/03 vom 21. Dezember 2006, Ew. 1, SVR 2007 AlV
Nr. 9 S. 28]) betrifft. Auf diesen Bericht kann Bezug genommen werden. Ebenso
nützlich scheint in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass laut dieser Bestimmung
von der Erfüllung der Beitragszeit jene Personen befreit sind, die innerhalb
der Rahmenfrist, während insgesamt mehr als zwölf Monaten, nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und somit die Beitragszeit nicht erfüllen konnten
wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit
Wohnsitz in der Schweiz hatten. Ausserdem kann dem erstinstanzlichen Urteil
auch zugestimmt werden, dass es im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des
ATSG bestätigt (vgl. z. Bsp. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 249/04 vom 29. August 2005, Ew. 1, SVR 2006 AlV Nr. 3 S. 8).
3.
3.1Die kantonale Justizbehörde hat im Wesentlichen die Position des Versicherten
geschützt und dabei die Tatsache berücksichtigt, dass er seinen Wohnsitz
in der Schweiz beibehalten hatte und deshalb einen berechtigten Grund für
die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1
Bst. b AVIG geltend machen konnte, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen
ins Ausland gezogen war. Zur Unterstützung ihrer Behauptung haben die erstinstanzlichen
Richter nochmals betont, dass der Versicherungsnehmer, obschon er sich und
seine Ehefrau, die ihn ins Ausland begleitete und dort betreute, tatsächlich
mit Wirkung ab 30. April 2001 im Tessin definitiv abgemeldet hatte und sich
auch das Freizügigkeitsguthaben in Bargeld hatte auszahlen lassen, niemals
die Absicht gehabt hätte, die Schweiz definitiv zu verlassen, um sich woanders
auf Dauer niederzulassen. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer sich
weiterhin von seinem behandelnden Arzt in L._ habe betreuen lassen und dass
er seine Möbel bei einer Firma in L._ eingestellt hatte, würde dies belegen.
Aus diesen Gründen habe es das kantonale Gericht nicht für nötig gehalten,
die Vereinbarkeit zwischen den Bestimmungen des AVIG und jenen des zwischen
der EU und der Schweiz ausgehandelten Freizügigkeitsabkommens zu überprüfen.
3.2 Das SECO weist darauf hin, dass die Inkraftsetzung der bilateralen Abkommen
mit der EU den Schweizer Gesetzgeber dazu veranlasst haben, den Anwendungsbereich
des Art. 14 AVIG, welcher vorher keine Wohnsitzklauseln enthielt, auf jene
Personen einzuschränken, bei denen eine enge Bindung zur Schweiz besteht,
um allfällige Missbräuche zu vermeiden. Das beschwerdeführende Staatssekretariat
ist der Auffassung, dass die Wohnsitzbedingung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst.
b AVIG als Bedingung für den tatsächlichen Aufenthalt zu verstehen sei. Auch
wenn zugegebenermassen der Versicherungsnehmer wohl nicht vorhatte, sich
definitiv im Ausland niederlassen zu wollen, vertritt das SECO im vorliegenden
Fall die Meinung, dass der Beschwerdegegner Massnahmen ergriffen habe (Bezug
des Freizügigkeitsguthabens beider Eheleute, Sistierung der Versicherungsdeckung
im Krankheitsfall sowie Abmeldung vor der Abreise bei den kantonalen Behörden),
welche zumindest bestätigen würden, dass er die Absicht hatte, seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort zu verlegen. Nachdem folglich der Versicherungsnehmer für
die zu beurteilende Periode nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG
als in der Schweiz wohnhaft angesehen werden könne, käme er somit auch nicht
in den Genuss einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht.
4.
4.1 Aus der Beurteilung der erstinstanzlichen Richter hinsichtlich Beibehaltung
des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers in der Schweiz ergeben sich gewisse
Zweifel.
4.2 Gemäss Art. 13 AVIG wird der Wohnsitz einer Person auf Grund der in den
Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (Abs. 1) enthaltenen Bestimmungen festgelegt.
Folglich hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem
sie während längerer Zeit lebt, auch wenn die Dauer des Aufenthalts von Anfang
an begrenzt ist (Abs. 2).
Im Sinne von Art. 23 ff. ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem
Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben
(Art. 23 As. 2 ZGB). Der Begriff des Wohnsitzes setzt die Erfüllung zweier
kumulativer Bedingungen voraus: die erste, objektiver Art, betrifft den tatsächlichen
Wohnsitz, und die zweite, subjektiver Art, die Absicht dauernden Verbleibens.
Diese Bedingung ist allerdings nur dann von Bedeutung, wenn sie erkennbar
ist. Bestimmend ist der Ort, der als ständiger Mittelpunkt der Interessen
gewählt wird. Gewöhnlich befindet sich dieser Lebensmittelpunkt am Wohnort,
d.h. dort, wo man schläft, wo man die Freizeit verbringt, wo sich die persönlichen
Gegenstände befinden, wo normalerweise ein Telefonanschluss und eine Zustellungsadresse
vorhanden sind. Von aussen muss die Absicht dauernden Verbleibens erkennbar
sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder verlassen
zu wollen, die Möglichkeit nicht aus, seinen Wohnsitz dorthin zu verlegen.
Als wichtiger Hinweis zur Beurteilung der Wohnsitzfrage dienen die Anmeldung
und die Hinterlegung der Schriften, die Ausübung politischer Rechte, die
Zahlung der Steuern, allfällige Bewilligungen der Fremdenpolizei usw. (BGE
127 V 237 Ew. 1 S. 238; 125 V 76 Ew. 2a S. 77 mit Hinweisen; vgl. auch das
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 21/04 vom 8. August 2005,
Ew. 4.1.1, SVR 2006 EL Nr. 7 S. 25).
Laut Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person
bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. Der Aufenthalt an einem
Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer
Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen
keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB; BGE 127 V 237 Ew. 1 S. 238 mit Hinweisen).
4.3 Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer
während des zu überprüfenden Aufenthaltes seinen Schweizer Wohnsitz verloren
habe, um einen neuen (oder mehrere neue) im Ausland zu erwerben.
4.3.1 In Anlehnung an den (indirekten) Hinweis von Art. 13 AVIG ist bei der
Auslegung des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs im internationalen Verhältnis
an sich zu berücksichtigen, dass Art. 20 IPRG – falls konkret anwendbar –
zwar eine dem nationalen Recht entsprechende Definition enthält (Abs. 1 Bst.
a; Bernard Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi
fédérale du 18 décembre 1987, 4. Ausg., Basel/Genf/Monaco 2005, Nr. 1 ad
Art. 20
IPRG), in Abs. 2, dritter Satz, die Wohnsitz- und Aufenthaltsbestimmungen
laut Schweizer Zivilgesetzbuch jedoch für unanwendbar erklärt und demnach
die Möglichkeit eines subsidiären Wohnsitzes im Sinne von Art. 24 ZGB sowie
des Wohnsitzes nicht selbständiger Personen (Art. 25 ZGB), vor allem aber
die Möglichkeit des Aufenthaltes in Anstalten ausschliesst (Art. 26 ZGB),
wobei letzterer nach nationalem Recht zwar keine, im internationalen Verhältnis
allerdings durchaus eine Wohnsitzbegründung darstellen kann (Dutoit, a.a.O.,
Nr. 11 ad Art. 20 IPRG; vgl. auch Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
K 34/04 vom 2. August 2005, Ew. 3, RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360).
4.3.2 Aber selbst wenn man den Sachverhalt nur anhand des ZGB überprüft,
führt dies nicht notwendigerweise zu der Annahme, dass der Versicherungsnehmer
während des zu prüfenden Aufenthaltes seinen Wohnsitz in der Schweiz behielt,
weil er sich beispielsweise in eine Anstalt gemäss Art. 26 ZGB begeben hatte.
Zweifel an einer solchen Schlussfolgerung ergeben sich einmal durch die Tatsache,
dass er zusammen mit seiner Ehefrau teilweise auch in beachtlicher Entfernung
von den Kurzentren wohnte (z.B. beim Aufenthalt in Griechenland, „im Umkreis
von ca. 100 km um G._" [laut Anmerkungen seines Anwalts vom 11. März 2005])
indem er eine Wohnung von Bekannten mietete; ausserdem sei der Auslandaufenthalt
so organisiert gewesen, dass sich zwischen zwei Kuren mehrere auch längere
Pausen ergaben, weshalb er nicht a priori gezwungen gewesen wäre, seine Anwesenheit
in der Schweiz zu „beenden“, was er hingegen getan hatte (s. sonst auch
BGE 127 V 237 ff. Ew. 2b-2d S. 239 ff., wo dieser Gerichtshof jedenfalls
feststellte, dass auch der Eintritt in ein Altersheim sowie der dortige Aufenthalt,
wenngleich dies mit notwendigen Pflegemassnahmen verbunden sei, nicht dem
Aufenthalt in einer Anstalt im Sinne von Artikel 26 ZGB entspricht, sondern
einen [neuen] Wohnsitz darstellt).
4.3.3 Aus diesem Grund sei nochmals daran erinnert, dass im eurointernationalen
Verhältnis in den Fällen, welche die soziale Sicherheit betreffen, als Wohnsitz
der Ort bezeichnet wird, an dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen
Interessen befindet (Patricia Usinger-Egger, Ausgewählte Rechtsfragen des
Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU, in: Thomas Gächter
[Herausgeber], Das europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit
und die Schweiz, Erfahrungen und Perspektiven, Zürich/Basel/Genf 2006, S.
