C 102/02
Urteil vom 18. Juni 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer, Schön, Kernen und
Frésard; Gerichtsschreiber Fessler
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion
Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, RDTC, Effingerstrasse 31, 3003
Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Q._, Beschwerdegegner, vertreten durch die CAP Rechtsschutz AG,
Bleicherweg 70, 8002 Zürich,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 25. März 2002)
Sachverhalt:
A. Q. _ bezog in einer ersten bis 8. September 2000 dauernden
Leistungsrahmenfrist Arbeitslosenentschädigung. Am 23. Februar
2001 meldete er sich erneut zum Taggeldbezug ab 13. Februar 2001 an.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit der Begründung ab,
die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit sei nicht
gegeben und ein Befreiungsgrund liege nicht vor.
B. Die von Q._ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
25. März 2002 in dem Sinne gut, dass es in Bejahung der
Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit die
Verfügung vom 28. Juli 2001 aufhob und die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurückwies, damit sie nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung neu befinde.
C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale
Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
Q. _ lässt sinngemäss die Abweisung des Rechtsmittels
beantragen, während die Arbeitslosenkasse unter Verweisung auf die
Ausführungen des seco auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft
getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 28. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt
(BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2. 2.1Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt laut Art. 8
Abs. 1 AVIG u.a. voraus, dass der Versicherte einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b) und die Beitragszeit erfüllt
hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG)
während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat. Wird ein Versicherter innert
dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
erneut arbeitslos, so muss er eine Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten aufweisen (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
2.2 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist
in Art. 11 AVIV geregelt. Danach zählt als Beitragsmonat jeder
volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs.
1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen,
werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein
Beitragsmonat (Abs. 2; zur Umrechnung der Tage beitragspflichtiger
Beschäftigung in Kalendertage vgl. BGE 125 V 45 Erw. 3c). Die den
Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten,
für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen
in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von
Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie
bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der
Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so
wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).
3. 3.1Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdegegner innerhalb der
Beitragsrahmenfrist vom 13. Februar 1999 bis 12. Februar 2001
mindestens zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung
aufweisen kann (Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz AVIG). In diesem Zeitraum
stand der Versicherte nach den unwidersprochen gebliebenen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid in zwei
Arbeitsverhältnissen, und zwar vom 9. August bis 17. Dezember 1999
bei der Firma J._ AG und vom 16. Juni 2000 bis 31. Januar 2001 bei der
Firma P._ AG. In beiden Anstellungen erfolgte die Entlöhnung nach
Stunden. Die Ferien wurden mit einem Zuschlag von 8,33 % auf dem
Stundenlohn abgegolten.
3.2 Gemäss Berechnung der Arbeitslosenkasse in ihren
vorinstanzlichen Rechtsschriften ergeben die zwei
Anstellungsverhältnisse eine Beitragszeit von 11,913 Monaten
(0,793 [1,4 x 17/30; August 1999] + 3 [September bis November 1999] +
0,606 [1,4 x 13/30; Dezember 1999] + 0,513 [1,4 x 11/30; Juni 2000] + 7
[Juli 2000 bis Januar 2001]).
Diese Berechnung hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 112
V 226 Erw. 2d sowie Urteil B. vom 16. Januar 2002 [C 263/01])
korrigiert, indem es für die angebrochenen Kalendermonate (vgl. zu
diesem Begriff BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb am Ende) August und Dezember
1999 sowie Juni 2000 zusätzliche Beitragszeiten entsprechend dem
Lohnzuschlag von 8,33 % als Abgeltung für den Ferienanspruch
berücksichtigte. Daraus resultieren weitere 0,159 Beitragsmonate
(0,0833 x [0,793 (August 1999) + 0,606 (Dezember 1999) + 0,513 (Juni
2000)]). Dies ergibt insgesamt eine Beitragszeit von 12,072 Monaten,
somit mehr als die vom Gesetz geforderten zwölf Monate (Art. 13
Abs. 1 zweiter Satz AVIG). Die Aufsichtsbehörde bringt vor, die
vorinstanzliche Umrechnung der Ferienentschädigung in Beitragszeit
habe eine Besserstellung derjenigen Arbeitnehmer zur Folge, die im
Stundenlohn angestellt seien. Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Die vom kantonalen Gericht angewendete Rechtsprechung sei nicht (mehr)
richtig. BGE 112 V 226 sei noch unter altem Recht ergangen, als die
Nichtanrechenbarkeit des durch die Ferienentschädigung gedeckten
Arbeitsausfalles gegolten habe (vgl. Art. 11 Abs. 4 AVIG in der bis 31.
Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung sowie nachstehende Erw.