37 und 39, FN 24 und 38).
4.3.4 Die finanziellen Gründe, die den Versicherungsnehmer dazu veranlasst
haben, gewisse Schritte zu unternehmen, wie insbesondere die Kündigung des
Mietvertrags seiner Wohnung, erscheinen zum einen sicherlich verständlich
- wenngleich nicht in jedem Fall wohl unbedingt notwendig angesichts der
Tatsache, dass der Versicherungsnehmer zum Beispiel die Möglichkeit gehabt
hätte, die Wohnung zu untermieten, wenn er ja sowieso vorhatte, ins Tessin
zurückzukehren. Zum anderen sind diese Gründe auch nachvollziehbar wegen
der Schwierigkeiten oder sogar der Unmöglichkeit, im Tessin gewisse Unkosten
(Miete, Versicherungen, Steuern) weiterhin tragen zu können. Trotz dieser
Umstände lässt sich allerdings nicht unbedingt ausschliessen, dass der Versicherungsnehmer,
wie von aussen erkennbar, vorhatte, die Schweiz zu verlassen, um ins Ausland
mit der Absicht dauernden Verbleibens zu ziehen. Abgesehen von der Erfüllung
des (unbestrittenen) objektiven Tatbestandmerkmals (tatsächlicher Wohnsitz)
stellt sich nun wirklich die Frage, ob der Mittelpunkt der hauptsächlichen
Interessen nicht ebenfalls ins Ausland verlegt wurde, wie übrigens aus vielen
Akten hervorzugehen scheint. Es handelt sich zwar nur um Indizien, doch sind
diese nicht unerheblich. Im Hinblick auf seine zeitlich unbefristete, jedenfalls
dauerhafte Abreise (s. z. Bsp. die Anmerkungen vom 23. Februar 2004 des Anwaltbüros
Bernasconi & Riva: "Herr C._ hat den Wohnsitz aus schwerwiegenden gesundheitlichen
Gründen verlegen müssen [...], da die Notwendigkeit bestand [...], sich speziellen
Therapien in günstigem [trocknem] Klima zu unterziehen, wobei die Dauer dieser
Behandlungszeit logischerweise nicht festgelegt werden konnte [...]. An sich
handelte es sich um länger dauernde Therapien [...]"), hatte der Versicherungsnehmer
- übrigens auch seine Ehefrau - (das Ehepaar ist kinderlos) das Freizügigkeitsguthaben
bezogen, obwohl er wusste – auch wegen der Art und Weise, wie er den entsprechenden
Antrag formuliert hatte – dass dies nur bei endgültiger Verlegung seines
Wohnsitzes ins Ausland möglich gewesen wäre (Art. 5 Abs. 1 FZG). Gleichzeitig
meldete er sich auf Grund seiner definitiven Abreise nach Griechenland bei
dem Einwohneramt von L._ per 30. April 2001 ab, was auch die Streichung
aus dem Steuerregister zur Folge hatte (umgekehrt s. die Erklärung des Steueramtes
von L._ vom 11. April 2003, wonach der Versicherungsnehmer per 14. März 2003
[wieder] im Steuerregister mit der Begründung des Wohnsitzerwerbs oder des
steuerrechtlichen Aufenthaltserwerbs eingetragen wurde). Ebenso erklärte
das Ehepaar C._ auch gegenüber dem Arbeitgeber anlässlich der Kündigung des
Arbeitsvertrags, dass es die Schweiz endgültig verlassen würde, um sich im
Ausland niederzulassen. Dazu kommt noch die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer,
wenn auch nicht gleich von Anfang an sondern erst nachdem sich die S._ geweigert
hatte, seine Therapiekosten zu übernehmen, die Krankenversicherung kündigte
und sie dann am 1. April 2003 nach seiner endgültigen Rückkehr ins Tessin
wieder reaktivierte (s. Anmerkungen vom 11. März 2005 des Anwaltbüros Bernasconi
&
Riva).
Die regelmässigen Reisen ins Tessin in den jeweiligen Therapiepausen und
die dadurch ermöglichte Kontrolle beim behandelnden Arzt, der jeweilige
Aufenthalt bei der Schwiegermutter, an deren Adresse seine Korrespondenz
auch weiterhin gesendet wurde, die Aufbewahrung seiner Möbel bei einer Firma
in L._ und die Zahlung der Strassenverkehrsgebühren sowie der Autoversicherung
stehen zwar im Widerspruch zu diesen Indizien, scheinen allerdings nicht
unbedingt von vorrangiger Bedeutung zu sein. Zum Teil wurden sie vom Versicherungsnehmer
mit seinem Vorbringen im Verfahren relativiert, indem er vor der kantonalen
Beschwerdeinstanz beispielsweise folgende Erklärung dazu abgab: "Der Wohnsitzwechsel
war wegen des Auslandaufenthaltes tatsächlich notwendig. Er habe nämlich
nur deswegen in den Genuss aller Therapiearten kommen können und sich innerhalb
ganz Griechenlands frei bewegen können (ohne mühsam hinter den jeweils verlangten
Bewilligungen des Behandlungslandes hinterherlaufen zu müssen), weil er in
eben diesem Land auch wohnhaft war". Ausserdem sei daran erinnert, dass dieses
Gericht schon in früherer Rechtsprechung die Tatsache für unerheblich hielt,
ob die objektiv erkennbare Absicht, seinen Wohnsitz zu verlegen, durch äussere
Umstände, insbesondere durch die Unmöglichkeit, aus wirtschaftlichen Gründen
an einem bestimmten Ort verbleiben zu können, erzwungen wurde (BGE 127 V
237 Ew. 2c S. 240).
4.4 Unter den erwähnten Umständen erscheint die Beibehaltung des Schweizer
Wohnsitzes durch den Versicherungsnehmer während seines therapiebedingten
Auslandaufenthaltes mehr als fragwürdig. Dieser Tatsache muss jedoch nicht
weiter nachgegangen werden, da sich dadurch sowieso am Ergebnis der Beschwerde
nichts ändern würde. Selbst wenn der Versicherungsnehmer nur scheinbar seinen
Wohnsitz ins Ausland verlegt hätte, käme er nämlich auf alle Fälle auf Grund
der folgenden Erwägungen in den Genuss der Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG. Aus denselben Gründen
besteht auch keine Notwendigkeit, noch näher auf die Behauptung des SECO
einzugehen, die Wohnsitzbedingung (welche übrigens in allen drei Sprachversionen
gleich definiert wird, wobei sich das Gesetz der Begriffe „domicilio“ bzw.
„personnes domiciliées“ bedient) sei gemäss der letzten Bestimmung in Wirklichkeit
eine einfache Bedingung für den tatsächlichen Aufenthalt.
5.
5.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft getreten (FZA
[SR 0.142.112.681]). Sowohl in zeitlicher als auch in persönlicher Hinsicht
ist im vorliegenden Fall das Abkommen anwendbar (s. das erwähnte Urteil vom
21. Dezember 2006 C 203/03, Ew. 4.1). Der Versicherungsnehmer hat die Schweizer
Staatsangehörigkeit und ist somit Bürger eines Vertragsstaates. Das notwendige
Vorliegen grenzüberschreitender Elemente ist konkret gegeben auf Grund der
Tatsache, dass der Versicherungsnehmer wieder in die Schweiz zurückkerte,
wo er zuvor gearbeitet hatte, um dort eine neue Tätigkeit aufzunehmen, nachdem
er sich fast zwei Jahre lang zu Therapiezwecken in verschiedenen EU-Migliedstaaten
aufgehalten hatte. Und da er keine neue Beschäftigung fand, nun seinen Anspruch
auf Sozialleistungen gemäss Schweizer Rechtsordnung geltend macht (vgl. auch
BGE 132 V 423 Ew. 6.4.1 S. 429).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FAZ) Anhangs II des FZA in Verbindung
mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]), sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige
Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 121 AVIG
verweist in lit. a auf das FZA und die erwähnten zwei Koordinierungsverordnungen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 290/03 vom 6. März 2006,
Ew. 1.1, SVR 2006 AIV Nr. 24 S. 82).
Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über
Zweige der sozialen Sicherheit (s. diesbezüglich: BGE 132 V 46 Ew. 3.2.3
S. 49; 131 V 390 Ew. 3.2 S. 395 mit Hinweisen), die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g). In Kapitel 6 des Titels III enthält die
Verordnung besondere Vorschriften für diese Leistungsart (vgl. auch BGE 133
V [C 124/06] Ew. 5.1 und 5.2).
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben – darunter
insbesondere auch des Diskriminierungsverbots (s. Art. 2 FZA und Art. 3 Abs.
1 der Verordnung 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 209 Ew.
5.3 S. 213; SVR 2006 AlV Nr. 24 S. 82 Ew. 1.2).
5.2 Nach Art. 9 Abs. 2 des auf der Grundlage des Art. 7 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden Anhangs I („Freizügigkeit“) des FZA
geniessen ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 des Anhangs I genannten
Familienmitglieder die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen
wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
Art. 9 Abs. 2 Anhang I entspricht materiell Art. 7 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (nachfolgend: Verordnung Nr. 1612/68;
ABl. L 257 S. 2; BGE 132 V 82 Ew. 5.5 S. 90).