4.2.2).
4. 4.1Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer
Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten.
Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine
Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die
neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen
entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu
ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren
Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge
zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird
(BGE 127 V 273 Erw. 4a, 355 Erw. 3a, 126 V 40 Erw. 5a; zu Art. 4 Abs. 1
aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 471 Erw.
4a, 124 V 124 Erw. 6a, 387 Erw. 4c, je mit Hinweisen).
4.2 4.2.1In BGE 112 V 226 Erw. 2d äusserte sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht zur Bedeutung der Abgeltung
des Ferienanspruchs in Form eines Zuschlages zum Stundenoder Monatslohn
für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), die
Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) sowie den anrechenbaren
Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 4 AVIG). Es bestätigte die
Rechtsprechung gemäss BGE 111 V 249 Erw. 3b, wonach die
Ferienentschädigung Bestandteil des versicherten Verdienstes
bildet. Bezug nehmend auf Art. 11 Abs. 3 AVIV sodann führte das
Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass im Anwendungsfall zu
ermitteln ist, auf welchen Betrag sich die Ferienentschädigung in
Franken beziffert und wie viele Ferientage oder -wochen damit
abgegolten werden. Durch die Zahl der abgegoltenen Ferientage
erhöht sich einerseits u.a. die anzurechnende Beitragszeit.
Anderseits ist nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der
Arbeitsausfall unter Vorbehalt von Art. 9 AVIV für jene Tage nicht
anrechenbar, die bereits durch die Ferienentschädigung abgegolten
sind.
4.2.2 In BGE 121 V 165 hielt das Eidgenössische
Versicherungsgericht fest, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIV und BGE
112 V 226 Erw. 2d für alle angebrochenen Kalendermonate nach Art.
11 Abs. 2 AVIV die im Lohn enthaltene Ferienentschädigung in
entsprechende Beitragszeit umund anzurechnen sei (S. 169 oben und S.
175 Erw. 4c/dd).
4.2.3 Im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 29. Mai 1996 (C
251/95) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass
der im Rahmen der Teilrevision vom 5. Oktober 1990 neu gefasste Art. 11
Abs. 4 AVIG entgegen Gerhards (Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. III, S. 1175 N 9 zu Art. 11
IV) nichts an der Rechtsprechung gemäss BGE 112 V 226 Erw. 2d
betreffend die Umrechnung von Ferienentschädigung in Ferientage
und deren Anrechnung als zusätzliche Beitragszeit im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 AVIG geändert habe. Nach der seit 1. Januar 1992
geltenden Regelung besteht grundsätzlich Anspruch auf
ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn der
Versicherte bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine
Ferienentschädigung bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn
eingeschlossen war. Früher galt das Umgekehrte, d.h.
grundsätzliche Anrechenbarkeit der während des
Arbeitsverhältnisses nicht bezogenen Ferien. Mit anderen Worten
musste der arbeitslos gewordene Versicherte zuerst seinen
Ferienanspruch ausschöpfen, und zwar unmittelbar im Anschluss an
das beendete Arbeitsverhältnis, bevor er
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen konnte (vgl. ARV 1988 Nr. 7
S. 80).
4.2.4 In BGE 123 V 70 änderte das Eidgenössische
Versicherungsgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 111 V 249
Erw. 3b dahin gehend, dass im Falle der Abgeltung des Ferienanspruchs
in Form eines Lohnzuschlages resp. bei "Verzicht auf den Realbezug" die
Ferienentschädigung nicht zum versicherten Verdienst nach Art. 23
Abs. 1 AVIG gehört. Zur Begründung führte das Gericht
u.a. aus, die geltende Praxis bevorzuge Versicherte mit Lohnanspruch
während den Ferien gegenüber denjenigen, die ob im Monatsoder
im Stundenlohn entlöhnt ihr Ferienguthaben real bezögen.
Sodann enthalte das Gesetz zur Sicherung des mit den Ferien verfolgten
Erholungszwecks ein absolut zwingendes Verbot ihrer Abgeltung (Art.
329d Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 361 OR). Abweichungen davon lasse
die Praxis nur mit äusserster Zurückhaltung bei
unregelmässigem oder sehr kurzem Arbeitseinsatz zu. Vor diesem
Hintergrund und unter Berücksichtigung des dem AVIG eigenen
Grundgedankens, wonach die Arbeitslosenversicherung nur für eine
normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz
bieten soll, lasse sich der Einbezug der Ferienentschädigung in
den versicherten Verdienst auch nicht damit rechtfertigen, es handle
sich um massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung. Daran
anknüpfend führte das Eidgenössische
Versicherungsgericht weiter aus: "Immerhin gilt es im Falle der
Ferienabgeltung mit Blick auf die anzurechnende Beitragszeit (Art. 13
Abs. 1 AVIG) nach wie vor (vgl. BGE 112 V 226) zu ermitteln, wie viele
Ferientage oder -wochen damit vergütet werden. Diese Umrechnung
erweist sich nicht zuletzt aus Sicht des Abgeltungsverbotes als
folgerichtig und dem Schutzbedürfnis des Versicherten vollauf
genügend, ohne dass es des direkten Einbezugs der
Ferienentschädigung in den versicherten Verdienst bedürfte"
(BGE 123 V 73 f. Erw. 5b und c).
In BGE 125 V 42 präzisierte das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Rechtsprechung in BGE 123 V 70 in dem Sinne,
dass im Falle der Abgeltung des Ferienanspruchs in Form eines
Lohnzuschlages die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst
derjenigen Monate angerechnet wird, in denen Ferien,
zusammenhängend oder an einzelnen Tagen, tatsächlich bezogen
werden. "Mit BGE 123 V 70 sollte nur jenen Versicherten der Einbezug
der lohnprozentualen Entschädigung in den versicherten Verdienst
versagt werden, die überhaupt nicht frei nehmen, sondern ohne
freie Tage ein volles Arbeitspensum erfüllen" (S. 49 Erw. 6c). Im
konkret zu beurteilenden Fall hatte die am Recht stehende Versicherte
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses insgesamt mehr
freie Tage bezogen, als mit der Ferienentschädigung von 8,33
Lohnprozenten gedeckt waren. Dementsprechend war der zusätzlich
zum Grundlohn ausbezahlte Zuschlag zur Abgeltung des Ferienanspruchs
ohne weiteres in den versicherten Verdienst einzubeziehen (S. 49 f.
Erw. 6d und 8).
4.2.5 In den Urteilen H. vom 17. November 2000 (C 349/99) und B. vom
16. Januar 2002 (C 263/01) berücksichtigte das Eidgenössische
Versicherungsgericht unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 AVIV sowie BGE
123 V 74 Erw. 5c und BGE 112 V 226 Erw. 2d für die angebrochenen
Kalendermonate zusätzliche Beitragszeiten entsprechend dem
Lohnzuschlag von 8,33 % zur Abgeltung des Ferienanspruchs.
4.3 4.3.1Art. 11 Abs. 3 AVIV, auf welchen in BGE 112 V 226 Erw. 2d und
weiteren der erwähnten Präjudizien Bezug genommen wird,
regelt den Fall, wo der oder die Versicherte während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses tatsächlich Ferien bezog (ARV 2001 Nr.
16 S. 156 Erw. 1b, 2000 Nr. 17 S. 87 Erw. 2b sowie Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 68 Rz 172). Ob während dieser
arbeitsfreien Zeit der Lohn weiterhin ausbezahlt wurde oder die
Abgeltung in Form eines Zuschlages zum (Grund-)Lohn erfolgte, ist ohne
Belang. Es kann sich insofern nach der Logik des Gesetzes unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Versicherten nicht anders
verhalten als beim versicherten Verdienst (vgl. BGE 125 V 48 Erw. 5b;
Erw. 4.2.4 zweiter Abschnitt). Fehlt es am Merkmal des realen Bezugs
von Ferien, kann Art. 11 Abs. 3 AVIV somit nicht, zumindest nicht
unmittelbar zur Anwendung gelangen. Und durch Auszahlung einer
Entschädigung für effektiv nicht bezogene Ferien kann
grundsätzlich keine Beitragszeit entstehen (ARV 2000 Nr. 17 S. 87
Erw. 2b; Nussbaumer, a.a.O., S. 68 FN 349).
4.3.2 Im Weitern kann die mit BGE 112 V 226 Erw. 2d begründete und
seither mehrmals bestätigte Rechtsprechung lediglich Sachverhalte
betreffen, wo während des oder der in Frage stehenden
Arbeitsverhältnisse keine Betriebsferien waren und der oder die
Versicherte an keinem betriebsüblichen Arbeitstag
beschäftigungsfrei war. Auf Grund der Bedeutung der formalen Dauer
des Arbeitsverhältnisses für die Ermittlung der Beitragszeit
(BGE 125 V 45 Erw. 3c, 122 V 252 Erw. 3c) sodann beschränkt sich
ihr Anwendungsbereich auf angebrochene Monate (Art. 11 Abs. 2 AVIV;
vgl. BGE 125 V 47 oben, 121 V 175 Erw. 4c/dd).