Diese Verordnung findet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) nur subsidiär Anwendung zur Verordnung Nr. 1408/71
(Urteil vom 27. März 1985, Rechtssache 122/84, Scrivner und Cole, Slg. 1985,
S. 1027 ff., Randnr. 16; Usinger-Egger, a.a.O., S. 33 ff, S. 39 FN 35 und
S. 49; Silvia Bucher, Soziale Sicherheit, beitragsunabhängige Sonderleistungen
und soziale Vergünstigungen: Eine europarechtliche Untersuchung mit Blick
auf schweizerische Ergänzungsleistungen und Arbeitslosenhilfen, Diss. Freiburg
1999, [nachfolgend:
Bucher, Soziale Sicherheit], S. 477 Rz. 1174).
6.
Konkret umstritten ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Arbeitslosenentschädigung
ab 14. März 2003, wobei es insbesondere darum geht, ob er auf Grund seines
Auslandaufenthaltes zu Therapiezwecken (vom 1. Juni 2001 bis 1. März 2003)
sowie seiner Krankheit, die seine Arbeitsfähigkeit bis zum 23. Februar 2003
einschränkte, während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (14. März 2001
– 13. März 2003; Art. 9 Abs. 3 AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit (Art.
13 AVIG) zu befreien sei. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob
die in Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG enthaltene Einschränkung des Schweizer
Wohnsitzes gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot
(Art. 2 FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 9 Abs. 2 Anhang
I FZA in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68) verstösst
und bejahendenfalls aus diesem Grund nicht anwendbar ist.
7.
Als Erstes ist zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG eventuell gegen das
Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verstösst
7.1 Im Lichte gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlicher Normen hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht, wie aus dem bereits erwähnten Urteil vom 21. Dezember
2006 (C 203/03) hervorgeht, die entsprechende Bestimmung in Art. 14 Abs.
1 Bst. c AVIG überprüft, laut welcher als Grund für die Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit der Aufenthalt in einer schweizerischen Haft-oder
Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung
gilt.
7.1.1 Davon ausgehend, dass unter den Begriff “Leistungen bei Arbeitslosigkeit”
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g der Verordnung Nr. 1408/71 (Geld)-Leistungen
fallen, die bei Eintritt von Arbeitslosigkeit zu gewähren sind und dass Art.
14 Abs. 1 und 2 AVIG bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen und
wegen des Fehlens einer freiwilligen Versicherung einen Versicherungsschutz
ohne vorgängige Erfüllung der Beitragszeit einräumt – wobei diese Leistungen
jedenfalls der Einschränkung unterliegen, dass zwischen der Nichterfüllung
der Beitragszeit und der Verhinderung an einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit
ein kausaler Zusammenhang besteht – hat dieses Gericht daran erinnert, dass
gemäss Rechtsprechung des EuGH eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 nur dann vorliegt, wenn sie einerseits
auf Grund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestandes ohne ermessensabhängige
Bedürftigkeitsabklärung gewährt wird und andererseits, wenn sie sich auf
ein in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgeführtes
Risiko bezieht (erwähntes Urteil, Ew. 5.2.1-5.2.3 sowie die hier genannten
Urteile des EuGH). Ebenso hat dieses Gericht festgestellt, dass (falls die
erste Voraussetzung für erfüllt gelten kann) bei der zweiten Voraussetzung
die Unterscheidung zwischen den vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71 ausgenommenen und den erfassten Leistungen im Wesentlichen von den
grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistungen abhängt, nicht hingegen
davon, ob eine Leistung von den nationalen Vorschriften als eine Leistung
der sozialen Sicherheit eingestuft wird (erwähntes Urteil, Ew. 5.2.3; vgl.
auch das Urteil vom EuGH vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94
und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. S. I-4895, Randnr.17).
7.1.2 Das Gericht hat weiterhin klargestelt, dass von einer „Leistung bei
Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs.1 Bst. g der Verordnung Nr. 1408/71
dann gesprochen werden kann, wenn der Zweck der Leistung der Ersatz für den
durch die Arbeitslosigkeit verlorengegangenen Lohn ist und dadurch dem Unterhalt
der arbeitenden Person dient (erwähntes Urteil, Ew. 5.2.3; ausserdem die
EuGH-Urteile vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg.
1997, S. I-6689 ff., Randnr. 27, und vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache
C-102/91, Knoch, Slg. S. I-4341, Randnr. 44). Nach der Feststellung, dass
jemand allgemein dann als arbeitslos gilt, wenn er aus „wirtschaftlichen
Gründen“ die Arbeit verliert, wobei der Arbeitsausfall ganz sein kann wie
bei Vollarbeitslosigkeit oder vorübergehend wie bei Teilarbeitslosigkeit,
hat das beurteilende Gericht befunden, dass die Personen, die nach Art.
14 Abs. 1 und 2 AVIG Leistungen beanspruchen, keinen Arbeitsausfall erlitten,
der unter anderem finanziell kompensiert werden müsste. Auf Grund dieser
Überlegungen hat das Gericht entschieden, dass die Leistungen nicht in den
sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, da es nicht
Zweck dieser Leistungen ist, den verloren gegangenen Lohn zu ersetzen, sondern
arbeitsuchende Personen, die während einer Rahmenfrist von 2 Jahren und auf
Grund einer besonderen, gesetzlich umschriebenen Situation insgesamt mehr
als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, finanziell zu unterstützen.
Im Übrigen handele es sich bei diesen Leistungen auch nicht um ersatzweise,
ergänzend oder zusätzlich zu Arbeitslosenversicherungsleistungen gewährte
beitragsunabhängige Sonderleistungen (s. Art. 4 Abs. 2bis Bst. a der Verordnung
Nr. 1408/71; erwähntes Urteil, Ew. 5.2.3; Usinger-Egger, a.a.O. S. 48 f.;
Boris Rubin, Assurance-chômage, Droit fédéral, Survol des mesures cantonales,
Procédure, 2. Auflage, Zürich 2006, S. 990; Ueli Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen
und die Arbeitslosenversicherung, in: AJP 3/2003 S. 289 Rz. 22; a.M. Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage., Basel
2007, S. 2256 Rz. 256).
7.2 Nach diesen Vorbemerkungen und nach Feststellung der Übereinstimmung
der miteinander verglichenen Bestimmungen ergibt sich klar die Folgerung,
dass weder Art.14 Abs. 1 Bst. b noch Bst. c AVIG Leistungen im Sinne von
Art. 4 Bst. g der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft; es ergeben sich somit
keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Bestimmung gegen das in Art.
3 Abs. 1 derselben Verordnung statuierte Diskriminierungsverbot verstösst.
8.
8.1Weiter stellt sich die Frage, ob die Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG
“soziale Vergünstigungen” darstellen und, im bejahenden Fall, ob eine Diskriminierung
im Lichte von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA vorliegt.
8.2 In seiner Praxis geht der EuGH, dessen Rechtsprechung auch das Bundesgericht
berücksichtigen muss, sofern die Anwendung des FZA, wie im konkreten Fall,
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen betrifft (Art. 16 Abs. 2 FZA; allgemein
über die Bedeutung Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des FZA vgl. BGE
132 V 423 Ew. 9.2 S. 437; Aldo Borella/Luca Grisanti, La rilevanza della
giurisprudenza della Corte di giustizia delle Comunità europee per il giudice
svizzero nell'applicazione dell'Accordo sulla libera circolazione delle persone,
in: Guido Corti/Mauro Mini/John Noseda/Mario
Postizzi [Hgb.], Diritto senza devianza, Studi in onore di Marco Borghi,
Basel/Genf/München 2006, S. 205 ff.), von einem weiten Begriff der “sozialen
Vergünstigung” im Sinne der Parallelbestimmung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 1612/68 aus, auf deren Formulierung Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA (BGE 130
II 113 Ew. 5.2 S. 119) weitgehend basiert.
Danach fallen darunter all jene Vergünstigungen, die – egal ob sie an einen
Arbeitsvertrag geknüpft sind oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern
vor allem wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen
ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf
die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind,
deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft
zu erleichtern (erwähntes Urteil des EuGH, Meints, Randnr. 39 mit Hinweis).
Als unter den Begriff der “sozialen Vergünstigung” im Sinne dieser Bestimmung
fallend gelten etwa Studienbeihilfen für Kinder eines Arbeitnehmers (Urteil
des EuGH vom 20. März 2001 in der Rechtssache C-33/99, Fahmi und Esmoris
Cerdeiro-Pinedo Amado, Slg. 2001, S. I-2415, Randnr. 45), Erziehungsgelder,
welche dem Ausgleich von Familienlasten dienen (Urteil des EuGH vom 12. Mai
1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, S. I-2691, Randnr.