4.4 In BGE 123 V 74 Erw. 5c hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Umrechnung lohnprozentualer
Ferienentschädigung in Ferientage oder -wochen und deren
Anrechnung als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG aus Sicht
des Abgeltungsverbotes nach Art. 329d Abs. 2 OR als folgerichtig
bezeichnet (vgl. Erw. 4.2.4 erster Abschnitt in fine ). Nach dieser
Bestimmung dürfen Ferien während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere
Vergünstigungen abgegolten werden. Das Verbot ist zwingend (Art.
361 OR). Es dient der Sicherung des mit den Ferien verfolgten
Erholungszweckes (BGE 118 II 137 Erw. 3b). Wo die Durchsetzung des
Verbots insbesondere auf Grund der Natur des konkreten
Arbeitsverhältnisses (u.a. unregelmässiger oder sehr kurzer
Arbeitseinsatz) oder bei gleichzeitiger Tätigkeit für
verschiedene Arbeitgeber mit Schwierigkeiten verbunden ist, lässt
die Praxis Ausnahmen zu, sofern für den Arbeitnehmer sowohl aus
dem Arbeitsvertrag wie aus den Lohnabrechnungen klar ersichtlich ist,
welcher Teil des Lohnes den Ferienanspruch abgelten soll (BGE 116 II
517 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom
21. Februar 2002 [4C.301/2001] Erw. 3a).
4.4.1 Ob die Abrede der Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines
Lohnzuschlages, soweit damit zum Voraus auf den realen Bezug von Ferien
während des Arbeitsverhältnisses verzichtet wird, im
Einzelfall zulässig ist, kann für die Frage der
Anrechenbarkeit der in Ferientage oder -wochen umgerechneten
Ferienentschädigung als zusätzliche Beitragszeit nicht von
Bedeutung sein.
4.4.2 Mit der Rechtsprechung (BGE 112 V 220 und seitherige Urteile)
werden Versicherte, deren Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages
abgegolten wurde, so gestellt, wie wenn sie während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses im Umfang der entschädigten Tage oder
Wochen effektiv Ferien bezogen hätten, welche ihnen im Rahmen von
Art. 11 Abs. 3 AVIV als Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
angerechnet werden. Diese von der Aufsichtsbehörde als
gesetzwidrig erachtete Praxis widerspricht in zweierlei Hinsicht dem
Gleichbehandlungsgebot. Zum einen benachteiligt sie alle jene
Versicherten, deren Arbeitsverhältnisse innerhalb der
Beitragsrahmenfrist lediglich volle Kalendermonate umfassten und die
wegen der Art der Tätigkeit und/oder aus zeitlichen Gründen
(Dringlichkeit) keine oder nicht alle Ferien beziehen konnten. Bei
diesen Versicherten wird die Beitragszeit nach Art. 11 Abs. 1 AVIV
ermittelt, was die Anrechnung von in welcher Form auch immer
abgegoltenen nicht bezogenen Ferien zum Vornherein ausschliesst (Erw.
4.3.2). Schlechter gestellt werden zum andern Versicherte mit
vereinbartem Lohnanspruch während den Ferien, welche aus von ihnen
nicht zu vertretenden Gründen indessen effektiv keine oder nicht
alle Ferien beziehen konnten. Wenn und soweit sie hiefür
entschädigt wurden, führt dies nicht durch entsprechende
Umrechnung in Ferientage oder -wochen zu zusätzlichen
Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (ARV 2000 Nr. 17 S. 87
Erw. 2b; vgl. auch BGE 123 V 74 oben).
Die dargelegte ungleiche Behandlung wird dadurch akzentuiert, dass in
Bezug auf die Anrechenbarkeit von Ferienentschädigung beim
versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG) nicht nach der Form der
Abgeltung (einmalige Zahlung, Lohnzuschlag) differenziert und auch
nicht nach den Gründen für den Nichtbezug der Ferien
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gefragt wird.
Gleiches liesse sich im Übrigen auch für Art. 11 Abs. 4 AVIG
sagen.
4.4.3 Aus vorstehenden Gründen kann an der mit BGE 112 V 226 Erw.
2d begründeten Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Mit
anderen Worten rechtfertigt die Abgeltung des Ferienanspruches in Form
eines Lohnzuschlages allein nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 3 AVIV
die Anrechnung der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten
Ferienentschädigung als zusätzliche Beitragszeit (in diesem
Sinne schon ARV 2001 S. 154).
Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Beschwerdegegner
weniger als zwölf Beitragsmonate aufweist, sodass die
Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.
1 lit. e AVIG und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht gegeben ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April
2002 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, zugestellt.
Luzern, 18. Juni 2004