26-28), Geldleistungen zur Deckung von Bestattungskosten (Urteil des EuGH
vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. S. I-2617), das
Recht, sich in einem Verfahren vor den Gerichten des Wohnsitzstaates unter
denselben Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer seiner eigenen Sprache
zu bedienen (Urteil des EuGH vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84,
Mutsch, Slg. 1985, S. 2681), das Recht auf Erwerb einer von einer staatlichen
Eisenbahngesellschaft herausgegebenen Ermässigungskarte für kinderreiche
Familien (Urteil des EuGH vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75,
Cristini, Slg. 1975, S. 1085), eine Studienbeihilfe für eine Berufsausbildung
in einem anderen Mitgliedstaat (Urteil des EuGH vom 27. September 1988 in
der Rechtssache 235/87 Matteucci, Slg. 1988, pag. 5589), Überbrückungsgeld
für Schulabgänger (Urteil des EuGH vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84,
Deak, Slg. 1985, S. 1873), ein Besteuerungssystem, das die Gleichbehandlung
gebietsfremder Arbeitnehmer mit gebietsansässigen Inländern vorsieht (Urteil
des EuGH vom 8. Mai 1990 in der C-175/88, Biehl, Slg.1990, S. I-1779), Geburtsdarlehen
für einkommensschwache Familien (Urteil des EuGH vom 14. Januar 1982 in der
Rechtssache 65/81, Reina, Slg. 1982, S. 33), die Gewährung einer Altersbeihilfe,
die betagten Personen ein Mindesteinkommen garantiert (Urteil vom EuGH vom
12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83, Castelli, Slg. 1984, S. 3199), Leistungen
zur Garantie des sozialen Existenzminimums (Urteil des EuGH vom 27. März
1985 in der Rechtssache 249/83 Hoeckx, Slg. 1985, S. 3199), eine einmalige
Leistung, die Arbeitnehmern in der Landwirtschaft gewährt wird, deren Arbeitsverhältnis
wegen Flächenstilllegung ihres früheren Arbeitgebers beendet worden ist (Urteil
des EuGH in der erwähnten Rechtssache Meints) usw. (vgl. als Überblick: Eberhard
Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 3. Auflg., Berlin 2006,
S.193 f.; Bettina Kahil-Wolff/Pierre-Yves Greber, Sécurité sociale: aspects
de droit national, international et européen, Genf/Basel/München 2006, S.
294 f.; Fausto Pocar/Ilaria Viarengo, Diritto comunitario del lavoro, Padova
2001, S. 106 f.; Gianni Arrigo, Il diritto del lavoro dell'Unione europea,
Band I, Mailand 1998, S. 250 f.). Diese Voraussetzung wurde hingegen für
die Erteilung einer Anglerlaubnis verneint (Urteil 2P.142/2003 vom 7. November
2003, Ew. 3.4, ZBl 105/2004, S. 322).
8.3 Der EuGH hat die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
der Verordnung Nr. 1612/68 auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
bejaht, zum einen, wenn die fragliche Leistung mit der früheren Arbeitnehmereigenschaft
zusammenhängt und zum anderen bei Personen, die tatsächlich eine Arbeit suchen.
Arbeitsuchende Wanderarbeitnehmer kommen grundsätzlich nur dann in den Genuss
der Inländergleichbehandlung, wenn sie im Staat, in dem sie Arbeit suchen,
bereits schon gearbeitet und dadurch eine genügend enge Verbindung zum Arbeitsmarkt
dieses Staates haben (SVR 2007 AlV Nr. 9 S. 28 Ew. 6.2.1 S. 31 und die dort
erwähnten Urteile des EuGH; vgl. Usinger-Egger, a.a.O., S. 50).
8.4 Der EuGH verneinte diese Verbindung bei einem Arbeitsuchenden, der einige
Monate im Vereinten Königreich gearbeitet hatte und nach 17-jähriger Abwesenheit
zurückkehrte und eine ganz andere Arbeit als die frühere Erwerbstätigkeit
suchte (Urteil des EuGH vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02, Collins,
Slg. 2004, S. I-2703 ff., Randnr. 28 ff.;Usinger-Egger, a.a.O., S. 50 f.).
Das urteilende Gericht hat kürzlich diese Verbindung mit Hinweis auf einen
Schweizer Staatsangehörigen, von Beruf Ökonom, ebenfalls verneint. Nachdem
er von 1980 bis 1986 in der Schweiz einer unselbständigen und von 1986 bis
1996 einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen war, arbeitete er von 1996
bis 1999 als Berater einer Firma mit Sitz in der Karibik in verschiedenen
europäischen Ländern ausser der Schweiz. Von 1999 bis 2002 war er im Ausland
inhaftiert und kehrte danach in die Schweiz zurück, um hier ab 1. Oktober
2002 eine Anstellung als Unternehmensberater zu suchen. In jenem Fall wurde
festgestellt, dass seine Situation mit jener einer Person vergleichbar sei,
die zum ersten Mal in der Schweiz eine Beschäftigung sucht, was die Anwendbarkeit
von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ausschliessen würde. Gemäss Rechtsprechung
des EuGH geniesst im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ein
Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und bereits
eine Verbindung zum Arbeitsmarkt dieses Staates hatte, dort die gleichen
sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die nur zuwandern, um eine Arbeit zu
suchen, geniessen Gleichbehandlung nur in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung
(vgl. dazu die Urteile in der erwähnten Rechtssache Collins, Randnr. 31,
sowie in der Rechtssache 316/85, Lebon, Slg. 1985, S. 2811, Randnr. 26 vom
18. Juni 1987). Die Frage, ob die Leistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG „soziale
Vergünstigungen“ im Sinne der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA
darstellen, konnte in dem erwähnten Urteil übrigens ebenso offen bleiben
wie die Frage, ob in dem Fall, in welchem eine hinreichend enge Beziehung
zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu bejahen sei, die Bestimmungen gegen das
gemeinschafts- bzw. arbeitsrechliche Diskriminierungsverbot verstösst (SVR
2007 AlV Randnr. 9 S. 28 Ew. 6.2.2 S. 31).
8.5 Im Gegensatz zu den vorher genannten Fällen, präsentiert sich die Situation
von C._
ganz anders. Bevor der Versicherungsnehmer, Schweizer Staatsangehörigkeit,
sein Arbeitsverhältnis kündigte und ins Ausland zog, um sich dort geeigneten
ärztlichenTherapien zu unterziehen, war er (wenigstens) 26 Jahre lang in
der Schweiz bei der Firma X._ beschäftigt. Die nötige Verbindung zum inländischen
Arbeitsmarkt kann somit gewiss nicht bestritten werden. Der Versicherungsnehmer,
der nach Beendigung seines Kuraufenthaltes im Ausland in die Schweiz zurückkehrte,
um tatsächlich eine neue Beschäftigung in seinem vorher ausgeübten Berufsfeld
zu suchen (vgl. die Bestätigung vom 25. März 2003 der Regionalen Arbeitsvermittlung
von L._ ), hat seinen vorherigen Beruf beibehalten und gilt folglich als
„Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, resp.
von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA.
8.6 Zur Beantwortung der Frage, ob die Leistung gemäss Bestimmung von Art.
14 Abs. 1 AVIG als „soziale Vergünstigung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 1612/68 und folglich auch von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA bezeichnet
werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der EuGH bei der Auslegung von
einem weiten Begriff ausgeht und zum Beispiel kürzlich die Gelegenheit wahrnahm,
dazu auch die Gewährung von Jugendarbeitslosenunterstützung zu zählen. Die
belgische Regelung sieht für junge Menschen unter 30 Jahren, die auf der
Suche nach einer ersten Beschäftigung sind oder deren Erwerbstätigkeit zu
kurz gedauert hat, um Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung im üblichen
Sinne zu haben, eine als „Überbrückungsgeld“ bezeichnete Arbeitslosenunterstützung
vor (Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-258/04, Ioannidis,
Slg. 2005, S. I-8275).
8.7 Im Weiteren kann nicht übersehen werden, dass tendenziell auch solche
Leistungen als „soziale Vergünstigungen“ bezeichnet werden, die nicht in
den Anwendungsbereich im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (zum Beispiel:
Bucher, Soziale Sicherheit, a.a.O., S.. 434 Rz. 1088 f.; Edgar Imhof, Eine
Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71,
in: Hans-Jakob Mosimann [Herausgeber], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2001, S. 34; Michael Wollenschläger/Simone Grimm, Die Auswirkungen
der Rechtsprechung des EuGH auf das nationale Sozialrecht, in: ZIAS 2004
S. 335 ff., S. 363; Görg Haverkate/Manfred Weiss/Stefan Huster/Marlene Schmidt
[Herausgeber], Casebook zum Arbeits- und Sozialrecht der EU, Baden-Baden
1999, S. 34 Rz. 41; Pierre Rodière, Droit social de l'Union européenne, 2.
Auflage, Paris 2002, S. 257, 602 f.; vgl. ebenfalls Heinz-Dietrich Steinmeyer,
in: Maximilian Fuchs [Herausgeber], Europäisches Sozialrecht, 4. Auflage,
Baden-Baden 2005, S. 568 ff. und Kahil-Wolff/Greber, a.a.O., S. 295, welche
auf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH verweisen und die für den vorliegenden
Fall allerdings irrelevante Existenz einiger Leistungen hervorheben [wie
zum Beispiel Rechte, die von der Staatsangehörigkeit abhängen wie politische
Rechte, oder auf einer Rechtsstellung der nationalen Anerkennung beruhende
Vorteile für ehemalige Kriegsgefangene], die weder in den Anwendungsbereich
im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 fallen noch dem Begriff der sozialen
Vergünstigung entsprechen). Es versteht sich allerdings von selbst, dass
Personen, die ihren Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen, nur um dort
in den Genuss dieser Vergünstigungen zu kommen, weder einen Anspruch auf
soziale Vergünstigungen noch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 1612/68, bzw. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA geltend machen können
(Steinmeyer, in: Fuchs, a.a.O., S. 571).
8.8 Nach gründlicher Überlegung ergibt sich somit die Feststellung, dass
die zu beurteilende Bestimmung (Art. 14 Abs. 1 AVIG) eine „soziale Vergünstigung“
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und folglich auch von
Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA einräumt, und zwar insofern, dass sie unter gewissen
Umständen von der Notwendigkeit absieht, eine beitragspflichtige Beschäftigung
für eine bestimmte Zeit ausüben zu müssen und somit den Zugang zu Leistungen
der Arbeitslosenversicherung erleichtert, falls weitere rechtliche Voraussetzungen
erfüllt sind. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG werden soziale Leistungen nämlich
Personen dann gewährt, sofern sie in der Schweiz ihren Wohnsitz hatten. Als
Leistungen zu Gunsten von arbeitsuchenden Personen schaffen sie ausserdem
mit Sicherheit optimale Bedingungen für die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern
(Usinger-Egger, a.a.O., S.50). Dass diese Personen im Sinne von Art. 7 Abs.
2 der Verordnung Nr. 1612/68 als Arbeitnehmer bezeichnet werden können, wurde
schon eingehend behandelt und bejahend beantwortet und zwar auf Grund der
Tatsache, dass sie in dem Staat, in dem sie eine neue Beschäftigung suchen,
vorher schon einmal gearbeitet haben und dadurch eine genügende Beziehung
zum betreffenden Arbeitsmarkt haben (Ew. 8.3-8.5).
9.
Wie schon angedeutet (Ew. 6), bleibt der Rechtsanspruch des Versicherungsnehmers
unberührt von der unbestrittenen Nichterfüllung der Beitragszeit (Art. 13
Abs. 1 AVIG), wenn er sowieso im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG davon
befreit werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass das Prinzip der Wohnsitzbedingung
in der Schweiz während der länger als 12 Monate dauernden Krankheitsperiode
innerhalb der Rahmenfrist nicht angewendet werden kann, da dies dem Diskriminierungsverbot
gemäss Art. 7 Abs. der Verordnung Nr. 1612/68, bzw. dem Art. 9 Abs. 2 Anhang
I FZA widersprechen würde. In diesem Zusammenhang ist ebenso Art. 2 FZA zu
berücksichtigen, wonach die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich
rechtsmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhält, bei der
Anwendung des Abkommens nach den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden.
9.1 Das SECO erinnert daran, dass die Wohnsitzklausel von Art. 14 Abs. 1
Bst. B AVIG vom Gesetzgeber bewusst eingeführt wurde, um die Auswirkungen
des FZA und der betreffenden Koordinierungsregeln auf die Schweizer Arbeitslosenversicherungen
zu lindern
(s. Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU [BB 1999 6128 ff., 6364]). Dies allein stellt jedoch
noch keine unzulässige Diskriminierung dar. An sich ist es nämlich grundsätzlich
zulässig, Massnahmen treffen zu können, um das finanzielle Gleichgewicht
der Sozialversicherung sicherzustellen (Entscheide des EFTA-Gerichtshofes
vom 14. Juni 2001, E-4-6/00, Rz. 32). Entscheidend ist, wie diese ausgestaltet
werden und ob sie im Resultat diskriminierend wirken (BGE 130 I 26 Ew. 3.
1 S. 33 f.).
9.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA) verbieten
die Gleichbehandlungsgebote nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund
der Staatsangehörigkeit (unmittelbare Diskriminierungen) sondern auch alle
versteckte Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale
tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittelbare Diskriminierungen; BGE
131 V 209 Ew. 6.2 S. 215, 390 Ew. 5.1 S.397 mit Hinweisen; zum Begriff s.
auch Bucher, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 58, mit zahlreichen Hinweisen
zur Rechtsprechung des EuGH; zur jüngeren Rechtsprechung des EuGH s. z.Bsp.
das erwähnte Urteil Ioannidis, Randnr. 26).
9.3 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen
Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten,
aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen,
sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern
leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche,
bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern
auswirken (Urteil des EuGH in der erwähnten Rechtssache O'Flynn, Randnr.
18; in diesem Sinne s. auch die folgende Rechtsprechung des EuGH: z.Bsp.
das Urteil vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-124/99, Borawitz,
Slg. 2000. S. I-7293, Randnr. 25).
Anders verhält es sich nur dann, wenn diese Vorschriften auf Grund objektiver,
von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängiger Erwägungen
gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen,
der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (erwähnte
Urteile O'Flynn, Randnr. 19 und Borawitz, Randnr. 26).
Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt
ist und nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht,
muss folglich als mittelbar diskriminiernd gelten, wenn sie sich ihrem Wesen
nach eher auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als auf inländische
Arbeitnemer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie erstere besonders
benachteiligt (s. in diesem Sinne die erwähnten Urteile Borawitz, Randnr.
27 und Meints, Rand. 45).
Um festzustellen, ob die Verwendung eines bestimmten Unterscheidungsmerkmals
im erwähnten Sinne indirekt zu einer Ungleichbehandlung aufgrund der Statsangehörigkeit
führt, ist das Verhältnis zwischen Nichtinländern und Inländern innerhalb
des benachteiligten bzw. nicht begünstigten Personenkreises auf der einen
Seite, dem Verhältnis zwischen Nichtinländern und Inländern innerhalb der
Vergleichsgruppe der nicht benachteiligten bzw. der begünstigten Personen
auf der anderen Seite gegenüberzustellen (vgl. erwähntes Urteil Borawitz,
Randnr. 28-31; s. ausserdem BGE 131 V 209 Ew. 6.3 S. 215 f., 390 Ew. 5.1
S. 397 mit Hinweisen).
Nicht nur ausländische Wanderarbeitnehmer können sich dem Aufnahmestaat gegenüber
auf das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot berufen,
sondern auch inländische Arbeitnehmer gegenüber dem eigenen Staat, sofern
die Voraussetzungen für ein eurointernationales Verhältnis gegeben sind.
Und dies gilt, obwohl die zu beurteilende Regel sowieso Wanderarbeitnehmer
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mehr betrifft als Nichtwanderarbeitnehmer;
wobei EU-Ausländer gegenüber den Inländern nicht in höherem Masse benachteiligt
werden. (Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, Ein Überblick
unter Berücksichtigung der bis Juni 2006 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung
zum materiellen Koordinationsrecht, in: Jusletter vom 23. Oktober 2006, Rz.
24 mit Hinweisen zu den Urteilen des EuGH vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache
C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, S. I-345, Randnr. 25 ff., 39 ff. und vom 7.
März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg.1991, S. I-1119, Randnr.
25).
9.4 Der Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG, welche besagt, dass
von der Erfüllung der Beitragszeit Personen bei Krankheit befreit sind, sofern
sie während dieser Zeit ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, können Schweizer
Staatsangehörige (bzw. Nichtwanderarbeitnehmer) leichter nachkommen als
ausländische Arbeitnehmer (bzw. Wanderarbeitnehmer). In derselben Situation
erscheint es nämlich wahrscheinlicher, dass sich im Gegensatz zu einem Schweizer
Staatsbürger (bzw. zu einem Nichtwanderarbeitnehmer), ein ausländischer Arbeitnehmer
(bzw. ein Wanderarbeitnehmer), der nach einer Krankheitsperiode (von der
Dauer von mehr als 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist) auf dem Schweizer
Arbeitsmarkt eine neue Beschäftigung sucht, während dieser Periode ausserhalb
der Schweiz aufhält und dort seinen Wohnsitz hat. Unter diesen Umständen
kann der Argumentation des SECO sicherlich nicht gefolgt werden, das die
Regelung nach nationalem Recht ganz einfach deshalb für nicht diskriminierend
hält, weil damit das Wohnsitzprinzip ohne Unterschied sowohl für Schweizer
Staatsbürger als auch für Nichtinländer gelten würde.
Art. 14 Abs 1 Bst. b richtet sich hauptsächlich gegen EU-Bürger und nicht
gegen Schweizer Staatsangehörige. Der vorliegende Fall ist jedoch nicht mit
dem im BGE 130 I 26 ff. beurteilten (insbesondere S. 36 Ew. 3.3.1 am Ende)
vergleichbar. In letzterem ging es darum, die vom Bundesrat gestützt auf
Art. 55a KVG erlassene und vom Regierungsrat des Kantons Zürich konkretisierte
Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf ihre Rechtmässigkeit hin
zu überprüfen. Mit der Einschränkung durch die Wohnsitzbedingung während
der Krankheitsperiode enthält Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG eine an sich inakzeptable,
indirekt diskriminierende Vorschrift. Es bleibt zu überprüfen, ob diese Einschränkung
objektiv betrachtet gerechtgertigt und in Bezug auf den von der nationalen
Rechtsordnung legitim verfolgten Zweck angemessen ist (s. BGE 131 V 209
Ew. 6.3 S. 216, 390 Ew. 5.1 S. 397 mit Hinweisen).
9.5 Mit Einführung der Wohnsitzklausel von Art. 14 Abs. 1 Bst. b wollte man
vermeiden, dass Bürger der EU, welche sich vorher nie in der Schweiz aufgehalten
hatten und die während einer längeren Zeit wegen eines in der Bestimmung
aufgezählten Falles (Krankheit, Unfall oder Mutterschaft) arbeitsunfähig
waren, nach einer kurzen Arbeitsperiode in der Schweiz diesen Befreiungsgrund
geltend machen und Leistungen aus der Schweizer Arbeitslosenversicherung
(BB 1999 6364) beziehen können. Das SECO betont, dass diese Voraussetzung
nur zur Vermeidung von Missbräuchen eingeführt wurde.
9.6 Wie im Übrigen auch der EuGH nach konstanter Rechtsprechung bereits schon
einmal befand, ist es an sich ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers,
sich des Vorhandenseins einer tatsächlichen Beziehung zwischen demjenigen,
der eine Arbeitslosenentschädigung beantragt und dem betroffenen räumlichen
Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen (erwähnte Urteile Ioannidis, Randnr.
30, und Collins, Randnr. 67-69; vgl. ebenso das Urteil vom 11. Juli 2002
in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, S. I-6191, Randnr. 38). Wenn
ausserdem für Arbeitsuchende das von Art. 14 Abs. 1 AVIG eingeräumte Recht
auf soziale Vergünstigungen von dem Vorhandensein einer ausreichenden Beziehung
zum Schweizer Arbeitsmarkt abhängt, dann ist die Wohnsitzbedingung an sich
ein geeignetes Mittel, um diese Verbindung nachzuweisen. Bleibt festzustellen,
ob die Voraussetzung sonst angemessen und insbesondere im Hinblick auf den
verfolgten Zweck verhältnismässig ist (Usinger-Egger, a.a.O., S. 52).
9.7 In diesem Zusammenhang kann es hilfreich sein, die einschlägige Rechtsprechung
des EuGH diesbezüglich zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 FZA).
9.7.1 In seinem Urteil über die Zahlung einer Geburtsbeihilfe nach luxemburgischen
Recht (ebenfalls als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 1612/68 eingestuft), welches für die Zahlung des ersten Teils
voraussetzt, dass die werdende Mutter während eines Jahres vor der Geburt
des Kindes ihren gesetzlichen Wohnsitz im Grossherzogtum Luxemburg gehabt
hat und dass alle im Gesetz vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen durchgeführt
wurden, hat das EuGH befunden, dass die Voraussetzung, zuvor im Grossherzogtum
Luxemburg gewohnt zu haben unter den Umständen des vorliegenden Falles zur
Erreichung des sich auf die öffentliche Gesundheit beziehenden Ziels nicht
notwendig war. Wenngleich die Richter des EuGH im Hinblick dieses Ziels die
Angemessenheit der Verpflichtung, sich im Grossherzogtum bestimmten ärztlichen
Untersuchungen zu unterziehen anerkannten, hielten sie es jedoch für unverhältnismässig,
ärztliche Untersuchungen, die gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat
stattgefunden hatten, nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 10. März 1993
in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Grossherzogtum Luxemburg, Slg. 1993,
S. I-817, Randnr., 3, 10 und 12).
9.7.2 Erst kürzlich wurde in einem Rechtsstreit die Vereinbarkeit einer britischen
Regelung, wonach der Anspruch auf eine Leistung für Arbeitsuchende an eine
Wohnsitzklausel des Vereinigten Königreichs gekoppelt war, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
überprüft. Mit dem Hinweis, dass diese Voraussetzung viel leichter von Inländern
erfüllt werden kann, befand der Gerichtshof, dass diese Regelung die Bürger
der Mitgliedstaaten benachteiligt, welche auf Grund ihres Freizügigkeitsrechts
eine Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates suchen (erwähntes
Urteil vom 23. März 2004 in der Rechtssache Collins, Randnr. 65; s. in diesem
Sinne auch das erwähnte Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache O’Flynn,
Randnr. 18). An sich sei die Tatsache legitim, dass ein Mitgliedstaat eine
Beihilfe nur dann gewähre, wenn es die Möglichkeit hatte sich zu vergewissern,
dass zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitsmarkt des betreffenden Staates
eine Verbindung bestehe. Der Gerichtshof hat ausserdem hinzugefügt, dass
sich eine solche Verbindung insbesondere durch die Feststellung überprüfen
liesse, ob die betreffende Person wirklich eine Beschäftigung in jenem Mitgliedstaat
innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens gesucht hat (erwähntes Urteil Collins,
Randnr. 70). Obwohl sich eine Wohnsitzbedingung prinzipiell als Garantie
für eine solche Verbindung eigne, müsse sie allerdings angemessen sein und
dürfe im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht über den notwendigen Rahmen
hinausgehen. Letzteres gilt insbesondere für die Anwendung, damit die inländischen
Behörden sich vergewissern können, dass die betroffene Person wirklich eine
Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates sucht (erwähntes
Urteil Collins, Randnr. 72).
Zum besseren Verständnis dieser Behauptungen (welche nicht nur im Lichte
des für die Schweiz irrelevanten Begriffs der Unionsbürgerschaft aufgestellt
wurden; Usinger-Egger, a.a.O., S. 51 FN 122; Borella/Grisanti, a.a.O., S.
222), sei auf die im Rahmen des erwähnten Verfahrens gemachten aufschlussreichen
Ausführungen des Generalanwalts Ruíz-Jarabo Colomer verwiesen. Der Gerichtshof
ist den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 10.Juli 2003 gefolgt, in denen
er unter anderem darauf hinwies, dass eine an den Aufenthalt geknüpfte Voraussetzung,
mit der die Integration in dem betreffenden Staat und die Verbindungen des
Antragstellers zum nationalen Arbeitsmarkt überprüft werden sollen, gerechtfertigt
sein kann, um den so genannten Sozialturismus von Personen zu verhindern,
die von Staat zu Staat reisen, um beitragsunabhängige Leistungen in Anspruch
zu nehmen und um Missbräuche zu verhindern. Ausserdem sei er der Ansicht,
dass soweit bei ihrer Anwendung die persönliche Situation des Antragstellers
in jedem Einzelfall geprüft würde, sie nach seiner Meinung nicht über das
hinausginge, was für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sei
(Schlussantrag Randr. 75).
9.7.3 Besonders erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch noch
das bereits erwähnte Urteil Ioannidis, bei dem es bekanntlich um die Frage
ging, ob das Gemeinschaftsrecht einer belgischen Regelung entgegensteht,
die jungen Menschen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
eine erste Beschäftigung suchen oder während einer zu kurzen Periode erwerbstätig
waren, um Anspruch auf eine ordentliche Arbeitslosenentschädigung zu haben,
eine als „Überbrückungsgeld“ bezeichnete Arbeitslosenunterstützung gewährt.
Herrn Ioannidis, griechischer Staatsangehöriger, wurde das Überbrückungsgeld
(vom EuGH ebenfalls als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. der
Verordnung Nr. 1612/68 eingestuft) mit der Begründung versagt, dass er seine
höhere Schulbildung nicht an einer Lehranstalt abgeschlossen habe, die von
einer der drei belgischen Gemeinschaften errichtet, bezuschusst oder anerkannt
wird, dass er kein Schulabschlusszeugnis vorweisen könne - obwohl er im Besitz
eines gleichwertig anerkannten griechischen Abschlusszeugnisses ist - und
dass er nicht als Kind unterhaltsberechtigt gegenüber einem in Belgien wohnenden
Wanderarbeitnehmer sei. Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass diese
nationale Regelung eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern, die ihre
höhere Schulbildung in Belgien abgeschlossen haben und denjenigen, die sie
in einem anderen Mitgliedstaat beendet haben, schafft und dazu bemerkt, dass
diese Voraussetzung die Gefahr birgt, dass hauptsächlich die Staatsangehörigen
anderer Mitgliedstaaten benachteiligt werden, da sie von den inländischen
Staatsangehörigen leichter erfüllt werden kann. Unter nochmaliger Betonung,
dass es ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers sei, sich einer
tatsächlichen Beziehung zwischen demjenigen, der Überbrückungsgeld beantragt,
und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen, hat der
Gerichtshof befunden, dass eine solche Bedingung einem Gesichtspunkt unangemessen
hohe Bedeutung beimisst und somit über das zur Erreichung des verfolgten
Zieles Erforderliche hinausgeht (Urteil Ioannidis, Randnr. 27-31). Die luxemburgischen
Richter hielten die belgische Regelung vor allem deswegen für unverhältnismässig,
da sie bei prinzipieller Anerkennung des Rechts auf Überbrückungsgeld auch
für junge Arbeitsuchende, die ihre höhere Schulbildung nicht in Belgien abgeschlossen
haben, die Gewährung dieser Beihilfe allerdings an die Bedingung knüpft,
dass der Antragsteller eine gleichrangige oder gleichwertige Ausbildung in
einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat und gegenüber einem in Belgien
wohnenden Wanderarbeitnehmer unterhaltsberechtigt ist (Urteil Ioannidis,
Randnr. 32). Laut Meinung des Gerichtshofs kann diese Voraussetzung (sowie
die Wohnsitzbedingung) nicht mit dem Bestreben gerechtfertigt werden, sich
vom Bestehen einer tatsächlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und
dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt zu vergewissern. Obwohl man zugeben
müsse, dass diese Voraussetzung auf einem Umstand beruht, der als repräsentativ
für einen tatsächlichen und effektiven Grad der Beziehung betrachtet werden
kann, hat die höchste europäische Gerichtsinstanz dazu bemerkt, dass es sich
nicht ausschliessen lässt, dass eine Person wie der Kläger, die nach dem
Abschluss einer höheren Schulbildung in einem Mitgliedstaat eine Hochschulausbildung
in einem anderen Mitgliedstaat erhält und einen Abschluss erlangt, in der
Lage ist, eine tatsächliche Beziehung zum Arbeitsmarkt dieses Staates nachzuweisen,
auch wenn sie nicht unterhaltsberechtigt gegenüber einem in diesem Staat
wohnenden Wanderarbeitnehmer ist. Daher geht eine solche Voraussetzung über
das zur Erreichung des verfolgten Zieles Erforderlichen hinaus (Urteil Ioannidis,
Randnr. 33).
9.8 Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen scheint somit die Einschränkung
nach Artikel 14 Abs.1 Bst. b AVIG im Lichte dieses Falles objektiv betrachtet
weder gerechtfertigt noch angemessen für die Erreichung des von der nationalen
Rechtsordnung verfolgten Zieles zu sein. Wenngleich die Wohnsitzklausel offensichtlich
ein geeignetes Mittel ist, um das Bestehen einer tatsächlichen Beziehung
zum Schweizer Arbeitsmarkt nachzuweisen, soll aus vorher genannten Gründen
die Anwendung dieser Klausel (Ew. 9.7.2) mit einer genaueren Überprüfung
der speziellen Situation des Antragstellers in jedem einzelnen Fall einhergehen
(s. in diesem Sinne auch Usinger-Egger, a.a.O., S. 53). In dem Masse, dass
sie solche Situationen nicht berücksichtigt, in die eine Person, wie C._
geraten kann, der, obwohl er sich während seiner Krankheitsperiode in unserem
Land weder aufhielt noch dort wohnte, auf alle Fälle in der Lage ist, eine
tatsächliche Beziehung zum Schweizer Arbeitsmarkt nachweisen zu können, geht
diese Wohnsitzklausel, so wie sie konzipiert ist, zweifellos über das zur
Erreichung des verfolgten Zieles Erforderliche hinaus (vgl. dazu auch Usinger-Egger,
a.a.O. S. 52 f., wobei die Autorin diese Schlussfolgerung auch auf die im
Konkreten nicht zu überprüfende Situation der Grenzgänger ausdehnt, die vor
der Krankheitsperiode in der Schweiz arbeiteten). Das Risiko von Missbräuchen,
das den Schweizer Gesetzgeber dazu veranlasst hat, die Wohnsitzklausel einzuführen,
scheint nämlich in derartigen Fällen gebannt. Dies bedeutet allerdings nicht,
dass ausserhalb solcher Situationen eine Wohnsitzklausel eventuell nicht
gerechtfertigt wäre – unter Vorbehalt der im vorliegenden Fall überflüssigen
Überprüfung der notwendigen Dauer von 12 Monaten – in der Annahme, eine solche
Beziehung zum Schweizer Arbeitsmarkt könne nicht festgestellt und somit das
Risiko von Missbräuchen nicht gebannt werden.
9.9 An der gegenwärtigen Lösung würde noch nicht einmal allfällige Kritik
an der Überprüfbarkeit der Krankheit im Ausland etwas ändern. Ähnliche Schwierigkeiten
hinsichtlich Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit
von im Ausland wohnhaften Versicherungsnehmern kennt man schon von der Invalidenversicherung
her, wo sie effizient bewältigt werden.
9.10 Daraus folgt, dass die Wohnsitzbedingung in der Schweiz, zumindest in
der zu beurteilenden Gerichtspraxis, eine unverhältnismässige Massnahme darstellt
und gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot
verstösst (vgl. in diesem Sinne auch Usinger-Egger, a.a.O., S. 53; weiter
unterstreichen den diskriminierenden Aspekt dieser sowie weiterer Bestimmungen
des AVIG : Jan Michael Bergmann, Überblick über die Regelungen des APF betreffend
die Soziale Sicherheit, in: René Schaffhauser/Christian Schürer [Herausgeber],
Rechtsschutz, S. 9 ff., S. 18 FN 29; Ambroise Bulambo, Libération de l'obligation
relative à la période de cotisation de l'article 14 al. 1 LACI, in: Aspects
de la sécurité sociale 3.2005, S. 36 f., S. 37; Nussbaumer, a.a.O., S. 2257,
Rz. 257 f; Bettina Kahil-Wolff, L'accord sur la libre circulation des personnes
Suisse-CE et le droit des assurances sociales, in: SJ 2001 II S. 81 ff.,
S. 134; gleiche Autorin, Quelques remarques sur les voies de droit en matière
de sécurité sociale dans le cadre de l'Accord sur la libre circulation des
personnes [ALCP], in: JdT 2002 III S. 60 ff., S. 61; grundsätzlich derselben
Meinung : Kieser, a.a.O., S. 289, sowie Stephan Breitenmoser, Der Rechtsschutz
im Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie den
EU-Mitgliedsstaaten, in: PJA 2002, S. 1003 ff., S. 1009, FN 80; dagegen anderer
Meinung: Rubin, a.a.O., S. 990, für welchen die Wohnsitzklausel nach Art.
14 Abs. 1 und 2 AVIG durchaus annehmbar sei).
10.
Im Übrigen, wie schon angedeutet (Ew. 9.3), hat der Versicherungsnehmer grünes
Licht, um gegenüber der Schweiz das Diskriminierungsverbot nach Art. 9 Abs.
2 Anhang I FZA geltend machen zu können. Angesichts der Tatsache, dass das
bereits erwähnte grenzüberschreitende Element offenbar vorliegt (Ew. 5.1),
gibt es keinen Grund dafür, einen Schweizer Bürger daran zu hindern, sich
auf diese Bestimmung zu berufen, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass
er auch an die Anwendung der anderen Regelungen und Bestimmungen des Abkommens,
auf die das FZA hinweist und die zum Teil nichts anderes als eine Konkretisierung
des Diskriminierungsverbots sind, erinnern kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner
das Diskriminierungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA geltend machen
kann (allgemeiner über die Möglichkeit des Schweizer Staatsangehörigen, das
Diskriminierungsverbot gegenüber seinem Staat geltend machen zu können vgl.
auch Imhof, in: Jusletter vom 23. Oktober 2006, Rz. 24 mit Hinweisen auf
die erwähnten Urteile des EuGH in der Rechtssache Terhoeve sowie Masgio).
11.
Wie bereits angedeutet (Ew. 3.2 und 9.1), wurde Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG
in dem Bewusstsein erlassen, dass dadurch die Tragweite der staatsvertraglichen
Regelung begrenzt würde. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob
die nationale Rechtsnorm – in Bezug auf Situationen wie im vorliegenden
Fall – anzuwenden sei, obwohl sie gegen das Diskriminierungsverbot verstösst.
11.1
11.1.1Im BGE 125 II 417 Ew. 4d S. 424, hat das Bundesgericht mit Hinweis
auf die Art.113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV erklärt, dass im Konfliktfall
prinzipiell das Völkerrecht dem Landesrecht vorgeht (vgl. auch BGE 122 II
234 Ew. 4e, 484 EW. 3a), insbesondere wenn sich der Vorrang aus einer völkerrechtlichen
Norm ableitet, die dem Schutz der Menschenrechte dient. Aus diesem Grund
könne eine völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im speziellen Einzelfall
nicht angewendet werden. Bezüglich weiterer Konfliktfälle verwies das Bundesgericht
auf den BGE 99 Ib 39. ff („Schubert-Entscheid“), in welchem er dem Landesrecht
den Vorrang vor dem Völkerrecht eingeräumt hatte, da die nationale Regelung
bewusst im Widerspruch zur völkerrechtlichen erlassen worden war. Im BGE
112 II 13 Ew. 8 entschied das Bundesgericht, im Sinne von Art. 113 Abs. 3
aBV für die Anwendung einer nationalen Rechtsnorm, da der Bundesgesetzgeber
im Bewusstsein des eventuell völkerrechtswidrigen Aspekts mit dieser Wahrscheinlichkeit
gerechnet hatte.
Im Übrigen hat das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung festgehalten,
dass üblicherweise die staatsvertragliche Regelung nationalem Recht übergeordnet
ist, insbesondere in den Fällen, in denen es um bilaterale Abkommen über
soziale Sicherheit geht (BGE 119 V 171 Ew. 4a S. 176 mit Hinweisen).
11.1.2 Art. 190 BV erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht
und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Diese verfassungsrechtliche
Bestimmung stellt keine Hierarchie auf zwischen landesrechtlichen und völkerrechtlichen
Normen. Art. 5 Abs. 4 BV besagt zwar, dass Bund und Kantone das Völkerrecht
zu beachten haben, allerdings heisst das nicht, dass damit dem Völkerrecht
in jedem Fall ein unbedingter Vorrang gegenüber dem Landesrecht eingeräumt
wird. (DANIEL THÜRER, Verfassungsrecht und Völkerrecht [nachfolgend: THÜRER,
Verfassungsrecht], in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller,
Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 190 Rz. 30; SILVIA BUCHER,
Die Rechtsmittel der Versicherten gemäss APF im Bereich der Sozialen Sicherheit,
in: Schaffhauser/Schürer [Herausgeber], Rechtsschutz der Versicherten und
der Versicherer gemäss Abkommen EU/CH über die Personenfreizügigkeit [APF]
im Bereich der Sozialen Sicherheit, St. Gallen 2002, S. 87 ff. [nachfolgend:
Bucher, Rechtsmittel], S. 152 f. Rz. 83 mit Hinweisen).
Im BGE 130 I 33 ff. Ew. 3 hat sich das Bundesgericht im Falle eines Verstosses
gegen das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot nicht zur Möglichkeit
einer Bindung an die Bestimmungen von Art. 55a KVG (in Kraft seit 1. Januar
2001) sowie an die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates
über die Zulassung (in Kraft seit 4.Juli 2002) geäussert, da es auf alle
Fälle eine derartige Vermutung für ausgeschlossen hielt.
Allerdings hat das Bundesgericht erst kürzlich im BGE 131 II 352 Ew. 1.3.1,
nach Feststellung, dass die neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen keine
ausdrückliche Regelung für Fälle wie den vorliegenden vorsehen, in denen
es um den unvereinbaren Widerspruch zwischen zwei Systemen bestehender Rechtsnormen
geht, und unter Berücksichtigung der Prinzipien des internationlen Rechts
im Allgemeinen (vgl. insbesondere Art. 26 und 27 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111], seine Rechtsprechung
im BGE 125 II 417 bestätigt (vgl. auch BGE 128 IV 117 Ew. 3b, 201 Ew. 1.3,
sowie das Urteil 2A.626/2004 vom 6. Mai 2005, Ew. 1.4 f.).
11.2 Das FZA wird in seiner Gesamtheit von der Verwirklichung des Freizügigkeitsprinzips
geprägt. Nun wird die Freizügigkeit in der Verordnung Nr. 1612/68 in der
dritten einführenden Erwägung ausdrücklich als Grundrecht definiert (vgl.
ausserdem das Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93,
Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnr. 129; BREITENMOSER/ISLER, Der Rechtsschutz
gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 im Bereich der
Sozialen Sicherheit, in: René Schaffhauser/Christian Schürer [Herausgeber],
Die Durchführung des Abkommens EU/CH über die Personenfreizügigkeit [Teil
Soziale Sicherheit] in der Schweiz [nachfolgend: Schaffhauser/Schürer, Durchführung],
S. 205; BUCHER, Rechtsmittel, a.a.O., S. 153 Rz 84 mit Hinweisen). Dies führt
zum Vergleich zwischen Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA und den völkerrechtlichen
Normen, deren Ziel die Wahrung der Menschenrechte ist, und ist letztlich
der Grund, weshalb den völkerrechtlichen Normen der Vorrang über die landesrechtlichen
Bestimmungen gegeben wird.
11.3 Im Übrigen stützt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte die Behauptung, dass bei der Gewährung von sozialen Leistungen
das Diskriminierungsverbot auf Grund der Nationalität eine Menschenrechtskomponente
enthält. Daraus leitet sich nämlich die Möglichkeit ab, sich auf das Diskriminierungsverbot
von Art. 14 EMRK zu berufen, das unter anderem die Diskriminierung wegen
der nationalen Herkunft im Zusammenhang mit innerrechtlich vorgesehenen sozialen
Leistungen verbietet, wenn eine genügende Verbindung zu dem Bereich besteht,
der vom Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art.
8 EMRK oder von der Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des Protokolls Nr. 1
zur EMRK abgedeckt wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 16.September 1996 im Rechtsstreit Gaygusuz gegen Österreich , Recueil
1996-IV S. 1129 ff., vom 21. Februar 1997 im Rechtsstreit Van Raalte gegen
die Niederlande, Recueil 1997-I S. 173 ff., und vom 27. März 1998 im Rechtsstreit
Petrovic gegenÖsterreich, Recueil 1998-II S. 579 ff.; BUCHER, Rechtsmittel,
a.a.O., S.153 f. Rz. 85 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 125 II 417 ff. führen diese Erwägungen in Bezug auf die Wahrung
der Menschenrechte dazu, dass dem staatsvertraglichen Recht der Vorrang über
das nationale Recht eingeräumt wird.
11.4 Aber auch abgesehen von diesen (wesentlichen) Beweggründen, gibt es
keinen Grund, weshalb den direkt anwendbaren Bestimmungen des FZA sowie
der diesbezüglich erwähnten Rechtsakten der Vorrang gegenüber Art. 14 Abs.
1 Bst. b AVIG nicht zu gewähren sei. Das FZA sowie seine Anhänge – welchen
(angesichts der Tatsache, dass sie Teil des Gemeinschaftsrechts sind) auch
die anderen Vertragsstaaten den Vorrang gegenüber ihren nationalen in Widerspruch
stehenden Bestimmungen einräumen müssen – geniessen demokratische Legitimation
(Annahme anlässlich der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 [BB 2000 3773])
und verstossen nicht gegen die Grundsätze der Schweizer Rechtsordnung (v.
Thürer, Verfassungsrecht, a.a.O., S. 190 f, Rz. 31).
11.5 Und letztendlich beansprucht das staatsvertragliche Recht seinen Vorrang
gegenüber dem Landesrecht. Einerseits besagt Art. 16 Abs. 1 FZA, dass die
Vertragsparteien, um die vom Abkommen verfolgten Ziele zu erreichen, alle
notwendigen Massnahmen ergreifen sollen, damit in ihren Beziehungen untereinander
Rechte und Pflichten zur Anwendung kommen, die denjenigen entsprechen, die
in den diesbezüglich erwähnten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
enthalten sind. Zu diesen Massnahmen gehört nun auch die Pflicht der Gerichte,
dafür zu sorgen, dass das staatsvertragliche Recht respektiert wird - wenn
nötig auch in Abweichung des nationalen Rechts, egal ob dies nur teilweise
oder ganz und unabhängig vom Datum geschieht. Andererseits wäre der nach
Art. 11 FZA gewährte Rechtsschutz, der unter dieses Abkommen fallenden Personen
die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses
Abkommens bei den zuständigen nationalen Behörden zu rekurrieren, nur eine
leere Worthülse, wenn diese Instanzen anstelle des staatsvertraglichen Rechts
das vom Völkerrecht abweichende Landesrecht anwenden würden. (vgl. BUCHER,
Rechtsmittel, a.a.O., S. 155 f. Rz. 88; BETTINA KAHIL-WOLFF/ROBERT MOSTERS,
Struktur und Anwendung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz/EG, in: Schaffhauser/Schürer,
Durchführung, a.a.O., S. 20 f.; vgl. auch BGE 131 II 352 Ew. 1.4 S. 356;
diesbezüglich enthält übrigens auch das Kreisschreiben des SECO über die
Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr auf die Arbeitslosenversicherung
[KS ALE –FPV] vom Dezember 2004, folgende Feststellung: „Da es sich um völkerrechtliche
Bestimmungen handelt, sind sie dem nationalen Recht übergeordnet. Sie verdrängen
somit nationales Recht, wenn dieses den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
widerspricht“ [S. 15 Rz. B 3).
11.6 Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich demnach, dass das gemeinschafts-
bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot eine unmittelbar anwendbare
Vorschrift darstellt und somit in den zu beurteilenden Situationen der Regelung
nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG übergeordnet ist, und zwar, obschon der Gesetzgeber
meinte, mit dieser Bestimmung die Auswirkungen des FZA auf die Schweizer
Arbeitslosenversicherung lindern zu können.
12.
Wenn das nationale Recht eine gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlich unzulässig
diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen zulässt, haben
die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung
und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei
diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet
ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (BGE 131 V 209 Ew. 7 S. 216,
390 Ew. 5.2 S. 397 f. mit Hinweisen).
Aus den vorausgehenden Erwägungen folgt, dass der Versicherungsnehmer auf
Grund seines Auslandaufenthaltes (Wohnsitzes) zu therapeutischen Zwecken
vom 1. Juni 2001 bis 1. März 2003, während der Rahmenfrist für die Beitragszeit
(14. März 2001 – 13. März 2003; Art. 9 Abs. 3 AVIG) von der Erfüllung der
Beitragszeit nach Art 13. Abs. 1 AVIG – wenigstens bis zum 31. Dezember 2002
(bis zu diesem Datum war der Betroffene voll arbeitsunfähig erklärt worden),
auf alle Fälle im ganzen jedoch für mehr als 12 Monate – zu befreien ist.
.
Somit schliesst sich dieses Gericht, wenn nicht der Begründung so doch des
Ergebnisses wegen, den Ausführungen der kantonalen Vorinstanz an, welche
den Fall zur Überprüfung der Erfüllung weiterer notwendiger Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an die Verwaltung weitergeleitet
hat.
13.
Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 134 OG).
Als obsiegender Partei steht dem im Rechtsstreit durch einen Anwalt vertretenen
Versicherungsnehmer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 und 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das SECO hat C._ für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht, Lugano
und dem Arbeitsamt des Kantons Tessin zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
Des Schweizerischen Bundesgerichts